Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2007, Az. 2 StR 304/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2209

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[X.] vom 31. August 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 31. August 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] ([X.]) vom 27. März 2007, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerich-tete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen hat die [X.] des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1 Der Umstand, dass die [X.] dem [X.] Mitangeklagten [X.] die Ausweisung aus der [X.] gemäß § 53 Nr. 1 [X.] zu [X.] gehalten hat, beim Angeklagten, einem [X.] Staatsangehö-rigen, mögliche ausländerrechtliche Folgen hingegen nicht erwähnt hat, lässt 2 - 3 - besorgen, dass die Gewichtung von [X.] und Persönlichkeit beim Ange-klagten insgesamt im Vergleich zu dem Mitangeklagten rechtsfehlerhaft zu sei-nen Lasten erfolgt sein könnte. Zwar hat die [X.] an sich zu Recht dem Angeklagten mögli-che ausländerrechtliche Folgen der Tat nicht zu [X.] gehalten. [X.] Folgen einer Straftat sind nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] in der Regel keine bestimmenden und damit in den [X.] zu erörternden Strafzumessungsgründe ([X.] NStZ-RR 2004, 11, 12; NStZ 2002, 196; [X.], 297, 298; NStZ 1999, 240; Beschluss vom 19. November 1999 Œ 1 StR 552/99). Selbst die Ausweisung eines Ausländers ist nur dann ein bestimmender Strafzumessungsgrund, wenn sie nach dem Ausländerrecht zwingend zu erfolgen hat und zusätzlich besondere Umstände in der Person des Angeklagten hinzukommen, die die Ausweisung für ihn als besondere Härte erscheinen lassen (vgl. [X.] [X.], 79, 80). Solche Gründe liegen hier nicht vor, weil nach den Feststellungen zur Person des [X.] davon ausgegangen werden kann, dass er den besonderen Auswei-sungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 oder § 56 Abs. 2 [X.] genießt. Dies gilt aber auch für den Mitangeklagten [X.]. Der Senat besorgt deshalb in diesem 3 - 4 - Fall, in dem die Strafen der drei Mitangeklagten ersichtlich aufeinander abge-stimmt sind, dass die [X.] hinsichtlich des Revisionsführers einen von ihr für wesentlich gehaltenen strafmildernden Aspekt versehentlich [X.] gelassen und deshalb eine zu hohe Strafe verhängt haben könnte. [X.] Roggenbuck

Meta

2 StR 304/07

31.08.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2007, Az. 2 StR 304/07 (REWIS RS 2007, 2209)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2209

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