Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.06.2015, Az. 2 C 19/14

2. Senat | REWIS RS 2015, 9545

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die disziplinarrechtliche Behandlung des außerdienstlichen Besitzes und der Besitzverschaffung von kinderpornographischen Bilddateien durch einen Polizeibeamten.

2

Der 1958 geborene Beklagte steht seit 1975 im Dienst des [X.], seit 2001 als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe [X.]). Zuletzt war er als Sachbearbeiter im Wesentlichen mit Verwaltungsaufgaben in [X.] (täglicher Dienst) eingesetzt, zugleich nahm er die Aufgaben eines [X.] wahr. Im Juni 2005 wurde er vorläufig des Dienstes enthoben.

3

Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist der Vorwurf, der Beklagte habe kinderpornographische Bilddateien besessen und diese einem Dritten zugänglich gemacht. Durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 19. Januar 2007 verurteilte ihn das [X.] wegen der Besitzverschaffung und des Besitzes kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 2 und Abs. 4 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Nach den tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl hatte der Beklagte im Zeitraum von August 2004 bis April 2005 vier Dateien mit kinderpornographischem Inhalt auf der Festplatte eines von ihm privat genutzten Mobiltelefons gespeichert und an einen Dritten per Multimedia Messaging Service (MMS) verschickt. Darüber hinaus hatte er auf privaten Speichermedien acht weitere Dateien mit kinderpornographischen Darstellungen besessen, die Kinder deutlich unter 14 Jahren zeigen, die u.a. Oralverkehr an männlichen Personen durchführen.

4

Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt, die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die Pflichtverletzung des Beklagten gehe zwar auf eine außerdienstlich begangene Straftat zurück. Die in dem Fehlverhalten zum Ausdruck kommende defizitäre Einstellung zu der ihm als Polizeibeamten obliegenden Kernpflicht, die Rechtsordnung zu wahren und zu schützen, erlaube aber negative Rückschlüsse auf die Ausübung seines Amtes. Ein Bezug der außerdienstlichen Pflichtverletzung zu den Dienstpflichten des Beklagten sei mithin gegeben, ohne dass es darauf ankomme, ob der Beamte gerade mit der Bearbeitung derjenigen Delikte betraut gewesen sei, die Gegenstand der von ihm begangenen Straftaten waren.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte gegen den vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Dienstbezug. Er beantragt,

die Urteile des [X.] vom 29. Mai 2013 und des [X.] vom 20. Oktober 2009 aufzuheben und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.

6

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

[X.]ie zulässige Revision des [X.]eklagten ist unbegründet. [X.]as Urteil des [X.] verletzt weder [X.]undes- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch [X.] (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 41 [X.], § 70 [X.]. § 127 Nr. 2 [X.]RRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 [X.]eamtStG). [X.]ie Annahme, der [X.]eklagte habe mit der [X.]en [X.]esitzverschaffung und dem [X.]esitz kinderpornographischer [X.]ateien ein [X.]ienstvergehen begangen (1.), das die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis rechtfertigt (2.), ist nicht zu beanstanden. [X.]ie Revision ist daher zurückzuweisen (§ 41 [X.], § 70 Abs. 2 [X.]. § 144 Abs. 2 VwGO).

8

1. Mit dem [X.]esitz und der [X.]esitzverschaffung von kinderpornographischen [X.]ilddateien an einen [X.] hat der [X.]eklagte eine [X.]e Pflichtverletzung begangen, die in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, und daher als [X.]ienstvergehen zu bewerten ist.

