Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2015, Az. III ZR 333/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 7640

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 333/13
vom

23. Juli 2015

in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
23. Juli 2015
durch den Vize-präsidenten
Schlick
und
die Richter Dr. [X.], [X.], [X.] und Reiter

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das [X.]surteil vom 16.
April 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens haben die Klägerin zu 1 zu 2/5 und der Kläger zu 2 zu 3/5 zu tragen.

Gründe:

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO
statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der [X.] hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der [X.] hat das Vorbringen der Kläger in dem dem [X.]surteil vom 16. Juli 2015 zu-grunde liegenden Verfahren vollumfänglich berücksichtigt, ihre Rechtsauffas-sungen jedoch in den entscheidenden Punkten nicht geteilt. Die Parteien haben

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nach Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch darauf, dass die Gerichte ihre Wür-digung des Sachverhalts und der Rechtslage übernehmen. Auch eine Verlet-zung der Hinweispflicht, die einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beinhalten kann, ist nicht erkennbar.

Hervorzuheben sind folgende Gesichtspunkte:

1.
Entgegen der Ansicht der Kläger war der [X.] nicht gehalten, sie ge-mäß § 139 Abs. 2 ZPO vor seiner Entscheidung darauf hinzuweisen, dass er die vom Berufungsgericht zu der (verneinten) Remonstrationspflicht der Beklag-ten getroffenen Feststellungen im Zusammenhang mit dem hinreichend qualifi-zierten Verstoß der Amtsträger der [X.]n gegen das Unionsrecht und zum insoweitigen Verschulden zu berücksichtigten beabsichtige. Für jeden Rechts-kundigen musste sich aufdrängen, dass die vom Berufungsgericht im rechtli-chen Zusammenhang mit der Remonstrationspflicht gegen die (vermeintlich) bindende Weisung des [X.] erörterte Erkennbarkeit des [X.] für dessen hinreichende Qualifiziertheit und das Verschulden der [X.] der [X.]n ebenfalls von Bedeutung war. Es liegen jeweils dieselben Tatsachen zugrunde; nur der rechtliche Gesichtspunkt, für den sie relevant sind, haben das Berufungsgericht und der [X.] unterschiedlich beurteilt.

Diese Würdigung gilt vorliegend umso mehr, als das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 3. August 2012 die Passivlegitimation der [X.] noch offen gelassen und eine Haftung der [X.]n wegen des Erlas-ses und des Vollzugs der Verbotsverfügungen -
wie der [X.] in seinem Urteil

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vom 16. April 2015 -
mit eben jenen Erwägungen verneint hat, die es im Beru-fungsurteil zur Remonstrationspflicht angestellt hat. Gerade von dem -
insoweit zutreffenden -
Rechtsstandpunkt der Kläger aus, dass die [X.] entgegen der Ansicht der Vorinstanz passiv legitimiert sei, war es für einen Rechtskundi-gen offensichtlich, dass die in dem Hinweisbeschluss vom 3. August 2012 vor-genommenen weiteren Erwägungen zur Haftung der [X.]n rechtlich Be-deutung erlangen werden, wenn die Passivlegitimation der [X.]n bejaht wird. Darauf, ob der Sachvortrag der Kläger im Zusammenhang mit der [X.] im Berufungsurteil rechtlich falsch eingeordnet worden ist, wie die Anhörungsrüge -
nach Auffassung des [X.]s allerdings unzutreffend -
be-hauptet, kommt es nicht an.

2.
Unbegründet ist die Anhörungsrüge auch, soweit sie beanstandet, der [X.] hätte in Bezug auf den Zeitraum nach dem 8. September 2010 zur Wah-rung des rechtlichen Gehörs vorab darauf hinweisen müssen, dass er erwäge, einen Schadensersatzanspruch der Kläger mit der Begründung zu verneinen, es sei nicht dargetan, dass sie bei Außerachtlassung des [X.] -
trotz der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zulässigen Erlaubnisvorbehalte und Beschränkungen auf bestimmte Arten von Wetten -
einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis gehabt hätten (Rn. 28 des [X.]surteils). Dass dieser Gesichtspunkt rechtlich von Bedeutung sein werde, musste sich den Prozessbevollmächtigten der Kläger bereits in den [X.] im Hinblick auf den allgemein gefassten Erlaubnisvorbehalt in §
4 Abs. 1 des [X.] vom 30. Oktober 2007 aufdrängen. Davon, dass mit der Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit des [X.] der Erlaubnisvorbehalt entfallen würde, konnten sie nicht ausgehen. Dies hätte ihnen Veranlassung geben müssen, zur unabhängig von dem rechtswidrigen Monopol bestehenden Erlaubnisfähigkeit vorzutragen.
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Hierzu war im dritten Rechtszug schon aus dem vorstehenden Grund kein Hinweis zu erteilen. Hinzu tritt, dass den im Revisionsverfahren tätigen Prozessbevollmächtigten des [X.] die inmitten stehende Problematik -
an-ders als sie mit ihrer Anhörungsrüge behaupten -
aus dem Parallelverfahren
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ZR 204/13 bekannt, war, über das der [X.] zusammen mit dem [X.] am 16. April 2015 mündlich verhandelt hat. Es ging hierbei um einen Rechtsstreit derselben Kläger gegen das [X.] N.

und die Stadt B.

