Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2019, Az. 3 AZR 393/17

3. Senat | REWIS RS 2019, 9235

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2017 - 6 [X.] 301/13 - aufgehoben.

Die [X.]che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, nach welchen [X.] sich die [X.]etriebsrente des [X.] richtet.

2

Der am 4. [X.]pril 1947 geborene Kläger wurde zum 1. Juli 2000 von der Rechtsvorgängerin der [X.]eklagten - der [X.] - eingestellt. Der Kläger war im [X.]etrieb S beschäftigt.

3

Die [X.] schloss am 1. Februar 2002 mit dem [X.]etriebsrat eine zum 1. Januar 2002 in [X.] getretene [X.]etriebsvereinbarung zur [X.]ltersversorgung (im Folgenden [X.] 2002). In dieser heißt es ua.:

        

[X.]

        

§ 1     

Geltungsbereich

                 

[X.] - nachfolgend kurz ‚Firma‘ genannt -, gewährt den Mitarbeitern sowie deren Hinterbliebenen Versorgungsleistungen nach Maßgabe der folgenden [X.]estimmungen:

        

§ 2    

Versorgungsleistungen

                 

(1)     

Versorgungsleistungen sind [X.]er, [X.] und [X.].

                 

…       

        
        

§ 4    

Dienstzeit

                 

(1)     

Dienstzeit im Sinne dieser [X.] ist die Zeit, in der ein Mitarbeiter nach Vollendung des 18. und vor Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Unterbrechung in einem [X.]rbeits- oder [X.]erufsausbildungsverhältnis zur Firma gestanden hat.

                 

…       

        
        

§ 5    

[X.]

                 

(1)    

[X.] wird gewährt, wenn der Mitarbeiter nach Erfüllung der Wartezeit aus den Diensten der Firma ausscheidet und entweder das 65. Lebensjahr vollendet hat oder Sozialversicherungsrente in [X.]nspruch nimmt …

                 

…       

        
        

§ 6    

[X.]eginn und Ende der [X.]zahlung

                 

(1)     

[X.] wird erstmals für den Monat gewährt, der dem Monat folgt, in dem die Voraussetzung des § 5 (1) vorgelegen haben.

                 

…       

        
        

§ 7    

Höhe des [X.]es

                 

(1)     

Die Höhe des jährlichen [X.]es bestimmt sich aus dem ruhegeldberechtigten Einkommen (§ 9), das der Mitarbeiter während der gesamten Dienstzeit (§ 4) bezogen hat.

                 

(2)     

[X.]eim ruhegeldberechtigten Einkommen wird unterschieden in die Teile unterhalb und oberhalb der jeweils gültigen [X.]eitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

                 

(3)     

Das [X.] beträgt 0,2 % des ruhegeldberechtigten Einkommens der gesamten Dienstzeit für den Teil bis zur [X.]eitragsbemessungsgrenze und zusätzlich 0,4 % für die Teile oberhalb der [X.]eitragsbemessungsgrenze.

                 

(4)     

Für Teilzeitbeschäftigte wird das Teilzeiteinkommen zunächst aus dem Einkommen umgerechnet, das sie bei Vollzeitbeschäftigung erhalten hätten. Es wird der [X.]nteil des ruhegeldberechtigten Einkommen unter- und oberhalb der [X.]eitragsbemessungsgrenze ermittelt und dann im Verhältnis der Teilzeitarbeitszeit zur Dienstzeit bei Vollzeitbeschäftigung berücksichtigt.

                 

(5)    

Der [X.]esitzstand vor dem 1. Januar 2002 wird in [X.]nlage 1 der [X.] 8 geregelt.

        

       

                 
        

§ 9    

[X.]berechtigtes Einkommen

                 

(1)     

[X.]ls ruhegeldberechtigtes Einkommen wird das [X.]ruttojahresgehalt ohne Jubiläumszahlungen zugrunde gelegt.

                 

…       

        
        

§ 10  

Mindestruhegeld

                 

Das jährliche [X.] beträgt mindestens 1,25 % der jährlichen [X.]eitragsbemessungsgrenze.

        

       

                 
        

§ 19   

[X.]npassungsüberprüfung laufender Versorgungsleistungen

                 

(1)     

[X.]lle ab dem 1. Januar 2002 neu gewährten Versorgungsleistungen werden jährlich um 1 % erhöht. Damit entfällt für diesen Personenkreis eine [X.]npassungsprüfung nach § 16 (1) [X.].

        

       

                 
        

§ 28   

Änderung der [X.]estimmungen

                 

(1)     

Diese [X.] können durch [X.]etriebsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und [X.]etriebsrat geändert werden.

                 

…       

        
        

§ 30  

Inkrafttreten und Übergangsregelung

                 

(1)     

Diese [X.] gelten ab 1. Januar 2002. Zum gleichen Zeitpunkt treten alle früheren [X.] außer [X.].

                 

…       

        
                 

(3)     

Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser [X.] in den Diensten der Firma stehen und deren Hinterbliebene gelten [X.]. …“

4

Die [X.]nlage 1 zur [X.] 2002 regelt:

        

[X.] [X.]nlage 1

        

[X.]esitzstandsregelung

        

(1) Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser [X.] in den Diensten von Firma stehen, wird der zum 31. Dezember 2001 erreichte [X.]esitzstand aus den [X.] der bis dahin geltenden [X.]-Zusagen ermittelt.

        

(2) ‚Erreichter [X.]esitzstand‘ ist die Versorgungsleistung, wie sie sich unter Verwendung der Einkommensbänder 1999 bis 2001 aus den [X.] [X.] festgelegten Grund- und Steigerungsbeträgen einschließlich der Vorschriften zur [X.]erechnung ([X.]nlage 2) des [X.]esitzstandes bis zum 31. Dezember 2001 ergibt.

        

(3) Mitarbeiter, die noch innerhalb der 10-jährigen Wartezeit sind, erhalten für jedes abgeleistete Dienstjahr 1/10 des [X.]. Für Teile eines Jahres entsprechend weniger.

        

(4) Jedem Mitarbeiter wird die Höhe des [X.]esitzstandes sowie die Vorgehensweise zur [X.]erechnung schriftlich bis spätestens zum 30. September 2002 mitgeteilt.

        

(5.1) Die Firma wird erstmals zum 1. Januar 2005 eine [X.]npassung der [X.]esitzstände prüfen und hierüber nach billigem Ermessen, insbesondere unter [X.]erücksichtigung der [X.]elange der Mitarbeiter und der wirtschaftlichen Lage der Firma, entscheiden.

        

(5.2.) Weitere [X.]npassungsüberprüfungen werden nach [X.]blauf von jeweils 3 Jahren vorgenommen.“

5

Die [X.]nlage 2 zur [X.] 2002 lautet auszugsweise:

        

[X.] [X.]nlage 2

        
        

Musterrentenberechnung

        
        

…       

        
        

b)    

[X.]estandteil der Rente vom 01. Juni 1981 - 31. Oktober 1982 (neue [X.] Zusage )

        
                 

Dienstzeit:

1 Jahr

        
                 

Wegen Insolvenz nur 40 %

                 
                 

Einkommen:

1998   

DM 121.979,66

Pensionsgruppe

13    

        
                          

1999   

DM 122.234,35

        

13    

        
                          

2000   

[X.]

        

13    

        
                 

…       

        
                 

[X.]ls Rente für das eine Jahr ergibt sich:

        
                 

1 Jahr x 302,00 DM x 40 % =

DM    

120,80

        
                 

wobei 302,00 DM der Steigerungsbetrag der [X.] 13 ist.

        
                                   
        

c)    

[X.]estandteil der Rente vom 01. November 1982 bis 31. Januar 2013 (neue [X.]-Zusage)

        
                 

Pensionsgruppe 13 (wie in (b))

        
                 

Dienstzeit:

Von insgesamt 40 anrechenbaren Dienstjahren sind verbraucht:

        
                          

in (a)

12    

                 
                          

in (b)

1       

                 
                          

so daß (40 - 13 =)

27    

Jahre übrig bleiben

        
                                                              
                 

Rente:

27 Dienstjahre x 302,00 DM =

DM    

8.154,00

        
                                                              
        

…       

        
        

Zum 31.12.2001 ergibt sich:

        
        

(c)     

Dienstzeit vom 01.11.1982 bis 31.12.2001:

19,1667

Jahre 

                 

Rente:

19,1667 Dienstjahre

DM      

5.788,34

        
                          

x 302,00 DM

                          
        

Es ergibt sich zum 31. Dezember 2001 als [X.]esitzstand ein jährliches [X.] von:

        
        

(a)     

        

…       

                 
        

(b)     

        

DM    

120,80

        
        

(c)     

        

DM    

5.788,34

        
        

insgesamt

DM    

…“    

        

6

Zum 1. Januar 2003 übernahm die [X.] mbH den [X.]etrieb S der [X.] mit dem gesamten operativen Geschäft einschließlich der [X.]etriebsmittel. Das [X.]rbeitsverhältnis des [X.] ging im Wege des [X.]etriebsübergangs auf die [X.] mbH über. Diese firmierte zum 28. [X.]ugust 2003 in [X.] um.