9

a) [X.]er [X.]eklagte hat den ihm im Strafbefehlsverfahren vorgehaltenen [X.]esitz kinderpornographischer [X.]ilddateien und deren Versendung an einen [X.] eingeräumt. [X.]iese Tatsachen hat das Oberverwaltungsgericht deshalb gemäß § 41 [X.] i.V.m. § 57 Abs. 2 [X.] als in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffene tatsächliche Feststellungen der disziplinaren Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde legen dürfen ([X.], Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - [X.] [X.]/[X.] 1.1 Nr. 26 Rn. 39). [X.]amit steht, da der [X.]eklagte insoweit keine Verfahrensrügen erhoben hat, für das Revisionsgericht mit bindender Wirkung fest (§ 41 [X.], § 69 Abs. 1 [X.] und § 137 Abs. 2 VwGO), dass der [X.]eklagte kinderpornographische Schriften weitergeleitet und besessen hat und sich damit eines Vergehens nach § 184b Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 StG[X.] in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung vom 27. [X.]ezember 2003 ([X.] I S. 3007 <3009>) schuldig gemacht hat.

[X.]ieses Fehlverhalten war [X.], weil es weder formell in das Amt des [X.]eklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war ([X.], Urteile vom 20. Februar 2001 - 1 [X.] 55.99 - [X.]E 114, 37 <48> und vom 19. August 2010 - 2 [X.] 5.10 - [X.] L[X.]isziplinarG Nr. 12 Rn. 9).

b) Außerhalb seines [X.]ienstes ist der [X.]eamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein [X.]eruf erfordert (§ 34 Satz 3 [X.]eamtStG sowie § 40 Abs. 1 Satz 1 L[X.]G [X.]erlin a.F.; vgl. hierzu [X.], Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 [X.] 16.10 - [X.]E 140, 185 Rn. 21). [X.]es Verhalten kann den [X.] nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. [X.]as Vertrauen der [X.]ürger, dass der [X.]eamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des [X.] Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der [X.]eamte auch durch sein [X.]es Verhalten nicht beeinträchtigen ([X.], Urteil vom 30. August 2000 - 1 [X.] 37.99 - [X.]E 112, 19 <26>).

Als [X.]ienstvergehen ist das [X.]e Verhalten von [X.]eamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 [X.]eamtStG dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Unbeschadet des teilweise veränderten Wortlauts ist mit dieser Vorschrift eine inhaltliche Änderung - auch gegenüber § 40 Abs. 1 Satz 2 L[X.]G [X.]erlin a.F. - nicht verbunden ([X.], Urteile vom 25. August 2009 - 1 [X.] 1.08 - [X.] 232.0 § 77 [X.] 2009 Nr. 1 Rn. 50 ff. und vom 25. März 2010 - 2 [X.] 83.08 - [X.]E 136, 173 Rn. 16 f.).

Seit dem Inkrafttreten des [X.] des [X.] vom 20. Juli 1967 ([X.] I S. 725) reicht bei [X.]en Verfehlungen nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines [X.]ienstvergehens aus, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist ([X.], Urteil vom 25. März 2010 - 2 [X.] 83.08 - [X.]E 136, 173 Rn. 14). Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur [X.] bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der [X.]ürger in die Integrität der Amtsführung und damit die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des [X.]erufsbeamtentums die im privaten [X.]ereich des [X.]eamten wirkenden Grundrechte einzuschränken ([X.], [X.] vom 8. [X.]ezember 2004 - 2 [X.]vR 52/02 - [X.]K 4, 243 <254>).

Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von [X.]eamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten mehr, als von jedem anderen [X.]ürger ([X.]T-[X.]rs. 16/7076 S. 117 zum [X.] sowie [X.]T-[X.]rs. 16/4027 S. 34 zum [X.]eamtStG; hierzu auch [X.], Urteile vom 30. August 2000 - 1 [X.] 37.99 - [X.]E 112, 19 <26 f.> und vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - [X.]E 147, 127 Rn. 24). Private Straßenverkehrsdelikte etwa begründen daher in der Regel kein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis (vgl. [X.], Urteil vom 30. August 2000 - 1 [X.] 37.99 - [X.]E 112, 19 <23> zur einmaligen Trunkenheitsfahrt).

