Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.06.2015, Az. 2 C 25/14

2. Senat | REWIS RS 2015, 9480

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Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die disziplinarrechtliche Behandlung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Bilder durch einen Polizeibeamten.

2

Der 1961 geborene Beklagte trat 1980 in den Dienst der Polizei der ehemaligen [X.]. 1997 wurde er zum Lebenszeitbeamten des klagenden [X.] ernannt, seit 2003 hat er das Amt eines Polizeihauptkommissars (Besoldungsgruppe [X.]) inne. Er wurde zuletzt bei einer Kriminalpolizeiinspektion verwendet. Seit Juni 2011 ist er bei Einbehalt von 50 % seiner Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben.

3

Hintergrund des Disziplinarverfahrens sind zwei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, die verbunden und nach Zahlung einer Auflage von 3 000 € gemäß § 153a StPO eingestellt worden sind. Der erste Vorwurf betraf den Verdacht des Besitzes kinderpornographischer Schriften. Ihm lag zugrunde, dass auf dem privaten Mobiltelefon des Beklagten, welches im Rahmen einer Durchsuchung seiner privaten Wohnräume und seines [X.] im September 2010 sichergestellt worden war, 49 kinder- und 12 jugendpornographische Bilddateien gespeichert waren. Das zweite Ermittlungsverfahren wurde wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das [X.] geführt. Der Beklagte hat im Zeitraum von November 2009 bis November 2010 in elf Fällen personenbezogene Anfragen in polizeiinternen [X.] durchgeführt, die keinen Bezug zu seiner Polizeidirektion aufwiesen. Die Recherchen betrafen vier Mädchen im Alter von 14 bis 16 Jahren, deren Daten (insbesondere auch Telefonnummern) der Beklagte auf zwei handschriftlichen Zetteln notiert hatte, die in einem mit „Vertrauliche Personalsache“ beschrifteten Paket in seinem Dienstzimmer aufbewahrt waren.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten auf die [X.] hin um zwei Ämter zum Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe [X.]) zurückgestuft. Dabei hat es ihn vom Vorwurf der unberechtigten Datenabfrage freigestellt. Ein privater Hintergrund der Recherchen sei zwar durchaus wahrscheinlich; ein Zusammenhang mit seiner dienstlichen Aufgabe, die polizeiliche Lage zu erarbeiten, aber nicht ausgeschlossen. Ein Amtsbezug des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Bilder bestehe auch in Ansehung der Stellung als Polizeibeamter nicht. Zwar habe dieser auch Straftaten zum Nachteil von Kindern zu verfolgen, spezifische Dienstpflichten zu Schutz und Förderung von Kindern kämen Polizeibeamten indes nicht zu.

5

Auf die Berufung des [X.] hin hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dabei hat es ihm auch die unberechtigte Datenabfrage als innerdienstliches Vergehen zur Last gelegt. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte für einen Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben des Beklagten; weder sei ein räumlicher Bezug zu seiner Polizeidirektion noch ein sachlicher Zusammenhang mit den vom Beklagten vorgetragenen Vermisstenfällen ersichtlich. Im Übrigen spreche auch die gesonderte und vor fremder Einsichtnahme geschützte Verwahrung der Aufschriebe gegen eine dienstliche Nutzung der abgefragten Daten. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung müsse überdies der außerdienstlich verwirklichte Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften als in besonderem Maße zur [X.] geeignet bewertet werden. Unabhängig davon, ob ein Polizeibeamter zum Zeitpunkt der Tatbegehung und/oder der mündlichen Gerichtsverhandlung konkret mit Aufgaben aus dem Bereich der Kinderpornographie betraut gewesen sei, trete durch die Begehung einer derartig gesellschaftlich besonders missachteten Straftat ein endgültiger Ansehens- und [X.] ein. Ein Polizeibeamter, der mit dem Besitz kinderpornographischer Bilddateien Straftaten begangen habe, begründe durchgreifende Zweifel an seiner Eignung zur weiteren ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Dienstpflichten.

6

Mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte gegen den vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Amtsbezug. Er beantragt,

das Urteil des [X.] vom 17. September 2013 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2013 zurückzuweisen.

