8. Senat | REWIS RS 2011, 10551
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Konkludenter Antrag auf mündliche Verhandlung bei geringem Streitwert - Zurückverweisung der Sache wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
NV: Beantragt der Beteiligte in einem Verfahren mit geringem Streitwert die Erhebung eines Zeugenbeweises, liegt darin immer auch der konkludente Antrag auf mündliche Verhandlung .
Die Beschwerde ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) begründet. Sie führt nach § 116 Abs. 6 [X.]O zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht ([X.]).
Die angegriffene Entscheidung verletzt den Anspruch der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf rechtliches Gehör. Das [X.] hätte nicht nach § 94a [X.]O ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift muss auch in den Fällen, in denen der Streitwert bei einer auf Geldleistung gerichteten Klage 500 € nicht übersteigt, auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden. Der Antrag kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent gestellt werden (Urteil des [X.] --BFH-- vom 22. September 1999 [X.], [X.], 17, [X.], 32, m.w.N.). Hat ein Beteiligter die Erhebung eines Zeugenbeweises beantragt, so ist der Beweisantrag zugleich ein konkludenter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (BFH-Urteil in [X.], 17, [X.], 32; [X.] vom 12. September 2002 [X.]/00, [X.] 2003, 72; Gräber/[X.], Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 94a [X.], m.w.N.).
Im Streitfall haben die Kläger die Vernehmung eines Zeugen zu mehreren Tatfragen beantragt und damit hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden soll. Ob das [X.] dem Beweisantrag entsprechen muss, ist insoweit ohne Bedeutung; denn selbst dann, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich sein sollte, wird der mit dem Beweisantrag verbundene Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung hiervon nicht berührt (BFH-Urteil in [X.], 17, [X.], 32; [X.] in [X.] 2003, 72).
Meta
12.01.2011
Beschluss
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 11. Dezember 2009, Az: 2 K 257/09, Urteil
§ 94a FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 96 Abs 2 FGO, § 116 Abs 6 FGO
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12.01.2011, Az. VIII B 15/10 (REWIS RS 2011, 10551)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10551
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Wirkungsloser Verzicht auf mündliche Verhandlung - Auslegung und Wirkung einer (erneuten) Verzichtserklärung
Wirkungsloser Verzicht auf mündliche Verhandlung - Auslegung und Wirkung der Verzichtserklärung
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Verfahrensmangel
(Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 94a FGO - Verzicht auf mündliche Verhandlung - Entscheidung …
(Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 94a Satz 1 FGO …
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