Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. 5 StR 447/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 860

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 5. November 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen Mordes u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. November 2002beschlossen:1. [X.] [X.] [X.] vom 16. April 2002 werden nach§ 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.2. [X.] gegen das genannteUrteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründetverworfen.3. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihresRechtsmittels zu tragen.[X.][X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Mordes zu [X.] Freiheitsstrafe und die Angeklagte [X.]wegen Beihilfe zum [X.] zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.1. Die hiergegen gerichteten Revisionen der [X.] § 400 Abs. 1 Satz 1 StPO [X.] auf Antrag des [X.] [X.] unzulässig zu verwerfen. Soweit das Schwurgericht das [X.] Nachteil ihres Angehörigen als Mord beurteilt hat, könnten sie hinsicht-lich dieses Nebenklagedelikts nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen(vgl. [X.]R StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12). Hinsichtlich der Verurteilungder Angeklagten [X.]haben die [X.] es versäumt, innerhalbder sich bis zum Ablauf des 8. Juli 2002 erstreckenden [X.] klarzustellen, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung [X.] wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum [X.] -schluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. [X.]R StPO § 400 Abs. 1 Zulässig-keit 5; [X.], [X.]. vom 9. November 2000 [X.] 4 StR 425/00). Auf Grund dernur allgemein erhobenen Sachrüge bleibt nämlich offen, ob die Nebenkläge-rinnen sich gegen die Nichtverurteilung wegen Beihilfe zum Mord wenden,oder ob sie lediglich die Strafbemessung beanstanden wollen. Die Klarstel-lung im Schriftsatz vom 23. September 2002 ist gemäß § 345 Abs. 1 StPOverspätet und damit unbeachtlich. Bei der Angabe des Zieles der [X.] handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung fürdas Rechtsmittel (vgl. [X.]R StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3 und 5; [X.],[X.]. vom 9. November 2000 [X.] 4 StR 425/00), die innerhalb der Revisi-onsbegründungsfrist erfüllt werden muß (vgl. [X.], [X.]. vom30. April 1998 [X.] 4 StR 124/98 m. w. N.).2. [X.] sind aus den Gründen der An-tragsschrift des [X.] vom 20. September 2002 unbegrün-det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.3. Den [X.] waren hier die den Angeklagten durch ihreunzulässigen Revisionen erwachsenen notwendigen Auslagen ungeachtet§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht aufzuerlegen; denn die Rechtsmittel der [X.] -geklagten, bei deren Verwerfung eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1Satz 2 StPO ebenfalls zu unterbleiben hatte, waren auch erfolglos (vgl.[X.]R StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; [X.]R StPO § [X.]. 1 Zulässigkeit 10 und 12).Harms [X.][X.]

Meta

5 StR 447/02

05.11.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. 5 StR 447/02 (REWIS RS 2002, 860)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 860

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