Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.06.2015, Az. 2 C 9/14

2. Senat | REWIS RS 2015, 9526

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Gegenstand

Disziplinarrechtliche Beurteilung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften bei Polizeibeamten


Leitsatz

1. Außerdienstliches Verhalten von Beamten ist nur disziplinarwürdig, wenn es zur Beeinträchtigung des berufserforderlichen Vertrauens führen kann. Dies ist insbesondere bei vorsätzlich begangenen Straftaten sowie bei Vorliegen eines Bezuges zwischen dem Pflichtenverstoß und dem Amt des Beamten anzunehmen. Anknüpfungspunkt hierfür ist das Amt im statusrechtlichen Sinn (Änderung der Rechtsprechung).

2. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen; sie genießen in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Das zur Ausübung dieser Ämter erforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Straftaten begehen.

3. Der Besitz von kinderpornographischen Bild- oder Videodateien kann angesichts der Variationsbreite möglicher Verfehlungen nicht einer bestimmten Disziplinarmaßnahme als Regeleinstufung zugeordnet werden. Bei Polizeibeamten ist angesichts des vorliegenden Amtsbezugs der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet.

4. Die Ausschöpfung dieses Rahmens kommt nur in Betracht, wenn dies dem Schweregehalt des vom Beamten begangenen Dienstvergehens entspricht. Für diese Einordnung kann indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden. Ist von den Strafgerichten nur auf eine Geldstrafe erkannt oder das Strafverfahren eingestellt worden, bedarf der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme einer besonderen Begründung.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die disziplinarrechtliche Behandlung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Bilder durch einen Polizeibeamten.

2

Der 1965 geborene Beklagte war bereits in der ehemaligen [X.] im Polizeidienst beschäftigt. 1996 wurde er zum Lebenszeitbeamten des klagenden [X.] berufen und zum Polizeikommissar (Besoldungsgruppe [X.]) ernannt. Er wurde zuletzt im Wach- und Wechseldienst einer Polizeiwache verwendet. Seit Oktober 2006 ist er vorläufig des Dienstes enthoben; von einem teilweisen Einbehalt der Bezüge sah der Kläger im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des Beklagten ab.

3

Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist der Vorwurf, der Beklagte habe kinderpornographische Bilddateien und [X.] besessen. Durch rechtskräftiges Urteil vom 17. Oktober 2006 verurteilte ihn das [X.] wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil hatte der Beklagte bis zum 16. März 2006 neun Videodateien mit kinderpornographischem Inhalt auf der Festplatte eines von ihm privat genutzten Computers gespeichert, die u.a. die Ausübung von Geschlechts-, Oral- und Analverkehr von Erwachsenen mit Mädchen im Alter von etwa sechs Jahren zeigten. Das Strafgericht berücksichtigte zugunsten des Beklagten, dass er in vollem Umfang geständig war.

4

Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt, die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Dabei ist das Oberverwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht über die vom Strafgericht abgeurteilten Taten hinaus auch vom Besitz zweier auf dem Computer aufgefundener Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt ausgegangen. Zur Begründung seiner Würdigung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die Pflichtverletzung des Beklagten gehe zwar auf eine außerdienstlich begangene Straftat zurück. Die in dem Fehlverhalten zum Ausdruck kommende defizitäre Einstellung zu der ihm als Polizeibeamten obliegenden Kernpflicht, die Rechtsordnung zu wahren und zu schützen, erlaube aber negative Rückschlüsse auf die Ausübung seines Amtes. Ein Bezug der außerdienstlichen Pflichtverletzung zu den Dienstpflichten des Beklagten sei mithin gegeben, ohne dass es darauf ankomme, ob der Beamte gerade mit der Bearbeitung derjenigen Delikte betraut gewesen sei, die Gegenstand der von ihm begangenen Straftaten waren.

5

Mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte gegen den vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Dienstbezug. Er beantragt,

die Urteile des [X.] vom 26. Juni 2013 und des [X.] vom 23. März 2010 aufzuheben und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.

