Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2010, Az. AnwZ (B) 21/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 2319

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[X.][X.] ([X.]) 21/10 vom 18. Oktober 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin [X.], [X.] [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 18. Oktober 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] [X.]aden-Württemberg vom 12. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu [X.]. Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Nachdem seine zuvor erteilte Zulassung widerrufen worden war, ist der Antragsteller seit dem 26. Oktober 2007 erneut zur Rechtsanwaltschaft [X.]. Seit April 2008 ist er im [X.]ezirk der Antragsgegnerin tätig. Mit [X.]escheid vom 3. August 2009 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung zur [X.] wegen Vermögensverfalls. Seinen Antrag auf gerichtliche [X.] - 3 - scheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde. Die Antragsgegnerin [X.], das Rechtsmittel zurückzuweisen. I[X.] Das nach § 215 Abs. 3 [X.]RAO [X.]. § 42 Abs. 1 und 4 [X.]RAO a.F. zuläs-sige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 2 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer [X.] nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (Senat, [X.]eschluss vom 25. März 1991, [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschluss vom 21. November 1994, [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126; [X.]eschluss vom 26. November 2002, [X.] ([X.]) 18/01, [X.], 577). Der Vermögensverfall wird gesetzlich vermu-tet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröff-net oder dieser in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht nach § 26 Abs. 2 [X.], § 915 ZPO zu führende Verzeichnis eingetragen ist. 3 2. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft lagen bei Erlass des [X.] am 3. August 2009 vor. 4 a) Zu diesem [X.]punkt war der Antragsteller - was er nicht bestreitet - nicht mehr imstande, seine Verbindlichkeiten ordnungsgemäß zu erfüllen. 5 - 4 - Nachdem er im Jahre 2008 auf Antrag fünf vollstreckender Gläubiger die eides-stattliche Versicherung abgegeben hatte, hatte das [X.]durch [X.]eschluss vom 23. Januar 2009 auf seinen Antrag das Insolvenzverfah-ren über sein Vermögen eröffnet. Somit waren die Voraussetzungen für die [X.] Vermutung des Vermögensverfalls erfüllt. Nach Eröffnung eines [X.] sind geordnete Vermögensverhältnisse erst wiederhergestellt, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben wird und der Schuldner dadurch das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 [X.]); dasselbe gilt, wenn dem Schuldner durch [X.]eschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 [X.]) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 [X.]) oder an-genommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 [X.]) vorliegt, bei dessen Erfül-lung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird ([X.]GH, [X.]eschluss vom 7. Dezember 2004, [X.] ([X.]) 40/04, [X.], 1271 f.; [X.]eschluss vom 25. Februar 2010, [X.] ([X.]) 81/07; [X.]eschluss vom 31. Mai 2010, [X.] ([X.]) 27/09). Keine dieser Voraussetzungen lag bei [X.] des [X.] vor. b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines [X.]s grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden [X.]. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit [X.]ern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-gern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa [X.]GH, [X.]eschluss vom 18. Oktober 2004, [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511; [X.]eschluss vom 25. Juni 2007, [X.] ([X.]) 101/05, NJW 2007, 2924, m.w.N.). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung ausnahmsweise nicht gegeben war, liegen nicht vor. 6 - 5 - aa) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das [X.]und die damit eintretende Verfügungsbeschränkung des [X.] beseitigte die Gefährdung der [X.] [X.]evölkerung nicht ([X.]GH, [X.]eschluss vom 25. Juni 2007, [X.] ([X.]) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925). Dies kommt grundsätzlich nur in [X.]etracht, wenn die begründete Aussicht besteht, dass das Insolvenzverfahren in absehbarer [X.] beendet wird und die Wieder-herstellung geordneter Vermögensverhältnisse erwarten lässt. Deshalb kann in aller Regel erst dann, wenn das Insolvenzverfahren zu einem Abschluss führt, bei dem mit einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers gerechnet werden kann, das heißt mit der Ankündigung der Restschuldbefrei-ung durch [X.]eschluss des Insolvenzgerichts, davon ausgegangen werden, dass nicht nur der Vermögensverfall, sondern auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr fortbesteht. Nichts anderes gilt für die [X.]eendigung des Verfahrens durch die [X.]estätigung eines Insolvenz- oder Schuldenbereinigungsplans. Ein solcher Plan muss vorgelegt werden und es muss die begründete Aussicht auf seine [X.]estä-tigung durch die Gläubiger und das Insolvenzgericht bestehen ([X.]GH, [X.]eschluss vom 31. Mai 2010, [X.] ([X.]) 27/09). All dies lässt sich dem Vorbringen des [X.] nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. 