Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.03.2015, Az. 27 W (pat) 42/14

27. Senat | REWIS RS 2015, 14621

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Bayern Event (Wort-Bild-Marke)" - bösgläubige Markenanmeldung – anmeldender Geschäftsführer war Gesellschafter einer Gesellschaft, die rechtskräftig zur Löschung einer identischen älteren Marke verurteilt wurde


Leitsatz

Bayern Event

Die Anmeldung einer farbigen Marke durch eine neu gegründete Gesellschaft ist bösgläubig, wenn ihr Geschäftsführer auch Gesellschafter einer anderen Gesellschaft war, die rechtskräftig zur Löschung einer identischen älteren Marke verurteilt wurde.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2013 017 723.1

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 3. März 2015 durch [X.] [X.], den Richter [X.] und die Richterin Werner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Markenstelle für Klasse 41 des [X.] hat die Anmeldung der Wort- / Bildmarke 30 2013 017 723 (rot, blau und weiß)

Abbildung

2

mit Antrag vom 18. [X.]ebruar 2013 als Kennzeichnung für die Waren und Dienstleistungen der

3

Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; [X.] und [X.]ruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken,

4

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten,

5

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung und kulturelle Aktivitäten,

6

unter Berücksichtigung des Vorbringens der [X.] und nach Hinweis vom 11. April 2013 mit Beschlüssen vom 10. März 2014 und 21. Mai 2014, der im Erinnerungsverfahren ergangen ist, nach § 37 Abs. 3, § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Zeichen böswillig angemeldet worden sei. Zugleich hat sie den Antrag der Anmelderin, den Vorstand und Aufsichtsrat der [X.] vor das [X.] zu laden und eidlich aussagen zu lassen, zurückgewiesen.

7

Die [X.] war der Eintragung der angemeldeten Marke mit dem Hinweis entgegengetreten, dass es sich um eine [X.] vorgenommene Anmeldung handle. Das angemeldete Zeichen sei mit der zwischenzeitlich aufgrund des Urteils des [X.] vom 19. Juli 2012 ([X.].: 33 O 11163/12) gelöschten Marke [X.] 2011 060 023 identisch, und die dort beklagte [X.], deren Geschäftsführer zugleich Geschäftsführer der Anmelderin sei, sei im dortigen Verfahren verurteilt worden, die Benutzung ihrer dort streitgegenständlichen Marke zu unterlassen und in deren Löschung einzuwilligen.

8

Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Markenstelle sodann ausgeführt, die [X.], die Rechtsvorgängerin der Anmelderin, habe durch [X.] ren vertretungsberechtigten Gesellschafter [X.] (der auch vertretungsberechtigten Gesellschafter der Anmelderin ist) am 18. [X.]ebruar 2013 lediglich unter Hinzufügung einer für den Gesamteindruck unmaßgeblichen [X.] (des Inhalts „[X.] Event“) ein identisches Zeichen zur ebenfalls in rot, blau, weiß eingetragenen Marke 30 2011 060 023 angemeldet, deren Benutzung der [X.] mit ihrem vertretungsberechtigten Gesellschafter [X.] durch das rechtskräftige Urteil des [X.] vom 19. Juli 2012 untersagt und deren Eintragung im Markenregister [X.] gelöscht worden sei. Dem Geschäftsführer [X.], dessen Handeln sich die Anmelderin zurechnen lassen müsse (§ 166 Abs. 1 BGB), sei mithin bekannt, dass das erneut angemeldete Zeichen von der Anmelderin nicht benutzt werden dürfe und die Anmeldung nur dazu dienen könne, die [X.], die die Löschung der Marke im landgerichtlichen Verfahren erstritten habe, in weitere rechtliche Auseinandersetzungen zu verwickeln. Allein in dieser aussichtslosen und zugleich provozierenden Wiederholung einer Markenanmeldung liege bereits ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Anmelderin (durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter), das ersichtlich den Tatbestand der Bösgläubigkeit erfülle.

