Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2003, Az. 5 StR 525/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4906

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 15. Januar 2003in der [X.] u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. Januar 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Hamburg vom 3. Mai 2002 mit den zugehö-rigen Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgeho-ben,a) soweit der Angeklagte in den Fällen [X.], 7., 10.und 13. der Urteilsgründe verurteilt wurde [X.]) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach§ 349 Abs. 2 StPO verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit [X.] in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fah-ren ohne Fahrerlaubnis, wegen Betrugs in zwei Fällen, wegen Betrugs [X.] mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen, wegen versuchtenBetrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Fahrens ohneFahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt undseine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine hier-- 3 -gegen gerichtete Revision hat in dem aus dem [X.] Erfolg. Im übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO.1. [X.] in den Fällen [X.], 7., 10. und 13. halten [X.] Überprüfung nicht stand, soweit der Angeklagte wegen [X.] verurteilt worden ist. Bei diesen Taten, die sämtlich Veräußerungenvorher durch Betrug erlangter Pkw betreffen, kommt im Hinblick auf die Mög-lichkeit eines gutgläubigen Erwerbes nach § 932 BGB eine Verurteilung we-gen Betruges nur dann in Betracht, wenn bei dem Erwerber zumindest eineschadensgleiche Vermögensgefährdung vorliegt. Dies kann dann der [X.], wenn der Erwerber ein nicht unerhebliches Prozeßrisiko [X.] auch im [X.] auf § 935 BGB, wozu freilich bislang jegliche Feststellungen fehlen [X.] hat (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 24 m. w. N.).In den genannten Fällen fehlen die erforderlichen Feststellungen, daßdie jeweiligen Erwerber sich eines wenigstens nicht aussichtslosen [X.] ihre Rechtsposition ausgesetzt sehen mußten. Ob dies der Fall ist, istaufgrund der Gesamtheit der Umstände zu entscheiden. Bei [X.] handelt der Erwerber in der Regel grob fahrlässig, wenn ersich den Kfz-Brief nicht vorlegen läßt (BGHR aaO). Hierzu verhält sich daslandgerichtliche Urteil nicht. Vielmehr läßt sich den Urteilsgründen entneh-men, daß der Angeklagte jedenfalls in den Fällen [X.], 10. und 13. über denKfz-Schein wie auch den Kfz-Brief verfügte. Wenn er [X.] was naheliegt [X.] denKfz-Brief bei den Verkaufsverhandlungen als Bestätigung seiner Eigentümer-stellung verwandte, ist unerheblich, ob er dabei gegenüber dem [X.] über seine Identität getäuscht hat (vgl. [X.] in [X.].BGB § 164 Rdn. 43). Hinsichtlich des Falles [X.] fehlen Feststellungen dazu,inwieweit der Angeklagte sich als Verfügungsberechtigter legitimiert hat.Konnte der Angeklagte Kfz-Schein und Kfz-Brief an die [X.] übergeben, hätte es besonderer Umstände bedurft, die einen [X.] -gläubigen Erwerb nach § 932 Abs. 2 BGB in einem Maße in Zweifel ziehenkönnten, daß der Geschäftsverkehr die Rechtsstellung der Erwerber wirt-schaftlich als minderwertig bewertet hätte. Jedenfalls war aufgrund des Be-sitzes der jeweiligen Pkw und der Fahrzeugpapiere im Rechtsverkehr zuvermuten, daß der Angeklagte Eigentümer war (§ 1006 BGB). Allein der [X.], daß sich der Kfz-Erwerber keinen Lichtbildausweis des Verkäufers hatvorlegen lassen, begründet [X.] entgegen der Auffassung des Generalbundes-anwalts [X.] dann keinen Anhalt für eine grobe Fahrlässigkeit, wenn nicht zu-sätzliche Verdachtsmomente [X.] Die [X.] zieht eine Aufhebung [X.] insgesamt mit den zugehörigen Feststellungen nach sich,weil die Strafzumessung auch im übrigen durchgreifenden rechtlichen Be-denken begegnet. Es wird dabei insbesondere festzustellen sein, ob [X.] welchem Zeitraum die einzelnen Pkw den Geschädigten zurückgege-ben werden konnten. Soweit die zunächst betrügerisch erlangten Autos kurzdanach bei weiteren Betrugshandlungen als —Pfandobjektefi zur [X.] wurden, wird dabei zu berücksichtigen sein, daß diese Fahrzeugenach dem Vorstellungsbild des Angeklagten alsbald wieder in den Besitz ih-rer Eigentümer kommen dürften. So erscheint es im Hinblick auf die [X.] (§ 46 Abs. 2 StGB) als rechtsfehlerhaft, allein auf [X.] der Pkw abzustellen und nicht danach zu differenzieren, ob dieFahrzeuge nach dem Plan des Angeklagten nur vorübergehend oder [X.] entzogen werden sollten.Keinen Bestand haben kann damit auch die Anordnung der Siche-rungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB. Der neue Tatrichter wird inso-weit zu beachten haben, daß die Feststellung der formellen Voraussetzun-gen nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Verhängung zweier Einzelstrafen vonmindestens einem Jahr aus zwei Verurteilungen erfordert. Ob diese Voraus-setzungen vorliegen, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, weil [X.] lediglich die Taten aus einer Verurteilung näher schildern, im übrigen [X.] -diglich Gesamtstrafen, nicht jedoch die Höhe der Einzelstrafen bezeichnen(BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 5). Sollte der neue Tatrichter dieformellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung belegen können, [X.] der dann erforderlichen Prüfung eines Hanges i. S. d.§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch die Situation des Angeklagten nach seiner [X.] aus der Strafhaft näher aufzuklären sein. Wenn der nach zehn [X.] Haft nur mit circa 500,00 DM entlassene Angeklagte nach den [X.] in [X.] und in [X.] sich vergeblich um [X.] und Sozialhilfe bemühte ([X.]), dann könnte diese [X.] Notlage jedenfalls zunächst gegen einen durch Anlage oder Übung er-worbenen Hang sprechen (vgl. [X.], 1055). Abgesehen davon,daß diese ersichtlich auf Angaben des Angeklagten beruhenden Angabennicht verifiziert wurden, kann aber andererseits die sich dann [X.] erkennbarauch nach Behebung der wirtschaftlichen Not [X.] anschließende [X.] für einen Hang sprechen (vgl. zur danach gebotenen Gesamtwürdi-gung BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 6, 8 mit weiteren [X.][X.] Raum

Meta

5 StR 525/02

15.01.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2003, Az. 5 StR 525/02 (REWIS RS 2003, 4906)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4906

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