Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2006, Az. II ZR 76/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5618

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 16. Januar 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja - [X.] - GmbHG § 5 Abs. 4, § 19 Abs. 5, § 56 Abs. 2 [X.]ie in ein [X.]-System einbezogenen [X.]en mit beschränkter Haftung unterliegen - ohne dass ein "Sonderrecht" für diese Art der Finanzie-rung anerkannt werden könnte - bei der Gründung und der Kapitalerhöhung den Kapitalaufbringungsvorschriften des GmbHG und den dazu von der höchstrich-terlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. [X.], Urteil vom 16. Januar 2006 - [X.]/04 - OLG [X.]resden

[X.]

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2006 durch [X.], Prof. [X.]r. Gehrlein, [X.] und Caliebe für Recht erkannt: [X.]ie Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 10. März 2004 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: [X.]er Kläger ist Verwalter in dem am 1. März 1999 eröffneten [X.] über das Vermögen der [X.] (nachfolgend: [X.]). Er nimmt den [X.]n und dessen im [X.]/04 ver-klagten Vater [X.]r. K. M. (nachfolgend: [X.]r. M.) auf Leistung übernommener, an-geblich rückständiger Einlagen in Höhe von jeweils 750.000,00 [X.]M (= 383.468,91 •) aus einer am 16. [X.]ezember 1997 beschlossenen Erhöhung des Stammkapitals der Schuldnerin von 2,5 Mio. [X.]M auf 4,0 Mio. [X.]M in [X.]. 1 [X.]er [X.] und [X.]r. M., die bereits seit 1. [X.]ezember 1995 Mitge- sellschafter der Schuldnerin sind und diese aufgrund ihrer Beteiligungen [X.] beherrschten, hatten zumindest bis zur Eröffnung des [X.] - 3 - [X.] aufgrund "maßgeblicher" Beteiligung zugleich zusammen die [X.] über die [X.] von [X.] GmbH & Co. KG (nachfolgend: [X.]). [X.]ie [X.] hatte seit langem als Zentralgesellschaft zusammen mit anderen Unter-nehmen eines Konzernverbundes mit der [X.] [X.]a. (nachfolgend: [X.]) das sog. "drecon-Verfahren", ein automatisches Cash-Managementsystem (nachfolgend: [X.]), vereinbart, bei dem zum Zwecke des besseren Liquiditätsmanagements buchungstäglich zu Gunsten oder zu Lasten des sog. [X.] der [X.], über das diese allein verfügungsberechtigt war, sämtliche "Nebenkonten" der anderen teilnehmenden Konzerngesellschaften "auf Null gestellt" wurden; dabei sollte die Übertragung der Guthaben und [X.]ebetsalden jeweils mit endgültiger Wirkung erfolgen. Ab Oktober 1996 wurde auch die Schuldnerin mit ihrem seitdem als [X.] behandelten einzigen - bei der [X.] P. geführten - Geschäftskonto (im Folgenden: [X.]) in den [X.] einbezogen. Einen Tag nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss, am 17. [X.]ezember 1997, transferierte die [X.] von einem bei der Sparkasse [X.]a. geführten Konto die vom [X.]n und von [X.]r. M. übernommenen neuen Einlagen von insgesamt 1,5 Mio. [X.]M auf ein von dem Geschäftsführer der Schuldnerin, [X.]., auf Anraten der Rechtsabteilung der [X.] bereits vor Beurkundung des [X.] bei der R.bank [X.]i., [X.]., als Termingeldkonto (Konditionen: 30 Tage) errichtetes Sonderkonto; dort sollten die [X.] bis zur Eintragung der Kapitalerhöhung belassen werden, um die endgültige Leistung zu freier Verfügung der Geschäftsleitung der Schuldnerin zu gewährleisten. Nach Eintragung der Kapitalerhöhung am 12. Januar 1998 überwies die Schuldnerin von dem Sonderkonto den gesamten dort an- gelegten Einlagenbetrag einschließlich aufgelaufener Zinsen - unter An- 3 - 4 - gabe des Verwendungszwecks "Erhöhung Stammkapital" - auf ihr in den [X.] einbezogenes [X.]