Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2002, Az. III ZR 135/01

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3390

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:2. Mai 2002F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.]:ja BGB § 209 a.F.Eine bezifferte verdeckte Teilklage unterbricht die Verjährung [X.] im beantragten Umfang. Später nachgeschobene Mehrforderungen, dienicht auf einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruhen, sind ver-jährungsrechtlich gesondert zu beurteilen.[X.], Urteil vom 2. Mai 2002 - [X.]/01 -OLG [X.] [X.]/Oder- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] [X.]ischen [X.]s vom 17. April 2001im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dem klageerwei-ternden Anschlußberufungsantrag des [X.]s (13.564,00 [X.] 4 v.H. Zinsen seit dem 28. August 2000) stattgegeben [X.] ist.Die Anschlußberufung wird zurückgewiesen.Von den Kosten des Berufungsrechtszuges und den bis zum31. Januar 2002 entstandenen Kosten des Revisionsrechtszugestragen die Beklagte 90 v.H., der [X.] Die [X.] hat der [X.] zu tragen.Von Rechts wegenTatbestandDer [X.] nimmt die Beklagte wegen Amtspflichtverletzung ihrer Bür-germeisterin in Anspruch, da diese ihm eine unzutreffende Auskunft über die- 3 -Baulandqualitt eines von ihm erworbenen [X.]s erteilt habe. Er machtgeltend, im Vertrauen auf jene Erklrung habe er einen weit rhöhten Kauf-preis fr das [X.] gezahlt, das in Wirklichkeit wertloses Acker- und Öd-land gewesen sei. Seinen Schaden hat er nach der Differenz zwischen demgezahlten Kaufpreis von 155.400 DM und dem von ihm gesctzten Restwertdes [X.]s von höchstens 36.564 DM auf 118.836 DM beziffert. [X.] nebst Zinsen hat er mit der am 24. Dezember 1997 eingegangenen undam 9. Mrz 1998 zugestellten Klage verlangt.Das [X.] hat die Beklagte antragsgemû verurteilt. Im [X.] hat das [X.] r die Behauptung des [X.]s,das von ihm erworbene [X.] habe einen derzeitigen Wert von36.564 DM, durch Einholung eines Sachverstigengutachtens Beweis erho-ben. Nachdem die Begutachtung zu dem Ergebnis ge[X.] hatte, [X.] das[X.] lediglich einen Wert von 23.000 DM habe, hat der [X.] im [X.], die am 23. August 2000 bei Gericht eingegangen istund der Beklagten am 28. August 2000 zugestellt worden ist, sein Schadenser-satzbegehren um den Minderbetrag von 13.564 DM nebst Zinsen erweitert. [X.] ist der Klageerweiterung mit der [X.]. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurckgewiesen undder [X.] des [X.]s stattgegeben. Hiergegen richtet sich [X.] der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf volle [X.]. Der Senat hat durch [X.] vom 31. Januar 2002 die [X.] der Beklagten angenommen, soweit dem klageerweiternden [X.] (13.564,00 DM nebst Zinsen) stattgegeben worden ist. Im rigenhat er die Revision nicht [X.] 4 -- 5 -EntscheidungsgrDie Revision ist im Umfang der Teilannahme [X.]. Sie [X.] zurZurckweisung der [X.]. Gegen die mit dieser geltend gemachteMehrforderung greift die [X.]seinrede durch.1.Unter den Parteien steht inzwischen [X.], [X.] die fr den Amts-haftungsanspruch maûgebliche [X.]sfrist des § 852 BGB a.F. hier mitdem 6. Juni 1996 begonnen hat. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend fest-gestellt und wird auch von der Revision hingenommen. Hinsichtlich der Ur-sprungsforderung ist die [X.] daher nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. recht-zeitig unterbrochen worden.2.Die verjrungsunterbrechende Wirkung der Ursprungsklage beschrk-te sich indessen auf die mit ihr geltend gemachte bezifferte Forderung [X.] DM nebst Zinsen. Sie [X.] nicht die Mehrforderung, die erst durchdie [X.] in den Rechtsstreit einge[X.] worden [X.]) Schon in den Motiven zum Allgemeinen Teil des Brgerlichen Ge-setzbuchs wird hervorgehoben, [X.] die Klageerhebung die [X.] inso-weit unterbricht, als der Anspruch durch sie der richterlichen [X.] ist. Nur in diesem Umfang kann das Urteil Rechtskraft und [X.] schaffen ([X.], Die gesammten Materialien zum [X.], [X.], 1899, S. 532, § 170). DieGrenzen der [X.]sunterbrechung sind mit denen der Rechtskraft [X.]. Dem entspricht es, [X.] bei einer "verdeckten Teilklage", d.h. einer sol-chen, bei der es - wie hier - weder fr den Beklagten noch fr das Gericht er-- 6 -kennbar ist, [X.] die bezifferte Forderung nicht den Gesamtschaden abdeckt,die Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im beantrag-ten Umfang ergreift ([X.]Z 135, 178). Dies hat bei einer zusprechenden Ent-scheidung die Konsequenz, [X.] der [X.] nicht gehindert ist, nachtrlichMehrforderungen geltend zu machen, auch wenn er sich solche im Vorprozeûnicht [X.] vorbehalten hatte ([X.]Z aaO). Jedoch [X.] der [X.] esin solchen Fllen hinnehmen, [X.] die [X.] des nachgeschobenen An-spruchsteils selbstig beurteilt wird ([X.]