9

Die Anmelderin habe zudem weder Umstände vorgetragen, die den Vorwurf der Bösgläubigkeit entkräften könnten, noch seien ein eigenes wirtschaftliches Interesse bzw. ein genereller Benutzungswillen bezogen auf die verfahrensgegenständliche Marke dargelegt oder erkennbar.

Schließlich sei es unerheblich, dass das angemeldete Zeichen - technisch bedingt - nicht farbig wiedergegeben werde. Im Anmeldeverfahren sei nur die Anmelderin selbst beteiligt, der die (von der Markenstelle gemäß ihr vorliegender [X.] selbstverständlich zugrunde gelegte) [X.]arbigkeit des angemeldeten Zeichens bekannt sei, und Anhaltspunkte für eine etwa dennoch fehlerbegründend angenommene Markengestaltung in schwarz-weiß seien der im Erinnerungsverfahren gegenständlichen Erstprüferentscheidung nicht zu entnehmen. Darüber hinaus erstrecke sich der Schutzbereich der im vorliegenden Verfahren berührten, in schwarz-weiß eingetragenen Marke der [X.] ohnehin auch auf [X.]arbkombinationen mit gleichem kennzeichnendem Charakter.

Der zulässige Antrag, den Vorstand und den Aufsichtsrat der [X.]… … AG vor das [X.] zu laden und eidlich zur Stichhaltigkeit des Urteils des [X.] vom 19. Juli 2012 aussagen zu lassen, sei mangels Sachdienlichkeit zurückzuweisen. Die Umstände, die zu dem landgerichtlichen Urteil geführt hätten, seien für das vorliegende Anmeldeverfahren nicht entscheidungserheblich.

Der Beschluss im Erinnerungsverfahren ist der Anmelderin am 26. Mai 2014 zugestellt worden.

Mit ihrer Beschwerde eingegangen am 31. Mai 2014 wendet sich die Anmelderin gegen die Wertung in den angegriffenen Entscheidungen. Bei der Zurückweisung der Anhörung von Vorstand und Aufsichtsrat sei der Umstand der Nichtbenutzungseinrede nicht ausreichend berücksichtigt worden und der Beschluss im Erinnerungsverfahren laufe der Mitteilung vom 15. April 2014 zuwider.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des [X.] vom 10. März 2014 und 21. Mai 2014 aufzuheben, Vorstand und Aufsichtsrat der [X.] vor das [X.] zu laden und eidlich aussagen zu lassen und die Eintragung der angemeldeten Marke zu beschließen.

II.

Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 [X.] zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat die Markenstelle mit eingehender und zutreffender Begründung, der sich der [X.] zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, dem angemeldeten Zeichen die Eintragung nach § 37 Abs. 3, § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen versagt und den Antrag auf Anhörung von Vorstand und Aufsichtsrat der [X.] zurückgewiesen.

Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.

1.

Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 69 [X.], da die Anmelderin keinen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt hat. Insbesondere ist in dem Sachantrag auf Anhörung von Vorstand und Aufsichtsrat der [X.] kein solcher [X.] zu erkennen. Der [X.] hält eine mündliche Verhandlung auch nicht für erforderlich. Die Beschwerdeführerin hatte ausreichend Gelegenheit, ihre Beschwerde zu begründen.

2.

Die Markenstelle hat die Eintragung der Marke zu Recht gemäß §§ 37 Abs. 3, 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] wegen ersichtlicher Bösgläubigkeit der Anmelderin im Anmeldezeitpunkt zurückgewiesen.

a)

Mit dem Begriff der [X.]en Anmeldung in § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] hat der [X.] Gesetzgeber den in Art. 3 Abs. 2 Buchstabe d der [X.] verwendeten Begriff übernommen (vgl. BT-Drucks. 12/6581, [X.], 95 = [X.] 1994, Sonderheft, [X.], 89). Dieser Begriff ist weder im [X.] noch in der [X.] definiert (vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin [X.] 12. März 2009, Nr. 36 in der Sache [X.]/07 – Chocoladefabriken [X.]/[X.]ranz Hauswirth).