7

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil des [X.] und trägt vor, dass ein Polizeibeamter, der eine gesellschaftlich besonders verpönte Straftat wie ein Vergehen aus dem Bereich der Kinderpornographie begehe, durchgreifende Zweifel an seiner persönlichen Eignung als Polizeibeamter begründe. Er beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

[X.]ie zulässige Revision des [X.]eklagten ist unbegründet. [X.]as Urteil des [X.] verletzt weder [X.]undes- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch [X.] (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 66 Abs. 1 Thür[X.]G i.V.m. § 127 Nr. 2 [X.]RRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 [X.]eamtStG). [X.]ie Annahme, der [X.]eklagte habe mit dem [X.]en [X.]esitz [X.] [X.]ilder ein [X.]ienstvergehen begangen (1.), das in Zusammenschau mit der unberechtigten [X.]atenabfrage die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis rechtfertigt (2.), ist nicht zu beanstanden. [X.]ie Revision ist daher zurückzuweisen (§ 66 Abs. 4 Satz 2 Thür[X.]G i.V.m. § 144 Abs. 2 VwGO).

9

1. Mit dem [X.]esitz [X.] [X.]ilddateien hat der [X.]eklagte eine [X.]e Pflichtverletzung begangen, die in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, und daher als [X.]ienstvergehen zu bewerten ist .

a) Nach den gemäß § 66 Abs. 1 Thür[X.]G i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.], die vom [X.]eklagten auch nicht in Abrede gestellt worden sind, hat er kinderpornographische Schriften besessen und sich damit eines Vergehens nach § 184b Abs. 4 Satz 2 StG[X.] in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung vom 27. [X.]ezember 2003 ([X.] I S. 3007 <3009>) schuldig gemacht.

[X.]ieses Fehlverhalten lag außerhalb des [X.]ienstes, weil es weder formell in das Amt des [X.]eklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war ([X.], Urteile vom 20. Februar 2001 - 1 [X.] 55.99 - [X.]E 114, 37 <48> und vom 19. August 2010 - 2 [X.] 5.10 - [X.] L[X.]isziplinarG Nr. 12 Rn. 9).

b) Außerhalb seines [X.]ienstes ist der [X.]eamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein [X.]eruf erfordert (§ 34 Satz 3 [X.]eamtStG sowie § 57 Satz 3 [X.] a.F.; hierzu [X.], Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 [X.] 16.10 - [X.]E 140, 185 Rn. 21). [X.]es Verhalten kann den [X.] nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. [X.]as Vertrauen der [X.]ürger, dass der [X.]eamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des [X.] Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der [X.]eamte auch durch sein [X.]es Verhalten nicht beeinträchtigen ([X.], Urteil vom 30. August 2000 - 1 [X.] 37.99 - [X.]E 112, 19 <26>).

Als [X.]ienstvergehen ist das [X.]e Verhalten von [X.]eamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 [X.]eamtStG dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Unbeschadet des teilweise veränderten Wortlauts ist mit dieser Vorschrift eine inhaltliche Änderung gegenüber früheren [X.]estimmungen zur Qualifizierung [X.]en Verhaltens - wie etwa § 81 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. - nicht verbunden ([X.], Urteile vom 25. August 2009 - 1 [X.] 1.08 - [X.] 232.0 § 77 [X.] 2009 Nr. 1 Rn. 50 ff. und vom 25. März 2010 - 2 [X.] 83.08 - [X.]E 136, 173 Rn. 16 f.).

Seit dem Inkrafttreten des [X.] des [X.] vom 20. Juli 1967 ([X.] I S. 725) reicht bei [X.]en Verfehlungen nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines [X.]ienstvergehens aus; und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist ([X.], Urteil vom 25. März 2010 - 2 [X.] 83.08 - [X.]E 136, 173 Rn. 14). Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur [X.] bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der [X.]ürger in die Integrität der Amtsführung und damit in die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des [X.]erufsbeamtentums die im privaten [X.]ereich des [X.]eamten wirkenden Grundrechte einzuschränken ([X.], [X.] vom 8. [X.]ezember 2004 - 2 [X.]vR 52/02 - [X.]K 4, 243 <254>).

Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von [X.]eamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten mehr als von jedem anderen [X.]ürger ([X.]T-[X.]rs. 16/7076 S. 117 zum [X.] sowie [X.]T-[X.]rs. 16/4027 S. 34 zum [X.]eamtStG; hierzu auch [X.], Urteile vom 30. August 2000 - 1 [X.] 37.99 - [X.]E 112, 19 <26 f.> und vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - [X.]E 147, 127 Rn. 24). Private Straßenverkehrsdelikte etwa begründen daher in der Regel kein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis (vgl. [X.], Urteil vom 30. August 2000 - 1 [X.] 37.99 - [X.]E 112, 19 <23> zur einmaligen Trunkenheitsfahrt).

Ob und in welchem Umfang durch das [X.]e Verhalten eines [X.]eamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl. [X.], [X.] vom 19. Februar 2003 - 2 [X.]vR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 Rn. 30). [X.]abei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 [X.]eamtStG) Straftaten eine besondere [X.]edeutung zu ([X.], Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 [X.] 16.10 - [X.]E 140, 185 Rn. 24). Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des [X.]eamten einen [X.]ezug zu seinem Amt aufweist.

c) [X.]ezugspunkt hierfür ist das dem [X.]eamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne; soweit in der bisherigen Rechtsprechung auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (den [X.]ienstposten) abgestellt worden ist, hält der Senat hieran nicht mehr fest.

[X.]ie Rechtsstellung des [X.]eamten wird durch sein [X.] geprägt ([X.], Urteil vom 11. [X.]ezember 2014 - 2 [X.] 51.13 - [X.] 2015, 155 Rn. 28). [X.]ieses - und nicht die mit einem gegenwärtig innegehabten [X.]ienstposten verbundene Tätigkeit - bestimmt, mit welchem Aufgabenbereich der [X.]eamte [X.] beschäftigt und damit künftig verwendet werden kann. Folgerichtig sind auch andere statusrechtliche Entscheidungen, wie etwa zu Eignung oder [X.]ienstfähigkeit des [X.]eamten, nicht auf die sich aus einem bestimmten [X.]ienstposten ergebenden Anforderungen bezogen. Auch die spiegelbildliche Frage, ob der [X.]eamte trotz begangener Pflichtverletzungen noch im [X.]eamtenverhältnis verbleiben kann, muss daher auf sein Amt als Ganzes und nicht auf die [X.]esonderheiten eines begrenzten Tätigkeitsbereichs bezogen werden (vgl. bereits [X.], Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 [X.] 63.11 - [X.]E 147, 229 Rn. 19). Andernfalls hinge die Möglichkeit der [X.] von den Zufälligkeiten des jeweiligen Aufgabenzuschnitts und der Abgrenzung der [X.]ienstposten zum Zeitpunkt der Tatbegehung ab. [X.]er [X.]eamte kann aber jederzeit umgesetzt oder versetzt werden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 22. Januar 2014 - 2 [X.] 102.13 - juris Rn. 9).

[X.]ie [X.]ezugnahme auf das [X.] folgt überdies aus der materiellen Pflichtenstellung in § 34 Satz 3 [X.]eamtStG. Während Satz 2 dieser Vorschrift an die dem [X.]eamten übertragenen Aufgaben anknüpft, nehmen Satz 1 und 3 jeweils auf den [X.]eruf [X.]ezug. [X.]ie Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem [X.]eruf zu widmen, ist aber nicht nur auf den [X.]ienstposten bezogen. [X.]erufspflichten gehen vielmehr über die konkret übertragenen [X.]ienstaufgaben hinaus und werden auch in anderen Rechtsgebieten umfassend verstanden (vgl. etwa § 43 Satz 2 [X.]). Entsprechendes gilt für die Pflicht, dem berufserforderlichen Vertrauen gerecht zu werden. [X.] geht die [X.]ezugnahme auf den [X.]eruf und die hierfür erforderliche Vertrauensstellung bereits auf § 10 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 ([X.]. [X.]) zurück und war stets umfassend und nicht nur auf konkrete [X.]ienstpflichten bezogen (vgl. [X.], [X.]Ö[X.] 2007, 13 <23>).

Auch in funktionaler Hinsicht ist das [X.]e Verhalten des [X.]eamten gerade nicht durch die ihm konkret übertragenen Aufgaben seines [X.]ienstpostens bestimmt. [X.]ezüge zu seinem [X.]ienstverhältnis entfaltet das private Verhalten des [X.]eamten vielmehr nur mittelbar, wenn es die Vertrauenswürdigkeit seiner Person berührt und damit auch seine künftige Amtsführung beeinträchtigen kann. [X.]ezugspunkt für die [X.] ist damit das dem [X.]eamten als Lebensberuf übertragene [X.].