7

Die [X.] schloss am 22. [X.]pril 2004 mit ihrem Gesamtbetriebsrat die „[X.]etriebsvereinbarung über eine betriebliche [X.]ltersversorgung“ (im Folgenden G[X.] 2004). Diese vereinheitlichte verschiedene, im Unternehmen der [X.] vorhandene Versorgungszusagen. [X.]ußerdem wurden bislang unversorgte [X.]rbeitnehmer in das neue Versorgungswerk aufgenommen.

8

Die G[X.] 2004 regelt auszugweise:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Diese [X.]etriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem ungekündigten [X.]rbeitsverhältnis mit [X.] stehen, soweit und sobald sie auf das neue S-E-Entgeltsystem im Rahmen des [X.] 2004 umgestellt sind. …

        

…       

        
        

§ 3     

        

[X.]austeine der [X.]ltersversorgung

        

(1)    

Dieses [X.]ltersversorgungswerk ist beitragsorientiert aufgebaut. Es sind laufende [X.]eiträge möglich sowie einmalige [X.]eiträge.

        

(2)     

[X.]uf die sich aus diesen [X.]eiträgen ergebenden Leistungen besteht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Rechtsanspruch.

        

(3)    

Zur Finanzierung der zugesagten Leistungen schließt sich [X.] einer Pensionskasse an. Für die Feststellung der Leistungen sind die gezahlten [X.]eiträge sowie die Tarife dieser Pensionskasse maßgebend. Die anfallenden Überschüsse werden ausschließlich zur Erhöhung der jeweils zugesagten Leistungen verwendet. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter erhält darüber jährlich einen Nachweis.

        

§ 4     

        

[X.]austein [X.] - [X.]

        

(1)     

[X.] wendet für jede Mitarbeiterin/jeden Mitarbeiter 1,3 % der [X.]ezugsgröße zu jedem 01.04. eines Jahres ([X.]eitragsstichtag) als laufenden Jahresbeitrag auf. Der [X.]eitrag wird solange gezahlt, wie Zahlungen aus dem aktiven [X.]rbeitsverhältnis erfolgen.

        

(2)     

[X.]ezugsgröße für die Festlegung der laufenden [X.]eiträge ist das ruhegeldfähige Jahreseinkommen. …

        

…       

        
        

§ 5     

        

[X.]austein [X.] - zusätzlicher [X.]rbeitgeberbeitrag

        

(1)     

Für jede Mitarbeiterin/jeden Mitarbeiter wird ein zusätzlicher [X.]eitrag aufgewandt in Höhe von maximal 1,3 % der [X.]ezugsgröße gemäß § 4 [X.]bs. 2. Dieser zusätzliche [X.]eitrag ist abhängig vom Erreichen der maximalen nationalen Unternehmensziele (200 %) …

        

§ 8     

        

Leistungen

        

(1)     

Leistungen im Sinne der beitragsorientierten Versorgungsregelung sind

                 

1.    

[X.]ltersrente bzw. nach Wahl der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters [X.],

                 

2.    

vorzeitige [X.]ltersrente bzw. vorzeitiges [X.],

                 

…       

        
        

§ 9     

        

Höhe der [X.]ltersleistung

        

(1)     

Die Höhe der [X.]ltersleistung ist abhängig von der Höhe der [X.]ufwendungen für die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter, ihrem/seinem [X.]lter bei erstmaliger [X.]eitragszahlung, bzw. zum Erhöhungstermin und der versicherungstechnischen Umsetzung der [X.]eiträge. Die [X.]ltersrente zum [X.]lter 65 ergibt sich aus einer individuellen Versorgungsbescheinigung, die der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter ausgehändigt wird. Die Versorgungsbescheinigung wird jährlich zum 1. [X.]pril durch die Pensionskasse aktualisiert.

        

(2)     

[X.]ezieht die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter eine volle Rente wegen [X.]lters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres, erhält sie/er eine vorzeitige [X.]ltersrente, die sich aus der versicherungstechnischen Umsetzung des Zeitwertes der Pensionskassenleistung zum Zeitpunkt des [X.]usscheidens der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters ergibt.

        

…       

        
        

(5)     

Wird anstelle der vorzeitigen [X.]ltersrente ein vorzeitiges [X.] gewählt, erhält die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter ein [X.], das sich aus der versicherungstechnischen Umsetzung des Zeitwertes der Pensionskassenleistung zum Zeitpunkt ihres/seines [X.]usscheidens ergibt.

        

…       

        
        

§ 17   

        

Inkrafttreten

        

Diese [X.]etriebsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in [X.]. …“

9

Der „[X.]“ zur [X.] 2004 lautet:

        

Nachtrag I

        

1.    

Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2004 in die Dienste von [X.] eingetreten sind und an einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Versorgungsregelung teilgenommen haben, gelten folgende [X.]estimmungen:

        

1.1.   

Die [X.]etriebsvereinbarung vom 22.04.2004 ersetzt auch für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Zukunft die in Ziffer 1 genannten [X.] mit folgenden Maßgaben.

        

1.2.   

Zur Wahrung der 31.12.2003 erreichten [X.]esitzstände bei den bestehenden Direktzusagen werden bei Eintritt des [X.] der Höhe nach folgende Leistungen gewährt.

        

1.2.1 

[X.] ist die jeweilige [X.]ltersrente nach oben genannten Versorgungsregelungen zum vollendeten 65. Lebensjahr auf [X.]asis der Verhältnisse zum 31.12.2003, multipliziert mit dem Verhältnis aus der tatsächlichen [X.]etriebszugehörigkeit bis zum 31.12.2003 zur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres möglichen [X.]etriebszugehörigkeit, mindestens jedoch die zum 31.12.2003 erreichte [X.]ltersrente [X.] der Leistungen gemäß Ziffer 1.1.

        

1.2.2 

Für die vorzeitige [X.]ltersleistung sowie Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen gilt Ziffer 1.2.1 entsprechend. Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen werden mindestens in der Höhe gewährt, wie sie zum 31.12.2003 zu gewähren gewesen wären.

        

1.3.   

Die [X.]rbeitgeberbeiträge zur Direktversicherung werden eingestellt, die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter hat jedoch das Recht, die Versicherung mit eigenen [X.]eiträgen fortzuführen.

        

1.4    

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31.12.2003 das 58. Lebensjahr vollendet haben werden jedoch die Leistungen gewährt, die sich bei Weitergeltung der ‚alten‘ Versorgungsregelungen ergeben. …“

Die am 21. Mai 2004 zwischen der [X.] und dem Gesamtbetriebsrat vereinbarte „Rahmen-[X.]etriebsvereinbarung über Unternehmensgrundsätze und [X.]rbeitsrichtlinien“ (im Folgenden Rahmen-[X.]) bestimmt ua.:

        

§ 8  

[X.]etriebliche [X.]ltersversorgung

        

1.      

Grundsätze

        

Die unterschiedlichen Pensionsregelungen einzelner [X.]etriebe der [X.] werden zugunsten eines neuen, einheitlichen S-E-[X.]s abgelöst. Hierbei ist hervorzuheben, daß unter [X.]eibehaltung des bisherigen [X.]ufwandvolumens zukünftig jeder Mitarbeiter von dieser Regelung partizipieren wird.

        

2.    

Regelung

        

Das neue [X.] sieht eine arbeitgeberfinanzierte Einzahlung in eine Pensionskasse vor. Die Einzahlung setzt sich zusammen aus dem [X.]austein [X.], der als eine feste Größe des individuellen Jahreseinkommens definiert ist, und dem [X.]austein [X.], der als variable Größe abhängig vom Erreichen der Unternehmensziele definiert ist. Weiterhin ist eine Eigenbeteiligung des Mitarbeiters gegeben.

