Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2016, Az. IV ZR 41/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4753

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:280916UIVZR41.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR
41/14
Verkündet am:

28. September 2016

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.] im schriftli-chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 14. September 2016 ein-gereicht werden konnten,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 2. Zi-vilkammer des [X.] vom 3.
Januar 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4.262,34

festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer,
im Folgenden:
[X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden:
Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Le-bensversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags [X.] mit [X.] zum 1.
Oktober 2001 abgeschlossen. Im Antragsformular befand sich eine Belehrung über das Rücktrittsrecht.
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Mit Schreiben vom 28.
Januar 2010 erklärte [X.] "den [X.] gemäß §
5a [X.]/den Widerspruch nach §
8 [X.], vorsorglich die Anfechtung nach § 119 BGB, hilfsweise die Kündigung". Der Versicherer akzeptierte die Kündigung zum 1.
März 2010 und zahlte das [X.] zuzüglich Beitragsguthaben aus. Mit Schreiben vom 24.
Juni 2011 wiederholte [X.] "den Widerspruch gem. §
5a [X.] a.F. bzw. nach §
8 [X.]".

Mit der Klage verlangt [X.] -
soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung
-
Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten [X.] nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.], ins-gesamt 4.262,34

Nach Auffassung [X.]
hat er wirksam den Widerspruch nach §
5a [X.] a.F. erklärt.
Falls der Vertrag im so genannten [X.] des §
8 [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung vom 21.
Juli 1994 (im [X.]: §
8 [X.] a.F.) geschlossen worden sei, sei er wirksam vom [X.] zurückgetreten. Da er nicht ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht belehrt worden sei, habe er auch nach Ablauf der Frist des -
gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden
-
§
8 Abs.
5 Satz
4 [X.] a.F. den Rücktritt noch erklären können.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt [X.] das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.
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I. Dieses hat angenommen, dass der Vertrag nach dem [X.] zustande gekommen sei. D. [X.] habe die vollständige Verbrau-cherinformation und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei [X.] vom Versicherer erhalten.
Das Berufungsgericht hat zu
der Auffassung
tendiert, der klagende [X.] sei als angeblicher Bereicherungs-gläubiger darlegungs-
und beweispflichtig dafür, die erforderlichen [X.] nicht erhalten zu haben.
Selbst wenn man eine Darlegungs-
und Beweispflicht
des Versicherers dafür annehmen wolle, dass [X.] die betreffenden Unterlagen erhalten habe, wäre dieser Beweis als er-bracht anzusehen. Die widersprüchlichen Ausführungen [X.], er habe die Unterlagen nicht erhalten bzw. es sei ihm nicht erinnerlich, sie erhal-ten zu haben,
und er habe sie auch nach gründlicher Sichtung nicht [X.] können, könnten keine nachteiligen Folgen für den Versicherer [X.]. D. [X.] habe den strengen Anforderungen an ein Bestreiten mit Nichtwissen in Fällen, in denen es um Vorgänge seiner eigenen [X.] im Sinne von §
138 Abs.
4 ZPO gehe, nicht genügt. Es hätte
ihm oblegen, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er sämt-liche Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft habe. Allein die Behauptung, er habe seine Unterlagen gründlich gesichtet, genüge nicht.

Ein Widerrufsrecht nach §
8 Abs.
5 Satz
1 [X.] a.F. scheide nicht aufgrund der erteilten Belehrung aus, da sich diese lediglich zu einem Rücktrittsrecht verhalte, zudem nicht drucktechnisch deutlich hervorge-hoben und deshalb in materieller und formeller Hinsicht nicht ordnungs-gemäß erfolgt sei. Das Widerrufsrecht sei indes erloschen, da [X.] nach der Kündigung im März 2010
den Rückkaufswert erstattet bekom-men habe, so dass beiderseits eine vollständige Erbringung der Leistun-gen eingetreten sei.
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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Ein -
mit der Revision allein weiterverfolgter
-
Anspruch auf Prämien-rückzahlung kann [X.] mit der vom Berufungsgericht gegebenen Be-gründung nicht versagt werden.

1. Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Versicherungsvertrag im [X.] zustande gekommen ist und [X.] das Rücktrittsrecht aus §
8 Abs.
5 Satz
1 [X.] a.F. wirksam ausgeübt hat.

a) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, [X.] habe bei Antragstellung die vollständige Verbraucherinformation und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen erhalten. Ob [X.] -
wie das Berufungsgericht in Erwägung gezogen hat
-
darlegen und beweisen muss, dass ihm diese Unterlagen bei [X.] nicht zugegangen sind, kann dahinstehen. Das Berufungs-gericht hat für den Fall, dass dem Versicherer die Darlegungs-
und Be-weislast für den Zugang der Unterlagen obliegt,
rechts-
und verfahrens-fehlerfrei das Bestreiten mit Nichtwissen
durch [X.] für unzulässig ge-halten. Eine
Erklärung mit Nichtwissen ist nach §
138 Abs.
4 ZPO
nur über Tatsachen
zulässig, die weder eigene Handlungen
der [X.] noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Anderenfalls tritt die Geständniswirkung des §
138 Abs.
3 ZPO ein ([X.], Urteil vom 12.
November 2015 -
I [X.], [X.], 836 Rn.
124
m.w.[X.]). Nur ausnahmsweise kommt ein Bestreiten eigener Handlungen und [X.]en dann in Betracht, wenn die [X.] nach der Lebenserfahrung glaubhaft macht, sich an gewisse Vorgänge nicht mehr erinnern zu [X.]. Die bloße Behauptung, sich nicht zu erinnern, reicht indessen nicht aus ([X.], Urteil vom 10.
Oktober 1994 -
II ZR 95/93, [X.], 130 un-ter 3 d aa m.w.[X.]). Gemessen daran hat das Berufungsgericht die Erklä-10
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rung [X.], er könne sich nicht erinnern, die Verbraucherinformation und die Versicherungsbedingungen erhalten zu haben,
und habe seine Unter-lagen gründlich gesichtet, zu Recht nicht ausreichen lassen.