Aus dem sachlichen [X.]ezug des [X.]ienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich kann sich aber eine Indizwirkung ergeben. [X.]er [X.]eamte wird mit dem ihm übertragenen konkreten Amt identifiziert; dieses hat er uneigennützig, nach bestem Gewissen und in voller persönlicher Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen wahrzunehmen (§ 34 Satz 1 und 2, § 36 Abs. 1 [X.]eamtStG). Je näher der [X.]ezug des [X.]en Fehlverhaltens des [X.]eamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein [X.]eruf erfordert ([X.], Urteil vom 8. Mai 2001 - 1 [X.] 20.00 - [X.]E 114, 212 <218 f.>; ähnlich bereits Urteil vom 30. August 2000 - 1 [X.] 37.99 - [X.]E 112, 19 <27>).

d) [X.]er [X.]e [X.]esitz [X.] [X.]ild- oder Videodateien weist einen hinreichenden [X.]ezug zum Amt eines Polizeibeamten auf.

Anders als Erziehern oder Lehrern (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 19. August 2010 - 2 [X.] 5.10 - [X.] L[X.]isziplinarG Nr. 12 Rn. 15 ff.; [X.]eschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 [X.] 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 17 und vom 19. März 2013 - 2 [X.] 17.12 - juris Rn. 7) ist Polizeibeamten zwar keine spezifische [X.]ienstpflicht zu Schutz und Obhut gerade von Kindern auferlegt. Polizeibeamte haben indes Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit - insbesondere auch für schutzbedürftige Personen - eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. [X.], Urteile vom 8. Mai 2001 - 1 [X.] 20.00 - [X.]E 114, 212 <219> und vom 25. Juli 2013 - 2 [X.] 63.11 - [X.]E 147, 229 Rn. 20 sowie [X.], [X.] vom 18. Januar 2008 - 2 [X.]vR 313/07 - [X.]K 13, 205 <209> für Staatsanwälte).

[X.]ieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche [X.] - gerade zu Lasten [X.] - begehen. [X.]ies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten [X.]ienstposten gerade mit der Verfolgung solcher [X.]elikte betraut war oder Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen hatte. Erhebliche Straftaten eines Polizeibeamten begründen auch in Ansehung ihres [X.]en [X.]harakters ein disziplinarwürdiges [X.]ienstvergehen.

2. [X.]ie vom Oberverwaltungsgericht als [X.]isziplinarmaßnahme ausgesprochene Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis verstößt nicht gegen § 11 Thür[X.]G.

a) Nach § 11 Abs. 1 Thür[X.]G und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden [X.]emessungsregelungen der [X.]isziplinargesetze des [X.]undes und der anderen Länder ist die Entscheidung über die [X.]isziplinarmaßnahme nach der Schwere des [X.]ienstvergehens und unter angemessener [X.]erücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des [X.]eamten sowie des Umfangs der [X.]eeinträchtigung des Vertrauens des [X.]ienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. [X.]as Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes [X.]emessungskriterium für die [X.]estimmung der erforderlichen [X.]isziplinarmaßnahme ([X.], Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 [X.] 1.12 - [X.]E 148, 192 Rn. 39 f.). [X.]ies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im [X.]isziplinarverfahren Anwendung finden ([X.], [X.] vom 8. [X.]ezember 2004 - 2 [X.]vR 52/02 - [X.]K 4, 243 <257>). [X.]ie gegen den [X.]eamten ausgesprochene [X.]isziplinarmaßnahme muss unter [X.]erücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des [X.]ienstvergehens und zum Verschulden des [X.]eamten stehen ([X.], Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 [X.] 12.02 - [X.]E 124, 252 <258 f.>).

[X.]ie Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis als disziplinarrechtliche [X.] ist nur zulässig, wenn der [X.]eamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Thür[X.]G). [X.]as [X.]eamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom [X.]ienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des [X.]eamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des [X.]ienstherrn erforderlich. [X.]as [X.]isziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den [X.]eamten im Falle des [X.]ienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem [X.]eamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des [X.]erufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der [X.]eamten aufrechterhalten werden ([X.], Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 [X.] 25.72 - [X.]E 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 [X.] 63.11 - [X.]E 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 [X.] 1.13 - [X.]E 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines [X.]eamten wegen eines von ihm begangenen schweren [X.]ienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine [X.]isziplinarmaßnahme aus dem [X.]eamtenverhältnis entfernt werden.

b) Schwerwiegende [X.] bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als [X.]eamter führt.