        

Die näheren Regelungen ergeben sich aus der als [X.]nlage 2 beigefügten Gesamtbetriebsvereinbarung (betriebliche [X.]ltersversorgung).“

Der Kläger schied zum 30. [X.]pril 2010 aus dem [X.]rbeitsverhältnis mit der [X.]eklagten aus und bezieht seit dem 1. Mai 2012 eine gesetzliche [X.]ltersrente. Seit dem 1. Mai 2012 erhält er zudem eine [X.]etriebsrente von der [X.]eklagten iHv. monatlich 45,51 [X.] brutto. Darüber hinaus wurde ihm auf seine Wahl hin nach der G[X.] 2004 ein [X.] von 8.386,77 [X.] brutto gezahlt. Dies entspricht einer [X.]ltersrente iHv. monatlich 34,59 [X.] brutto.

In einem Vorprozess stritten die Parteien bereits um die [X.]blösung einer älteren Versorgungsordnung (der sog. VO [X.]) durch die [X.] 2002. Das [X.]rbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, die hiergegen vom Kläger beim [X.] eingelegte [X.]erufung (- 6 Sa 1628/14 -) hatte der Kläger zurückgenommen.

Der Kläger hat geltend gemacht, die [X.]eklagte sei verpflichtet, ihm ab dem 1. Mai 2012 eine [X.]etriebsrente auf der Grundlage der [X.] 2002 zu gewähren. Hieraus ergebe sich monatlich ein um 74,49 [X.] höherer Zahlbetrag. Die [X.] 2002 sei nicht wirksam durch die G[X.] 2004 abgelöst worden. Der Gesamtbetriebsrat sei für die ablösende [X.]etriebsvereinbarung nicht zuständig gewesen. [X.]ufgrund der kurzfristig aufeinanderfolgenden [X.]blösungen sei bei der materiellen [X.]ewertung der [X.]blösungen eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Es sei unzulässig in seine erdiente Dynamik eingegriffen worden. Zudem fehle es an sachlich-proportionalen Gründen für die Eingriffe in seine weiteren Zuwächse.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn über die freiwillig gezahlte [X.]etriebsrente iHv. 45,41 [X.] brutto monatlich weitere 74,49 [X.] brutto monatlich, mithin 119,90 [X.] zu zahlen.

Die [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die [X.] 2002 sei wirksam durch die G[X.] 2004 abgelöst worden. Die G[X.] 2004 greife nicht in eine nach der [X.] 2002 erdiente Dynamik ein, da die [X.] 2002 keine dynamischen Faktoren enthalte. [X.]ußerdem lägen die Leistungen nach der G[X.] 2004 über einer etwaig erdienten Dynamik nach der [X.] 2002. Ein Eingriff in die weiteren Zuwächse sei gerechtfertigt. Mit der G[X.] 2004 seien unter Wahrung des bisherigen Dotierungsrahmens die unterschiedlichen im Unternehmen bestehenden Versorgungssysteme vereinheitlicht worden. Zudem sei die [X.]ufnahme unversorgter [X.]rbeitnehmer zu berücksichtigen.

Das [X.]rbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des [X.], mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

I. Prozessuale Hindernisse stehen dem Erfolg der Revision nicht entgegen. Das [X.] hat den Klageantrag zu Recht für zulässig gehalten. Er bedarf aber der Auslegung.

1. Dem Wortlaut des Klageantrags lässt sich nicht entnehmen, ab wann der Kläger von der Beklagten eine um monatlich 74,49 Euro brutto höhere Betriebsrente begehrt. Die Klagebegründung zeigt jedoch, dass die Parteien über die Ausgansrente des [X.] streiten. Die Beklagte soll ihm ab dem 1. Mai 2012 eine höhere Betriebsrente zahlen.

2. Mit diesem Inhalt ist der Klageantrag zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Klageantrag auch auf die Zahlung künftiger Leistungen gerichtet ist. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - von keiner Gegenleistung abhängen, können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. etwa [X.] 20. Februar 2018 - 3 [X.] - Rn. 11 mwN).

II. Zu Recht hat das [X.] die Wirksamkeit der streitgegenständlichen, durch Betriebsvereinbarung erfolgten Ablösungen hinsichtlich der dadurch bedingten Eingriffe in die Höhe von [X.]en anhand des vom Senat entwickelten dreistufigen Prüfungsschemas überprüft (zum Anwendungsbereich des dreistufigen Prüfungsschemas siehe [X.] 13. Oktober 2016 - 3 [X.] - Rn. 23 mwN). Ebenso ist es rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass beide Ablösungen gesondert zu beurteilen sind.

1. Die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien ermöglicht nicht jede Änderung der Versorgungsregelungen. Vielmehr sind sie bei Einschnitten in [X.] an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Diese Grundsätze hat der Senat für Eingriffe in [X.]en durch das dreistufige Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit [X.] 17. April 1985 - 3 [X.] - zu [X.] 3 c der Gründe, [X.]E 49, 57). Danach sind den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen. Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 [X.] ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus dynamischen [X.] ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa [X.] 11. Juli 2017 - 3 [X.] - Rn. 48 mwN).

2. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

a) Dies gilt zunächst, soweit die Übertragung der für Tarifverträge entwickelten Einschränkung der rechtlichen Prüfung auch auf Betriebsvereinbarungen vorgeschlagen wird ([X.] FS Uebelhack 2019 S. 467, 469 f.). Eine solche kommt für die ablösende Betriebsvereinbarung aufgrund der Verschiedenartigkeit beider Regelungsinstrumente sowie der [X.] nicht in Betracht.

Eingriffe in [X.]en durch tarifvertragliche Regelungen sind nicht anhand des dreistufigen Prüfungsschemas zu überprüfen, sondern unmittelbar anhand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Das führt zu einer Verringerung der Kontrolldichte. Dies rechtfertigt sich zum einen durch den verfassungsrechtlichen Schutz der Tarifautonomie in Art. 9 Abs. 3 GG. Zum anderen ermöglicht § 19 Abs. 1 [X.] zwar den Tarifvertragsparteien nicht aber den Betriebsparteien, Abweichungen auch von § 2 [X.], der Bestandsschutz bei vorzeitigem Ausscheiden konkretisiert, vorzunehmen (vgl. [X.] 20. September 2016 - 3 [X.] - Rn. 33). Dass eine tarifliche Regelung mehr Gewicht als eine Regelung durch die Betriebsparteien hat, hat der Gesetzgeber zudem durch die [X.] in § 77 Abs. 3 und § 87 Abs. 1 Eingangssatz [X.] zum Ausdruck gebracht. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gleichermaßen von der [X.] ausgeschlossen sind.

b) Ferner gilt dies auch in Bezug auf die erdiente Dynamik und die weiteren dienstzeitabhängigen Zuwächse ([X.][X.] 2017, 908, 909 ff.).

Die Arbeitnehmer genießen nach den gesetzlichen Wertungen im Betriebsrentenrecht ein schutzwürdiges Vertrauen, welches es rechtfertigt, an die Ablösung einer auf Betriebsvereinbarung beruhenden Versorgungsordnung weiter gehende Anforderungen zu stellen als außerhalb des Betriebsrentenrechts. Versorgungszusagen sind nach dem gesetzgeberischen Verständnis des [X.]es auf das gesamte Arbeitsverhältnis bis zum Erreichen der festen Altersgrenze angelegt. Das kommt in der Regelung des § 2 Abs. 1 [X.] über die zeitratierliche Kürzung von Betriebsrenten, die an die mögliche Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses bis zum Versorgungsfall anknüpft, zum Ausdruck (vgl. [X.] 19. Juli 2011 - 3 [X.] - Rn. 43 f., [X.]E 138, 346; [X.]. 7/1281 S. 24). Ergänzt wird dies durch die dem [X.] zugrunde liegende Intention, Betriebsrentenanwartschaften möglichst lückenlos bis zum Eintritt des [X.] zu sichern und zu erhalten (vgl. auch [X.]. 15/2150 S. 52; [X.]. 7/1281 S. 26). Diese gesetzgeberische Grundentscheidung rechtfertigt es, trotz der in § 77 Abs. 5 [X.] vorgesehenen - voraussetzungslosen - ordentlichen Kündigungsmöglichkeit von Betriebsvereinbarungen, auch an die Ablösung von Regelungen der betrieblichen Altersversorgung in einer Betriebsvereinbarung durch eine neue Betriebsvereinbarung gesteigerte Anforderungen zu stellen.

