Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2016, Az. 5 StR 502/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 17930

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Gegenstand

Strafverfahren: Ausländerrechtliche Folgen als Strafzumessungsgründe


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

[X.] Folgen sind grundsätzlich keine bestimmenden Strafzumessungsgründe (vgl. [X.], Urteil vom 5. Dezember 2001 – 2 [X.], [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 6). Dies gilt insbesondere, nachdem gemäß § 53 Abs. 1 und 2 [X.] in der seit dem 1. Januar 2016 gültigen Fassung generell eine Abwägung zwischen [X.] (§ 54 [X.]) und [X.] (§ 55 [X.]) vorzunehmen ist.

[X.]

                 [X.]

Meta

5 StR 502/15

12.01.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 24. Juni 2015, Az: 604 KLs 4/15

§ 46 StGB, § 53 Abs 1 AufenthG vom 20.10.2015, § 53 Abs 2 AufenthG vom 02.10.2015, § 54 AufenthG, § 55 AufenthG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2016, Az. 5 StR 502/15 (REWIS RS 2016, 17930)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17930

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 149/18

4 StR 506/17

4 StR 259/17

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