6

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

[X.]ie zulässige Revision des [X.]eklagten ist unbegründet. [X.]as Urteil des [X.] verletzt weder [X.]undes- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch [X.] (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 70 [X.] [X.][X.] i.V.m. § 127 Nr. 2 [X.]RRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 [X.]eamtStG). [X.]ie Annahme, der [X.]eklagte habe mit dem [X.]en [X.]esitz [X.] [X.]ild- und Videodateien ein [X.]ienstvergehen begangen (1.), das die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis rechtfertigt (2.), ist nicht zu beanstanden. [X.]ie Revision ist daher zurückzuweisen (§ 71 Abs. 2 [X.] [X.][X.] i.V.m. § 144 Abs. 2 VwGO).

8

1. Mit dem [X.]esitz [X.] [X.]ild- und Videodateien hat der [X.]eklagte eine [X.]e Pflichtverletzung begangen, die in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, und daher als [X.]ienstvergehen zu bewerten ist .

9

a) Nach den gemäß § 71 Abs. 1, § 66 Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.][X.] bindenden tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils, die vom [X.]eklagten auch nicht in Abrede gestellt worden sind, hat er kinderpornographische Schriften besessen und sich damit eines Vergehens nach § 184b Abs. 4 Satz 2 StG[X.] in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung vom 27. [X.]ezember 2003 ([X.] I S. 3007 <3009>) schuldig gemacht.

[X.]ieses Fehlverhalten lag außerhalb des [X.]ienstes, weil es weder formell in das Amt des [X.]eklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war ([X.], Urteile vom 20. Februar 2001 - 1 [X.] 55.99 - [X.]E 114, 37 <48> und vom 19. August 2010 - 2 [X.] 5.10 - [X.] L[X.]isziplinarG Nr. 12 Rn. 9).

b) Außerhalb seines [X.]ienstes ist der [X.]eamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein [X.]eruf erfordert (§ 34 Satz 3 [X.]eamtStG sowie § 19 Satz 3 L[X.]G [X.][X.] a.F.; hierzu [X.], Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 [X.] 16.10 - [X.]E 140, 185 Rn. 21). [X.]es Verhalten kann den [X.] nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. [X.]as Vertrauen der [X.]ürger, dass der [X.]eamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des [X.] Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der [X.]eamte auch durch sein [X.]es Verhalten nicht beeinträchtigen ([X.], Urteil vom 30. August 2000 - 1 [X.] 37.99 - [X.]E 112, 19 <26>).

Als [X.]ienstvergehen ist das [X.]e Verhalten von [X.]eamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 [X.]eamtStG dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Unbeschadet des teilweise veränderten Wortlauts ist mit dieser Vorschrift eine inhaltliche Änderung gegenüber früheren [X.]estimmungen zur Qualifizierung [X.]en Verhaltens - wie etwa § 43 Abs. 1 Satz 2 L[X.]G [X.][X.] a.F. - nicht verbunden ([X.], Urteile vom 25. August 2009 - 1 [X.] 1.08 - [X.] 232.0 § 77 [X.] 2009 Nr. 1 Rn. 50 ff. und vom 25. März 2010 - 2 [X.] 83.08 - [X.]E 136, 173 Rn. 16 f.).

Seit dem Inkrafttreten des [X.] des [X.] vom 20. Juli 1967 ([X.] I S. 725) reicht bei [X.]en Verfehlungen nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines [X.]ienstvergehens aus, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist ([X.], Urteil vom 25. März 2010 - 2 [X.] 83.08 - [X.]E 136, 173 Rn. 14). Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur [X.] bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der [X.]ürger in die Integrität der Amtsführung und damit in die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des [X.]erufsbeamtentums die im privaten [X.]ereich des [X.]eamten wirkenden Grundrechte einzuschränken ([X.], [X.] vom 8. [X.]ezember 2004 - 2 [X.]vR 52/02 - [X.]K 4, 243 <254>).

Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von [X.]eamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten mehr als von jedem anderen [X.]ürger ([X.]T-[X.]rs. 16/7076 S. 117 zum [X.] sowie [X.]T-[X.]rs. 16/4027 S. 34 zum [X.]eamtStG; hierzu auch [X.], Urteile vom 30. August 2000 - 1 [X.] 37.99 - [X.]E 112, 19 <26 f.> und vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - [X.]E 147, 127 Rn. 24). Private Straßenverkehrsdelikte etwa begründen daher in der Regel kein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis (vgl. [X.], Urteil vom 30. August 2000 - 1 [X.] 37.99 - [X.]E 112, 19 <23> zur einmaligen Trunkenheitsfahrt).