. Nachdem dort am 21. Januar 1998 die Wert-stellung erfolgt war, wurde der Gesamtbetrag gemäß der dem drecon-Verfahren zugrunde liegenden [X.] mit Ablauf desselben Tages von dem [X.] - durch Stellung dieses Kontos "auf Null" - wieder abgebucht und dem Zentralkonto der [X.] gutgeschrieben. In diesem Umfang verringerten sich die bis zum Abend des 20. Januar 1998 auf mindestens 4.266.106,36 [X.]M an-gewachsenen Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der [X.] im Rahmen des [X.]-Verfahrens; gleichzeitig reduzierten sich die Verbindlichkeiten der [X.] im (Außen-)Verhältnis zur [X.] entsprechend. In der Folgezeit erhöhte sich der interne Sollsaldo der Schuldnerin bei der [X.] bis zur Beendigung ihrer Teilnahme am [X.] am 17. [X.]ezember 1998 wieder um 1,65 Mio. [X.]M. [X.]as [X.] hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] ihr - mit Ausnahme eines geringen Teils des [X.] - stattgegeben. Mit der - vom Berufungsge-richt zugelassenen - Revision verfolgt der [X.] sein Begehren auf vollstän-dige Abweisung der Klage weiter. 4 Entscheidungsgründe: [X.]ie Revision des [X.]n ist nicht begründet. 5 [X.] [X.]as Berufungsgericht hat ausgeführt: 6 [X.]ie von dem [X.]n und seinem Vater über die von ihnen beherrsch-te [X.] auf das Sonderkonto der Schuldnerin geleisteten Zahlungen hätten deren Einlageverbindlichkeiten aus der Kapitalerhöhung nicht wirksam getilgt, 7 - 5 - weil der Gesamtbetrag entsprechend einer angesichts des zeitlichen und sach-lichen Zusammenhangs nach den Gesamtumständen zu vermutenden, vom [X.]n nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht widerlegten [X.] alsbald nach Art eines Zahlungskreislaufs über das [X.] im Rahmen des [X.]-Systems an die [X.] und damit - aufgrund der [X.] - zugleich an die [X.] zurückgeflossen sei und da-durch in entsprechender Höhe die bereits zuvor bestehende [X.] der Schuldnerin gegenüber der [X.] verringert habe. Im wirtschaftlichen Ergebnis sei daher der Schuldnerin objektiv nicht die im Kapitalerhöhungsbe-schluss festgesetzte Bareinlage, sondern aufgrund des verrechnungsähnlichen Hin- und [X.] lediglich die Befreiung von einer Verbindlichkeit zugeflos-sen. [X.]amit sei der [X.] einer verdeckten Sacheinlage erfüllt, so dass die [X.] nicht getilgt sei. [X.]ie Tatsache, dass der [X.] schließlich auch im Rahmen eines [X.]-Systems [X.] habe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Eine nachträgliche Erfül-lung der Einlageverbindlichkeit habe der [X.] nicht substantiiert vorgetra-gen. Abgesehen davon könne die spätere erneute Inanspruchnahme des [X.]-[X.] in Höhe von weiteren 1,65 Mio. [X.]M seitens der Schuldnerin nicht als zulässige, die Einlageverbindlichkeit tilgende Verrechnung angesehen werden. I[X.] [X.]iese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 8 [X.]as Berufungsgericht hat zu Recht den [X.]n - ebenso wie in dem Parallelverfahren dessen Vater [X.]r. M. - zur (nochmaligen) Leistung der jeweils übernommenen Stammeinlage von 750.000,00 [X.]M (= 383.468,91 •) aus der Kapitalerhöhung vom 16. [X.]ezember 1997 verurteilt. 9 - 6 - Beide [X.] haben mit der Einzahlung der [X.] durch die von ihnen gemeinsam beherrschte [X.] auf das zuvor nur für kurze Zeit errichtete [X.] der Schuldnerin am 17. [X.]ezember 1997 nicht - wie für eine ordnungsgemäße Kapitalaufbringung erforderlich (vgl. [X.] 153, 107, 109) - zur freien Verfügung des Geschäftsführers der Schuldnerin geleistet und damit ihre [X.] (§ 19 Abs. 1 GmbHG) nicht wirksam getilgt. [X.]enn die-ser Zahlungsvorgang war - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - lediglich Teil eines gegen § 56 Abs. 2, § 19 Abs. 5, § 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG verstoßenden und damit unwirksamen Umgehungsgeschäftes in Form einer verdeckten Sacheinlage. 