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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III
ZR 204/13
vom
23. Juli 2015
in dem Rechtsstreit
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
23. Juli 2015
durch den Vize-präsidenten
Schlick
und
die Richter Dr. [X.], [X.], [X.] und Reiter
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin
gegen das [X.]surteil vom 16.
April 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der [X.] hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der [X.] hat das Vorbringen der Klägerin in dem dem [X.]surteil vom 16. Juli 2015 zu-grunde liegenden Verfahren
vollumfänglich berücksichtigt, ihre Rechtsauffas-sungen jedoch in den entscheidenden Punkten nicht geteilt. Die Parteien haben
nach Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch darauf, dass die Gerichte ihre
Wür-digung des Sachverhalts und der Rechtslage übernehmen.
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Hervorzuheben sind folgende Gesichtspunkte:
1.
Insbesondere
hinsichtlich des Vortrags der Klägerin zur Fahrlässigkeit der Amtsträger des Beklagten und zu dem Erfordernis
des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs, dass der
Verstoß gegen das Unionsrecht hinrei-chend qualifiziert ist, hat der [X.] der Klägerin das rechtliche Gehör vollum-fänglich gewährt. Anders als sie
in ihrer Anhörungsrüge beanstandet, hat sich der [X.] auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
und der [X.] Verwaltungsgerichte befasst, die sie
für ihren
Rechtsstandpunkt
angeführt hat, dass für die Amtsträger des Beklagten auch vor den Urteilen des Gerichtshofs der [X.] vom 8. September 2010 die [X.] der
Durchsetzung des [X.] erkennbar gewesen sei (siehe Randnummern 20, 22 des [X.]surteils). Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang
die Rüge der Klägerin, der [X.] habe den Beschluss des [X.] vom 28.
Juni 2006 übergangen. Insoweit wird auf Randnummer 22 des [X.]surteils verwiesen. Dass der [X.] nicht jede weitere Entscheidung, auf die sich die Klägerin be-zogen hat, in seinem Urteil einzeln aufgeführt hat, bedeutet
nicht, dass er sie nicht in Erwägung gezogen hat. Dies war vielmehr der Fall.
Der [X.] hat die Aussagekraft der
von der Klägerin für ihre Auffassung angeführten Entscheidungen angesichts der entgegen stehenden, in [X.] lediglich abweichend gewertet (siehe im Üb-rigen Randnummer 20 des [X.]surteils a.E.). Hierin liegt keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.
Unerheblich wäre es, wenn der [X.] mit seiner
beiläufigen Bemerkung eingangs der Randnummer 19 seines Urteils, die Revision habe nicht in Abrede 3
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gestellt, dass die verfassungs-
und unionsrechtlichen Kriterien für die Kohärenz des [X.] identisch gewesen seien, den Standpunkt der Kläge-rin missverstanden haben sollte. Auch wenn die Klägerin eine andere Rechts-auffassung geäußert hätte, hätte der [X.] denselben Rechtsstandpunkt ein-genommen.
Den übrigen als übergangen gerügten Vortrag der Klägerin zur Fahrläs-sigkeit beziehungsweise zum qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht hat der [X.] ebenfalls in Erwägung gezogen. Dies gilt insbesondere auch für die Ausführungen in dem Aufsatz von [X.] ([X.] 2013, 549), der ausweis-lich seiner Eingangsfußnote vom vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin inspiriert wurde.
2.
Der [X.] hat auch die Kritik der Klägerin an seinen Urteilen vom 18.
Oktober 2012 ([X.], [X.], 168 und [X.], [X.], 194) zur Kenntnis genommen und erwogen, die vorgebrachten [X.] jedoch für nicht durchgreifend erachtet.
3.
Desgleichen
hat der [X.] das Vorbringen der Klägerin im [X.] mit den Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten für die [X.] des [X.] ab dem 1. Januar 2008 zur Kenntnis genommen, jedoch nach Prüfung für nicht durchgreifend angesehen.
4.
Unbegründet ist die Anhörungsrüge auch, soweit die Klägerin geltend macht, der [X.] habe hinsichtlich des Zeitraums nach Veröffentlichung der Urteile des Gerichtshofs der [X.] vom 8. September 2010 eine Überraschungsentscheidung gefällt. Die Rüge,
die Begründung des [X.]s zur Haftung der Beklagten für diesen Zeitraum (Rn. 24 des Urteils) sei nicht vorher-7
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sehbar gewesen, ist nicht nachvollziehbar. Das Berufungsgericht hat sich auf Seiten 55 unten bis 62 oben eingehend mit den
auch vom [X.] für maßgeblich gehaltenen Gesichtspunkten
befasst, dass
der Erlaubnisvorbehalt für die Ver-anstaltung und Vermittlung von Sportwetten ungeachtet der Unzulässigkeit
des in den bisherigen [X.] enthaltenen [X.] fortbe-stand und dass das von der Klägerin zu vermittelnde Wettangebot auch unab-hängig von
dem Monopol
nicht erlaubnisfähig war. Eines Hinweises, dass die-ser Aspekt
im dritten Rechtszug ebenfalls von Bedeutung sein könnte, bedurfte es gegenüber der durch einen Rechtsanwalt beim [X.] vertrete-nen Klägerin nicht mehr.
Schlick
[X.]
[X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.09.2011 -
5 O 5/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 03.05.2013 -
I-11 [X.] -
Meta
23.07.2015
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2015, Az. III ZR 204/13 (REWIS RS 2015, 7653)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 7653
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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