Dieses Verständnis entspricht auch der besonderen sozialpolitischen Funktion der betrieblichen Altersversorgung. Nach den vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidungen soll sie eine notwendige Ergänzung der durch die Sozialversicherung gewährten Sicherung der Arbeitnehmer im Alter darstellen und ihren Lebensstandard zumindest teilweise sichern (vgl. [X.]. 7/1281 S. 19; [X.] 26. April 2018 - 3 [X.] - Rn. 16 mwN, [X.]E 162, 354).

c) Gleichwohl kann bei der Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas auch berücksichtigt werden, ob eine Regelung durch die Betriebsparteien oder vom Arbeitgeber allein getroffen wurde.

3. Hiernach sind die mit einer Ablösung der [X.] 2002 durch die G[X.] 2004 verbundenen Eingriffe am dreistufigen Prüfungsschema zu messen, soweit damit in die Höhe von [X.]en eingegriffen wird.

4. Entgegen der Annahme des [X.] ist die Prüfung, auf welcher Besitzstandsstufe die G[X.] 2004 in seine [X.]en eingreift, nicht anhand einer Gesamtwürdigung bezogen auf die [X.] vorzunehmen. Vielmehr sind mehrere Ablösungen jeweils gesondert zu beurteilen. Regeln - wie hier - zwei nachfolgende Betriebsvereinbarungen eine Ablösung der jeweils zuvor geltenden Versorgungsordnung, beziehen sich die für die Wirksamkeit der Ablösung zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nur auf die jeweils zuvor geltende Versorgungsregelung. Ist eine Ablösung der zunächst für den Arbeitnehmer geltenden Versorgungsordnung wirksam erfolgt, kann der Arbeitnehmer auf den Fortbestand der bereits abgelösten Regelung nicht mehr vertrauen. Die Zulässigkeit weiterer Ablösungen ist daher in diesem Fall nicht mehr an der ursprünglich für den Arbeitnehmer geltenden Versorgungsordnung zu messen. Diese Grundsätze hat das [X.] zu Recht seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

Etwas anderes gilt, wenn die erste Ablösung nicht wirksam erfolgt ist und die zweite Ablösungsregelung so auszulegen ist, dass sie die ursprüngliche Versorgungsregelung ebenfalls erfassen soll. In diesem Fall ist die zweite Ablösung zwar auch gesondert zu beurteilen, jedoch als Ablösung der ursprünglichen Versorgungsordnung. Vorliegend ist allerdings in einem gesondert geführten Verfahren der Parteien rechtskräftig entschieden, dass die Ablösung der [X.] gegenüber dem Kläger wirksam erfolgt ist.

III. Ob die G[X.] 2004 die [X.] 2002 wirksam abgelöst hat, kann der Senat nach den bisherigen Feststellungen des [X.]s nicht entscheiden. Das [X.] wird nach Zurückverweisung - ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien - insoweit weitere Feststellungen zu treffen haben.

1. Eine Ablösung durch die G[X.] 2004 scheitert nicht aus betriebsverfassungsrechtlichen Gründen.

a) Der Gesamtbetriebsrat war - wovon das [X.] zu Recht ausgegangen ist - für den Abschluss der G[X.] 2004 nach § 50 Abs. 1 [X.] zuständig.

aa) Die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach dem [X.] obliegt zwar grundsätzlich dem von den Arbeitnehmern unmittelbar gewählten Betriebsrat. Dem Gesamtbetriebsrat sind jedoch nach § 50 Abs. 1 Satz 1 [X.] originär solche Angelegenheiten zugewiesen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und für die ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht. Die Zuständigkeit des [X.] kann sich auch aus der „subjektiven Unmöglichkeit“ einzelbetrieblicher Regelungen ergeben. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung zu einer Maßnahme, Regelung oder Leistung nur betriebsübergreifend bereit ist. Wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, kann er sie von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des [X.] für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen ([X.] 10. Oktober 2006 - 1 [X.] - Rn. 18 mwN).

Im Hinblick auf eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung ist die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er überhaupt eine betriebliche Altersversorgung gewährt, welche Mittel er hierfür zur Verfügung stellt und welcher Personenkreis bedacht werden soll, zwar mitbestimmungsfrei. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat aber bei allen Regeln beteiligen, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (vgl. statt aller [X.] 19. August 2008 - 3 [X.] - Rn. 29, [X.]E 127, 260). Der Arbeitgeber kann also festlegen, auf [X.] sie erbracht wird, was zugleich die Zuständigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen [X.] bestimmt (vgl. [X.] 24. Januar 2006 - 3 [X.] - Rn. 42 mwN).

[X.]) Hiernach war der Gesamtbetriebsrat vorliegend für den Abschluss der G[X.] 2004 nach § 50 Abs. 1 [X.] zuständig. Schon aus dem Umstand, dass die Arbeitgeberin die G[X.] 2004 mit dem Gesamtbetriebsrat verhandelt und abgeschlossen hat, wird deutlich, dass die betriebliche Altersversorgung nur noch unternehmenseinheitlich erbracht werden sollte.

b) Aus § 28 [X.] 2002 folgt nichts anderes. Die Einzelbetriebsräte können über die sich aus den gesetzlichen Vorgaben in § 50 Abs. 1 [X.] ergebende originäre Zuständigkeit des [X.] nicht disponieren.

c) Entgegen der Ansicht des [X.] kommt es auch nicht darauf an, dass die [X.] 2002 bei Abschluss der G[X.] 2004 noch ungekündigt fortbestand. Aus der Entscheidung des [X.] vom 11. Dezember 2001 (- 1 [X.] - zu II 2 a der Gründe, [X.]E 100, 60) ergibt sich nichts anderes. Soweit das [X.] dort angenommen hat, die Befugnis zur Änderung oder Aufhebung einer Betriebsvereinbarung stehe als Teil der Regelungsbefugnis der Betriebsparteien nur denjenigen Betriebsparteien zu, die die Angelegenheit durch Betriebsvereinbarung geregelt haben, bezieht sich dies ausdrücklich nur auf Angelegenheiten, die nicht der zwingenden Mitbestimmung unterliegen. Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind jedoch teilmitbestimmt. Dieses Mitbestimmungsrecht lag - wie ausgeführt - für die unternehmenseinheitliche Regelung beim Gesamtbetriebsrat. Dieser war somit berechtigt, Betriebsvereinbarungen abzuschließen, mit denen teilmitbestimmte Regelungen auf Betriebsebene aufgehoben wurden.

d) Anders als der Kläger meint, ist die G[X.] 2004 auch nicht deshalb unwirksam, weil die Rahmen-[X.] ggf. teilweise wegen Unzuständigkeit des [X.] für die dort geregelten Regelungsgegenstände unwirksam ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte und dies eine Gesamtnichtigkeit der Rahmen-[X.] zur Folge hätte, bliebe die Wirksamkeit der G[X.] 2004 hiervon unberührt. Denn diese wurde von den Betriebsparteien gesondert vereinbart und enthält eine in sich geschlossene Regelung des Themenkomplexes „betriebliche Altersversorgung“.

2. Nicht zu beanstanden ist zudem die Annahme des [X.]s, die G[X.] 2004 greife nicht in einen vom Kläger nach der [X.] 2002 erdienten Teilbetrag ein. Weder bestehen hierfür Anhaltspunkte noch behauptet der Kläger einen solchen.