Ob und in welchem Umfang durch das [X.]e Verhalten eines [X.]eamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl. [X.], [X.] vom 19. Februar 2003 - 2 [X.]vR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 Rn. 30). [X.]abei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 [X.]eamtStG) Straftaten eine besondere [X.]edeutung zu ([X.], Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 [X.] 16.10 - [X.]E 140, 185 Rn. 24). Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des [X.]eamten einen [X.]ezug zu seinem Amt aufweist.

c) [X.]ezugspunkt hierfür ist das dem [X.]eamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne; soweit in der bisherigen Rechtsprechung auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (den [X.]ienstposten) abgestellt worden ist, hält der Senat hieran nicht mehr fest.

[X.]ie Rechtsstellung des [X.]eamten wird durch sein [X.] geprägt ([X.], Urteil vom 11. [X.]ezember 2014 - 2 [X.] 51.13 - [X.] 2015, 166 Rn. 28). [X.]ieses - und nicht die mit einem gegenwärtig innegehabten [X.]ienstposten verbundene Tätigkeit - bestimmt, mit welchem Aufgabenbereich der [X.]eamte [X.] beschäftigt und damit künftig verwendet werden kann. Folgerichtig sind auch andere statusrechtliche Entscheidungen, wie etwa zu Eignung oder [X.]ienstfähigkeit des [X.]eamten, nicht auf die sich aus einem bestimmten [X.]ienstposten ergebenden Anforderungen bezogen. Auch die spiegelbildliche Frage, ob der [X.]eamte trotz begangener Pflichtverletzungen noch im [X.]eamtenverhältnis verbleiben kann, muss daher auf sein Amt als Ganzes und nicht auf die [X.]esonderheiten eines begrenzten Tätigkeitsbereichs bezogen werden (vgl. bereits [X.], Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 [X.] 63.11 - [X.]E 147, 229 Rn. 19). Andernfalls hinge die Möglichkeit der [X.] von den Zufälligkeiten des jeweiligen Aufgabenzuschnitts und der Abgrenzung der [X.]ienstposten zum Zeitpunkt der Tatbegehung ab. [X.]er [X.]eamte kann aber jederzeit umgesetzt oder versetzt werden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 22. Januar 2014 - 2 [X.] 102.13 - juris Rn. 9).

[X.]ie [X.]ezugnahme auf das [X.] folgt überdies aus der materiellen Pflichtenstellung in § 34 Satz 3 [X.]eamtStG. Während Satz 2 dieser Vorschrift an die dem [X.]eamten übertragenen Aufgaben angeknüpft, nehmen Satz 1 und 3 jeweils auf den [X.]eruf [X.]ezug. [X.]ie Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem [X.]eruf zu widmen, ist aber nicht nur auf den [X.]ienstposten bezogen. [X.]erufspflichten gehen vielmehr über die konkret übertragenen [X.]ienstaufgaben hinaus und werden auch in anderen Rechtsgebieten umfassend verstanden (vgl. etwa § 43 Satz 2 [X.]). Entsprechendes gilt für die Pflicht, dem berufserforderlichen Vertrauen gerecht zu werden. [X.] geht die [X.]ezugnahme auf den [X.]eruf und die hierfür erforderliche Vertrauensstellung bereits auf § 10 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 ([X.]. [X.]) zurück und war stets umfassend und nicht nur auf konkrete [X.]ienstpflichten bezogen (vgl. [X.], [X.]Ö[X.] 2007, 13 <23>).

Auch in funktionaler Hinsicht ist das [X.]e Verhalten des [X.]eamten gerade nicht durch die ihm konkret übertragenen Aufgaben seines [X.]ienstpostens bestimmt. [X.]ezüge zu seinem [X.]ienstverhältnis entfaltet das private Verhalten des [X.]eamten vielmehr nur mittelbar, wenn es die Vertrauenswürdigkeit seiner Person berührt und damit auch seine künftige Amtsführung beeinträchtigen kann. [X.]ezugspunkt für die [X.] ist damit das dem [X.]eamten als Lebensberuf übertragene [X.].

