Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2008, Az. 5 StR 155/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4398

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5 [X.][X.] vom 17. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. April 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. November 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Höhe des wegen rechtsstaatswidriger Verfah-rensverzögerung als vollstreckt geltenden Teils dieser Strafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.
[X.]e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im [X.] auf die rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens hat es in der Urteilsformel ausgesprochen, dass von der Strafe zwei Monate als verbüßt gelten. Die auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Verletzung mate-riellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann keinen Bestand haben, weil das [X.] und Ausmaß der von ihm angenommenen 2 - 3 - Verzögerungen im Ermittlungsverfahren und —auch nach der [X.] innerhalb des [X.] in den Urteilsgründen nicht ausrei-chend dargelegt hat. Der [X.] kann daher nicht nachprüfen, ob der Tatrich-ter die besonderen Belastungen, denen der Angeklagte wegen der überlan-gen Verfahrensdauer ausgesetzt war, hinreichend berücksichtigt hat (siehe zu den im Rahmen des [X.] geltenden Grundsätzen [X.], Beschluss vom 17. Januar 2008 [X.] [X.], [X.], 860, 866, zur [X.] in [X.]St bestimmt). Dies zieht auch die Aufhebung des [X.] über die Höhe des wegen rechtsstaatswidriger [X.] als vollstreckt geltenden Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nach sich, hier freilich nicht auch die Aufhebung der Einzelstrafen. 3 Der neue Tatrichter wird bei der Neubemessung der Gesamtfreiheits-strafe die ausländerrechtlichen Folgen für den Angeklagten besonders in den Blick zu nehmen haben. Zwar sind ausländerrechtliche Folgen in der Regel keine bestimmenden Strafzumessungsgründe ([X.]R StGB § 46 Abs. 2 [X.] 5 und 6; [X.] NStZ-RR 2004, 11). Dies gilt insbesondere, wenn [X.] wie hier [X.] für den Angeklagten im Hinblick auf seinen langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt, die Bindung an seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind der besondere Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 [X.] eingreift. Im vorliegenden Fall liegen jedoch in der Person des An- - 4 - geklagten besondere Umstände vor (vgl. [X.]R aaO Ausländer 5), [X.] deren die Ausweisung eine außergewöhnliche Härte darstellen könnte.
[X.] Raum [X.] [X.]

Meta

5 StR 155/08

17.04.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2008, Az. 5 StR 155/08 (REWIS RS 2008, 4398)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4398

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