7 [X.]) [X.]esondere Umstände, insbesondere ausreichende arbeitsvertragli-che [X.]eschränkungen und Sicherungsvorkehrungen, welche die Annahme [X.], dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts ausnahmsweise schon vor Abschluss des andauernden Insolvenzverfahrens nicht mehr zu befürchten war, lagen nicht vor. Sie waren insbesondere nicht deshalb gegeben, weil der Antragsteller mit Wirkung vom 21. Dezember 2008 als Partner aus der Anwaltsgesellschaft [X.]und Partner ausschied und seither aufgrund eines unbefristeten [X.] vom 17. Dezember 2008 anwaltlich für diese Kanzlei tätig ist. Hierzu gilt: 8 - 6 - (1) Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden kann nach der Rechtsprechung des Senats in Ausnahmefällen ausgeschlossen sein, wenn der Rechtsanwalt die zum Schutz der Interessen der Rechtsuchenden in seiner [X.] erforderlichen Vorkehrungen trifft und (vertrags-) rechtlich und tatsächlich sicherstellt, dass diese Vorkehrungen auch eingehalten werden ([X.]GH, [X.]e-schluss vom 25. Juni 2007, [X.] ([X.]) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925; [X.]e-schluss vom 9. November 2009, [X.] ([X.]) 87/08; [X.]eschluss vom 8. Februar 2010, [X.] ([X.]) 67/08). Das setzt regelmäßig die Aufgabe einer Tätigkeit als Einzelanwalt und den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einer Anwalts-sozietät voraus ([X.]GH, [X.]eschluss vom 5. Dezember 2005, [X.] ([X.]) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560; [X.]eschluss vom 8. Februar 2010, [X.] ([X.]) 67/08), der nach der [X.] (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 15. September 2008, [X.] ([X.]) 67/07, aaO), dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Sozietät (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom [X.] 2007, [X.] ([X.]) 75/06, Anw[X.]l. 2008, 66, 67) und den getroffenen vertragli-chen und tatsächlichen Vorkehrungen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erwarten lässt ([X.]GH, [X.]eschluss vom 9. November 2009, [X.] ([X.]) 87/08; [X.]eschluss vom 8. Februar 2010, [X.] ([X.]) 67/08). 9 [X.]ei Anwendung dieser Grundsätze ist in den [X.]lick zu nehmen, dass schon nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO der Widerruf der Zulas-sung die Regel und die Annahme einer trotz des Vermögensverfalls nicht gege-benen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden die Ausnahme ist (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 25. Juni 2007, [X.] ([X.]) 101/05, NJW 2007, 2924). Der Vermögensverfall des Anwalts lässt befürchten, dass entweder der Anwalt selbst oder aber dessen Gläubiger auf Gelder der Mandanten zugreifen. Ziel der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist es, dieser Gefahr vorzubeugen. Daran hat sich die Rechtsanwendung zu orientieren. Von einem Widerruf der 10 - 7 - Zulassung eines in Vermögensverfall geratenen Anwalts kann folglich nur dann abgesehen werden, wenn im [X.]punkt der Entscheidung eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbun-den sind, nicht realisieren werden. Grundlage einer solchen Prognose kann nicht nur der Abschluss eines - unter Umständen den einschlägigen Senatsent-scheidungen nachgebildeten - Anstellungsvertrages sein. Vielmehr entscheidet eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände darüber, ob die Gefähr-dung der Rechtsuchenden hinreichend sicher ausgeschlossen ist. Dies wird angesichts der für eine Gefährdung streitenden Vermutung nur in seltenen Ausnahmefällen in [X.]etracht kommen; die [X.] trifft den [X.] ([X.]GH, [X.]eschluss vom 8. Februar 2010, [X.] ([X.]) 67/08). (2) Die nach diesen - strengen - Maßstäben vorzunehmende Gesamt-würdigung führt zu dem Ergebnis, dass ein Ausschluss der Gefährdung der In-teressen der Rechtsuchenden nicht festgestellt werden kann. Zum Nachteil des Antragstellers fallen dabei insbesondere die ungenügende Kontrolle sowie die Art und Weise der bisherigen Ausübung seiner Anwaltstätigkeit ins Gewicht. Im Einzelnen: 11 - Es fehlte bereits an einer ausreichenden Kontrolle der Tätigkeit des [X.]. An dem Standort M. , an dem der Antragsteller eingesetzt war, war außer ihm bis zum 31. Dezember 2009 lediglich ein Partner der über-örtlichen Sozietät, Rechtsanwalt [X.], tätig. Damit ist die Sachlage nicht [X.] zu beurteilen, als wenn der Antragsteller bei einem Einzelanwalt angestellt gewesen wäre. Eine solche Form der anwaltlichen Tätigkeit vermag indes eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in der Regel nicht [X.] - schließen. ([X.]GH, [X.]eschluss vom 31. Mai 2010, [X.] ([X.]) 27/09; [X.]eschluss vom 21. Juli 2008, [X.] ([X.]) 12/08, Anw[X.]l. 2009, 64). - Hinzu kommt, dass der Antragsteller seine berufliche Tätigkeit bislang nicht beanstandungsfrei ausgeübt hat ([X.]GH, [X.]eschluss vom 25. Juni 2007, [X.] ([X.]) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925; [X.]eschluss vom 8. Februar 2010, [X.] ([X.]) 67/08). Dabei sind unter anderem die folgenden Umstände von [X.]e-lang: 13 In der Insolvenztabelle sind mehrere Vollstreckungstitel eingetragen, die auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Antragstellers beruhen, so das Urteil des Amtsgerichts M. vom 28. März 2006, mit dem er zur [X.] von 1.098,52 • nebst Zinsen an eine Mandantin verurteilt worden ist, und ferner das Urteil des Amtsgerichts [X.]vom 5. Juni 2009, durch das ein Versäumnisurteil auf Zahlung von 1.771,42 • aufrechterhalten wurde. [X.]eiden Urteilen lag zu Grunde, dass der Antragsteller [X.] bewusst für eigene Zwecke verwendete. Außerdem erschien der Antragsteller auch nach [X.] des Arbeitsvertrages im Internet-Auftritt seiner Kanzlei als gleichberech-tigter Partner ohne Hinweis auf seine Anstellung. 14 3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des [X.] sind auch nicht, was zu berücksichtigen wäre (Senat, [X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen. 15 a) Der Antragsteller befindet sich nach wie vor in Vermögensverfall; das Insolvenzverfahren über sein Vermögen dauert noch an. 16 - 9 - b) Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der [X.] gleichwohl ausnahmsweise nicht mehr gefährdet sind, sind nicht ge-geben. 17 aa) Die vom [X.]eschwerdeführer in seiner [X.]eschwerdebegründung vom 27. April 2010 geäußerte Erwartung, "in Kürze" werde der Schlussbericht beim Insolvenzgericht eingereicht und dort ein Schlusstermin angesetzt, somit [X.] greifbare Anhaltspunkte dafür, dass ein [X.] mit einer Restschuldbefreiung erreicht werde, hat sich bis zur heutigen mündlichen Ver-handlung nicht erfüllt. Der Insolvenzverwalter hat zwar unter dem 21. September 2010 den Schlussbericht erstellt; ein Schlusstermin ist aber vom Amtsgericht bisher nicht bestimmt worden. Ob das Insolvenzverfahren mit einer Restschuldbefreiung des Antragstellers enden wird, ist somit derzeit nicht hin-reichend sicher feststellbar. Allein die Hoffnung des Antragstellers auf einen entsprechenden Abschluss des Insolvenzverfahrens rechtfertigt nicht die An-nahme, die Interessen der Rechtsuchenden seien nicht mehr in Gefahr. 18 [X.]) Eine ausreichende Kontrolle der Tätigkeit des Antragstellers fand auch weiterhin nicht statt. Nach dem Ausscheiden von Rechtsanwalt [X.]war Rechtsanwalt [X.]der einzige verbliebene Partner der überörtlichen Anwaltsge-sellschaft. Selbst wenn man - dem Vorbringen des Antragstellers in der mündli-chen Verhandlung vor dem [X.] folgend - davon ausgehen will, dass Rechtsanwalt [X.]nicht nur drei bis vier Tage sondern täglich in [X.]anwesend war, obwohl dieser auch in der Hauptniederlassung in [X.]. residierte, reicht dies aus den dargelegten Gründen nicht aus. Soweit der Antragsteller im [X.]eschwerdeverfahren weiter geltend macht, in der Kanzlei in [X.]sei mittlerweile neben ihm ein weiterer Rechtsanwalt tätig, führt dies ebenfalls nicht dazu, dass nunmehr von einer [X.] 19 - 10 - auszugehen ist, die einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erwarten lässt. [X.]ei dem in [X.]tätigen Rechtsanwalt handelt es sich nicht um einen neuen Partner der Rechtsanwaltsgesellschaft. Grundsätzlich bietet indes allenfalls die Kontrolle durch mehrere Mitglieder einer Sozietät, denen gegenüber sich der Rechtsanwalt vertraglich gebunden hat, die hinreichende Gewähr für die Einhaltung der [X.]eschränkungen, denen sich der insolvente Rechtsanwalt zum Schutz der Rechtsuchenden unterworfen hat; die erforderli-che Kontrolle der Tätigkeit des angestellten Rechtsanwalts kann insbesondere nicht durch andere Angestellte der Kanzlei übernommen werden, die zu ihm nicht in vertraglicher [X.]eziehung stehen ([X.]GH, [X.]eschluss vom 5. Dezember 2005, [X.] ([X.]) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560). - 11 - 4. Da nach alldem die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung des Antragstellers vorlagen und noch vorliegen bedarf es keiner näheren [X.]eur-teilung, ob der Antragsteller - wofür Einiges spricht - in Wahrheit weiterhin als selbstständiger Anwalt tätig und der Anstellungsvertrag nur zum Schein [X.] ist. 20 [X.][X.] [X.] Stüer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] ([X.]) -

Meta

AnwZ (B) 21/10

18.10.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2010, Az. AnwZ (B) 21/10 (REWIS RS 2010, 2319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2319

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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