Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2007, Az. II ZR 180/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 385

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 10. Dezember 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja GmbHG § 19; HGB § 161 a) Die allgemeinen [X.] des GmbH-Rechts (§ 19 GmbHG) [X.] auch bei der Komplemen[X.] einer [X.], ohne dass unter dem Gesichtspunkt einer "wirtschaftlichen Einheit" der beiden Gesellschaften ein "Sonderrecht" für die Kapitalaufbringung bei der [X.] wäre. Danach ist die Einlageforderung der (Komplementär-)GmbH nicht erfüllt, wenn die an sie gezahlten Einlagemittel umgehend als "Darlehen" an die von dem oder den [X.] beherrschte [X.] (vgl. [X.] 153, 107). b) Aus den [X.]sregeln (§§ 30, 31 GmbHG) ergibt sich schon deswegen nichts anderes, weil diese Regeln erst nach dem ordnungsgemäß abgeschlosse-nen Kapitalaufbringungsvorgang anwendbar sind (vgl. [X.].Urt. v. 17. September 2001 - [X.], [X.], 1997 f.). [X.], Urteil vom 10. Dezember 2007 - [X.]/06 - [X.]- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2007 durch [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers wird unter Aufhebung des Urteils des 6. Zivilsenats des [X.] vom 28. Juni 2006 das Urteil der ersten Kammer für Handelssachen des Land-gerichts [X.] vom 28. Juni 2005 abgeändert und wie folgt ge-fasst: Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger [X.] • nebst Zinsen hieraus [X.]. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19. Juli 2003 zu bezahlen. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger 10.225,84 • nebst Zinsen hieraus [X.]. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19. Juli 2003 zu bezahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1 2/3, die Beklagte zu 2 1/3. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter des Vermögens der P.

GmbH (nachfolgend Schuldnerin), die von den beiden Beklagten 1 - 3 - am 14. Dezember 1996 gegründet worden ist. [X.] Gegenstand ihres Unternehmens (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) war laut Eintrag im Handelsre-gister die Planung und Erbringung von Bauleistungen sowie "insbesondere" die Übernahme der [X.] in einer [X.] gleichen [X.]. Von dem Stammkapital der Schuldnerin [X.]. 60.000,00 DM übernah-men die Beklagte zu 1 40.000,00 DM (= [X.] •) und die Beklagte zu 2 20.000,00 DM (= 10.225,84 •). Entsprechende [X.] übergaben die Väter der Beklagten am 14. Dezember 1996 dem Geschäftsführer der Schuldnerin, welche bis zuletzt kein eigenes Bankkonto unterhielt. Am 23. Dezember 1996 wurde der Gesamtbetrag von 60.000,00 DM mit der Kennzeichnung "[X.]" durch den Steuerberater der Gesellschaft, [X.](nachfolgend H.S.), auf das Bankkonto der [X.] zu dem vereinbarten Zweck einer Darlehensgewährung seitens der Schuldnerin einbe-zahlt. Kommanditisten der [X.] waren (und sind) die Beklagte zu 1 mit einer [X.] von 40.000,00 DM sowie die Beklagte zu 2 und H.S. mit Einlagen von je 20.000,00 DM. Am 7. März 1997 wurde die Schuldnerin in das Handelsregister eingetragen. Die in ihrer Bilanz aktivierte Darlehensforderung wurde seitens der [X.] nie getilgt. [X.] wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und der [X.] eröffnet. Mit seiner Klage verlangt der Kläger als Insolvenzverwalter der Schuld-nerin von den Beklagten - nach vergeblicher Zahlungsaufforderung mit Fristset-zung zum 18. Juli 2003 - erneute Zahlung der nach seiner Ansicht nicht wirk-sam geleisteten Stammeinlagen. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolg-los. Mit seiner - von dem Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger die geltend gemachten Ansprüche (nebst Zinsen seit 19. Juli 2003) [X.]. 