Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2011, Az. 5 AR (VS) 46/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3621

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5 AR ([X.]) 46/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 1. September 2011
in der Rechtsbeschwerdesache
gegen

hier:
Beschwerde gegen versagte Feststellung der Rechtswidrigkeit eines

Vollstreckungshaftbefehls u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
1. September 2011
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 6. Juni 2011 sowie die Erinnerung gegen die Kostenentscheidung werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

[X.]e

Das [X.] hat den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 [X.], den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aufzuheben sowie festzustellen, dass ein von der Staatsanwaltschaft ergangener Vollstreckungshaftbefehl rechtswidrig erlassen worden sei, als unzulässig verworfen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen.

Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] und seine Erinnerung gegen die Kostenentscheidung sind nicht statthaft (§ 29 Abs. 1, § 30 Abs. 2 Satz 3 [X.]) und daher als unzulässig zu verwerfen. Entscheidungen sind nur dann mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar, wenn das [X.] diese zugelassen hat. Hierüber entscheidet es von Amts we-

1
2
-
3
-

gen, wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet; auch diese ist nicht anfechtbar ([X.], Beschlüsse vom 27. Januar 2011

5 [X.]

und vom 5.
Mai 2011

2 [X.]; vgl. [X.], [X.], 54. Aufl., § 29 [X.] Rn. 2).

Basdorf Raum

Schaal

König [X.]

Meta

5 AR (VS) 46/11

01.09.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2011, Az. 5 AR (VS) 46/11 (REWIS RS 2011, 3621)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3621

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2 ARs 134/11

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