3. Die weitere Annahme des [X.]s, die G[X.] 2004 greife nicht in eine vom Kläger nach der [X.] 2002 erdiente Dynamik ein, hält allerdings einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, da sie nicht durch die bisherigen Feststellungen des [X.]s getragen ist.

a) Das [X.] hat gemeint, es könne zwar eine dienstzeitunabhängige Steigerung des Versorgungsanspruchs nach der [X.] 2002 darin gesehen werden, dass der Besitzstand des [X.] entsprechend dem Kaufkraftverlust habe dynamisiert werden sollen. Ein Eingriff in die erdiente Dynamik sei aber nicht gegeben. Der Kläger hätte nach der [X.] 2002 einen Betriebsrentenanspruch von 361,51 Euro p.a. bzw. 30,13 Euro monatlich erwerben können. Bis zum 31. Dezember 2001 habe er hiervon 0,126 erworben. Tatsächlich erhalte er eine monatliche Betriebsrente iHv. 45,41 Euro [X.] der bereits gezahlten Kapitalleistung, was umgerechnet einer monatlichen Betriebsrente iHv. 34,49 Euro entspreche.

b) Diese Begründung des [X.]s ist nicht frei von [X.]. Es steht noch nicht fest, ob ein unzulässiger Eingriff in die erdiente Dynamik vorliegt. Maßgeblich hierfür sind folgende Grundsätze:

aa) In einem ersten Schritt ist bezogen auf den [X.] die fiktive dynamisierte Vollrente zu ermitteln. Dabei sind die Veränderungssperre und der Festschreibeeffekt nach den Grundsätzen des § 2a Abs. 1 [X.] zu beachten. Lediglich bei dynamischen [X.] ist die tatsächliche Entwicklung heranzuziehen. Diese ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 2a Abs. 1 [X.]. 2 [X.] allerdings nur bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen. Auf diesen [X.]punkt sind dynamische [X.] festzuschreiben. Bei dem Arbeitnehmer ist kein Vertrauen dahingehend entstanden, dass er eine Dynamik seiner betrieblichen Rente auch über den [X.]punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus beanspruchen könnte.

Die maßgebliche Altersgrenze ist unter Berücksichtigung von Veränderungssperre und Festschreibeeffekt bezogen auf den [X.] auf der Grundlage der alten Versorgungsordnung zu ermitteln. Hieraus ergibt sich, auf welchen Tag hinsichtlich der anzusetzenden - möglichen - Betriebszugehörigkeit bei der Berechnung der fiktiven Vollrente abzustellen ist. Maßgeblich ist die feste Altersgrenze der abgelösten Versorgungsordnung am [X.]. Der sich hieraus ergebende Tag bestimmt die - mögliche - Dauer der Betriebszugehörigkeit (vgl. auch [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 37, [X.]E 141, 259).

[X.]) [X.] ist zu prüfen, ob der derart ermittelte - auf den [X.]punkt der Ablösung quotierte - Betrag niedriger ist als die dem Versorgungsberechtigten tatsächlich zustehende betriebliche Rente, die allerdings zu bereinigen ist (bereinigte Rente).

(1) Maßgeblich für die Prüfung, ob ein Eingriff in Besitzstände, hier also in die erdiente Dynamik, vorliegt, ist die faktische Entwicklung der dynamischen [X.]. Die tatsächlich geschuldete Betriebsrente ist mit dem geschützten Besitzstand zu vergleichen. Dabei ist die tatsächlich geschuldete betriebliche Rente zu bereinigen, um Verzerrungen zu vermeiden. Solche können sich durch Abweichungen zwischen dem tatsächlichen Verlauf und der fiktiv zu berechnenden Rente ergeben, die nicht unmittelbar mit dem dynamischen Berechnungsfaktor zusammenhängen. In so einem Fall wären die Vergleichsgegenstände nicht mehr vergleichbar, da Abweichungen der tatsächlichen von der dynamisierten Vollrente insoweit nicht auf der Ablösung der alten Versorgungsordnung beruhten. Dies betrifft insbesondere einen veränderten Umfang der geschuldeten Arbeitszeit - etwa durch Vereinbarung einer Altersteilzeit -, eine Veränderung der zum [X.] maßgeblichen festen Altersgrenze oder auch eine vorgezogene Inanspruchnahme der betrieblichen Rente aufgrund eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis. Derartige Abweichungen haben mit den üblichen dynamischen [X.] nichts zu tun. Soweit sie die Rentenhöhe beeinflussen, ist dies kein Eingriff in die erdiente Dynamik.

(2) Danach ist die tatsächlich geschuldete Rente im Rahmen der Vergleichsberechnung insoweit zu bereinigen, als ihr in dieser Hinsicht unter Heranziehung der ablösenden Versorgungsordnung die gleichen Grundparameter zugrunde zu legen sind, die für die Berechnung der fiktiven Vollrente nach der abgelösten Versorgungsordnung maßgeblich sind. Es sind insbesondere die gleiche Dauer der - möglichen - Betriebszugehörigkeit sowie das gleiche [X.] heranzuziehen. Ein tatsächliches vorzeitiges Ausscheiden bleibt unberücksichtigt, dh. es ist im Rahmen des anzustellenden Vergleichs nicht auf den Tag des tatsächlichen Ausscheidens abzustellen. Ebenso ist eine etwa in Anspruch genommene Altersteilzeit nicht zu berücksichtigen. Vielmehr gelten für die zu bereinigende Rente der gleiche Festschreibeeffekt und die gleiche Veränderungssperre wie für die Berechnung der fiktiven Vollrente (vgl. § 2a Abs. 1 [X.]).

[X.]) Ist der Betrag der bereinigten Rente niedriger als die erdiente Dynamik, hat der Versorgungsberechtigte - soweit dafür kein triftiger Grund vorliegt - Anspruch auf die Differenz zusätzlich zu der nach der ablösenden Versorgungsordnung tatsächlich geschuldeten Betriebsrente, da es an einer wirksamen Ablösung fehlt. Verluste, die durch die außer [X.] zu lassenden Änderungen wie die Dauer der maßgeblichen Betriebszugehörigkeit oder das [X.] entstehen, sind dagegen nicht auszugleichen. [X.] durch eine Erhöhung der festen Altersgrenze bleiben unberücksichtigt.

c) Das [X.] wird bei der Prüfung, ob ein Eingriff in die nach der [X.] 2002 erdiente Dynamik vorliegt, zu ermitteln haben, wie sich die maßgebliche Anwartschaft nach der [X.] 2002 bzw. die bereinigte betriebliche Rente des [X.] nach der G[X.] 2004 berechnet und ob die sich aus der G[X.] 2004 für den Kläger ergebende bereinigte Rente niedriger ist als die nach der [X.] 2002 erdiente Dynamik. Dabei wird es Folgendes zu beachten haben:

aa) Die [X.] 2002 enthält dynamische [X.], die zu einer dienstzeitunabhängigen Steigerung der [X.] führen können. Eine solche Dynamik folgt aus der in Abs. 5.1 und Abs. 5.2 Anlage 1 [X.] 2002 vorgesehenen, § 16 Abs. 1 [X.] entsprechenden Anpassungsmöglichkeit des nach Abs. 2 Anlage 1 [X.] 2002 zum 31. Dezember 2001 errechneten „erreichten Besitzstandes“. Das ermöglicht eine flexible Anpassung dieses Teils der Anwartschaft an den eingetretenen Kaufkraftverlust, sofern die wirtschaftliche Lage der Beklagten dem nicht entgegensteht.

[X.]) Für die Berechnung der fiktiven dynamisierten Vollrente ist § 7 [X.] 2002 maßgeblich. Hiernach setzt sich das [X.] aus zwei Teilen zusammen: Für die Beschäftigungszeit des [X.] bis zum 1. Januar 2002 ist zunächst ein nach den Anlagen 1 und 2 [X.] 2002 zu errechnender und dann gemäß Abs. 5.1 und Abs. 5.2 Anlage 1 [X.] 2002 zu dynamisierender Besitzstand zu berechnen. Für die Beschäftigungszeit ab dem 1. Januar 2002 sind nach § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 [X.] 2002 die jeweiligen Beträge zu ermitteln. Dies ergibt die Auslegung (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen statt vieler [X.] 8. Dezember 2015 - 3 [X.] - Rn. 22 mwN).

Wortlaut und Systematik der Bestimmung unterscheiden zwischen allgemeinen Regeln in Abs. 1 bis Abs. 4 und der [X.] nach Abs. 5 iVm. Anlage 1 [X.] 2002. Dabei wird auf den Besitzstand „vor dem 1. Januar 2002“ abgestellt, also eine zeitliche Trennung vorgenommen. Dies betrifft [X.]en, während derer die nach § 30 Abs. 1 am 1. Januar 2002 in [X.] getretene [X.] 2002 noch nicht galt und für die deshalb nach allgemeinen Regelungen noch keine Anwartschaften entstehen konnten. Die Betriebsvereinbarung bezeichnet den Besitzstand auch nicht als Mindestbetrag. Zudem haben die Betriebsparteien die Regelung bei der „Höhe des [X.]es“ in § 7 [X.] 2002 und nicht beim - andernfalls systematisch zutreffenderen - „[X.]“ in § 10 [X.] 2002 verortet.