Aus dem sachlichen [X.]ezug des [X.]ienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich kann sich aber eine Indizwirkung ergeben. [X.]er [X.]eamte wird mit dem ihm übertragenen konkreten Amt identifiziert; dieses hat er uneigennützig, nach bestem Gewissen und in voller persönlicher Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen wahrzunehmen (§ 34 Satz 1 und 2, § 36 Abs. 1 [X.]eamtStG). Je näher der [X.]ezug des [X.]en Fehlverhaltens des [X.]eamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein [X.]eruf erfordert ([X.], Urteil vom 8. Mai 2001 - 1 [X.] 20.00 - [X.]E 114, 212 <218 f.>; ähnlich bereits Urteil vom 30. August 2000 - 1 [X.] 37.99 - [X.]E 112, 19 <27>).

d) [X.]er [X.]e [X.]esitz [X.] [X.]ild- oder Videodateien weist einen hinreichenden [X.]ezug zum Amt eines Polizeibeamten auf.

Anders als Erziehern oder Lehrern (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 19. August 2010 - 2 [X.] 5.10 - [X.] L[X.]isziplinarG Nr. 12 Rn. 15 ff.; [X.]eschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 [X.] 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 17 und vom 19. März 2013 - 2 [X.] 17.12 - juris Rn. 7) ist Polizeibeamten zwar keine spezifische [X.]ienstpflicht zu Schutz und Obhut gerade von Kindern auferlegt. Polizeibeamte haben indes Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit - insbesondere auch für schutzbedürftige Personen - eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. [X.], Urteile vom 8. Mai 2001 - 1 [X.] 20.00 - [X.]E 114, 212 <219> und vom 25. Juli 2013 - 2 [X.] 63.11 - [X.]E 147, 229 Rn. 20 sowie [X.], [X.] vom 18. Januar 2008 - 2 [X.]vR 313/07 - [X.]K 13, 205 <209> für Staatsanwälte).

[X.]ieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche [X.] - gerade zu Lasten [X.] - begehen. [X.]ies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten [X.]ienstposten gerade mit der Verfolgung solcher [X.]elikte betraut war oder Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen hatte. Erhebliche Straftaten eines Polizeibeamten begründen auch in Ansehung ihres [X.]en [X.]harakters ein disziplinarwürdiges [X.]ienstvergehen.

2. [X.]ie vom Oberverwaltungsgericht hierfür als [X.]isziplinarmaßnahme ausgesprochene Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis verstößt nicht gegen § 13 [X.] [X.][X.].

a) Nach § 13 Abs. 1 [X.] [X.][X.] und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden [X.]emessungsregelungen der [X.]isziplinargesetze des [X.]undes und der anderen Länder ist die Entscheidung über die [X.]isziplinarmaßnahme nach der Schwere des [X.]ienstvergehens und unter angemessener [X.]erücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des [X.]eamten sowie des Umfangs der [X.]eeinträchtigung des Vertrauens des [X.]ienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. [X.]as Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes [X.]emessungskriterium für die [X.]estimmung der erforderlichen [X.]isziplinarmaßnahme ([X.], Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 [X.] 1.12 - [X.]E 148, 192 Rn. 39 f.). [X.]ies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im [X.]isziplinarverfahren Anwendung finden ([X.], [X.] vom 8. [X.]ezember 2004 - 2 [X.]vR 52/02 - [X.]K 4, 243 <257>). [X.]ie gegen den [X.]eamten ausgesprochene [X.]isziplinarmaßnahme muss unter [X.]erücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des [X.]ienstvergehens und zum Verschulden des [X.]eamten stehen ([X.], Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 [X.] 12.04 - [X.]E 124, 252 <258 f.>).

[X.]ie Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis als disziplinarrechtliche [X.] ist nur zulässig, wenn der [X.]eamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.][X.]). [X.]as [X.]eamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom [X.]ienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des [X.]eamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des [X.]ienstherrn erforderlich. [X.]as [X.]isziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den [X.]eamten im Falle des [X.]ienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem [X.]eamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des [X.]erufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der [X.]eamten aufrechterhalten werden ([X.], Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 [X.] 25.72 - [X.]E 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 [X.] 63.11 - [X.]E 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 [X.] 1.13 - [X.]E 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines [X.]eamten wegen eines von ihm begangenen schweren [X.]ienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine [X.]isziplinarmaßnahme aus dem [X.]eamtenverhältnis entfernt werden.

b) Schwerwiegende [X.] bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als [X.]eamter führt.

