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Strafverfahren: Ausländerrechtliche Folgen als Strafzumessungsgründe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
[X.] Folgen sind grundsätzlich keine bestimmenden Strafzumessungsgründe (vgl. [X.], Urteil vom 5. Dezember 2001 – 2 [X.], [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 6). Dies gilt insbesondere, nachdem gemäß § 53 Abs. 1 und 2 [X.] in der seit dem 1. Januar 2016 gültigen Fassung generell eine Abwägung zwischen [X.] (§ 54 [X.]) und [X.] (§ 55 [X.]) vorzunehmen ist.
[X.]
[X.]
Meta
12.01.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hamburg, 24. Juni 2015, Az: 604 KLs 4/15
§ 46 StGB, § 53 Abs 1 AufenthG vom 20.10.2015, § 53 Abs 2 AufenthG vom 02.10.2015, § 54 AufenthG, § 55 AufenthG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2016, Az. 5 StR 502/15 (REWIS RS 2016, 17930)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 17930
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 502/15 (Bundesgerichtshof)
5 StR 155/08 (Bundesgerichtshof)
1 StR 407/11 (Bundesgerichtshof)
Strafmildernde Berücksichtigung ausländerrechtlicher Folgen der Tat sowie von Untersuchungshaft und Krankheit
2 StR 304/07 (Bundesgerichtshof)
1 StR 407/11 (Bundesgerichtshof)