2 - 4 - Entscheidungsgründe: 3 Die Revision ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten. 4 [X.] Das Berufungsgericht ([X.], 1534) meint, die Einlageverpflichtun-gen der Beklagten seien durch die hierauf geleisteten Zahlungen ihrer Väter vom 14. Dezember 1996 wirksam erfüllt worden. In der Weiterleitung der [X.] an die [X.] vom 23. Dezember 1996 sei kein erfüllungsschädlicher (mittelba-rer) Einlagenrückfluss an die Beklagten als Gesellschafterinnen der [X.], [X.] eine zulässige Verwendung der Einlagemittel zu sehen. Eine Komplemen-[X.] (wie die Schuldnerin) handele ihrer Aufgabenstellung gemäß, wenn sie Finanzmittel als Darlehen in die [X.] als die eigentliche Betriebsgesellschaft einbringe und damit ein Verkehrsgeschäft tätige. Die wirtschaftliche Einheit der [X.], speziell auch die Haftung der Komplemen[X.] gegen-über den [X.] Gläubigern (§§ 161 Abs. 2, 128 HGB), sprächen dafür, die [X.] der [X.] durch die Stammeinlagen ihrer Komplemen[X.] zu gestat-ten. Der Gefahr, dass die Stammeinlagen der GmbH über die [X.] an die [X.] zurückflössen, werde durch die umfassende Kapitalbindung der [X.] in ausreichendem Maße begegnet. I[X.] Das Berufungsurteil (zust. [X.]/Lanzius, [X.] 2007, 529; Priester, EWiR 2006, 497; [X.], EWiR 2007, 237; a.A. [X.] [X.] 2007, 395, Revi-sion II ZR 272/06; [X.], [X.] 2006, 2108, 2110; [X.], GmbHR 2006, 942 f.; zweifelnd [X.], BB 2006, 1647) hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Einlageverpflich-tungen der Beklagten (§ 19 Abs. 1 GmbHG) durch die von ihren [X.] (als [X.] von § 267 BGB) geleisteten Zahlungen vom 14. Dezember 1996 nicht wirksam getilgt worden, weil die dem Geschäftsführer der Schuldnerin 5 - 5 - übergebenen Beträge ihm nicht zu freier Verfügung verbleiben, sondern alsbald als Darlehen an die von den beiden Beklagten gemeinsam beherrschte [X.] [X.]fließen sollten. 6 1. Nach der Rechtsprechung des [X.]ats liegt eine für die Erfüllung der [X.] (§ 19 Abs. 1 GmbHG) erforderliche Leistung zu freier Verfügung der Geschäftsführung nicht vor, wenn der eingezahlte [X.] umgehend als Darlehen an den [X.] oder an ein mit ihm ver-bundenes Unternehmen zurückfließt ([X.] 153, 107, 109, 111). Vielmehr leis-tet der Inferent hier unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts. Die Darlehensabrede ist unwirksam und kann nicht dazu führen, dass die prinzipiell unverzichtbare Einlageforderung - entgegen dem Schutzzweck des § 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG - durch eine in dieser Hinsicht schwächere Darlehensforderung ersetzt wird ([X.] 165, 113, 116; 165, 352, 356). An[X.] als das Berufungsge-richt meint, kommen diese Grundsätze auch im vorliegenden Fall zur Anwen-dung. a) Noch zutreffend sieht auch das Berufungsgericht einen entschei-dungserheblichen Unterschied zwischen dem vorliegenden und dem Fall, der dem [X.]atsurteil vom 2. Dezember 2002 ([X.] 153, 107) zugrunde lag, nicht schon darin, dass dort die an die GmbH gezahlten Einlagemittel an eine aus-schließlich aus den [X.] bestehende Gesellschaft (OHG) weitergereicht wurden, während hier neben den beiden Beklagten auch noch der Steuerbera-ter [X.] (mit einem Kommanditanteil von 20.000,00 DM) an der [X.] beteiligt war. Der Tatbestand einer Umgehung der [X.] durch Hin- und Herzahlen setzt eine personelle Identität zwischen dem [X.] und dem Zahlungsempfänger nicht voraus; es genügt vielmehr, dass der oder die [X.] durch die Weiterleitung des [X.] bei wirtschaftlicher Betrach-tung mittelbar in gleicher Weise begünstigt werden, wie durch eine unmittelbare 7 - 6 - Leistung an sie selbst, was insbesondere bei der Leistung an ein von dem oder den [X.] beherrschtes Unternehmen der Fall ist ([X.] 125, 141, 144; 153, 107, 111; 166, 8, 15 [X.]. 18; 170, 47, 53 [X.]. 