Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2010, Az. AnwZ (B) 100/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 8231

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[X.][X.] ([X.]) 100/08 vom 22. März 2010 in dem Verfahren Antragsteller und [X.]eschwerdeführer, gegen Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, die Richterinnen Roggenbuck und [X.], die Rechtsan-wältin [X.] und den Rechtsanwalt Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 22. März 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]es des [X.] vom 20. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit [X.]escheid vom 14. Februar 2008 die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. [X.] wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. 1 - 3 - I[X.] 2 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht widerrufen worden. 3 Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt und bestehen fort. 1. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 [X.]) eingetra-gen ist. 4 Der gesetzliche Vermutungstatbestand ist erfüllt. Das [X.]- Insolvenzgericht - hat auf Antrag des Finanzamts D. mit [X.]eschluss vom 1. Dezember 2007

das Insolvenzverfahren über das Ver-mögen des Antragstellers eröffnet. Seitdem ist der Antragsteller in das vom [X.] geführte Verzeichnis eingetragen. Die dadurch begründete [X.] für den Vermögensverfall des Antragstellers hat dieser nicht widerlegt. Die Antragsgegnerin und der [X.] sind deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei Erlass der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall geraten war. Dagegen bringt der Antragsteller im [X.]eschwer-deverfahren nichts mehr vor. Er beruft sich lediglich auf eine bevorstehende Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse. 5 - 4 - 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. [X.] nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers ist nicht festzustellen. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht abgeschlossen, so dass der gesetzliche Vermutungstatbestand für den Vermögensverfall des [X.] fortbesteht. Nach der im [X.]eschwerdeverfahren vorgelegten, unwi-dersprochen gebliebenen Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin vom 16. März 2010 beläuft sich die Gesamthöhe der offenen Verbindlichkeiten des Antragstellers auf 357.611,86 •. Es lässt sich nicht absehen, ob und wann das Insolvenzverfahren zu einem Abschluss geführt wird, durch den die Vermö-gensverhältnisse des Antragstellers wieder geordnet wären. Der Antragsteller hat zwar wiederholt angekündigt, dass das Insolvenzverfahren alsbald durch einen von der Gläubigerversammlung genehmigten Insolvenzplan abgeschlos-sen werde. Dazu ist es jedoch bislang nicht gekommen. 6 3. Wie der [X.]estimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zu entnehmen ist, führt der Vermögensverfall regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet wären (vgl. [X.], [X.]eschl. vom 18. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511 unter 7 - 5 - [X.] c; [X.]eschl. vom 5. Dezember 2005 - [X.] ([X.]) 13/05, NJW-RR 2006, 559 unter [X.]; [X.]eschl. vom 5. Dezember 2005 - [X.] ([X.]) 14/05, Anw[X.]l. 2006, 281 f. unter [X.]; [X.]eschl. vom 25. Juni 2007 - [X.] ([X.]) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925), liegt nicht vor. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 20.06.2008 - 1 [X.] 32/08 -

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AnwZ (B) 100/08

22.03.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2010, Az. AnwZ (B) 100/08 (REWIS RS 2010, 8231)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8231

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