Bösgläubigkeit ist im Gemeinschaftsmarkensystem allerdings ein eng definierter Rechtsbegriff. [X.] ist das Gegenteil von gutem Glauben und impliziert oder schließt im Allgemeinen, jedoch nicht ausschließlich, tatsächlichen Betrug oder Betrug kraft gesetzlicher Vermutung oder eine Absicht der Irreführung oder Täuschung einer anderen Person oder ein sonstiges unlauteres Motiv ein. Vom Begrifflichen her kann böser Glaube als „unredliche Absicht“ verstanden werden. Dies bedeutet, dass böser Glaube sich in unlauteren Praktiken manifestieren kann. Bösgläubigkeit lässt sich danach definieren als ein Verhalten einer Person, die bewusst unter Verstoß gegen anerkannte Prinzipien ethischen Verhaltens oder anständige Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel einen ungerechtfertigten Vorteil erlangen oder anderen einen ungerechtfertigten Schaden zufügen will ([X.], Schlussanträge [X.], Nr. 51; [X.], Urteil v. 2. April 2009 –[X.], [X.], 780, Nr. 24 - [X.] w. N.).

Eine Markenanmeldung ist demnach [X.] im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.], wenn der Anmelder das angemeldete Zeichen nicht als Marke, d. h. als Herkunftshinweis, benutzen, sondern die formale Rechtsstellung als Inhaber eines Kennzeichenrechts lediglich zum Zwecke der rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Behinderung Dritter einsetzen will ([X.], Beschluss vom 27. April 2006 – [X.], [X.]Z 167, 278 Rn. 41 - [X.]USSBALL WM 2006; [X.], Urteil v. 20. Januar 2005 - [X.], [X.], 581, 582 - [X.], jeweils [X.]; vgl. auch [X.] Nr. 48, 49). Die Bösgläubigkeit muss, wie aus dem Gesetzeswortlaut folgt, im Zeitpunkt der Anmeldung gegeben sein.

[X.]ür die Beurteilung der Bösgläubigkeit kommt es dabei vor allem darauf an, ob die Markenanmeldung bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die [X.]örderung des eigenen [X.] des Anmelders bezogen oder auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung von Mitbewerbern gerichtet ist (vgl. [X.] a. a. [X.] – [X.]). Die Voraussetzungen für eine [X.]e Anmeldung können erfüllt sein, wenn dem Anmelder zum Anmeldezeitpunkt bekannt ist, dass schon ein Dritter das gleiche oder ein ähnliches Zeichen für gleiche oder verwechselbar ähnliche Waren benutzt. Neben der Kenntnis von der Vorbenutzung eines Zeichens durch Dritte können noch zusätzliche Umstände hinzutreten, um eine Markenanmeldung als sittenwidrig i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] erscheinen zu lassen. Ob eine Bösgläubigkeit im markenrechtlichen Sinne vorgelegen hat, ist deshalb stets unter Berücksichtigung aller für den konkreten Einzelfall erheblicher [X.]aktoren zu beurteilen ([X.], Urteil v. 11. Juni 2009 - [X.]/07, [X.], 763, Nr. 37 - [X.]/[X.]ranz Hauswirth; [X.] a. a. [X.] Nr. 18 - [X.]). Die Vermutung der Bösgläubigkeit drängt sich daher bei Anmeldungen auf, die in ersichtlich unberechtigter Weise bekannte Kennzeichen Dritter usurpieren ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 868). Eine [X.]e Vorgehensweise ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn es dem Anmelder von vornherein darum geht, die Marke ohne legitime Eigeninteressen schützen zu lassen, um den Besitzstand eines Dritten zu stören (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Mai 2009 - [X.], [X.], 992 Rn. 16 - Schuhverzierung; [X.] a. a. [X.] Rn. 871 f. [X.]).