Ob und in welchem Umfang durch das [X.]e Verhalten eines [X.]eamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl. [X.], [X.] vom 19. Februar 2003 - 2 [X.]vR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 Rn. 30). [X.]abei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 [X.]eamtStG) Straftaten eine besondere [X.]edeutung zu ([X.], Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 [X.] 16.10 - [X.]E 140, 185 Rn. 24). Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des [X.]eamten einen [X.]ezug zu seinem Amt aufweist.

c) [X.]ezugspunkt hierfür ist das dem [X.]eamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne; soweit in der bisherigen Rechtsprechung auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (den [X.]ienstposten) abgestellt worden ist, hält der Senat hieran nicht mehr fest (siehe näher: [X.], Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - Rn. 16 ff.).

d) [X.]er [X.]e [X.]esitz kinderpornographischer [X.]ilder und die Zugänglichmachung solcher [X.]ilder an [X.]ritte weisen einen hinreichenden [X.]ezug zum Amt eines Polizeibeamten auf.

Anders als Erziehern oder Lehrern (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 19. August 2010 - 2 [X.] 5.10 - [X.] L[X.]isziplinarG Nr. 12 Rn. 15 ff.; [X.]eschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 [X.] 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 17 und vom 19. März 2013 - 2 [X.] 17.12 - juris Rn. 7) ist Polizeibeamten zwar keine spezifische [X.]ienstpflicht zu Schutz und Obhut gerade von Kindern auferlegt. Polizeibeamte haben indes Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit - insbesondere auch für schutzbedürftige Personen - eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. [X.], Urteile vom 8. Mai 2001 - 1 [X.] 20.00 - [X.]E 114, 212 <219> und vom 25. Juli 2013 - 2 [X.] 63.11 - [X.]E 147, 229 Rn. 20 sowie [X.], [X.] vom 18. Januar 2008 - 2 [X.]vR 313/07 - [X.]K 13, 205 <209> für Staatsanwälte).

[X.]ieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche [X.] - gerade zu Lasten [X.] - begehen. [X.]ies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten [X.]ienstposten gerade mit der Verfolgung solcher [X.]elikte betraut war oder Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen hatte.

2. [X.]ie vom Oberverwaltungsgericht hierfür als [X.]isziplinarmaßnahme ausgesprochene Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis verstößt nicht gegen § 13 [X.].

a) Nach § 13 [X.] ist die Entscheidung über die [X.]isziplinarmaßnahme nach der Schwere des [X.]ienstvergehens und unter angemessener [X.]erücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des [X.]eamten sowie des Umfangs der [X.]eeinträchtigung des Vertrauens des [X.]ienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. [X.]as Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes [X.]emessungskriterium für die [X.]estimmung der erforderlichen [X.]isziplinarmaßnahme ([X.], Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 [X.] 1.12 - [X.]E 148, 192 Rn. 39 f.). [X.]ies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im [X.]isziplinarverfahren Anwendung finden ([X.], [X.] vom 8. [X.]ezember 2004 - 2 [X.]vR 52/02 - [X.]K 4, 243 <257>). [X.]ie gegen den [X.]eamten ausgesprochene [X.]isziplinarmaßnahme muss unter [X.]erücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des [X.]ienstvergehens und zum Verschulden des [X.]eamten stehen ([X.], Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 [X.] 12.02 - [X.]E 124, 252 <258 f.>).

[X.]ie Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis als [X.] ist nur zulässig, wenn der [X.]eamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 40 Abs. 1 Satz 2 L[X.]G [X.]erlin a.F.). [X.]as [X.]eamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom [X.]ienstherrn einseitig nicht aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des [X.]eamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des [X.]ienstherrn erforderlich. [X.]as [X.]isziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den [X.]eamten im Falle des [X.]ienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem [X.]eamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des [X.]erufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der [X.]eamten aufrechterhalten werden ([X.], Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 [X.] 25.72 - [X.]E 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 [X.] 63.11 - [X.]E 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 [X.] 1.13 - [X.]E 149, 117 Rn. 16 f.).

b) Schwerwiegende [X.] bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als [X.]eamter führt.

