Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2009, Az. 3 StR 264/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1929

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[X.] vom 1. September 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Mordes u. a. hier: Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 1. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 357 StPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten [X.] und [X.]ge-gen das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2009 werden verworfen; jedoch wird der [X.], auch soweit es den Mitangeklagten [X.] betrifft, dahin ergänzt, dass jeweils die in [X.] erlittene Freiheitsent-ziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Jugendstrafe ange-rechnet wird. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten [X.] und [X.]sowie den Mitangeklagten [X.] des Mordes in Tateinheit mit schwerer [X.] Erpressung mit Todesfolge schuldig gesprochen; gegen [X.]hat es eine Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, gegen [X.]eine solche von sieben Jahren und sechs Monaten und gegen [X.]eine solche von neun Jahren verhängt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]führen nur zu der aus der [X.] ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die [X.] hat es entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlas-sen, den Anrechnungsmaßstab für die von den Angeklagten in dieser Sache in [X.] erlittene Auslieferungshaft zu bestimmen; dieser ist vom erkennen-den Gericht auch bei der Verhängung von Jugendstrafe festzusetzen (vgl. BGHR JGG § 52 a Anrechnung 3). Da hier nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, bestimmt der Senat diesen in entsprechender Anwen-dung von § 354 Abs. 1 StPO selbst. Nach § 357 StPO war die Entscheidung auch auf den Mitangeklagten [X.]

zu erstrecken, der gegen das Urteil keine Revision eingelegt hat (vgl. [X.], 103 Ziff. 51). 2 Ein Anlass für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO oder § 74 JGG besteht nicht. 3 [X.] [X.]

Meta

3 StR 264/09

01.09.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2009, Az. 3 StR 264/09 (REWIS RS 2009, 1929)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1929

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