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]eamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der [X.]eamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der [X.] geschlossen (vgl. zur [X.]erücksichtigung der Höhe der gegen den [X.]eamten verhängten Strafe auch [X.], [X.]eschluss vom 25. Mai 2012 - 2 [X.] 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10). Umgekehrt vermag ein [X.]es Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die [X.] regelmäßig nicht zu rechtfertigen ([X.], [X.] vom 14. Juni 2000 - 2 [X.]vR 993/94 - [X.] 2001, 208 Rn. 11 und vom 8. [X.]ezember 2004 - 2 [X.]vR 52/02 - [X.]K 4, 243 <257 f.>).

Schwerwiegende Straftaten können auch deliktsbezogen identifiziert werden (vgl. zur Zuordnung bestimmter Straftaten zu einer der im Katalog des § 5 [X.][X.]G aufgeführten [X.]isziplinarmaßnahmen [X.], Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 [X.] 1.12 - [X.]E 148, 192 Rn. 40 m.w.N.). [X.]estimmte Straftaten bewirken bereits aus der Art ihres [X.] einen Vertrauensschaden, der eine weitere Tätigkeit als [X.]eamter untragbar erscheinen lässt. Lässt sich ein [X.]eamter bestechen, ist er als Sachwalter einer gesetzestreuen und unabhängigen Verwaltung nicht mehr denkbar ([X.], [X.] vom 19. Februar 2003 - 2 [X.]vR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 Rn. 30; [X.], Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]E 146, 98 Rn. 29). Unabhängig vom konkret verhängten Strafmaß und vom Amt des [X.]eamten ist in der Rechtsprechung insbesondere der sexuelle Missbrauch von Kindern oder Schutzbefohlenen als [X.]e Verfehlung bewertet worden, die eine Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis als Regeleinstufung gebietet ([X.], Urteil vom 25. März 2010 - 2 [X.] 83.08 - [X.]E 136, 173 Rn. 8; [X.]eschluss vom 23. Juni 2010 - 2 [X.] 44.09 - juris Rn. 12).

c) Entsprechendes kann für den [X.]esitz von kinderpornographischen Schriften nicht gelten. Zwar trägt die Nachfrage nach derartigen [X.]ild- oder Videodateien zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde bei (vgl. [X.], Urteil vom 25. März 2010 - 2 [X.] 83.08 - [X.]E 136, 173 Rn. 19). [X.]a es beim bloßen [X.]esitz entsprechender [X.]arstellungen aber an einem unmittelbaren Eingriff des [X.]eamten in die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Kinder fehlt, ist die Variationsbreite möglicher Verfehlungen zu groß, um generell von einer hinreichenden Schwere der [X.]en Pflichtverletzung ausgehen zu können. [X.]ie [X.] begangene Straftat kann daher nicht bereits deliktstypisch als derart gravierend erachtet werden, dass die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis als Regeleinstufung gerechtfertigt erscheint ([X.], Urteil vom 19. August 2010 - 2 [X.] 13.10 - [X.] 235.1 § 13 [X.][X.]G Nr. 12 Rn. 25).

[X.]as Ausmaß des durch die [X.] begangene Straftat hervorgerufenen [X.] muss daher im konkreten Einzelfall bestimmt werden. Hierzu kann auf den Strafrahmen zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. [X.]ie Orientierung des Umfangs des [X.] am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von [X.] begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die [X.]isziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des [X.] eines [X.]elikts an die Stelle der [X.]ewertung des Gesetzgebers setzen ([X.], Urteile vom 19. August 2010 - 2 [X.] 5.10 - [X.] L[X.]isziplinarG Nr. 12 Rn. 22 und - 2 [X.] 13.10 - [X.] 235.1 § 13 [X.][X.]G Nr. 12 Rn. 25). Nicht die Vorstellung des jeweiligen [X.]isziplinargerichts, sondern die Einschätzung des [X.] bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

Für die disziplinarrechtliche Ahndung des [X.]en [X.]esitzes [X.] Schriften hat der Senat aus dem seit 2004 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StG[X.] in der Fassung des Gesetzes vom 27. [X.]ezember 2003 ([X.] I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. [X.]ie Anhebung der Strafandrohung für den (bloßen) [X.]esitz [X.] Schriften auf bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe durch § 184b Abs. 3 StG[X.] in der Fassung des [X.] ([X.] I S. 10) ist erst nach der hier vorliegenden Tatbegehung in [X.] getreten und kann daher nicht berücksichtigt werden.