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]eamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der [X.]eamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der [X.] geschlossen (vgl. zur [X.]erücksichtigung der Höhe der gegen den [X.]eamten verhängten Strafe auch [X.], [X.]eschluss vom 25. Mai 2012 - 2 [X.] 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10). Umgekehrt vermag ein [X.]es Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die [X.] regelmäßig nicht zu rechtfertigen ([X.], [X.] vom 14. Juni 2000 - 2 [X.]vR 993/94 - Z[X.]R 2001, 208 Rn. 11 und vom 8. [X.]ezember 2004 - 2 [X.]vR 52/02 - [X.]K 4, 243 <257 f.>).

Schwerwiegende Straftaten können auch deliktsbezogen identifiziert werden (vgl. zur Zuordnung bestimmter Straftaten zu einer der im Katalog des § 5 [X.] aufgeführten [X.]isziplinarmaßnahmen [X.], Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 [X.] 1.12 - [X.]E 148, 192 Rn. 40 m.w.N.). [X.]estimmte Straftaten bewirken bereits aus der Art ihres [X.] einen Vertrauensschaden, der eine weitere Tätigkeit als [X.]eamter untragbar erscheinen lässt. Lässt sich ein [X.]eamter bestechen, ist er als Sachwalter einer gesetzestreuen und unabhängigen Verwaltung nicht mehr denkbar ([X.], [X.] vom 19. Februar 2003 - 2 [X.]vR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 Rn. 30; [X.], Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]E 146, 98 Rn. 29). Unabhängig vom konkret verhängten Strafmaß und vom Amt des [X.]eamten ist in der Rechtsprechung insbesondere der sexuelle Missbrauch von Kindern oder Schutzbefohlenen als [X.]e Verfehlung bewertet worden, die eine Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis als Regeleinstufung gebietet ([X.], Urteil vom 25. März 2010 - 2 [X.] 83.08 - [X.]E 136, 173 Rn. 8; [X.]eschluss vom 23. Juni 2010 - 2 [X.] 44.09 - juris Rn. 12).

c) Entsprechendes kann für den [X.]esitz und die Zugänglichmachung von kinderpornographischen Schriften an [X.]ritte nicht gelten. Zwar trägt die Nachfrage nach derartigen [X.]ildern oder Videodateien zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde bei (vgl. [X.], Urteil vom 25. März 2010 - 2 [X.] 83.08 - [X.]E 136, 173 Rn. 19). [X.]a es bei [X.]esitzverschaffung und [X.]esitz entsprechender [X.]arstellungen aber an einem unmittelbaren Eingriff des [X.]eamten in die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Kinder fehlt, erscheint die Variationsbreite möglicher Verfehlungen zu groß, um generell von einer hinreichenden Schwere der [X.]en Pflichtverletzung ausgehen zu können. [X.]ie [X.] begangene Straftat kann daher nicht bereits deliktstypisch als derart gravierend erachtet werden, dass die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis als Regeleinstufung gerechtfertigt erscheint ([X.], Urteil vom 19. August 2010 - 2 [X.] 13.10 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 12 Rn. 25).

[X.]as Ausmaß des durch die [X.] begangene Straftat hervorgerufenen [X.] muss daher im konkreten Einzelfall bestimmt werden. Hierzu kann auf den Strafrahmen zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. [X.]ie Orientierung des Umfangs des [X.] am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von [X.] begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Verwaltungsgerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des [X.] eines [X.]elikts an die Stelle der [X.]ewertung des Gesetzgebers setzen ([X.], Urteile vom 19. August 2010 - 2 [X.] 5.10 - [X.] L[X.]isziplinarG Nr. 12 Rn. 22 und - 2 [X.] 13.10 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 12 Rn. 25). Nicht die Vorstellung des jeweiligen [X.]isziplinargerichts, sondern die Einschätzung des [X.] bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