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]eamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der [X.]eamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der [X.] geschlossen (vgl. zur [X.]erücksichtigung der Höhe der gegen den [X.]eamten verhängten Strafe auch [X.], [X.]eschluss vom 25. Mai 2012 - 2 [X.] 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10). Umgekehrt vermag ein [X.]es Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die [X.] regelmäßig nicht zu rechtfertigen ([X.], [X.] vom 14. Juni 2000 - 2 [X.]vR 993/94 - [X.] 2001, 208 Rn. 11 und vom 8. [X.]ezember 2004 - 2 [X.]vR 52/02 - [X.]K 4, 243 <257 f.>).

Schwerwiegende Straftaten können auch deliktsbezogen identifiziert werden (vgl. zur Zuordnung bestimmter Straftaten zu einer der im Katalog des § 5 [X.][X.]G aufgeführten [X.]isziplinarmaßnahmen [X.], Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 [X.] 1.12 - [X.]E 148, 192 Rn. 40 m.w.N.). [X.]estimmte Straftaten bewirken bereits aus der Art ihres [X.] einen Vertrauensschaden, der eine weitere Tätigkeit als [X.]eamter untragbar erscheinen lässt. Lässt sich ein [X.]eamter bestechen, ist er als Sachwalter einer gesetzestreuen und unabhängigen Verwaltung nicht mehr denkbar ([X.], [X.] vom 19. Februar 2003 - 2 [X.]vR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 Rn. 30; [X.], Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]E 146, 98 Rn. 29). Unabhängig vom konkret verhängten Strafmaß und vom Amt des [X.]eamten ist in der Rechtsprechung insbesondere der sexuelle Missbrauch von Kindern oder Schutzbefohlenen als [X.]e Verfehlung bewertet worden, die eine Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis als Regeleinstufung gebietet ([X.], Urteil vom 25. März 2010 - 2 [X.] 83.08 - [X.]E 136, 173 Rn. 18; [X.]eschluss vom 23. Juni 2010 - 2 [X.] 44.09 - juris Rn. 12).

c) Entsprechendes kann für den [X.]esitz von kinderpornographischen Schriften nicht gelten. Zwar trägt die Nachfrage nach derartigen [X.]ild- oder Videodateien zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde bei (vgl. [X.], Urteil vom 25. März 2010 - 2 [X.] 83.08 - [X.]E 136, 173 Rn. 19). [X.]a es beim bloßen [X.]esitz entsprechender [X.]arstellungen aber an einem unmittelbaren Eingriff des [X.]eamten in die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Kinder fehlt, ist die Variationsbreite möglicher Verfehlungen zu groß, um generell von einer hinreichenden Schwere der [X.]en Pflichtverletzung ausgehen zu können. [X.]ie [X.] begangene Straftat kann daher nicht bereits deliktstypisch als derart gravierend erachtet werden, dass die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis als Regeleinstufung gerechtfertigt erscheint ([X.], Urteil vom 19. August 2010 - 2 [X.] 13.10 - [X.] 235.1 § 13 [X.][X.]G Nr. 12 Rn. 25).

[X.]as Ausmaß des durch die [X.] begangene Straftat hervorgerufenen [X.] muss daher im konkreten Einzelfall bestimmt werden. Hierzu kann auf den Strafrahmen zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. [X.]ie Orientierung des Umfangs des [X.] am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von [X.] begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die [X.]isziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des [X.] eines [X.]elikts an die Stelle der [X.]ewertung des Gesetzgebers setzen ([X.], Urteile vom 19. August 2010 - 2 [X.] 5.10 - [X.] L[X.]isziplinarG Nr. 12 Rn. 22 und - 2 [X.] 13.10 - [X.] 235.1 § 13 [X.][X.]G Nr. 12 Rn. 25). Nicht die Vorstellung des jeweiligen [X.]isziplinargerichts, sondern die Einschätzung des [X.] bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

