Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2006, Az. II ZB 31/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2813

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[X.] vom 3. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] [X.] Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6 Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für die beauftragten [X.] - neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 [X.] und einer 1,0 Eini-gungsgebühr nach Nr. 1003 [X.] - eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 [X.]. [X.], Beschluss vom 3. Juli 2006 - [X.] - [X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 3. Juli 2006 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten werden der Beschluss des 13. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 11. November 2005 aufgehoben und der Kostenfestset-zungsbeschluss des [X.] vom 26. September 2005 abgeändert: Die von dem Kläger an die Beklagte aufgrund des Vergleichs des [X.] vom 27. Juli 2005 zu erstattenden Kosten werden auf 3.100,68 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. August 2005 festgesetzt. Der Kläger hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen. Gründe: [X.] Der Kläger begehrte mit seiner im Dezember 2004 bei dem [X.] eingegangenen Klage die Rückzahlung seiner [X.] in Höhe von 2.835,00 • auf eine bei der Beklagten gezeichnete atypische stille Gesellschaftsbeteiligung sowie die Feststellung, dass zwischen den Parteien keine Vertragsbeziehungen bestehen. Das [X.] führte ein schriftliches 1 - 3 - Vorverfahren durch und machte mit Beschluss vom 16. Juni 2005 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleichsvorschlag, den die Parteien annahmen. Durch [X.] vom 27. Juni 2005 stellte das [X.] das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO fest. Hiernach hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 26.460,00 • zu tragen. In seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. September 2005 be-rücksichtigte das [X.] die von der Beklagten zum Ausgleich angemelde-te 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 des [X.] (im Folgenden: [X.]) in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 [X.] und die 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 [X.], sah aber von der Festsetzung der von der Beklagten be-antragten 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 [X.] ab, weil ein schriftliches Ver-fahren nach § 128 Abs. 2 ZPO nicht angeordnet gewesen sei. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die [X.] zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde [X.]. 2 I[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 3 1. Das Beschwerdegericht hat unter Bezugnahme auf den Beschluss des [X.] ([X.], 179) die Ansicht vertreten, aus dem Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ergebe sich, dass bei Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO ohne mündliche Verhandlung eine [X.] nur anfalle, wenn es sich um ein Verfahren handele, das nach § 128 Abs. 2 ZPO oder § 495 a ZPO keine mündliche Verhandlung erfordere. 4 2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 5 - 4 - a) In Übereinstimmung mit dem II[X.] Zivilsenat des [X.], dessen Beschluss vom 27. Oktober 2005 ([X.], [X.], 157 ff.) - der dem Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt war - die identische Fragestellung betrifft, ist der Senat der Ansicht, dass die Auslegung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 [X.] durch das Beschwerdegericht den Bedeutungsge-halt der das Entstehen der Terminsgebühr rechtfertigenden Variante "oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird" (= Vari-ante 4) nicht ausschöpft. 6 Der II[X.] Zivilsenat (aaO S. 158) hat hierzu folgendes ausgeführt: 7 "Zwar stünde der Wortlaut dieser Bestimmung einer Ausle-gung nicht entgegen, nach der der Abschluss eines schrift-lichen Vergleichs nur dann eine Terminsgebühr auslöst, wenn er in einem schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder nach § 495 a ZPO geschlossen wird. Der Wort-laut legt jedoch, in Übereinstimmung mit der überwiegen-den Meinung in der Literatur, die Auslegung näher, dass der in Variante 4 geregelte Abschluss eines schriftlichen Vergleichs für alle Verfahren gilt, für die mündliche [X.] vorgeschrieben ist, also auch für den hier vorlie-genden Fall, dass die Sache durch einen Haupttermin (§ 272 ZPO) erledigt werden soll und dieser Haupttermin nach dem Ermessen des Vorsitzenden durch ein schriftli-ches Vorverfahren (§ 276 ZPO) vorbereitet wird, während dessen Verlauf es zum Abschluss des schriftlichen Ver-gleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO kommt. Insoweit kann es im Hinblick auf das Erfordernis, dass für das Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nicht darauf an-kommen, ob der Haupttermin durch einen frühen ersten Termin (§ 275 ZPO) oder ein schriftliches Vorverfahren vor-bereitet wird. Wollte man der einengenden Auffassung [X.], nach der lediglich ein im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) oder im Verfahren nach § 495 a Satz 1 ZPO geschlossener schriftlicher Vergleich die Terminsgebühr nach Nr. 3104 [X.] auslöst, ergäben sich [X.], die durch das Argument einer günstigen [X.] 5 - mäßigen Erledigung für die Parteien nicht ausgeräumt wer-den könnten. Aus der Sicht der anwaltlichen Tätigkeit macht es keinen Unterschied, ob eine Sache mit einem 600,00 • nicht übersteigenden Wert im Verfahren nach § 495 a Satz 1 ZPO oder mit einem höheren Wert vor der mündli-chen Verhandlung schriftlich verglichen wird. Es ließe sich wohl kaum ernsthaft vertreten, im letzteren Fall habe der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit weniger Zeit und Mühe aufgewendet, weil er noch die mündliche Verhandlung vor Augen gehabt habe. Es will auch nicht einleuchten, dass der Rechtsanwalt in dem letzteren Fall nur deshalb die Terminsgebühr erhalten sollte, weil das Gericht im [X.] der Parteien das schriftliche Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) angeordnet hat." Dem schließt sich der Senat an. 8 b) Die einengende Auslegung würde darüber hinaus zu einem nicht zu rechtfertigenden Widerspruch dazu führen, dass eine Terminsgebühr - in [X.] nach Absatz 3 der Vorbemerkungen 3 des [X.] - für den Anwalt schon für seine Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts entsteht, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Danach fällt die Terminsgebühr z. B. an, wenn die Prozessbevollmächtigten fernmünd-lich oder persönlich den Inhalt des Vergleichs besprechen und den [X.] sodann dem Gericht zur Feststellung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO mittei-len ([X.] NJW-RR 2006, 358; NJW 2005, 2162; [X.] [X.] 2005, 4039 f.; [X.] NZA-RR 2006, 268; Goebel [X.]-Report 2006, 66). Der Gesetzgeber hat mit dieser Ausweitung des [X.] fördern und honorieren wollen, dass der [X.] nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtsla-ge entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen soll. Ihm soll nach 9 - 6 - neuem Recht eine nach früherem Recht geübte Praxis, einen gerichtlichen [X.]stermin anzustreben, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach "Erör-terung der Sach- und Rechtslage" protokolliert wird, um eine Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr auszulösen, erspart bleiben (vgl. BT-Drucks. 15/1971, [X.]). Erhält aber der Anwalt die Terminsgebühr für das Aushandeln eines Ver-gleichs ohne Mitwirkung des Gerichts, ist kein Grund ersichtlich, der es [X.] könnte, dem Anwalt für sein Bemühen um eine vergleichsweise Beilegung des Verfahrens die Terminsgebühr abzusprechen, wenn der Vergleich auf [X.] des Gerichts geschlossen wird. [X.] man dies anders, würde dies dar-über hinaus zu dem Zustand führen, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung der Terminsgebühr - auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - vermeiden wollte, dass nämlich die früher geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhand-lungstermin nur um einer anwaltlichen Gebühr willen anzustreben, fortgesetzt wird (siehe hierzu Goebel [X.]-Report 2006, 66). 10 c) Legt daher der Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 [X.] die Entstehung einer Terminsgebühr nahe und stimmt dieses Ergebnis mit den Wertungen und Intentionen des Absatz 3 der Vorbemerkung 3 des [X.] überein, ist einer den Wortlaut entsprechend ausschöpfenden Auslegung der Vorzug zu geben (ebenso II[X.] Zivilsenat aaO S. 159). 11 d) Die Entscheidungen des V[X.] Zivilsenats des [X.] vom 30. März 2004 ([X.] ZB 81/03, NJW 2004, 2311, 2312) und vom 30. Juni 2004 ([X.] 2004, 4083, 4084) stehen dem nicht entgegen, weil sie in einem das alte Recht (BRAGO) betreffenden Verfahren ergangen sind und von dem 12 - 7 - V[X.] Zivilsenat selbst zutreffend als für seinen Beschluss "nicht tragend" [X.] worden sind. 13 3. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] war [X.] abzuändern und die 1,2 Terminsgebühr - wie beantragt - zugunsten der [X.] festzusetzen. Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.055,14 • 14 [X.][X.][X.]

Gehrlein

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.09.2005 - 4 O 553/04 F - OLG Karlsruhe in [X.], Entscheidung vom 11.11.2005 - 13 W 124/05 -

Meta

II ZB 31/05

03.07.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2006, Az. II ZB 31/05 (REWIS RS 2006, 2813)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2813

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