Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2001, Az. 5 StR 250/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1977

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5 StR 250/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 10. Juli 2001in der Strafsachegegenwegen Mordes u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Juli 2001beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] Urteil des [X.] vom [X.] nach § 349 Abs. 4 StPOa) im Schuldspruch dahingehend ge-ändert, daß der Angeklagte verurteilt wird wegenMordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, wegen[X.] in vier Fällen und wegen falscherVerdächtigung, b) [X.]) im Ausspruch über die neunwegen [X.] und versuchten [X.] verhängten Einzelstrafen, (2) im [X.] mitden Feststellungen.1. Die weitergehende Revision wird nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sachezu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] des Rechtsmittels, an eine andere [X.]des [X.] zurückverwiesen.- 3 -G r ü n d [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit [X.] mit Todesfolge, wegen [X.] in sechs Fällen (Einzel-strafen je ein Jahr), wegen versuchten [X.] in drei Fällen(Einzelstrafen je neun Monate) und wegen falscher Verdächtigung ([X.] und sechs Monate Freiheitsstrafe) zu lebenslanger Freiheits-strafe als Gesamtstrafe verurteilt und gegen ihn die Unterbringung in [X.] angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit derer die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrü-ge in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigenist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.Die Verfahrensrügen haben aus den vom [X.] dargelegten Gründen keinen Erfolg. Gleiches gilt auch, soweit [X.] mit der Sachrüge die Beweiswürdigung der [X.]angreift. Die Schuldsprüche wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit To-desfolge und wegen falscher Verdächtigung, die zugehörigen [X.] und die schon danach zwingende lebenslange [X.] Gesamtstrafe (§ 54 Abs. 1 Satz 1 StGB) sind rechtsfehlerfrei.1. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Taten nach § 263a [X.] dagegen fehlerhaft. Die Annahme des Tatgerichts, jeder einzelne [X.] sei eine eigenständige Tat im Sinne [X.] 52 ff. StGB, geht fehl.Vorliegend ist lediglich von vier vollendeten Taten nach § 263a StGBauszugehen. Zäsuren zwischen den einzelnen Teilakten bilden allein diezweistündige Pause, bevor der Angeklagte eine andere Bankfiliale aufsuch-- 4 -te, und der Wechsel der Karten, da damit eine andere Vorgehensweise, ins-besondere die Eingabe einer anderen Geheimnummer erforderlich wurde(vgl. auch [X.], Beschluß vom 26. Mai 1998 [X.] 4 StR 127/98 [X.]). Die fehlge-schlagenen Abhebungen sind ohne eigenständige rechtliche Bedeutung, dasie gegenüber den zeitnah verwirklichten vollendeten Taten subsidiär sind(vgl. [X.]/ [X.], StGB 50. Aufl. Vor § 52 Rdn. 19); zeitlich eng zu-sammenhängende Abhebungen mit derselben Karte stehen in [X.]. Der Senat ändert den Schuldspruch. § 265 StPO stehtdem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den geändertenSchuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. DieÄnderung des Schuldspruchs führt im Strafausspruch zum Wegfall aller we-gen der Taten nach § 263a StGB verhängten zeitigen Freiheitsstrafen.2. Allein das zieht die Aufhebung der angeordneten Unterbringung inder Sicherungsverwahrung nach sich, da die formellen Voraussetzungendes § 66 Abs. 2 StGB, die der Tatrichter auf jene Einzelstrafen gestützt hat,mit deren Wegfall nicht mehr belegt sind.Im übrigen hätte die Anordnung der Maßregel aber auch [X.] bestehen bleiben können, da das Schwurgericht bei der erforderlichenBildung der fihypothetischen Gesamtstrafefl (vgl. [X.]R