b) Die mit Schreiben vom 28.
Januar 2010 abgegebene Erklärung [X.] kann ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Widerspruch nach §
8
[X.]" als Rücktritt gemäß §
8 Abs.
5 Satz
1 [X.] a.F. ausgelegt werden. Entscheidend ist, dass darin der unbedingte Wille zum Ausdruck kommt, sich rückwirkend vom Vertrag lösen und die Rückzahlung sämtlicher Prämien geltend machen zu wollen (vgl. [X.]surteil vom 17. Dezember 2014 -
IV ZR 260/11, [X.], 224 Rn.
13 m.w.[X.]).

c) Bei Abgabe der Rücktrittserklärung vom 28.
Januar 2010 war die Rücktrittsfrist nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt noch nicht abgelaufen.

aa) Mangels

noch nachzuholender

Feststellungen des Beru-fungsgerichts ist
in der Revisionsinstanz davon auszugehen, dass [X.] nicht ordnungsgemäß im Sinne von §
8 Abs.
5 Satz
3 [X.] a.F. belehrt
wurde. Allerdings war die Belehrung im Antragsformular nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, deshalb inhaltlich falsch, weil sie sich "[X.]" zu einem Rücktrittsrecht verhielt. Ein solches Recht gewährte §
8 Abs.
5 Satz
1 [X.] a.F. [X.] nach einem Vertragsschluss im [X.].

Eine -
vom Berufungsgericht vermisste
-
drucktechnische Hervor-hebung der Belehrung war
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wie die Revisionserwiderung geltend macht
-
vom Wortlaut des §
8 Abs.
5 [X.] a.F. (wie auch des §
8 Abs.
4 [X.] in der vom 1.
Januar 1991 bis zum 28.
Juli 1994 gültigen Fassung) nicht ausdrücklich vorausgesetzt. Der [X.] hat aber zu §
8 Abs.
5 [X.] a.F. 13
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bereits klargestellt, dass auch eine Belehrung über das Rücktrittsrecht zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes inhaltlich möglichst umfas-send, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein musste. Das erforderte eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungs-ziel Rechnung trug und darauf angelegt war, den Angesprochenen [X.] zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (Se-natsurteile vom 17.
Dezember 2014 aaO Rn.
16; vom 16.
Oktober 2013

[X.], [X.], 1513 Rn.
14 m.w.[X.]).
Mit der Frage, ob die d.
[X.] gegebene Belehrung diesen formalen Anforderungen genügte oder nicht, wird sich das Berufungsgericht noch näher zu befassen haben.

bb) Im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung stünde der Wirksamkeit der Rücktrittserklärung nicht der Ablauf der für einen sol-chen Fall bestimmten Frist aus §
8 Abs.
5 Satz 4 [X.] a.F. entgegen, nach der das Rücktrittsrecht bei unterbliebener Belehrung jedenfalls ei-nen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Diese Befristung ist unwirksam, wie der [X.] aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung des §
8 [X.] a.F. entschieden und im Einzelnen begründet hat ([X.]s-urteil vom 17.
Dezember 2014 aaO Rn.
20
ff.).

cc) Ein vom Berufungsgericht angenommenes Erlöschen
des Rücktrittsrechts infolge beiderseits vollständiger Leistungserbringung (vgl. dazu [X.]surteil vom 16.
Oktober 2013 aaO Rn.
25
ff.) kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil eine analoge Anwendung der Rege-lungen aus §
7 Abs.
2 VerbrKrG, §
2 Abs.
1 Satz
4 HWiG nach
Außer-krafttreten dieser Gesetze zum Zeitpunkt der Abwicklung des Vertrages im Jahre 2010
nicht mehr möglich ist (vgl. dazu [X.]surteil vom 17.
De-zember 2014 aaO Rn.
28).

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2. Nach der Zurückverweisung wird sich das Berufungsgericht ge-gebenenfalls auch mit der Höhe der nach §
346 Abs.
1 BGB zurück
zu
gewährenden Leistungen und Nutzungszinsen zu befassen haben (vgl. [X.]surteile vom 17.
Dezember 2014 aaO Rn.
35
ff.; vom 11.
November 2015 -
IV ZR 513/14, [X.], 33 Rn.
31
ff.; vom 29.
Juli 2015 -
IV ZR 384/14, [X.], 1101 Rn.
35
ff.; [X.], [X.], 1104 Rn.
33
ff.).

[X.]

[X.]

Dr.
Karczewski

[X.]

[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.05.2013 -
2 C 631/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 03.01.2014 -
2 S 112/13 -

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Meta

IV ZR 41/14

28.09.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2016, Az. IV ZR 41/14 (REWIS RS 2016, 4753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4753

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Zitiert

I ZR 167/14

IV ZR 260/11

IV ZR 52/12

IV ZR 513/14

IV ZR 384/14

IV ZR 448/14

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