10 Als verdeckte Sacheinlage wird es angesehen, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinla-ge vereinbart wird, die [X.] aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einla-ge getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. [X.] 155, 329, 331). 11 Eine solche verdeckte Sacheinlage lag hier vor, weil - nach den vom [X.] revisionsrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen - die gesamte Einlage, wie von vornherein beabsichtigt, alsbald nach der nur knapp einen Monat später erfolgten Eintragung der Kapitalerhöhung unter Auflösung des [X.] auf das einzige Geschäftskonto der Schuldnerin weitergelei-tet und von dort im Rahmen des bestehenden [X.]s noch am Abend [X.] "automatisch" dem Zentralkonto der von den [X.] beherrschten [X.] gutgeschrieben worden ist mit der Folge einer entsprechenden anteiligen Tilgung der die Einlage seinerzeit erheblich übersteigenden [X.]arlehensverbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der 12 - 7 - [X.]. Aufgrund dieses verrechnungsähnlichen Hin- und [X.] ist der Schuldnerin im wirtschaftlichen Ergebnis objektiv nicht der im Kapitalerhö-hungsbeschluss verlautbarte Barbetrag, sondern - die Wirksamkeit des Vor-gangs unterstellt - die anteilige Befreiung von den gegenüber der [X.] bereits seit längerem bestehenden [X.]arlehensverbindlichkeiten aus der [X.]-Verbindung zugeflossen (vgl. zur [X.]arlehensschuld als Gegenstand verdeckter Sacheinlage bei der Kapitalerhöhung bereits [X.] 110, 47, 60; 113, 335, 339 f.; zur Qualifizierung der Geldbewegungen zwischen Zentral- und Quellkon-ten im [X.] als [X.]arlehen: vgl. [X.] in FS [X.]ltzer, 163, 165; Sieger/ [X.], [X.] 1999, 645, 646; [X.] in Freundesgabe [X.]öser, 557, 558; [X.], [X.]StR 2000, 1653; [X.], [X.] 166 (2002), 278, 280 - jew. m.w.Nachw.). 1. Schon der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der Einzahlung des gesamten [X.] auf das als Termingeldkonto auf Empfehlung der Rechtsabteilung der [X.] eigens eingerichtete Sonderkonto am Tage nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss und dem praktisch von vornherein vorgezeichneten "Rücklauf" des Geldes knapp einen Monat später auf dem Weg über den [X.] an die von den [X.] gemeinsam beherrschte [X.] begründet die Vermutung, dass die (objektive) Umgehung der [X.] durch Einschaltung des [X.] zwischen den beteiligten [X.]ern vorher so abgesprochen wurde (vgl. [X.]at [X.] 153, 107, 109 m.w.Nachw.). [X.]as Berufungsgericht hat insoweit in nahe liegender, revisi-onsrechtlich einwandfreier Würdigung ein planartig abgestimmtes Handeln [X.] abgeleitet, dass die festgestellte stillschweigende Billigung des der Gesell-schafterversammlung der Schuldnerin bekannt gegebenen Vorgehens der Ge-schäftsführung einer Verabredung im vorliegenden Fall gleich steht, in deren Folge der [X.] - wie beabsichtigt - zwangsläufig wieder an den [X.] [X.]. 13 - 8 - Nachdem sich der Geschäftsführer der Schuldnerin, [X.]., unmittelbar an den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der [X.] KG, [X.]r. [X.]r., mit der [X.] gewandt hatte, die [X.] müsse die Überschuldung der Schuldnerin "repa-rieren", wurde von dort aus offensichtlich für die beiden [X.], die gemeinsam beide [X.]en beherrschten, die Stammkapitalerhöhung bei der Schuldnerin in die Wege geleitet. [X.]abei erteilte die Rechtsabteilung der [X.] dem Geschäftsführer der Schuldnerin, [X.]