15). Die beiden mit [X.] von 40.000,00 DM und 20.000,00 DM beteiligten Beklagten be-herrschten die [X.] zwar nicht jeweils einzeln. Das ist hier aber unerheblich, weil beide Beklagte das gleichgerichtete Interesse verfolgten, die von ihnen [X.] gemeinsam beherrschte [X.] mit der für ihren Betrieb erforderlichen Liquidi-tät (über die angeblich eingezahlten Kommanditeinlagen hinaus) auszustatten und dazu die an die GmbH zu zahlenden (und ihr gebührenden) Bareinlagebe-träge zu verwenden (vgl. [X.] 153, 107, 111; 166, 8, 15 [X.]. 19). Von einer entsprechenden Vor-Absprache der Beteiligten bei Begründung der [X.] ist schon wegen des fehlenden Bankkontos der Schuldnerin, unabhän-gig davon aber auch aufgrund des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit der Weiterleitung der Einlagemittel auszugehen (vgl. [X.] 152, 37, 45; 153, 107, 109; [X.].Urt. v. 16. September 2002 - [X.], [X.], 2045, 2048). Durch die gewählte Darlehenskonstruktion haben sich die Beklagten die Aufbringung zusätzlicher Mittel zum Zwecke der maßgeblich in ihrem Interesse liegenden Anschubfinanzierung des Betriebs der [X.] erspart. Die Situation ist bei wirtschaftlicher Betrachtung unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbrin-gung nicht an[X.] zu beurteilen als der Fall, dass sich der Inferent die [X.] zurückzahlen lässt und damit der [X.] selbst ein Darlehen gewährt. Von einer Barleistung zu freier Verfügung des Geschäftsführers der GmbH kann unter den vorliegenden Umständen keine Rede sein. Vielmehr sollte die Barein-lage von vornherein über die Schuldnerin als bloße Zahlstelle an die [X.] fließen und der Schuldnerin nur ein (vermeintlicher) Darlehensrückzahlungsanspruch verschafft werden (vgl. [X.] 153, 107, 111). b) Soweit demgegenüber das Berufungsgericht die Einlagenzahlung un-ter dem Gesichtspunkt einer "wirtschaftlichen Einheit" der [X.] für 8 - 7 - wirksam erachtet, ist das schon im Ansatz verfehlt. Einer entsprechenden Er-wägung (so [X.], [X.] 1985, 1986) ist der [X.]at bereits im Urteil vom 25. November 1985 ([X.], [X.] 1986, 161 f.) entgegengetreten. Davon abzugehen, besteht - auch nach erneuter Prüfung unter dem Gesichtspunkt der seither in Rechtsprechung und Schrifttum geführten Diskussion - kein Anlass. Festzuhalten ist vielmehr daran, dass die [X.] und ihre Komplemen[X.] hinsichtlich der Regeln über die Kapitalaufbringung und -erhaltung selbst dann nicht als Einheit behandelt werden können, wenn die GmbH neben der Führung der Geschäfte der [X.] keine weitere Tätigkeit ausübt. Denn zum einen können der GmbH auch in diesem Fall eigene originäre Verbindlichkeiten, z.B. in Form von Steuerschulden oder aufgrund von Aufwendungen, die von der [X.] nicht erstattet werden, entstehen ([X.]at aaO; [X.], GmbHR 2004, 1249, 1255; [X.] GmbHR 2006, 942 f.; a.A. ohne nähere Begründung Priester, EWiR 2006, 497 f.). Für Eigenschulden der GmbH haftet die [X.] - an[X.] als die GmbH für Schulden der [X.] (§ 128 HGB) - nicht. Zum anderen sind nicht nur die [X.] der GmbH, sondern auch die Gläubiger der [X.], die das Recht haben, die persönlich haftende Gesellschafterin in Anspruch zu nehmen, auf die Haftungsmasse der GmbH angewiesen. Wird aber die ihr gebührende Stammeinlage umgehend als Darlehen an die [X.] weitergereicht, so hängt die Solvenz der Komplemen[X.] von vornherein von derjenigen der [X.] ab. Das wi[X.]pricht der Funktion der Komplemen[X.] als persönlich haften-de Gesellschafterin, deren genuine Aufgabe es - entgegen der Ansicht des Be-rufungsgerichts - keineswegs ist, Finanzmittel aus ihrem gesetzlichen Garantie-kapital "in die [X.] als der eigentlichen Betriebsgesellschaft einzubringen" und ihr als Darlehen mit mehr oder weniger zweifelhafter Aussicht auf Rückzahlung zu belassen (vgl. auch v. [X.], [X.] § 19 GmbHG 2.03, 891, 892). [X.] handelt es sich hier auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, um ein "Verkehrsgeschäft" (vgl. auch [X.] 170, 47 [X.]