wegen eines im hier entscheidenden Punkt gleichgelagerten Sachverhalts, über den zweitinstanzlich derselbe Berufungssenat entschieden hatte. In jener Sache, in der die Kläger von denselben Prozessbevollmächtigten vertreten wurden, hatte das Berufungsgericht die Tätigkeit der Kläger unabhän-gig von dem [X.] für nicht erlaubnisfähig gehalten ([X.], Urteil vom 3. Mai 2013, [X.] [X.], juris Rn. 161 ff). In diesem [X.] hat die Vorinstanz auch die in der hiesigen Sache auf Blatt 15 f der Berufungsbegründung angesprochene Frage zum Nachteil der [X.], ob sie sich auf die von den gibraltarischen Behörden erteilte [X.] berufen könnten (aaO Rn. 165). Der [X.] hat mit seinem Beschluss vom 26. Februar 2015 die Beschwerde des [X.] zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in jenem Berufungsurteil zurückgewiesen. Dabei hat er in seinen Gründen ausdrücklich ausgeführt, dass hinsichtlich der genannten Erwägungen des Berufungsgerichts ein Revisionszulassungsgrund nicht dargetan sei (juris Rn. 1). Für die Prozessbevollmächtigten der Kläger war spätestens hiernach offensichtlich, dass sich in der vorliegenden Sache die gleiche Problematik stel-len werde, wenn entsprechend ihrem Rechtsstandpunkt die Passivlegitimation der [X.]n zu bejahen war.

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Der [X.]sbeschluss vom 26. Februar 2015 in der Sache [X.] ist den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 12. März 2015 zugestellt [X.]. Der [X.]sbeschluss vom selben Tag, mit dem die Revision in dem [X.] Rechtsstreit zugelassen wurde, ist den Prozessbevollmächtigten am 3.
März 2015 zugestellt worden. Sie hatten damit auch ausreichend Zeit, in ihrer Revisionsbegründung innerhalb der Frist des § 551 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 544 Abs. 6 Satz 3 ZPO auf die
Frage der Erlaubnisfähigkeit der Tätigkeit der Kläger unabhängig vom [X.] einzugehen, was unterblieben ist.

Die Kläger können auch nicht mit Erfolg geltend machen, die im [X.] gewonnenen Erkenntnisse seien vorliegend unbeachtlich und machten einen Hinweis des [X.]s nicht entbehrlich, da es sich um ein getrenntes Ver-fahren handele. Die Kläger haben sich im hiesigen Rechtsstreit vorinstanzlich selbst eingehend mit dem Urteil des Berufungsgerichts vom 3. Mai 2013 in der Parallelsache [X.] [X.] ([X.]) befasst, dieses in das vorliegende Verfahren eingeführt (z.B. Schriftsatz vom 13. Juni 2013 S. 2, 5, 8, 10, 11, 17 ff; Schriftsatz vom 14. Juni 2013 S. 1 ff, 17 ff) und sich ausdrücklich auf ihr [X.] in dem Parallelrechtsstreit bezogen (Schriftsatz vom 13. Juni 2013 S.
24 f; Schriftsatz vom 14. Juni 2013 S. 41).

3.
Unbegründet ist die Anhörungsrüge auch, soweit sie beanstandet, der [X.] habe "den unstreitig gebliebenen Vortrag der Kläger auf Seite 6 der [X.] und im Schriftsatz vom "01.04.2014" (gemeint offenbar: Schriftsatz vom 1. April 2015) nicht aufgenommen, dass die [X.] im [X.] die Untersagungsverfügungen gegen die [X.], das beigetriebene Zwangsgeld zurückgezahlt und erklärt habe, die [X.] übernehmen zu wollen". Zwar waren diese Tatsachen unbe-8
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schadet § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich noch im dritten Rechtszug be-rücksichtigungsfähig, da sie unstreitig und nach dem Schluss der letzten münd-lichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingetreten waren (vgl. z.B. [X.], Urteile vom 14. Oktober 2009 -
XII [X.], [X.], 3783 Rn. 27 und vom 3. April 1998 -
V [X.], NJW-RR 1998, 1284). Sie sind jedoch unerheblich. Daraus, dass die [X.] die Bescheide im [X.] -
unter dem Eindruck der Urteile des [X.] vom 20. Juni 2013 (siehe hierzu [X.]surteil vom 16. April 2015 in dieser Sache Rn. 26) -
aufgehoben hat, lässt sich nichts dafür ableiten, dass die [X.] nach den Urteilen des Gerichtshofs der [X.] vom 8. September 2010 mit der Feststel-lung der Unionsrechtswidrigkeit des [X.] die Erlaubnisfähig-keit des Wettangebots der Kläger bejaht hätte.

4.
Nicht nachvollziehbar ist schließlich
die Rüge der Kläger, der [X.] habe es zu Unrecht unterlassen, sie darauf hinzuweisen, dass er davon ausgehe, der Erlass und die Aufrechterhaltung der Untersagungsverfügungen beruhten auf [X.] Unrecht. Bereits das Berufungsgericht hat in seinem [X.] vom 3. August 2012 (dort S. 16 f) diesen Standpunkt eingenommen. Für einen Rechtskundigen musste sich deshalb aufdrängen, dass sich die [X.] der Haftung wegen legislativen Unrechts stellen werde, wenn die Klage ge-gen die [X.], wie die Kläger insoweit zutreffend geltend gemacht haben, nicht an der Passivlegitimation scheiterte. Im Übrigen ist die Frage in der münd-

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lichen Verhandlung des [X.]s am 16. April 2015 eingehend zur Sprache ge-kommen.

Schlick
[X.]

[X.]

Remmert

Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.09.2011 -
5 O 156/10 -

[X.], Entscheidung vom 14.06.2013 -
[X.] [X.] -

Meta

III ZR 333/13

23.07.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2015, Az. III ZR 333/13 (REWIS RS 2015, 7640)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7640

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