., den - von diesem auch befolgten - Rat, zur (vermeintlichen) Gewährleistung einer "Leistung zur freien Verfügung" die Einlagen aus der Kapitalerhöhung auf ein eigens zu diesem Zweck zu er-richtendes [X.] überweisen zu lassen und es dort bis zur Ein-tragung der Kapitalerhöhung zu belassen, weil die Schuldnerin ansonsten nur noch über das in den [X.] einbezogene [X.] als einziges Ge-schäftskonto verfügte, über das im Falle einer sofortigen Überweisung der [X.] dorthin diese noch am selben Tage unmittelbar an die [X.] zurückgelangt und damit die Einzahlung zur endgültig freien Verfügung verfehlt worden wäre. 14 Angesichts dieser der [X.]erversammlung der Schuldnerin be-kannten Umstände hat das Berufungsgericht revisionsrechtlich einwandfrei die Überzeugung gewonnen, die Einrichtung des befristeten [X.] an Stelle eines weiteren Geschäftsgirokontos außerhalb des [X.] sei in der von vornherein feststehenden Erkenntnis und in der Absicht erfolgt, den [X.] nach einer - fälschlich für ausreichend erachteten - "Karenzfrist" unmittelbar im [X.] an die Eintragung der Kapitalmaßnahme im Handelsregister dem einzigen Geschäftskonto der Schuldnerin - und damit zugleich dem [X.] - zuzuführen. [X.]a die Verknüpfung zwischen Einzah-lung und Rückfluss angesichts der lediglich auf kurze Frist angelegten Einrich-tung des [X.] bei der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung 15 - 9 - solchermaßen bereits vorgezeichnet war und die weitere Vorgehensweise von der [X.]erversammlung der Schuldnerin, auf der sich die [X.] in zurechenbarer Weise von dem Geschäftsführer [X.]. vertreten ließen, [X.], jedenfalls aber nicht beanstandet wurde, bedurfte es - wie das Berufungs-gericht zutreffend angenommen hat - keiner weitergehenden ausdrücklichen, auf das Ziel der Übertragung des [X.] in den [X.] und damit die automatische Teiltilgung der Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der [X.] gerichteten Absprachen. [X.]ie in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene [X.] nach § 398 ZPO, das Berufungsgericht habe verabsäumt, den Zeugen [X.]. erneut zu vernehmen, ist unbegründet. [X.]as Berufungsgericht hat seine im Er-gebnis von dem [X.] abweichende Überzeugung nicht auf Umstände gestützt, die die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussage betrafen. Vielmehr hat es in zulässiger Weise im Rahmen der [X.] der "Leistung zur endgültig freien Verfügung der Ge-schäftsleitung" unstreitige Tatsachen bewertet, die das [X.] außer [X.] gelassen hatte; insoweit kam es auf die - nicht durch objektive Tatsachen gestützte - persönliche Bewertung der Vorgänge durch den Zeugen nicht ent-scheidend an. Es blieb allein dem [X.] im Rahmen seiner freien tatrichterlichen Überzeugungsbildung überlassen, welche Schlüsse er aus [X.] nicht beweisbedürftigen, weil unstreitigen Tatsachen zog. Eine Bindung an lückenhafte erstinstanzliche Feststellungen - zumal wenn es sich wie hier um unstreitiges Tatsachenmaterial handelte - bestand entgegen der Ansicht der Revision nicht. 16 2. Vergeblich versucht die Revision auch, die unter dem Blickwinkel der Beherrschung der [X.] durch die beiden [X.] i.S. der §§ 15 ff. [X.] ge- 17 - 10 - botene Zurechnung der Einbindung dieser [X.] in den Kapitalerhö-hungsvorgang, insbesondere die [X.] und -rückflüsse bezüglich der Einla-gezahlungen, mit der Rüge angeblich fehlender Feststellungen zu den genauen [X.] in Frage zu stellen. 