Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.01.2010, Az. IX B 157/09

9. Senat | REWIS RS 2010, 9856

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Gegenstand

(Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 94a FGO - Verzicht auf mündliche Verhandlung - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Verfahrensmangel - Gehörsverstoß)


Leitsatz

1. NV: Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt vor, wenn das FG ohne mündliche Verhandlung nach § 94a FGO entscheidet, obwohl rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt worden ist. Einem Antrag auf mündliche Verhandlung kommt die Erklärung einer Partei gleich, nicht auf mündliche Verhandlung zu verzichten oder Sachanträge in der mündlichen Verhandlung stellen oder konkretisieren zu wollen .

2. NV: Die Rüge des Gehörsverstoßes setzt u.a. voraus, dass die Kläger im Einzelnen substantiiert darlegen, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätten und dass dieser Vortrag --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

2

Die behauptete Verletzung des § 94a der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) ist nicht schlüssig gerügt. Zwar liegt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.]) ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O vor, wenn das Finanzgericht ([X.]) ohne mündliche Verhandlung nach § 94a [X.]O entscheidet, obwohl eine solche beantragt worden ist. Einem Antrag auf mündliche Verhandlung kommt die Erklärung eines Beteiligten gleich, nicht auf mündliche Verhandlung verzichten zu wollen (vgl. [X.]-Urteil vom 11. August 1987 IX R 135/83, [X.]E 151, 297, [X.] 1988, 141; [X.]-Beschluss vom 26. März 1996 XI [X.]/95, [X.]/NV 1996, 696). Indes haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass sie im Klageverfahren rechtzeitig einen solchen konkludenten Antrag gestellt haben. Ein Schreiben der Kläger vom 14. Juli 2009, in dem diese erklärten, nicht auf mündliche Verhandlung verzichten zu wollen, ist --einschließlich eines weiteren, als Anlage in Kopie beigefügten Schreibens vom 24. Juni 2009, welches eine vergleichbare Erklärung enthält-- nach Aktenlage erst am 20. Juli 2009 bei dem [X.] eingegangen. Demgegenüber ist das ohne mündliche Verhandlung nach § 94a [X.]O ergangene Urteil des [X.] vom 13. Juli 2009 den Klägern ausweislich der sich in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde schon am 15. Juli 2009 zugestellt worden. Vor diesem Hintergrund konnte das [X.] mangels eines vor Erlass des angefochtenen Urteils vorliegenden Antrags auf mündliche Verhandlung nach § 94a [X.]O entscheiden; das [X.] hat den ihm insoweit zustehenden Ermessenspielraum nicht überschritten und die tragenden Ermessenserwägungen im Urteil niedergelegt.

3

Auch eine von den Klägern behauptete --darüber hinausgehende-- Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 [X.]O) liegt nicht vor. Die Kläger haben insoweit schon nicht dargetan, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch (zusätzlich) vorgetragen hätten und dass dieser Vortrag --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des [X.]-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. [X.]-Beschluss vom 30. Mai 2007 [X.], [X.]/NV 2007, 1697, m.w.N.).

Meta

IX B 157/09

29.01.2010

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 13. Juli 2009, Az: 15 K 178/09, Urteil

§ 94a FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 116 Abs 3 S 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.01.2010, Az. IX B 157/09 (REWIS RS 2010, 9856)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9856

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