Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.07.2016, Az. 1 BvR 2204/14, 1 BvR 2228/14, 1 BvR 1139/15, 1 BvR 1639/15

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2016, 7497

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Erfolgsaussichten bzgl Amtshaftungsansprüchen wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen mangels Verschuldens der zuständigen Amtsträger


Tenor

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Ihnen kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind geklärt. Die Annahme der [X.] ist auch nicht gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.] zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte angezeigt.

2

Die selbständig tragende Annahme der Fachgerichte, ein Verschulden der zuständigen Amtsträger im Hinblick auf möglicherweise menschenunwürdige Haftbedingungen der Beschwerdeführer sei nicht gegeben, folgt höchstrichterlichen Maßstäben (vgl. [X.], 1 <4 f.>) und liegt im Rahmen des fachgerichtlichen Wertungsspielraums. Zu dem damaligen, hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt war in der obergerichtlichen Rechtsprechung ungeklärt und auch sonst nicht hinreichend deutlich, inwieweit die streitigen Haftbedingungen mit der Garantie der Menschenwürde unvereinbar seien. Auch soweit sich der Beschluss des [X.] im Verfahren 1 BvR 1639/15 nicht mit dem Verschulden befasst ist aus der Entscheidung der Vorinstanz deutlich abzusehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Zurückverweisung aus demselben Grund im Ergebnis der Erfolg versagt bliebe (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2204/14, 1 BvR 2228/14, 1 BvR 1139/15, 1 BvR 1639/15

27.07.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG München, 3. Juli 2014, Az: 1 W 409/14, Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 839 BGB, § 18 StVollzG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.07.2016, Az. 1 BvR 2204/14, 1 BvR 2228/14, 1 BvR 1139/15, 1 BvR 1639/15 (REWIS RS 2016, 7497)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7497

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