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5 AR ([X.]) 60/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
hier:
Rechtsbeschwerde wegen Nichtverlegung in ein anderes Land
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. August 2013
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 16. August 2012 wird auf Kos-ten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
Die nach Zulassung durch das [X.] statthafte (§ 29 Abs.
1, 2 Nr. 1 [X.]) sowie form-
und fristgerecht eingelegte Rechtsbe-schwerde (§ 29 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 71 FamFG) ist nachträglich unzuläs-sig geworden, weil sich das
entgegen der Ansicht des [X.]s als ursprünglich zu
Ver-pflichtungsbegehren (§ 23 Abs. 2 [X.]), die Vollstreckungsbehörde unter Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Bescheide anzuweisen, den [X.] für die weitere Vollstreckung in das [X.] zu
verlegen, mit dessen Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt des [X.] erledigt hat und damit das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist (vgl. dazu Kei-del/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 74 Rn. 8 f. mwN; [X.], [X.], 56. Aufl., §
29 [X.] Rn. 5).
Der Senat legt den Schriftsatz vom 4. Juli 2013 dahin aus, dass der Beschwerdeführer sein Anliegen nunmehr als Feststellungsbegehren weiter-verfolgt. Er kann dahingestellt sein lassen, ob dessen Beurteilung in erwei-ternder Auslegung des § 29 Abs. 3 [X.] wegen der dortigen Verweisung auf die Verfahrensvorschriften über die Rechtsbeschwerde nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-willigen Gerichtsbarkeit (FamFG) in entsprechender Anwendung des § 62 FamFG (vgl. zu § 62 FamFG [X.], Beschluss vom 25. Februar 2010
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V [X.], NVwZ 2010, 726, [X.]/Meyer-Holz, aaO, § 74 Rn. 9) zu erfolgen hat oder ob gemäß § 29 Abs. 3 [X.], § 74 Abs. 4 FamFG die zu § 28 Abs. 1 Satz 4 [X.] entwickelten Grundsätze (vgl. [X.], 26.
Aufl., §
28 [X.] Rn. 6, 8 ff., [X.], aaO, § 28 [X.] Rn. 8 mwN) heranzuziehen sind. Denn Gründe, die ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers ergeben könnten, sind für beide Varianten weder darge-legt noch sonst ersichtlich. N
Begehren parallel bei der nach vom [X.] gebilligter Rechtsauffas-sung der Vollstreckungsbehörde zuständigen Justizvollzugsanstalt zu verfol-gen. Diesen Weg ist er jedoch nicht gegangen. Vielmehr hat er sogar aus-drücklich auf eine Entscheidung der Justizvollzugsanstalt nach § 26
StVollstrO verzichtet (S. 22 des angefochtenen Beschlusses).
Im Übrigen merkt der Senat an, dass sich der Beschwerdeführer vor Rechtskraft seiner Verurteilung nicht in Untersuchungshaft befunden hat, sondern in Strafhaft in der einbezogenen Sache.
[X.] Schneider
Dölp König
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Meta
21.08.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2013, Az. 5 AR (VS) 60/12 (REWIS RS 2013, 3306)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3306
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