Auch praktische Erwägungen sprechen für dieses Verständnis. Eine Berechnung der Anwartschaften nach § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 [X.] 2002 nach dem jeweiligen ruhegeldberechtigten Einkommen (§ 9 [X.] 2002) während der gesamten Dienstzeit iSd. § 4 [X.] 2002 hätte zur Folge, dass die Beklagte für jedes vor dem 1. Januar 2002 liegende Kalenderjahr das maßgebliche Einkommen der einzelnen Arbeitnehmer ermitteln müsste. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die zum [X.]punkt der Ablösung am 31. Dezember 2001 bereits langjährig bei ihr beschäftigt waren, hätte dies zu einem hohen Verwaltungsaufwand geführt. Darüber hinaus kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Betriebsparteien davon ausgingen, die Beklagte verfüge bei Abschluss der [X.] 2002 noch über die hierfür erforderlichen Daten.

[X.]) Das [X.] hat hiernach zwar zutreffend angenommen, dass sich ein dienstzeitunabhängiger Wertzuwachs der nach der [X.] 2002 erworbenen [X.] des [X.] aus Abs. 5.1 und Abs. 5.2 Anlage 1 [X.] 2002 ergeben kann. Die Annahme des [X.]s, es liege kein Eingriff in die erdiente Dynamik vor, ist anhand seiner Begründung und der festgestellten Tatsachen aber nicht haltbar, da sie schon nicht erkennen lässt, wie die nach der [X.] 2002 erdiente [X.] ermittelt wurde. Gleiches gilt für die [X.] für die Jahre 2002 und 2003.

dd) Bei der Ermittlung der sich nach den Maßgaben der [X.] 2002 ergebenden fiktiven Vollrente des [X.] ist zu beachten, dass es wegen des [X.] nach § 2a Abs. 1 [X.] auf die erst nach dem [X.] erfolgende Anhebung der Regelaltersgrenze für den Kläger durch das [X.] vom 20. April 2007 ([X.]I S. 554 - im Folgenden [X.]) von 65 Jahren auf 65 Jahre und 1 Monat (vgl. § 235 Abs. 2 SGB VI) nicht ankommt. Daher ist - vor dem Hintergrund der festen Altersgrenze der [X.] 2002 (Vollendung des 65. Lebensjahres) - eine fiktive mögliche Dienstzeit des [X.] nach § 4 [X.] 2002 bis zum 4. April 2012 zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung nur voller Monate sind insoweit 141 Monate anzusetzen.

ee) Die Berechnung des Besitzstandes bestimmt sich nach Anlage 1 [X.] 2002 und der dort in Bezug genommenen Anlage 2.

(1) Danach ist in einem ersten Schritt der am 31. Dezember 2001 „erreichte“ Besitzstand zu ermitteln. Wie der Wortlaut von Abs. 2 Anlage 1 [X.] 2002 zeigt und der dortige Klammerzusatz verdeutlicht, bestimmt sich der Rechenweg verbindlich nach den in der Anlage 2 festgelegten „Vorschriften zur Berechnung“. Bezogen auf den [X.] des [X.] am 1. Juli 2000 errechnet sich der erreichte Besitzstand aus zwei Teilen.

(a) Zunächst sind nach Buchst. b Anlage 2 [X.] 2002 auf der Grundlage des Einkommens des [X.] in den Jahren 1998 bis 2000 und der [X.] 1999 bis 2001 (Abs. 2 Anlage 1 [X.] 2002) die für ihn maßgebende Pensionsgruppe und die hierfür geltenden Grund- und Steigerungsbeträge festzustellen. Der Kläger wurde allerdings erst am 1. Juli 2000 eingestellt, sodass allein sein Entgelt des Jahres 2000 maßgeblich ist. Dieses betrug 49.640,33 Euro (= 97.088,05 DM), was zur Anwendung der Pensionsgruppe XI mit einem Grundbetrag von 2.692,00 DM und Steigerungsbeträgen von 179,00 DM führt.

(b) Da sich der Kläger zum 31. Dezember 2001 noch innerhalb der zehnjährigen Wartezeit befand, errechnet sich sein erreichter Besitzstand nach Abs. 3 Anlage 1 [X.] 2002. Danach steht ihm 1/10 des Grundbetrags für jedes abgeleistete Dienstjahr zu und für Teile eines Jahres entsprechend weniger. Hiernach ergibt sich für die [X.] vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001 ein Grundbetrag von 1/10 und für die verbleibende [X.] bis zur Ablösung (31. Dezember 2001) 1/20 des Grundbetrags.

(2) Dieser Besitzstand wäre in einem nächsten Schritt nach den Vorgaben in Abs. 5.1 und Abs. 5.2 Anlage 1 [X.] 2002 zum 1. Januar 2005 und zum 1. Januar 2008 entsprechend dem Verbraucherpreisindex und nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats zu § 16 Abs. 1 [X.] zu dynamisieren. Insoweit geht es um den dynamischen Berechnungsfaktor, für den der Festschreibeeffekt nicht gilt.

Eine weitere Dynamisierung zum 1. Januar 2011 scheidet aus, weil das Arbeitsverhältnis zum 30. April 2010 beendet war und der Kläger - wie ausgeführt - über diesen [X.]punkt hinaus keine Dynamik erdient hat.

(3) Für die Beschäftigungszeiten des [X.] vom 1. Januar 2002 bis zum 4. April 2012 sind die jährlichen Beträge nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 [X.] 2002 zu ermitteln. Dabei sind für die [X.]en ab dem [X.] für die Berechnung der weiteren Zuwächse nach der [X.] 2002 (vgl. § 7 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] 2002) das Einkommen des [X.] und die Beitragsbemessungsgrenze für Dezember 2003 heranzuziehen.

Aus der Regelung in § 7 Abs. 1 und Abs. 3 [X.] 2002, die auf die gesamte Dienstzeit abstellt, folgt, dass nicht lediglich auf (volle) Dienstjahre abzustellen ist, sondern auch unvollständige Kalenderjahre anteilig zu berücksichtigen sind.

Für die Berechnung der Höhe dieses Teils des [X.]es ist zunächst das ruhegeldberechtigte Einkommen des [X.] iSd. § 9 [X.] 2002 in den Jahren 2002 und 2003 zu ermitteln. Wie der Verweis auf die jahresbezogene Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung in § 7 [X.] 2002 sowie die Regelung in § 9 [X.] 2002 zeigen, kommt es auf das jeweilige jährliche Bruttogehalt des [X.] an. Ferner ist die „jeweils gültige“ Bemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen. Für die [X.] vom 1. Januar 2004 bis zum 4. April 2012 sind sodann das jährliche Bruttogehalt des [X.] ausgehend von seinem Bruttoentgelt im Dezember 2003 und die zu diesem [X.]punkt gültige Beitragsbemessungsgrenze anzusetzen. In einem letzten Schritt sind für die Teile unterhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze [X.] dieses Teils und für den Teil oberhalb [X.] dieses Teils zu errechnen.

(4) Der sich danach ergebende Betrag der fiktiven dynamisierten [X.] nach der [X.] 2002 ist entsprechend § 2 Abs. 1 [X.] anteilig im Verhältnis der Dauer der möglichen Betriebszugehörigkeit des [X.] vom 1. Juli 2000 bis zum 4. April 2012 (= 141 Monate) zur tatsächlichen Beschäftigungszeit des [X.] bis zu einer Ablösung der [X.] 2002 zum 31. Dezember 2003 (= 42 Monate) zu [X.].

ff) [X.] wäre zu prüfen, ob der derart ermittelte Betrag niedriger ist als die bereinigte Rente.

(1) Da der Kläger vor dem 1. Januar 2004 in die Dienste der Beklagten eingetreten ist und bereits zuvor an einem arbeitgeberfinanzierten Versorgungswerk teilgenommen hat, richtet sich eine ihm nach der G[X.] 2004 zustehende Leistung nach den Regelungen im Nachtrag I G[X.] 2004 (Ziff. 1 Nachtrag I G[X.] 2004).