Weist ein [X.]ienstvergehen indes - wie hier - hinreichenden [X.]ezug zum Amt des [X.]eamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche [X.]isziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis ([X.], Urteil vom 19. August 2010 - 2 [X.] 5.10 - [X.] L[X.]isziplinarG Nr. 12 Rn. 24; [X.]eschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 [X.] 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 [X.] 52.13 - juris Rn. 8).

d) [X.]ie vom Oberverwaltungsgericht in Ausfüllung dieses Rahmens getroffene [X.]emessungsentscheidung begegnet keinen [X.]edenken.

Gemäß § 11 Abs. 1 Thür[X.]G ergeht die Entscheidung über eine [X.]isziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter [X.]erücksichtigung der Schwere des [X.]ienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des [X.]eamten und der [X.]eeinträchtigung des Vertrauens des [X.]ienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese [X.]emessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. [X.]ie gegen den [X.]eamten ausgesprochene [X.]isziplinarmaßnahme muss unter [X.]erücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des [X.]ienstvergehens und zum Verschulden des [X.]eamten stehen. [X.]ies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im [X.]isziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 [X.] 12.04 - [X.]E 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt etwa vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - [X.]E 147, 127 Rn. 32 und vom 29. Oktober 2013 - 1 [X.] 1.12 - [X.]E 148, 192 Rn. 39).

[X.]ie Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten [X.] kommt deshalb nur in [X.]etracht, wenn dies auch dem [X.] des vom [X.]eamten konkret begangenen [X.]ienstvergehens entspricht (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 [X.] 16.10 - [X.]E 140, 185 Rn. 24). [X.]elikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. [X.]ie [X.]isziplinargerichte müssen für eine solche [X.]etrachtung und Ausschöpfung des [X.] - nach oben wie nach unten - unter [X.]erücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein ([X.], Urteil vom 23. Juli 2013 - 2 [X.] 63.11 - [X.]E 147, 229 Rn. 32, [X.]eschluss vom 20. [X.]ezember 2013 - 2 [X.] 35.13 - [X.] 235.1 § 13 [X.][X.]G Nr. 21 Rn. 21). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise ([X.], [X.]eschluss vom 5. März 2014 - 2 [X.] 111.13 - juris Rn. 13). [X.]er Ausspruch der disziplinarrechtlichen [X.] wegen des [X.]esitzes [X.] Schriften setzt deshalb voraus, dass das Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere also Anzahl, Art und Inhalt der [X.]arstellungen, als besonders verwerflich einzustufen ist ([X.], [X.]eschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 [X.] 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 11, vom 19. März 2013 - 2 [X.] 17.12 - juris Rn. 5 und vom 5. April 2013 - 2 [X.] 79.11 - juris Rn. 7).

Zur [X.]estimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen [X.]ienstvergehens kann im Falle einer [X.] begangenen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. zur [X.]ezugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den "Gleichklang zum Strafrecht" auch [X.], Urteil vom 25. März 2010 - 2 [X.] 83.08 - [X.]E 136, 173 Rn. 21 und 26). [X.]ies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 [X.]eamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche [X.]eurteilung zu (vgl. zur [X.]ezugnahme der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung auf die strafrechtliche Sanktion aber § 13 Thür[X.]G). Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der [X.] aber als Indiz für die Schwere einer [X.] begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des [X.] herangezogen werden ([X.], [X.]eschlüsse vom 14. Mai 2012 - 2 [X.] 146.11 - NVwZ-RR 2012, 658 Rn. 10 und vom 25. Mai 2012 - 2 [X.] 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10). Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und [X.]isziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche [X.]eurteilung von maßgeblicher [X.]edeutung ist.