Die Absicht, die Marke zu unlauteren Zwecken einzusetzen, muss dabei auch nicht unbedingt der einzige Beweggrund für die Anmeldung gewesen sein, vielmehr reicht es aus, wenn diese Zielsetzung ein wesentliches Motiv hierfür war ([X.], Urteil vom 10. August 2000 - I ZR 283/97, [X.], 1032 Rn. 25 -EQUI 2000).

b)

Ausgehend von diesen rechtlichen Voraussetzungen hat die Markenabteilung die Bösgläubigkeit der Anmelderin zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke zu Recht bejaht. Diesen Grundsätzen entsprechend hat der Geschäftsführer der Anmelderin, der auch Geschäftsführer deren Rechtsvorgängerin ist und dessen Wissen der Anmelderin zuzurechnen ist (§ 166 Abs. 1 BGB), nämlich ersichtlich den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwider und damit [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] gehandelt.

Die zutreffenden und eingehenden Ausführungen der Markenabteilung hierzu müssen nicht wiederholt werden.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Rechtsvorgängerin der Anmelderin unstreitig durch den jeweils vertretungsberechtigten Gesellschafter [X.] am 18. [X.]ebruar 2013 lediglich unter Hinzufügung einer für den Gesamteindruck unmaßgeblichen [X.] (des Inhalts „[X.] Event“) ein identisches Zeichen zur ebenfalls in rot, blau, weiß eingetragenen Marke 30 2011 060 023 anmeldete, deren Benutzung der [X.] mit ihrem vertretungsberechtigten Gesellschafter [X.] durch das rechtskräftige Urteil des [X.] vom 19. Juli 2012 untersagt und deren Eintragung im Markenregister [X.] gelöscht worden war.

Der vertretungsberechtigte Gesellschafter der Anmelderin beantragte unter Missachtung der rechtskräftigen Verurteilung zur Löschung der Marke „[X.] Event“ die Eintragung des vorliegenden Zeichens. Dabei versucht er zudem, durch die Neugründung von Gesellschaften und Übertragung der Markenrechte in die Irre zu führen und seine unredlichen Absichten zu verschleiern. Er will damit bewusst unter Verstoß gegen anerkannte Prinzipien anständiger Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel einen ungerechtfertigten Vorteil erlangen bzw. der [X.] einen ungerechtfertigten Schaden zufügen. Damit handelte die Anmelderin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, bei der Anmeldung der streitgegenständlichen Marke ersichtlich [X.].

Dies wird durch nicht nachvollziehbares, sachfremdes Vorbringen zur [X.]rage der Eintragbarkeit des angemeldeten Zeichens, dass bei der Zurückweisung der Anhörung von Vorstand und Aufsichtsrat der [X.] der Umstand der Nichtbenutzungseinrede nicht ausreichend berücksichtigt worden sei und dass der Beschluss im Erinnerungsverfahren der Mitteilung vom 15. April 2014 zuwiderlaufe, nicht entkräftet.

Entgegen der Ansicht des Vertreters der Anmelderin ist es demnach auch nicht erforderlich, über diese für die entscheidende Rechtsfrage unerheblichen Behauptungen Beweis zu erheben. Die [X.]rage der Anhörung von Vorstand und Aufsichtsrat der [X.] steht ebenso wenig in einem Zusammenhang mit der [X.]rage, ob die Wiederholungsanmeldung [X.] erfolgte, wie eine pauschal behauptete Nichtbenutzung.

Aus diesen Gründen war der Beschwerde der Anmelderin der Erfolg zu versagen.

3.

Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 [X.]) besteht kein Anlass, zumal [X.]e Anmelder im zweiseitigen Verfahren regelmäßige sogar die Kosten der Gegenseite zu tragen haben.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 574 ZPO) liegen nicht vor, weil keine [X.]ragen von grundsätzlicher Bedeutung einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen und der [X.] mit dieser Entscheidung nicht von Entscheidungen anderer Gerichte abweicht.

Meta

27 W (pat) 42/14

03.03.2015

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 166 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.03.2015, Az. 27 W (pat) 42/14 (REWIS RS 2015, 14621)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14621

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