StGB § 66 Abs. 2[X.] Vorverurteilungen 2) mehrere nicht berücksichtigungsfähige Taten [X.] zugrundegelegt hat. Die Einzelstrafen von je neun Monaten Frei-heitsstrafe für die drei versuchten Taten nach § 263a StGB hätten [X.] unge-achtet der obigen Ausführungen [X.] auch deswegen keine Beachtung findendürfen, da sie die [X.] des § 66 Abs. 2 StGB nicht erreich-ten. Ebenso liegt fern, daß die Verurteilung wegen falscher [X.] berücksichtigt werden dürfen; das dieser Tat zugrunde liegende Ver-halten [X.] der Angeklagte hatte in seinen Beschuldigtenvernehmungen einenBekannten der Tötung des Opfers bezichtigt [X.] läßt einen fisymptomatischen- 5 -Zusammenhangfl nicht erkennen (vgl. dazu [X.]St 34, 321; [X.] NStZ-RR1996, 196, 197).Die Anordnung der Maßregel hat aber vor allem auch deshalb keinenBestand, da die [X.] die Annahme der Voraussetzungen des § 66Abs. 1 Nr. 3 StGB nur unzureichend und zudem fehlerhaft begründet hat.Bei der Prüfung, ob bei einem Täter ein Hang zu erheblichen Straftaten vor-liegt und er (deshalb) für die Allgemeinheit gefährlich ist, sind seine [X.] und die von ihm begangenen Taten umfassend zu würdigen(vgl. nur [X.]/[X.], StGB 50. Aufl. § 66 Rdn. 28). Dabei dürfen [X.] des Angeklagten während der Urteilsverkündung nicht berücksichtigtwerden, da sie nicht im Verfahren nach § 261 StPO gewonnen worden sind(so aber [X.]). Zudem ist die Begründung der [X.] für [X.] bedenklich, der Angeklagte handele nach einem [X.] und sei nicht bereit, dies einzusehen und dagegen anzu-gehen; seine völlige Unbelehrbarkeit in eigenes Fehlverhalten habe [X.] im Laufe der Hauptverhandlung mehrfach an Hand der abwehren-den Reaktionen des Angeklagten auf Zeugenaussagen zu seiner Persön-lichkeit und auf die diesbezüglichen sachverständigen Ausführungen beob-achten könnenfl ([X.] f.). Diese Ausführungen lassen besorgen, daßdas Tatgericht die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens des [X.] hierjedenfalls nicht voll geständigen [X.] Angeklagten verkannt hat (vgl. dazu[X.]R StGB § 66 Abs. 1 [X.] Gefährlichkeit 4; [X.]/ [X.], StGB 50. Aufl.§ 46 Rdn. 50).Der Pflicht zur umfassenden Würdigung ist die [X.] nichtnachgekommen. So beschränkt sich die tatrichterliche Würdigung in [X.] auf eine Beschreibung des Angeklagten, ohne auch nur an-satzweise darzulegen, welche der von ihm begangenen Straftaten [X.] näher beschriebenen Hang zu erheblichen Straftaten belegen könnten.Gerade angesichts des Umstandes, daß die vom Angeklagten [X.] nach § 263a StGB [X.] das mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe geahn-dete Tötungsdelikt ist nach Systematik des Gesetzes bei dieser Prüfung oh-ne Bedeutung (vgl. [X.] NStZ 2000, 417) [X.] nach dem geschilderten [X.] überdurchschnittliches Gewicht haben (vgl. [X.] NJW 2001, 1508,1509), hätte der Tatrichter eingehend erörtern müssen, warum aus [X.] gleichwohl Sicherungsverwahrung anzuordnen war.Schließlich drängt sich ein Wertungswiderspruch auf: Einerseits hatdas Landgericht [X.] was den Angeklagten für sich nicht beschwert [X.] bei derzusammenfassenden Würdigung der Straftaten nach § 57b StGB eine be-sondere Schwere der Schuld nicht festgestellt. Das steht in einem kaum [X.] Spannungsverhältnis zu der dem [X.] zugrunde lie-genden Wertung, die Begleittaten, die neben dem mit lebenslanger Frei-heitsstrafe geahndeten Kapitalverbrechen begangen wurden, seien für sichgenommen so schwer, daß sie allein die Anordnung der Sicherungsverwah-rung nach § 66 Abs. 2 StGB rechtfertigen könnten.[X.] [X.]

Meta

5 StR 250/01

10.07.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2001, Az. 5 StR 250/01 (REWIS RS 2001, 1977)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1977

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