Für die disziplinarrechtliche Ahndung der schwersten vom [X.]eklagten begangenen Straftat, der [X.]en Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften an [X.]ritte, hat der Senat aus dem seit 2004 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 2 StG[X.] in der Fassung des Gesetzes vom 27. [X.]ezember 2003 ([X.] I S. 3007) von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis abzustellen ist. [X.]arauf, dass der [X.]eklagte außerdem kinderpornographische Schriften auch besessen und sich damit auch nach § 184 Abs. 4 StG[X.] a.F. strafbar gemacht hat, kommt es deshalb für die [X.]estimmung des [X.] der disziplinaren [X.]emessungsentscheidung nicht mehr entscheidungserheblich an.

d) [X.]ie vom Oberverwaltungsgericht in Ausfüllung dieses Rahmens getroffene [X.]emessungsentscheidung begegnet keinen [X.]edenken.

Gemäß § 13 Abs. 1 [X.] ergeht die Entscheidung über eine [X.]isziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter [X.]erücksichtigung der Schwere des [X.]ienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des [X.]eamten und der [X.]eeinträchtigung des Vertrauens des [X.]ienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese [X.]emessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. [X.]ie gegen den [X.]eamten ausgesprochene [X.]isziplinarmaßnahme muss unter [X.]erücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des [X.]ienstvergehens und zum Verschulden des [X.]eamten stehen. [X.]ies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im [X.]isziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 [X.] 12.04 - [X.]E 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt etwa vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - [X.]E 147, 127 Rn. 32 und vom 29. Oktober 2013 - 1 [X.] 1.12 - [X.]E 148, 192 Rn. 39).

[X.]ie Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten [X.] kommt deshalb nur in [X.]etracht, wenn dies auch dem [X.] des vom [X.]eamten konkret begangenen [X.]ienstvergehens entspricht (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 [X.] 16.10 - [X.]E 140, 185 Rn. 24). [X.]elikte, die angesichts ihrer möglichen Variations-breite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. [X.]ie [X.]isziplinargerichte müssen für eine solche [X.]etrachtung und Ausschöpfung des [X.] - nach oben wie nach unten - unter [X.]erücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein ([X.], Urteil vom 23. Juli 2013 - 2 [X.] 63.11 - [X.]E 147, 229 Rn. 32, [X.]eschluss vom 20. [X.]ezember 2013 - 2 [X.] 35.13 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 21 Rn. 21). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise ([X.], [X.]eschluss vom 5. März 2014 - 2 [X.] 111.13 - juris Rn. 13). [X.]er Ausspruch der disziplinarrechtlichen [X.] wegen des [X.]esitzes oder der [X.]esitzverschaffung kinderpornographischer Schriften setzt deshalb voraus, dass das Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere also Anzahl, Art und Inhalt der [X.]arstellungen, als besonders verwerflich einzustufen ist ([X.], [X.]eschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 [X.] 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 11, vom 19. März 2013 - 2 [X.] 17.12 - juris Rn. 5 und vom 5. April 2013 - 2 [X.] 79.11 - juris Rn. 7).

Zur [X.]estimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen [X.]ienstvergehens kann im Falle einer [X.] begangenen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. zur [X.]ezugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den "Gleichklang zum Straf-recht" auch [X.], Urteil vom 25. März 2010 - 2 [X.] 83.08 - [X.]E 136, 173 Rn. 21 und 26). [X.]ies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 [X.]eamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche [X.]eurteilung zu (vgl. zur [X.]ezugnahme der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung auf die strafrechtliche Sanktion aber § 14 [X.]). Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der [X.] aber als Indiz für die Schwere einer [X.] begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des [X.] herangezogen werden ([X.], [X.]eschlüsse vom 14. Mai 2012 - 2 [X.] 146.11 - NVwZ-RR 2012, 658 Rn. 10 und vom 25. Mai 2012 - 2 [X.] 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10 jeweils a.E.). Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und [X.]isziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche [X.]eurteilung von maßgeblicher [X.]edeutung ist.