. 21 ff.). Soweit die [X.] - [X.] aufgrund ihrer Haftung gemäß § 128 HGB Gläubiger der [X.] befrie-digt, erwächst ihr ein grundsätzlich sofort fälliger Rückgriffsanspruch gegen die [X.] (§§ 161 Abs. 2, 110 HGB). 9 Richtigerweise treffen bei der [X.] die unterschiedlichen Ka-pitalschutzsysteme der Komplemen[X.] einerseits und der [X.] anderer-seits aufeinander, mit der Folge, dass die Gesellschafter beider Gesellschaften ihre Einlageverpflichtungen ihnen gegenüber jeweils gesondert zu erfüllen und die Vermögensmassen beider getrennt zu halten haben (vgl. [X.], [X.], 4. Aufl. § 56 V 1 S. 1653 f.; [X.], GmbHR 2006, 942). Nach der gesetzgeberischen Konzeption sind die Komplemen[X.] und die [X.] für die Zwecke der Kapitalaufbringung und -erhaltung grundsätzlich als jeweils selbständige Unternehmen anzusehen (vgl. [X.] GmbHR 1989, 377 f.; [X.] aaO; [X.]/[X.]/[X.], GmbHG 18. Aufl. § 30 Rdn. 33; [X.] in [X.]/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 30 Rdn. 66). Ebenso wenig wie nach bisheriger Rechtslage ein "Sonderrecht" der Kapitalaufbringung für die in ein Cash-Pool-System einbezogenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuerkennen ist (dazu [X.] 166, 8), rechtfertigt das Interesse der an einer [X.] maßgeblich beteiligten Gesellschafter, der Komplemen-[X.] geschuldete Einlagemittel in die [X.] als "eigentliche Betriebsgesell-schaft" einzubringen, eine Abweichung von den geltenden Kapitalaufbringungs-regeln. Das gilt gleichviel, ob die Komplemen[X.] die Einlagemittel zur Begleichung eigener oder von Verbindlichkeiten der [X.] (§ 128 HGB) aktuell benötigt oder nicht (a.A. Priester aaO), und gilt im Übrigen erst recht dann, wenn der satzungsgemäße Zweck der Komplemen[X.] auch eine jeder-zeit aufnehmbare eigenwirtschaftliche Betätigung einschließt, wie hier aus der Registereintragung der Schuldnerin ersichtlich. - 9 - c) Unter dem Gesichtspunkt der [X.] fehlgehend ist schließlich die Ansicht des Berufungsgerichts, es liege bei der hier gegebe-nen Fallkonstellation - an[X.] als bei derjenigen im [X.]atsurteil vom 2. Dezember 2002 ([X.] 153, 107) - deshalb kein unzulässiges Hin- und Herzahlen, sondern eine wirksame Einlageleistung der Beklagten vor, weil bei der [X.] durch entsprechende Anwendbarkeit von §§ 30, 31 GmbHG verhindert werde, dass die [X.] auf die an die [X.] weitergeleite-ten Einlagemittel Zugriff nehmen könnten (i.d.S. auch [X.] GmbHR 2002, 968; [X.], [X.] 1985, 1986; [X.]. Gesellschaftsrecht aaO, S. 1655; [X.]/Lanzius, [X.] 2007, 527, 529). Richtig ist zwar, dass nach ständiger Rechtsprechung des [X.]ats Zahlungen aus dem Vermögen einer [X.] an deren Kommanditisten in entsprechender Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG unzulässig sind, wenn dadurch mittelbar eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplemen[X.] eintritt (vgl. [X.] 60, 324, 328 f.; 69, 274, 279; 110, 342, 358; 123, 289, 296; [X.].Urt. v. 6. Juli 1998 - [X.], [X.] 1998, 1437 f.). Abgesehen davon, dass in diesem Fall der Anspruch aus § 31 GmbHG analog nicht der Komplemen[X.], sondern der [X.] zusteht (vgl. [X.] 60, 324, 329 f.; 110, 342, 346), betrifft das jedoch lediglich den As-pekt und die Regeln der [X.], deren Anwendung einen ordnungs-gemäß abgeschlossenen Kapitalaufbringungsvorgang voraussetzt (vgl. [X.].Urt. v. 17. September 2001 - [X.], [X.], 1997 f.). Dieser unterliegt, wie aus den unterschiedlichen Vorschriften der §§ 19 und 30 GmbHG hervorgeht, seinen eigenen, für ihn maßgeblichen Regeln, die hier, wie bereits dargelegt, nicht beachtet worden sind (vgl. oben 1 a). 