18 [X.]er Tatbestand einer Umgehung der [X.] setzt die personelle Identität zwischen Inferent und Auszahlungsempfänger nicht unbe-dingt voraus ([X.] 153, 107, 111). Es genügt vielmehr, dass der oder die [X.] durch die Leistung des [X.]ritten bzw. an den [X.]ritten mittelbar in gleicher Weise begünstigt werden, wie durch eine unmittelbare Leistung; u.a. bei der Leistung an ein von dem oder den [X.] beherrschtes Unternehmen ist dies nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.] 125, 141, 144). Zwar beherrschten der [X.] und [X.]r. M. nach dem vom Kläger vorge-legten Handelsregisterauszug nicht jeweils einzeln die [X.]. [X.]as ist aber im vor-liegenden Fall unerheblich, weil die [X.] die von ihnen jedenfalls [X.] beherrschte [X.] im gleichgerichteten Interesse übereinstimmend als [X.] zum gemeinsamen Zweck der Aufbringung ihrer Einlageverbindlich-keiten gegenüber der Schuldnerin eingesetzt haben und auch die Rückflüsse entsprechend der vom Berufungsgericht - wie ausgeführt: ordnungsgemäß - festgestellten vorherigen Abrede ihnen wiederum über die [X.] zugute kommen sollten. Im Übrigen haben sich der [X.] und sein Vater in den [X.] selbst als "maßgeblich" Beteiligte bzw. sogar als "[X.]hrheitsgesell-schafter" der [X.] bzw. diese [X.] als "ihr" Unternehmen bezeichnet, so dass sie ohnehin nicht nunmehr in der Revisionsinstanz in zulässiger Weise ihren beherrschenden Einfluss i.S. des § 17 [X.] und die daraus resultierende Zurechnung der [X.]en und Rückflüsse in Abrede stellen können. 19 - 11 - 3. [X.]ie Anwendung der Grundsätze über die verdeckte Sacheinlage, die nach der neueren Rechtsprechung des [X.]ats entsprechend § 27 Abs. 3 Satz 1 [X.] auch im GmbH-Recht die Nichtigkeit sowohl des schuldrechtlichen als auch des dinglichen Rechtsgeschäfts hinsichtlich der Einlage zur Folge ha-ben ([X.] 155, 329), ist entgegen der Ansicht der Revision nicht etwa deshalb suspendiert, weil der Kapitalaufbringungsvorgang bei der Kapitalerhöhung im Rahmen eines [X.]-Systems stattgefunden hat. 20 Auch die in ein [X.]-System einbezogenen [X.]en mit be-schränkter Haftung unterliegen - ohne dass ein "Sonderrecht" für diese Art der Finanzierung anerkannt werden könnte - bei der Gründung und der Kapitaler-höhung den Kapitalaufbringungsvorschriften des GmbHG und den dazu von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. [X.]as ist im Übri-gen auch den an der Kapitalerhöhung im vorliegenden Fall Beteiligten bewusst gewesen. Nur deswegen haben sie es - im Ansatz zutreffend - für erforderlich gehalten, die Einlagen nicht sogleich auf das einzige vorhandene, aber in den [X.] einbezogene Geschäftskonto der Schuldnerin einzuzahlen, sondern stattdessen den - hier indessen verfehlten - Umweg über ein für wenige Tage neu eingerichtetes Termingeldkonto zu wählen. 21 An der unzulässigen Umgehung der Kapitalaufbringungsvorschriften im Wege der verdeckten Sacheinlage durch die automatische Umbuchung des in den [X.] eingespeisten [X.] vom [X.] der [X.] auf das Zentralkonto der [X.] ändert sich - entgegen der Ansicht des Be- klagten - insbesondere dadurch nichts, dass der Schuldnerin aufgrund der [X.]