Ist von den Strafgerichten nur auf eine Geldstrafe erkannt oder das Strafverfahren eingestellt worden und sind die [X.] damit nicht von einer besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgegangen (vgl. § 153a Abs. 1 StPO), bedarf der Ausspruch einer statusberührenden [X.]isziplinarmaßnahme daher einer besonderen [X.]egründung der [X.]isziplinargerichte zur Schwere der Verfehlung. [X.]ie Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis kommt hier nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in [X.]etracht.

[X.]ei der Entscheidung über die angemessene [X.]isziplinarmaßnahme ist auch die besondere Stellung von Polizeibeamten zu berücksichtigen. [X.] begangene [X.] führen hier angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung regelmäßig zu einem mittelbaren Amtsbezug und damit auch zur [X.]isziplinarwürdigkeit entsprechender Verfehlungen. [X.]ie mit § 47 Abs. 1 Satz 2 [X.]eamtStG beabsichtigte [X.]egrenzungswirkung für die disziplinarrechtliche Relevanz [X.]er Pflichtenverstöße kommt bei von Polizeibeamten begangenen Straftaten daher nur eingeschränkt zum Tragen. [X.]ie Entscheidung des Gesetzgebers, die [X.]edeutung [X.]en Verhaltens für das [X.]isziplinarrecht einzuschränken, gilt indes auch für die [X.]eamten dieser Ämter. [X.]er [X.]e [X.]harakter des [X.]ienstvergehens muss daher auch bei der Maßnahmebemessung [X.]erücksichtigung finden ([X.], Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 [X.] 16.10 - [X.]E 140, 185 Rn. 33). Jedenfalls statusberührende [X.]isziplinarmaßnahmen kommen deshalb nur bei schwerwiegenden Verfehlungen in [X.]etracht.

[X.]iesen Vorgaben entspricht die [X.]emessungsentscheidung des [X.]. Allerdings reicht der [X.]e [X.]esitz [X.] [X.]ilder angesichts der konkreten Einzelfallumstände hier nicht aus, um die Verhängung der disziplinarrechtlichen [X.] zu rechtfertigen. [X.]ie Entfernung des [X.]eklagten aus dem [X.]eamtenverhältnis ist aber - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - angesichts der weiteren innerdienstlichen Pflichtenverstöße und dem damit offenbar gewordenen Persönlichkeitsbild des [X.]eklagten erforderlich.

[X.]er vom [X.]eklagten eingeräumte [X.]esitz von kinder- und jugendpornographischen [X.]ildern auf seinem Mobiltelefon weist zwar einen [X.]ezug zu seinem [X.] als [X.] auf und macht wegen der [X.]edeutung der begangenen Straftat auch eine disziplinarrechtliche Maßnahme erforderlich. [X.]ie konkreten Tatumstände beinhalten indes kein derartiges Gewicht der Pflichtverletzung, dass allein deshalb auf eine Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis erkannt werden könnte. [X.]ie im [X.]erufungsurteil im Einzelnen aufgeführten Tatumstände liegen hinsichtlich Art, Inhalt und Anzahl der [X.]ilddateien im deutlich unteren [X.]ereich der möglichen [X.]egehungsformen einer Straftat nach § 184b Abs. 4 StG[X.] a.F. und weisen für sich genommen noch nicht den für die Verhängung der disziplinarrechtlichen [X.] erforderlichen [X.] auf (vgl. zu anderen Fallgestaltungen [X.], Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - Rn. 40). [X.]ementsprechend ist das Strafverfahren eingestellt worden, was nur möglich ist, wenn dem die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (§ 153a Abs. 1 Satz 1 StPO). Weitere besondere oder disziplinarrechtlich bedeutsame Umstände hierzu hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das gleichwohl schwere [X.]ienstvergehen des [X.]eklagten, von dem aus die weiteren Pflichtenverstöße und die Erkenntnisse zu seinem Persönlichkeitsbild zu betrachten sind ([X.], Urteile 8. September 2004 - 1 [X.] 18.03 - [X.] 235.1 § 85 [X.][X.]G Nr. 7 Rn. 47 und vom 29. Oktober 2013 - 1 [X.] 1.12 - [X.]E 148, 192 Rn. 45; [X.]eschluss vom 11. Februar 2014 - 2 [X.] 37.12 - juris Rn. 33), ist hier deshalb die Zurückstufung.