10 Dagegen können die - mangels eines ordnungsgemäß abgeschlossenen Kapitalaufbringungsvorgangs ohnehin nicht anwendbaren - [X.]s-vorschriften (§§ 30, 31 GmbHG) nicht ins Feld geführt werden. Denn ein [X.] gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Kapitalaufbringung setzt in den 11 - 10 - Fällen der Weiterleitung des [X.] an ein von dem [X.] be-herrschtes Unternehmen nicht voraus, dass der Inferent dadurch einen unmit-telbaren Zugriff auf den [X.] erlangt, den er z.B. auch bei "[X.]" Weiterleitung an eine andere von ihm beherrschte GmbH nicht erhielte, soweit und solange dort durch eine Entnahme des Betrages eine Unterbilanz entstünde oder vertieft würde (§ 30 GmbHG; vgl. z.B. [X.] 136, 125, 127). Insofern wäre auch in diesem Fall der Rückzahlungsanspruch der Einlagegläu-bigerin aus der mit der zweiten GmbH getroffenen (in Wahrheit rechtsunwirk-samen; vgl. [X.] 165, 113, 116; 165, 352, 356) "Darlehensabrede" mittelbar geschützt. Der Anspruch der zweiten GmbH aus § 31 GmbHG entspräche dem-jenigen der [X.] in dem oben genannten Fall. Darauf kommt es indessen in den genannten [X.] nicht an. Vielmehr liegt hier der Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Kapitalaufbringung schon darin, dass die einer GmbH geschuldeten Bareinlagemittel von dem [X.] realiter nicht ihr, sondern einer anderen von ihm beherrschten [X.] werden, er sich also einer - ihm als Gesellschafter obliegenden - zweifa-chen Finanzierungsaufgabe durch einmalige Leistung für Rechnung sowie zum Nachteil der ersten Gesellschaft und ihrer Gläubiger entledigt. Soweit dieses Vorgehen darauf abzielt, der einen Gesellschaft anstelle der ihr geschuldeten Bareinlage einen "Darlehensrückzahlungsanspruch" gegen die andere Gesell-schaft zu verschaffen, befreit das den [X.] schon nach der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 5 GmbHG nicht von seiner Bareinlageverpflichtung, wobei dahinstehen kann, ob es sich um eine verdeckte Sacheinlage i.e.S. han-delt (so [X.] 153, 107, 111; Sieger/[X.], [X.] 2005, 2277 f.; a.[X.], GmbHR 2004, 445, 451; einschränkend [X.] 165, 113, 117), wie die Revision meint. Die Regeln der Kapitalaufbringung (und der [X.]) können zwar nicht verhindern, dass das Stammkapital einer GmbH im Lauf der [X.] durch Verluste aufgezehrt wird; sie sollen aber sicherstellen, dass der [X.] 11 - schaft die ihr von dem [X.] geschuldeten ([X.] real zur [X.] gestellt werden. Hinsichtlich der Kapitalaufbringung bei der Komplemen-[X.] einer [X.] gilt nichts anderes; sie unterliegt - als GmbH - den dargestellten Grundsätzen des GmbH-Rechts mit der Folge, dass die [X.]schuld der Beklagten fortbesteht. 12 2. Die von den Beklagten hinsichtlich einer vermeintlichen "Differenzhaf-tung" erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch. Der dem Kläger zuste-hende Anspruch auf erneute Einlagenzahlung (§ 19 Abs. 1 GmbHG) unterlag gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB bis zum 1. Januar 2002 der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 a.F. BGB (vgl. [X.] 153, 107, 111; [X.].Urt. v. 24. Juli 2000 - [X.], [X.], 2301, 2303 f.) und von da an ursprünglich der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 n.F. BGB, welche durch die im Jahr 2003 erhobene Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ge-hemmt wurde. - 12 - 3. Der Zinsanspruch des Klägers rechtfertigt sich aus §§ 20 GmbHG, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. 13 Goette [X.] Strohn [X.] Reichart
Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 28.06.2005 - 1 [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom [X.] -

Meta

II ZR 180/06

10.12.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2007, Az. II ZR 180/06 (REWIS RS 2007, 385)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 385

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