Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
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