-Vereinbarung die Möglichkeit eingeräumt war, durch Verursachung eines - durch das Zentralkonto auszugleichenden - weiteren [X.]ebetsaldos auf ihrem P.er [X.] wirtschaftlich die auf dem Zentralkonto bewirkte 22 - 12 - partielle Rückführung ihrer dortigen [X.]arlehensverbindlichkeit gegenüber der [X.] wieder zu egalisieren. Ersichtlich steht eine solche nur schuldrechtlich [X.] mittelbare Möglichkeit der Belastung des der alleinigen (dinglichen) Ver-fügungsberechtigung der [X.] als Kontoinhaberin unterliegenden [X.] durch die Schuldnerin nicht - wie dies zu einer wirksamen Kapitalaufbringung erforderlich wäre - deren uneingeschränkter, endgültig freier Verfügungsmacht über die auf einem eigenen Geschäftskonto außerhalb des [X.] befindli-che Einlage gleich. 4. [X.]ie mithin wegen der nicht ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung hier noch offene [X.] ist auch nicht nachträglich vom [X.]n und sei-nem Vater bzw. - ihnen zurechenbar - von der [X.] als von ihnen beherrschtem Unternehmen erfüllt worden. 23 Zwar kann - wie beim verbotenen, nicht zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführung führenden Hin- und Herzahlen (vgl. [X.].Urt. v. 21. [X.], [X.], 2203 und v. 9. Januar 2006 - [X.], z.[X.].) - auch im Falle der verdeckten Sacheinlage die weiterhin geschuldete Bareinlage grundsätzlich durch nochmalige Zahlung zur freien Ver-fügung der Geschäftsführung bewirkt werden. Eine derartige Leistung muss sich dann aber zweifelsfrei der noch offenen Einlage zuordnen lassen, sei es im Wege einer ausdrücklichen oder - sofern keine anderen Forderungen in [X.] Umfang bestehen - konkludenten, gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden Tilgungsbestimmung (vgl. dazu auch [X.].Urt. v. 21. November 2005 aaO S. 2204 m.w.Nachw.). 24 Eine solche nochmalige (nachträgliche) Zahlung in Verbindung mit einer derartigen Tilgungsbestimmung bezüglich der ausstehenden [X.] hat 25 - 13 - der [X.] indessen nicht substantiiert vorgetragen. Seine wiederholte, [X.] gehaltene Berufung darauf, dass die Schuldnerin auch nach der - fehlgeschlagenen - [X.] erneut "Auszahlungen" in Form weiterer darlehensweiser Inanspruchnahme des [X.] erhalten habe, reicht hierfür nicht aus. [X.]as ständige automatische Zero-Balancing im Rahmen des [X.] lässt eine derartige - gebotene - Zuordnung zu der noch ausstehenden [X.] nicht einmal ansatzweise erkennen. Abgesehen davon wäre im [X.] an die im Wege des (einfachen) Hin- und [X.] oder der verdeckten Sacheinlage unzulässig umgangene Kapitalaufbringung eine seitens der [X.] im Einvernehmen mit dem In-ferenten durchgeführte Verrechnung des dann bestehen gebliebenen (Bar-)Einlageanspruchs mit etwaigen Neuforderungen des [X.]ers nach ständiger [X.]atsrechtsprechung nur dann zulässig, wenn diese fällig, liquide und vollwertig sind und die spätere Verrechnung nicht bereits im Zeitpunkt der Begründung der (ursprünglichen) [X.] abgesprochen war bzw. eine solche Absprache nicht vermutet wird ([X.] 153, 107, 112; [X.] 152, 37, 43 m.w.Nachw.). [X.]ie der Vereinbarung des [X.] allgemein zugrunde liegende Kontokorrent- oder [X.] lässt einen Bezug zu der konkreten Einlageforderung schon deshalb vermissen, weil die 26 - 14 - Beteiligten seinerzeit - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - irrtümlich von einer unmittelbar am 17. [X.]ezember 1997 wirksam gewordenen Tilgung ausgegangen sind. [X.] Strohn [X.]: [X.], Entscheidung vom 24.06.2003 - 4 O 220/02 - OLG [X.]resden, Entscheidung vom 10.03.2004 - 18 U 1227/03 -

Meta

II ZR 76/04

16.01.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2006, Az. II ZR 76/04 (REWIS RS 2006, 5618)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5618

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