Für die disziplinarrechtliche Ahndung des [X.]en [X.]esitzes [X.] Schriften hat der Senat aus dem seit 2004 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StG[X.] in der Fassung des Gesetzes vom 27. [X.]ezember 2003 ([X.] I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. [X.]ie Anhebung der Strafandrohung für den (bloßen) [X.]esitz [X.] Schriften auf bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe durch § 184b Abs. 3 StG[X.] in der Fassung des [X.] ([X.] I S. 10) ist erst nach der hier vorliegenden Tatbegehung in [X.] getreten und kann daher nicht berücksichtigt werden.

Weist ein [X.]ienstvergehen indes - wie hier - hinreichenden [X.]ezug zum Amt des [X.]eamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche [X.]isziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis ([X.], Urteil vom 19. August 2010 - 2 [X.] 5.10 - [X.] L[X.]isziplinarG Nr. 12 Rn. 24; [X.]eschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 [X.] 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 [X.] 52.13 - juris Rn. 8).

d) [X.]ie vom Oberverwaltungsgericht in Ausfüllung dieses Rahmens getroffene [X.]emessungsentscheidung begegnet keinen [X.]edenken.

Gemäß § 13 Abs. 1 [X.] [X.][X.] ergeht die Entscheidung über eine [X.]isziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter [X.]erücksichtigung der Schwere des [X.]ienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des [X.]eamten und der [X.]eeinträchtigung des Vertrauens des [X.]ienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese [X.]emessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. [X.]ie gegen den [X.]eamten ausgesprochene [X.]isziplinarmaßnahme muss unter [X.]erücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des [X.]ienstvergehens und zum Verschulden des [X.]eamten stehen. [X.]ies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im [X.]isziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 [X.] 12.04 - [X.]E 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt etwa vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - [X.]E 147, 127 Rn. 32 und vom 29. Oktober 2013 - 1 [X.] 1.12 - [X.]E 148, 192 Rn. 39).

[X.]ie Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten [X.] kommt deshalb nur in [X.]etracht, wenn dies auch dem [X.] des vom [X.]eamten konkret begangenen [X.]ienstvergehens entspricht (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 [X.] 16.10 - [X.]E 140, 185 Rn. 24). [X.]elikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. [X.]ie [X.]isziplinargerichte müssen für eine solche [X.]etrachtung und Ausschöpfung des [X.] - nach oben wie nach unten - unter [X.]erücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein ([X.], Urteil vom 23. Juli 2013 - 2 [X.] 63.11 - [X.]E 147, 229 Rn. 32, [X.]eschluss vom 20. [X.]ezember 2013 - 2 [X.] 35.13 - [X.] 235.1 § 13 [X.][X.]G Nr. 21 Rn. 21). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise ([X.], [X.]eschluss vom 5. März 2014 - 2 [X.] 111.13 - juris Rn. 13). [X.]er Ausspruch der disziplinarrechtlichen [X.] wegen des [X.]esitzes [X.] Schriften setzt deshalb voraus, dass das Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere also Anzahl, Art und Inhalt der [X.]arstellungen, als besonders verwerflich einzustufen ist ([X.], [X.]eschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 [X.] 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 11, vom 19. März 2013 - 2 [X.] 17.12 - juris Rn. 5 und vom 5. April 2013 - 2 [X.] 79.11 - juris Rn. 7).

Zur [X.]estimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen [X.]ienstvergehens kann im Falle einer [X.] begangenen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. zur [X.]ezugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den "Gleichklang zum Strafrecht" auch [X.], Urteil vom 25. März 2010 - 2 [X.] 83.08 - [X.]E 136, 173 Rn. 21 und 26). [X.]ies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 [X.]eamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche [X.]eurteilung zu (vgl. zur [X.]ezugnahme der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung auf die strafrechtliche Sanktion aber § 14 [X.] [X.][X.]). Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der [X.] aber als Indiz für die Schwere einer [X.] begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des [X.] herangezogen werden ([X.], [X.]eschlüsse vom 14. Mai 2012 - 2 [X.] 146.11 - NVwZ-RR 2012, 658 Rn. 10 und vom 25. Mai 2012 - 2 [X.] 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10, jeweils a.E.). Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und [X.]isziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche [X.]eurteilung von maßgeblicher [X.]edeutung ist.