/[X.], BGB, 13. [X.] § 209 Rn. 17).b) Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, [X.] ausnahmsweiseetwas anderes gelten kann. So kann ein bezifferter Klageantrag auf den [X.] erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Satz 2 BGB dahingehendausgelegt werden, [X.] in Wahrheit der gesamte Geldbetrag gefordert werde,der entsprechend einem Sachverstigengutachten zur Wiederherstellungdes bescigten [X.]s notwendig sei ([X.], 143/144). In [X.] ist dem Gegner von vornherein erkennbar, [X.] die bezifferte Forderung"gegriffen" ist, also lediglich vorlfigen Charakter hat. [X.] das [X.] (aaO) den dort in Rede stehenden Anspruch nach§ 249 Satz 2 BGB auch [X.] von der "Geldentscigung [X.] §§ 251, 252 BGB, ab, um die es im vorliegenden Rechtsstreitgeht. Ilichem Sinne unterbricht die Klage auf Zahlung eines bestimmtenBetrages als Vorschuû zur Behebung eines Mangels wegen der fr solcheVorscsse geltenden rechtlichen Besonderheiten auch die [X.] dessteren (mit zwischenzeitlichen Kostensteigerungen [X.]en) Anspruchsauf Zahlung eines ren Vorschusses zur Behebung desselben Mangels([X.]Z 66, 138). In Abgrenzung dazu unterbricht die Klage auf Ersatz von [X.] 7 -sten, die der Bauherr fr eine erfolgreiche Teil-Nachbesserung aufgewendethat, nicht - r den eingeklagten Betrag hinaus - die [X.] eines An-spruchs von Aufwendungen fr weitere Maûnahmen zur Behebung desselbenMangels ([X.]Z 66, 142). Allgemein hat sich die Rechtsprechung bei der An-wendung des § 209 Abs. 1 BGB auf den Schadensersatzanspruch dann [X.] die durch den prozessualen Leistungsantrag gezogenen Grenzen gehalten,wenn mit der Klage von Anfang an ein bestimmter [X.] An-spruch in vollem Umfang geltend gemacht wird und sich Umfang und Auspr-gung des Klageanspruchs rn, nicht aber der [X.]. [X.] die Schadensersatzklage die Unterbrechung der [X.] auch frden erst im Laufe des Rechtsstreits infolge Änderung der allgemeinen wirt-schaftlichen Verltnisse erwachsenden Mehrschadensbetrag ([X.], 143,144; 106, 184, 185; 108, 38, 40; [X.], Urteil vom 26. Juni 1984 - [X.]/82= [X.], 1131, 1133; vom 19. Februar 1982 - [X.] = NJW 1982,1809 f; vom 17. September 1979 - [X.] = [X.], 105 f m. Anm.[X.]; vom 30. Juni 1970 - [X.] = NJW 1970, 1682). In einem sol-chen Fall bleibt der Anspruch seinem Grund und seiner Rechtsnatur nach we-sensgleich. Der Schadensersatzklr klagt nicht eine Geldsumme, sondernden Schaden ein und unterbricht damit die [X.] der Ersatzforderung inihrem [X.] wechselnden Bestand. [X.] diltige Bemessung [X.] ist der Zeitpunkt der letzten mlichen Verhandlung maûgebend,aufgrund derer das Urteil ergeht.c) Um eine solche Anpassung an eine nach Klageerhebung eingetreteneWertert es im Streitfall nicht. Insbesondere ist auch dem Sachver-stigengutachten nicht zu entnehmen, [X.] die [X.] sich in dem Zeitraum zwischen der Erhebung der [X.] und der Einlegung der Anschluûberu[X.] haben kn-ten. Die Einholung des Sachverstigengutachtens im Rahmen der gerichtli-chen Beweisaufnahme hatte nicht den Zweck gehabt, es dem [X.] zu er-mlichen, seinen Schaden abschlieûend zu beziffern, sondern beruhte dar-auf, [X.] die Beklagte die [X.] hatte. Beweisfrage war [X.] die Behauptung des [X.]s gewesen, [X.] das [X.] einen derzeiti-gen Wert von 36.564 DM habe. Dementsprectte die verjrungsunter-brechende Wirkung der Ursprungsklage hier dem [X.] allenfalls das natrli-che Risiko von Zukunftsprognosen abnehmen k. Andererseits geht es zuseinen Lasten, wenn - wie hier - seine Forderung insgesamt feststeht und [X.] nur [X.] nicht [X.] (vgl. [X.]/[X.] aaORn. 18; s. auch [X.]Z 66, 142, 147, betreffend die Kosten einer bereits durch-ge[X.]en eigenen [X.] Eingang der [X.]sschrift (23. August 2000) war somitdie fr den Amtshaftungsanspruch maûgebliche dreijrige [X.]sfristdes § 852 BGB a.F., die am 6. Juni 1996 begonnen hatte (s. oben Ziffer 1),bereits abgelaufen. Gleiches gilt fr die einjrige [X.]sfrist des § 4Abs. 1 StHG-DDR.[X.][X.][X.] [X.]

Meta

III ZR 135/01

02.05.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2002, Az. III ZR 135/01 (REWIS RS 2002, 3390)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3390

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