[X.]er [X.]eklagte hat aber weitere Pflichtenverstöße begangen, die bei der [X.]emessungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] (§ 66 Abs. 1 Thür[X.]G i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO) hat der [X.]eklagte in elf Fällen personenbezogene Abfragen in polizeiinternen [X.]atenbanken durchgeführt, für die eine dienstliche Veranlassung nicht bestand. [X.]ie damit unbefugte Recherche zu personenbezogenen [X.]aten stellt sowohl einen Verstoß gegen die einschlägigen [X.]atenschutzbestimmungen (§ 6 Satz 1 Thür[X.]SG a.F.) als auch eine innerdienstliche Verletzung der aus § 35 Satz 2 [X.]eamtStG folgenden beamtenrechtlichen Pflichten dar.

[X.]er [X.]atenabfrage und deren Speicherung - in Gestalt eines mit dem Vermerk "Vertrauliche [X.]" vor Einsichtnahme durch [X.]ritte gesicherten Aufschriebs - kommt hier angesichts der konkreten Einzelfallumstände auch erhebliches Gewicht zu (vgl. zur disziplinarrechtlichen Einordnung von unbefugten Abfragen zum persönlichen Lebensbereich [X.], Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 [X.] 1.12 - [X.]E 148, 192 Rn. 42 f.). [X.]er [X.]eklagte hat sich Hintergrundwissen und Kontaktdaten von Mädchen verschafft, die bereits in [X.]erührung mit der Polizei geraten waren. Ein Zusammenhang mit den ihm obliegenden [X.]ienstpflichten oder auch nur seiner Polizeidienststelle lag dabei nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht vor; ebenso wenig hat der [X.]eklagte hierzu [X.] angefertigt oder sonstige Vorgänge angelegt. [X.]ie im [X.]erufungsurteil getroffene Einschätzung, die unbefugte [X.]atenabfrage sei "offensichtlich persönlich motiviert", ist daher nicht zu beanstanden. Auch der [X.]eklagte ist ihr im Revisionsverfahren nicht mehr entgegengetreten; entsprechendes gilt für die Annahme, mildernde Umstände von relevanter [X.]edeutung lägen nicht vor.

Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht schließlich darauf verwiesen, dass der [X.]eklagte auch in anderen Fällen unbefugt private Abfragen in polizeiinternen [X.]atensystemen durchgeführt hat und hierfür von seinem [X.]ienstherrn bereits schriftlich gerügt worden ist. [X.]iese, auch in Ansehung einer Mahnung fortgesetzten innerdienstlichen Pflichtverletzungen lassen Rückschlüsse auf das Persönlichkeitsbild des [X.]eklagten zu (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 [X.] 63.11 - [X.]E 147, 229 Rn. 21).

Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht daher festgestellt, dass die Gesamtwürdigung der vom [X.]eklagten begangenen Pflichtverletzungen einen Verbleib im [X.]eamtenverhältnis nicht zulässt. [X.]ie in der Schwere und der Häufigkeit der Verfehlungen zu Tage tretenden Persönlichkeitsdefizite des [X.]eklagten stehen einer positiven Prognose über sein künftiges Verhalten entgegen. [X.]ie in der Summe eingetretene [X.] erfordert eine [X.]eendigung des [X.]eamtenverhältnisses. Anders kann die Integrität des [X.]erufsbeamtentums und das für die Ausübung von Hoheitsgewalt unabdingbare Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der [X.]eamten nicht aufrechterhalten werden (vgl. [X.], Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 [X.] 25.72 - [X.]E 46, 64 <66 f.> und vom 25. Juli 2013 - 2 [X.] 63.11 - [X.]E 147, 229 Rn. 21; [X.]eschluss vom 11. Februar 2014 - 2 [X.] 37.12 - juris Rn. 17).

3. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 73 Satz 1 Thür[X.]G.

Meta

2 C 25/14

18.06.2015

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 17. September 2013, Az: 8 DO 292/13, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.06.2015, Az. 2 C 25/14 (REWIS RS 2015, 9480)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9480

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Polizeibeamter; Besitz kinderpornographischer Schriften; Maßnahmebemessung; Würdigung des Persönlichkeitsbildes


Referenzen
Wird zitiert von

3 K 3674/17.TR

AN 13b D 18.00616

AN 13b DS 16.00859

AN 13b DX 17.02115

M 13L DA 16.5154

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