(2) Ziff. 1.2. Nachtrag I G[X.] 2004 sieht vor, dass dem Kläger bei Eintritt eines [X.] „der Höhe nach“ die in Ziff. 1.2.1 iVm. Ziff. 1.2.2 des Nachtrags genannten Leistungen zu gewähren sind. Die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Leistung ist wie folgt zu ermitteln:

(a) Die in Ziff. 1 Nachtrag I G[X.] 2004 erwähnten „arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Versorgungsregelungen“ sind bei der vorliegenden Vergleichsberechnung die nach der [X.] 2002.

(b) Die fiktiv erreichbare Altersrente nach der [X.] 2002 ist nach der [X.] zum „vollendeten 65. Lebensjahr“ zu errechnen (Ziff. 1.2.1 Nachtrag I G[X.] 2004). Hierbei handelt es sich um eine Rechengröße, die die Betriebsparteien in der G[X.] 2004 zur Feststellung eines zum Ablösezeitpunkt - Stichtag 31. Dezember 2003 - erworbenen Besitzstandes festgeschrieben haben. Deshalb ist bei der Ermittlung dieser Rechengröße auch das dort zugrunde gelegte Rentenalter 65 maßgeblich.

(c) Die bei Vollendung des 65. Lebensjahres fiktiv erreichbare Altersrente ist „auf Basis der Verhältnisse zum 31. Dezember 2003“ zu bestimmen. Damit haben die Betriebsparteien den Festschreibeeffekt nach der gleichlautenden Vorgängerregelung zu § 2a Abs. 1 [X.] übernommen. Die variablen [X.] - auch die dynamischen - sind somit in der zum 31. Dezember 2003 geltenden Höhe zugrunde zu legen.

(d) Die bei Vollendung des 65. Lebensjahres fiktiv erreichbare Altersrente nach der [X.] 2002 setzt sich - wie ausgeführt - aus zwei Bestandteilen zusammen: nämlich dem für die Beschäftigungszeiten bis zum 31. Dezember 2001 der nach der Anlage 1 [X.] 2002 „erreichte(n) Besitzstand“, zu ermitteln nach Maßgabe der Anlage 2 [X.] 2002, und für die Beschäftigungszeiten ab dem 1. Januar 2002 den nach § 7 [X.] 2002 erworbenen Anwartschaften.

(aa) Damit ist zunächst gemäß Abs. 2 Anlage 1 [X.] 2002 der „erreichte Besitzstand“ entsprechend zu bestimmen. Die Berechnung dieses „erreichten“ Besitzstandes richtet sich auch im Rahmen der [X.] der G[X.] 2004 ausschließlich nach den Vorgaben in Abs. 2 Anlage 1 [X.] 2002 und der dort in Bezug genommenen Anlage 2 [X.] 2002.

([X.]) Der „erreichte Besitzstand“ iSd. Abs. 2 Anlage 1 [X.] 2002 ist allerdings nicht zu dynamisieren, da es nach Ziff. 1.2.1 Nachtrag I G[X.] 2004 auf die Altersrente auf der Grundlage der Verhältnisse zum 31. Dezember 2003 ankommt.

([X.]) Für die Beschäftigungszeiten des [X.] vom 1. Januar 2002 bis zum 4. April 2012 sind wiederum die jährlichen Beträge nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 [X.] 2002 zu ermitteln.

(e) Die Summe beider Bestandteile ist nach Ziff. 1.2.1 Nachtrag I G[X.] 2004 „mit dem Verhältnis aus der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bis zum 31. Dezember 2003 zur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres möglichen Betriebszugehörigkeit“ (42 Monate : 141 Monate) zu multiplizieren.

(3) Der sich so ergebende Betrag bildet die Leistung, die dem Kläger „der Höhe nach“ zu gewähren wäre (vgl. Ziff. 1.2 Nachtrag I G[X.] 2004). Dies bedeutet, dass es sich bei der in Ziff. 1.2.1 [X.]. 1 Nachtrag I G[X.] 2004 genannten Leistung nicht um diejenige Leistung handelt, die die Beklagte zu zahlen hat. Vielmehr ist auf diesen Betrag die Pensionskassenrente, die dem Kläger infolge der tatsächlichen Anmeldung und Abführung von Beiträgen an die Pensionskasse (vgl. Ziff. 1.1 Nachtrag I G[X.] 2004) gewährt wird, anzurechnen. Die Pensionskassenrente steht ihm nicht zusätzlich zu. Dies zeigt auch der Vergleich mit den Vorgaben in Ziff. 1.2.1 [X.]. 2 Nachtrag I G[X.] 2004. Im Rahmen der Berechnung dieser Mindestleistung ist die Pensionskassenrente nicht anzurechnen, sondern zuzüglich („[X.]“) zu gewähren.

(4) Nach Ziff. 1.2.1 [X.]. 2 Nachtrag I G[X.] 2004 hat der Kläger jedoch mindestens „die zum 31. Dezember 2003 erreichte Altersrente [X.] Leistungen gemäß Ziffer 1.1“ zu erhalten. Dies erfordert eine Vergleichsberechnung:

(a) Bereits die unterschiedliche Formulierung in beiden [X.]ätzen von Ziff. 1.2.1 Nachtrag I G[X.] 2004 zeigt, dass die Betriebsparteien der G[X.] 2004 zwischen einer mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Altersrente auf Basis der Verhältnisse zum 31. Dezember 2003, die zeitratierlich zu kürzen ist ([X.]. 1), und einer „zum 31. Dezember 2003 erreichten Altersrente“ ([X.]. 2) differenziert haben. Diese sprachliche Unterscheidung verdeutlicht, dass es sich bei der „erreichten“ Altersrente iSd. zweiten [X.]atzes nicht um die fiktiv zu berechnende und zeitanteilig zu kürzende Altersrente iSd. ersten [X.]atzes handelt.

(b) Bei der „zum 31. Dezember 2003 erreichte(n) Altersrente“ handelt es sich vielmehr um eine nach der Versorgungsordnung aufsteigend bis zum 31. Dezember 2003 zu berechnende Altersrente. Das ergibt sich aus der Gegenüberstellung der beiden [X.]ätze in Ziff. 1.2.1 Nachtrag I G[X.] 2004.

(c) Für die Ermittlung dieser nach der [X.] 2002 erreichten Altersrente sind - neben dem erreichten Besitzstand nach Abs. 2 Anlage 1 [X.] 2002 - für die Jahre 2002 und 2003 die zu ermittelnden Bausteine in Ansatz zu bringen, die sich nach § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.] 2002 unter Zugrundelegung des tatsächlich in diesen Jahren vom Kläger erzielten ruhegeldfähigen Einkommens und der jeweils maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze ergeben. Zu der danach errechneten „erreichten Altersrente“ ist die monatliche Pensionskassenrente des [X.] hinzuzurechnen („[X.]“). Aufgrund seiner Wahl hat der Kläger zudem ein „vorzeitiges“ [X.] nach § 8 Abs. 1 Ziff. 2, § 9 Abs. 5 G[X.] 2004 von der Pensionskasse erhalten. Um einen Vergleich mit den laufenden Leistungen nach der [X.] 2002 vornehmen zu können, ist dieses in eine Betriebsrente umzurechnen. Unstreitig beläuft sich dieser monatliche Betrag auf 34,59 Euro.

Insoweit ist allerdings für die Feststellung eines Eingriffs in die erdiente Dynamik die tatsächlich geschuldete Rente zu bereinigen. Zu prüfen und vom [X.] zu ermitteln ist, welche Pensionskassenrente dem Kläger zustünde, wäre er bis zum 4. April 2012 tätig gewesen. Dabei ist sein tatsächliches Einkommen bis zum Ausscheiden am 30. April 2010 zugrunde zu legen und für den anschließenden [X.]raum das zu diesem [X.]punkt maßgebliche Entgelt.