[X.]ei der Entscheidung über die angemessene [X.]isziplinarmaßnahme ist auch die besondere Stellung von Polizeibeamten zu berücksichtigen. [X.] begangene [X.] führen hier angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung regelmäßig zu einem mittelbaren Amtsbezug und damit auch zur [X.]isziplinarwürdigkeit entsprechender Verfehlungen. [X.]ie mit § 47 Abs. 1 Satz 2 [X.]eamtStG beabsichtigte [X.]egrenzungswirkung für die disziplinarrechtliche Relevanz [X.]er Pflichtenverstöße kommt bei von Polizeibeamten begangene Straftaten daher nur eingeschränkt zum Tragen. [X.]ie Entscheidung des Gesetzgebers, die [X.]edeutung [X.]en Verhaltens für das [X.]isziplinarrecht einzuschränken, gilt indes auch für die [X.]eamten dieser Ämter. [X.]er [X.]e [X.]harakter des [X.]ienstvergehens muss daher auch bei der Maßnahmebemessung [X.]erücksichtigung finden ([X.], Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 [X.] 16.10 - [X.]E 140, 185 Rn. 33). Jedenfalls statusberührende [X.]isziplinarmaßnahmen kommen deshalb nur bei besonders schwerwiegenden Verfehlungen in [X.]etracht.

[X.]iesen Vorgaben entspricht die [X.]emessungsentscheidung des [X.]. Auch in Ansehung des [X.]en [X.]harakters der vom [X.]eklagten begangenen Straftat muss das [X.]ienstvergehen als besonders schwerwiegend erachtet werden. [X.]ie im [X.]erufungsurteil im Einzelnen aufgeführten Tatumstände lassen angesichts des gravierenden Inhalts der kinderpornographischen [X.]arstellungen mit zum Teil schwerwiegenden Formen des Missbrauchs auch an jungen Kindern eine andere [X.]eurteilung nicht zu. [X.]ie konkreten Tatumstände weisen daher einen [X.] im oberen [X.]ereich der möglichen [X.]egehungsformen des [X.]esitzes kinderpornographischer Schriften und der [X.]esitzverschaffung an einen [X.] auf. Einen Grund, den bis zur Entfernung reichenden Orientierungsrahmen nicht auszuschöpfen, gibt es deshalb nicht. [X.]ass sich der [X.]eklagte geständig gezeigt hat, ist vom Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt und gewürdigt worden. [X.]ieser Tatsache kommt indes kein derartiges Gewicht zu, dass bei der Gesamtwürdigung auf eine andere als die [X.] erkannt werden könnte. Sämtliche anderen Umstände des Einzelfalls sind im [X.]erufungsurteil erörtert und berücksichtigt worden. [X.]arüber hinausgehende Entlastungsumstände von relevantem [X.]harakter sind weder vom Oberverwaltungsgericht festgestellt noch mit der Revision geltend gemacht worden.

3. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 41 [X.], § 77 Abs. 1 [X.]. § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

2 C 19/14

18.06.2015

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 29. Mai 2013, Az: OVG 80 D 8.09, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.06.2015, Az. 2 C 19/14 (REWIS RS 2015, 9545)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9545

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 C 4/18 (Bundesverwaltungsgericht)


2 C 3/18 (Bundesverwaltungsgericht)

Disziplinare Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischen Bildmaterials bei Lehrern


2 C 9/14 (Bundesverwaltungsgericht)

Disziplinarrechtliche Beurteilung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften bei Polizeibeamten


2 C 25/14 (Bundesverwaltungsgericht)


2 C 5/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Kinderpornographische Datei im Besitz eines Lehrers; Disziplinarmaßnahme


Referenzen
Wird zitiert von

35 K 214/21

35 L 2020/21

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.