Ist von den Strafgerichten nur auf eine Geldstrafe erkannt oder das Strafverfahren eingestellt worden und sind die [X.] damit nicht von einer besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgegangen (vgl. § 153a Abs. 1 StPO), bedarf der Ausspruch einer statusberührenden [X.]isziplinarmaßnahme daher einer besonderen [X.]egründung der [X.]isziplinargerichte zur Schwere der Verfehlung. [X.]ie Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis kommt hier nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in [X.]etracht.

[X.]ei der Entscheidung über die angemessene [X.]isziplinarmaßnahme ist auch die besondere Stellung von Polizeibeamten zu berücksichtigen. [X.] begangene [X.] führen hier angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung regelmäßig zu einem mittelbaren Amtsbezug und damit auch zur [X.]isziplinarwürdigkeit entsprechender Verfehlungen. [X.]ie mit § 47 Abs. 1 Satz 2 [X.]eamtStG beabsichtigte [X.]egrenzungswirkung für die disziplinarrechtliche Relevanz [X.]er Pflichtenverstöße kommt bei von Polizeibeamten begangenen Straftaten daher nur eingeschränkt zum Tragen. [X.]ie Entscheidung des Gesetzgebers, die [X.]edeutung [X.]en Verhaltens für das [X.]isziplinarrecht einzuschränken, gilt indes auch für die [X.]eamten dieser Ämter. [X.]er [X.]e [X.]harakter des [X.]ienstvergehens muss daher auch bei der Maßnahmebemessung [X.]erücksichtigung finden ([X.], Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 [X.] 16.10 - [X.]E 140, 185 Rn. 33). Jedenfalls statusberührende [X.]isziplinarmaßnahmen kommen deshalb nur bei schwerwiegenden Verfehlungen in [X.]etracht.

[X.]iesen Vorgaben entspricht die [X.]emessungsentscheidung des [X.]. Auch in Ansehung des [X.]en [X.]harakters der vom [X.]eklagten begangenen Straftat muss das [X.]ienstvergehen als besonders schwerwiegend erachtet werden. [X.]ie im [X.]erufungsurteil im Einzelnen aufgeführten Tatumstände lassen angesichts des gravierenden Inhalts der kinderpornographischen [X.]arstellungen mit zum Teil schwerwiegenden Formen des Missbrauchs auch an jungen Kindern eine andere [X.]eurteilung nicht zu. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht dabei auch berücksichtigt, dass es sich nicht lediglich um Standbilder, sondern um (mehrere) Videoaufnahmen mit zum Teil erheblicher Länge handelt, deren Erstellung eine besondere [X.]elastung der Opfer zwingend mit sich bringt. [X.]ie konkreten Tatumstände weisen daher einen [X.] im deutlich oberen [X.]ereich der möglichen [X.]egehungsformen des [X.]esitzes [X.] Schriften auf. [X.]ementsprechend ist auch von den Strafgerichten eine Freiheitsstrafe von neun Monaten gegen den [X.]eklagten verhängt worden. [X.]ass sich der [X.]eklagte geständig und reuig gezeigt hat, ist vom Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt und gewürdigt worden. [X.]iesem Umstand kommt indes kein derartiges Gewicht zu, dass bei der Gesamtwürdigung auf eine andere als die [X.] erkannt werden könnte. [X.]arüber hinausgehende Entlastungsumstände von relevantem [X.]harakter sind weder vom Oberverwaltungsgericht festgestellt noch mit der Revision geltend gemacht worden.

3. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 4 [X.] [X.][X.] i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

2 C 9/14

18.06.2015

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 26. Juni 2013, Az: OVG 81 D 1.10, Urteil

§ 24 Abs 1 S 1 BeamtStG, § 34 S 3 BeamtStG, § 47 Abs 1 S 2 BeamtStG, § 13 Abs 1 DG BB, Art 33 Abs 5 GG, § 184b Abs 4 StGB vom 27.12.2003, § 153a Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.06.2015, Az. 2 C 9/14 (REWIS RS 2015, 9526)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9526

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