(5) Die nach [X.]. 1 von Ziff. 1.2.1 Nachtrag I G[X.] 2004 ermittelte Höhe der Altersleistung ist mit der nach [X.]. 2 ermittelten - zum Teil bereinigten - Rente zu vergleichen. Der jeweils höhere Betrag wäre die dem Kläger nach der G[X.] 2004 insgesamt zu gewährende - bereinigte - Altersleistung iSd. Ziff. 1.2.1 Nachtrag I G[X.] 2004 und damit der maßgebliche Vergleichsbetrag für die Prüfung, ob in eine erdiente Dynamik nach der [X.] 2002 eingegriffen wird.

d) Sollte sich ergeben, dass eine dem Kläger nach der G[X.] 2004 zustehende bereinigte Altersleistung hinter einer von ihm nach der [X.] 2002 erdienten Dynamik zurückbleibt, läge ein Eingriff auf der zweiten Besitzstandsstufe vor, der zu seiner Rechtfertigung triftiger Gründe bedürfte. Dann wäre der Beklagten Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen solcher Gründe vorzutragen. Lägen solche nicht vor, wäre eine wirksame Ablösung der [X.] 2002 gegenüber dem Kläger nicht erfolgt und ihm stünde zusätzlich zu der nach der G[X.] 2004 geschuldeten Betriebsrente der Unterschiedsbetrag zwischen der erdienten Dynamik nach den Regelungen der [X.] 2002 und der bereinigten Rente nach den Regelungen der G[X.] 2004 zu. Auf diese Weise wird berücksichtigt, dass der Kläger vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und auch eine um einen Monat vorgezogene Rente in Anspruch genommen hat. Verluste, die er dadurch erleidet, stehen ihm nicht zu.

4. Liegt kein Eingriff in die erdiente Dynamik vor, ist anzunehmen, dass jedenfalls ein Eingriff in die weiteren dienstzeitabhängigen Zuwächse nach der [X.] 2002 gegeben ist. Hiervon gehen auch die Parteien aus. Dieser Eingriff bedürfte [X.] Gründe. Sind solche nicht gegeben, wäre die vorige Versorgungsordnung, dh. die [X.] 2002, weiter anwendbar. Im Streitfall könnte der Eingriff jedoch gerechtfertigt sein. Die Beklagte, die mehrere im Unternehmen geltende Versorgungsordnungen vereinheitlicht hat, könnte sich möglicherweise auf ein [X.] berufen.

a) Es ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass das [X.] ein [X.] Grund sein kann ([X.] 14. Juli 2015 - 3 [X.] - Rn. 62). Einer besonderen Rechtfertigung des [X.]s bedarf es nicht. Aus der Entscheidung des Senats vom 24. Januar 2006 (- 3 [X.] - Rn. 51 ff.) folgt nichts anderes. Sie betraf die Vereinheitlichung im Konzern, nicht im Unternehmen. Allerdings muss die inhaltliche Ausgestaltung der Änderung mit den [X.] in Einklang stehen. Das bedeutet, dass das [X.] keine Verringerung der Versorgungslasten rechtfertigt ([X.] 24. Januar 2006 - 3 [X.] - Rn. 53). Davon geht der Senat auch weiter aus, wenn er ausgesprochen hat, das [X.] rechtfertige jedenfalls keine Vereinheitlichung auf das geringste Niveau ([X.] 2. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 72). Mit einem [X.] kann also nicht die Kürzung des [X.] gerechtfertigt werden (zur Wahrung des [X.] siehe auch [X.] 18. März 2003 - 3 [X.] - zu [X.] 2 b aa der Gründe, [X.]E 105, 212). Der Dotierungsrahmen muss deshalb im Wesentlichen gleich bleiben (vgl. [X.] 13. Oktober 2016 - 3 [X.] - Rn. 52).

Neben der Wahrung des [X.] ist es erforderlich, dass die Neuregelung den Arbeitnehmern, in deren künftige dienstzeitabhängige Zuwächse eingegriffen werden soll, zumutbar ist (vgl. [X.] 13. Oktober 2016 - 3 [X.] - Rn. 52).

b) Das [X.] ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der vorhandene Dotierungsrahmen durch die G[X.] 2004 nicht abgesenkt worden ist. Die Wahrung des [X.] ergibt sich dabei vorliegend aus § 8 Ziff. 1 Satz 2 der Rahmen-[X.] über Unternehmensgrundsätze und Arbeitsrichtlinien vom 21. Mai 2004. Dort heißt es, es sei hervorzuheben, „daß unter Beibehaltung des bisherigen [X.] zukünftig jeder Mitarbeiter von dieser Regelung partizipieren wird“. Danach ist anzunehmen, dass die Betriebsparteien die Beibehaltung des [X.] verhandelt sowie geprüft haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, dass sich der [X.] - wie in § 8 Ziff. 1 Satz 2 der Rahmen-[X.] festgehalten - nicht verringert hat. Da keine entgegenstehenden Anhaltspunkte, insbesondere eine fehlerhafte oder nicht fundierte Beurteilung dieses Aspekts, erkennbar sind, ist diese Bewertung aufgrund des [X.] und der [X.] der Betriebsparteien (vgl. [X.] 13. Oktober 2016 - 3 [X.] - Rn. 51) hinzunehmen.

c) Zur Frage, ob die Vereinheitlichung den von einem Eingriff betroffenen Arbeitnehmern zumutbar ist, fehlt es bislang an Sachvortrag der Parteien und Feststellungen des [X.]s. Das wird nachzuholen sein.

Bei einer Abwägung wird das [X.] zu berücksichtigen haben, dass nicht nur der Dotierungsrahmen beibehalten wurde, sondern darüber hinaus neue Mitarbeiter, die bislang ohne Versorgungszusage waren, in das Versorgungswerk einbezogen wurden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 G[X.] 2004 sowie Ziff. 3 Nachtrag I G[X.] 2004). Insoweit dient die G[X.] 2004 auch der Generationengerechtigkeit, was ein vom Gesamtbetriebsrat und der Beklagten bedachtes und auch achtenswertes Anliegen im Hinblick auf die bislang unversorgten Mitarbeiter darstellt.

5. Sonstige Verschlechterungen durch die G[X.] 2004 sind nicht gegeben.

a) Soweit die G[X.] 2004, anders als die [X.] 2002, für die Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnet, ein - ggf. auch vorzeitiges - [X.] von der Pensionskasse zu beziehen (vgl. § 8 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2, § 9 Abs. 4 und Abs. 5 G[X.] 2004), liegt keine Verschlechterung der betrieblichen Altersversorgung vor. Die G[X.] 2004 räumt den Arbeitnehmern ein nicht von weiteren inhaltlichen Voraussetzungen abhängiges Wahlrecht ein, ob sie bei Eintritt des [X.] Alter eine Betriebsrente oder eine einmalige Kapitalzahlung erhalten wollen. Damit fehlt es bereits an einem Eingriff, der überhaupt einer Rechtfertigung bedürfte (vgl. [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 72, [X.]E 141, 259).

b) Soweit die G[X.] 2004 vorliegend dazu führt, dass die betriebliche Altersversorgung des [X.] für seine [X.]en ab dem 1. Januar 2004 nicht mehr auf einer Direktzusage beruht, sondern über eine Pensionskasse durchgeführt wird, steht ihm zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Einhaltung des [X.] nach Maßgabe der Versorgungsordnung zu (vgl. dazu [X.] 12. Juni 2007 - 3 [X.] - Rn. 22, [X.]E 123, 82). Allerdings bedarf bei der Ablösung einer zeitlich vorrangigen Betriebsvereinbarung durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung der Wechsel des [X.] jedenfalls dann keiner Rechtfertigung, wenn dies - wie im Fall des [X.] - nicht zu einem Einschnitt in die [X.] oder zu einer Verschlechterung der rechtlichen Situation des Arbeitnehmers geführt hat. Da die Beklagte ihre Beiträge zur Pensionskasse bereits vollständig erbracht hat und der Kläger sich die Pensionskassenleistung in Form eines einmaligen [X.]s hat auszahlen lassen, kann eine Verschlechterung zulasten des [X.] nicht mehr eintreten.

V. Das [X.] wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Zwanziger    

        

    Wemheuer    

        

    Günther-Gräff    

        

        

        

    Becker    

        

    Möller    

                 

Meta

3 AZR 393/17

19.03.2019

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Offenbach, 15. Januar 2013, Az: 9 Ca 456/12, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 77 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2019, Az. 3 AZR 393/17 (REWIS RS 2019, 9235)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9235

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 AZR 369/17 (Bundesarbeitsgericht)


3 AZR 91/17 (Bundesarbeitsgericht)


3 AZR 201/17 (Bundesarbeitsgericht)

Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung


10 Ca 1105/14 (ArbG Würzburg)

Ablösung von Versorgungsbestimmungen zur betrieblichen Altersversorgung durch eine neue Betriebsvereinbarung


6 Sa 518/15 (LArbG Nürnberg)

Betriebliche Altersversorgung: Mehrfache Ablösung und Besitzstandsschutz


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.