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PDF anzeigen[X.] StR 38/02vom12. März 2002in der Strafsachegegenwegen [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. März 2002 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Land-gerichts Bielefeld vom 27. September 2001 werden als unzu-lässig verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelsund die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes an [X.] zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteilwenden sich die Nebenkläger - die Eltern und ein Bruder des [X.] - mitihren Revisionen, die sie lediglich mit der allgemeinen Sachrüge begründethaben.Die Revisionen sind unzulässig. Der [X.] hat in seinerAntragsschrift vom 1. Februar 2002 hierzu zutreffend ausgeführt:"Nach § 344 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer vorzutra-gen, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebungbeantrage. Daran fehlt es hier. Der nicht näher [X.] ist kein zulässiges Ziel des Rechtsmit-tels zu entnehmen. § 400 Abs. 1 StPO schließt die Anfech-tung des Urteils durch den Nebenkläger zur Erreichung [X.] 3 -anderen oder, was dem gleichsteht, weiteren [X.]. Eine Änderung des Schuldspruchs [zum Nachteil [X.]] können die Beschwerdefrer nicht erreichen,da der Angeklagte wegen des hier zur Nebenklage berechti-genden [X.] verurteilt ist."Da die Revisionen erfolglos sind, tragen die Nebenklr gemû § 473Abs. 1 Satz 1, 3 StPO die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem [X.] entstandenen notwendigen Auslagen.Tepperwien Kuckein [X.] Sost-Scheible
Meta
12.03.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. 4 StR 38/02 (REWIS RS 2002, 4144)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4144
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