Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2007, Az. VII ZB 101/06

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5142

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[X.][X.]/06 vom 22. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] VV Nr. 3104; ZPO § 278 1) Wird über einen rechtshängigen Anspruch ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für die Prozessbevollmächtigten auch eine Ter-minsgebühr (Bestätigung von [X.], Beschluss vom 3. Juli 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 1507). 2) Eine Einigung der Parteien in dem Vergleich, wonach eine Partei die Kosten des Rechtsstreits, nicht jedoch die Kosten des Vergleichs zu tragen hat, ist [X.] dahin auszulegen, dass die Terminsgebühr zu den Kosten des Rechtsstreits gehört. [X.], Beschluss vom 22. Februar 2007 - [X.]/06 - [X.] LG Leipzig
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Februar 2007 durch [X.], [X.] Kuffer, Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des [X.] vom 12. Oktober 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: [X.] Nach Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens und vor der bereits anberaumten Güteverhandlung stellte das [X.] auf Antrag der Parteien mit Beschluss vom 12. Oktober 2005 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das [X.] eines von ihnen ohne Mitwirkung des Gerichts ausgehandelten [X.] fest. In dessen Ziffer 3 ist bestimmt: "Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs. Diese werden gegen-einander aufgehoben." 1 Die Rechtspflegerin bei dem [X.] hat dem Antrag der Klägerin entsprechend in dem Kostenfestsetzungsbeschluss neben der [X.] eine Terminsgebühr als erstattungsfähig festgesetzt. 2 Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hatte kei-nen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beklagte die Absetzung der Terminsgebühr. 3 - 3 - I[X.] 4 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht ist, gestützt auf Entscheidungen des Bundes-gerichtshofs (Beschluss vom 27. Oktober 2005 - [X.], [X.], 157 = Rpfleger 2006, 38 = [X.] 2006, 73; Beschluss vom 3. Juli 2006 - [X.], Rpfleger 2006, 624 = NJW-RR 2006, 1507), der Auffassung, in dem durch Abschluss des schriftlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO beendeten Rechtsstreit sei den Prozessbevollmächtigten der Parteien neben einer Verfah-rensgebühr und einer Einigungsgebühr auch eine Terminsgebühr erwachsen. Die von den Parteien vergleichsweise getroffene Kostenregelung sei dahin aus-zulegen, dass von den "Kosten des Vergleichs" nur die Einigungsgebühr erfasst sei. Denn diese Gebühr entstehe für die Mitwirkung beim Abschluss des [X.], während die Terminsgebühr aufgrund der Vergleichsverhandlungen der Parteien, nicht aber aufgrund des Vergleichsabschlusses selbst entstanden sei. 2. Die Rechtsbeschwerde meint bezugnehmend auf nicht tragende Er-wägungen des V[X.] Zivilsenats des [X.] im Beschluss vom 30. März 2004 - [X.] ZB 81/03, [X.], 2311 (vgl. auch Beschluss vom 30. Juni 2004, in [X.] dokumentiert), die festgesetzte Terminsgebühr sei be-reits nicht angefallen. Da der Vergleich vor dem Abschluss der Güteverhand-lung geschlossen worden sei, sei der Rechtsstreit noch kein Verfahren mit vor-geschriebener mündlicher Verhandlung gewesen. 6 Eine eventuell angefallene Terminsgebühr würde im Übrigen von dem Begriff der "Kosten des Vergleichs" im Sinne der getroffenen Vergleichsrege-lung erfasst. Diese Kostenregelung ziele darauf ab, dass die Kosten, die durch die Einigung der Parteien ausgelöst worden seien, von der [X.] - 4 - pflicht ausgenommen blieben. Zu diesen "[X.]" gehöre im Falle des § 278 Abs. 6 ZPO auch die Terminsgebühr, wenn - wie hier - der Vergleich oh-ne mündliche Verhandlung geschlossen worden sei. Für diese Sichtweise spre-che auch die Vorschrift des § 98 Satz 1 ZPO. Entsprechend der darin enthalte-nen "Auslegungshilfe" sei in Fällen der vorliegenden Art im Zweifel davon [X.], dass die Parteien die nicht bereits durch das Verfahren als solches ausgelöste Terminsgebühr zu den [X.] und nicht zu den [X.] gezählt und deshalb gegeneinander aufgehoben hätten, wenn sie die Regelungsbedürftigkeit dieses Punktes erkannt hätten. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die Parteien bei Abschluss des Vergleichs in Anbe- tracht der zu diesem Zeitpunkt allein veröffentlichten Entscheidung des [X.] vom 30. März 2004 nicht vom Entstehen einer Terminsgebühr hätten ausgehen können. 3. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. 8 a) Der [X.] hat mit Beschluss vom 10. Juli 2006 ([X.], [X.], 1441) im [X.] an die von dem Beschwerdegericht zitierten Entscheidungen vom 27. Oktober 2005 und 3. Juli 2006 entschieden, dass ein Rechtsanwalt die Terminsgebühr nach Nr. 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 [X.] (im Folgenden: [X.] VV Nr. 3104) immer dann verdient, wenn ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird, unabhängig davon, ob dies im Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder § 495 a ZPO ge-schieht oder die Parteien in einem Verfahren, in dem zunächst die mündliche Verhandlung vorgesehen war, durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs auf die mündliche Verhandlung verzichten. Von dieser Rechtsprechung abzu-weichen, besteht keine Veranlassung. Der Anfall der Terminsgebühr scheitert entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht daran, dass zum [X.] - 5 - punkt des Vergleichsabschlusses noch die Durchführung einer Güteverhand-lung vorgesehen war. Entscheidend ist gemäß [X.] VV Nr. 3104 nicht, in wel-chem Stadium sich der Rechtsstreit bei Abschluss des Vergleichs befunden hat, sondern ob es sich um ein Verfahren handelt, für das eine mündliche Verhand-lung vorgesehen ist. 10 b) Die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin erwachsene [X.] zählt zu den Kosten des Rechtsstreits und ist daher von der Beklagten aufgrund der Regelung im Vergleich zu erstatten. aa) Welche Kosten die Parteien in dem Vergleich von der Kostentra-gungspflicht der Beklagten ausgenommen haben, ist durch Auslegung zu [X.]. Ein Rückgriff auf § 98 ZPO scheidet im Hinblick auf die getroffene Kosten-vereinbarung aus. Dies gilt auch, wenn entsprechend dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde die Parteien den Anfall der Terminsgebühr bei Abschluss des Vergleichs nicht bedacht haben sollten. Auch in diesem Fall hätten sie die Kostentragung abschließend geregelt und nicht etwa - wie dies § 98 ZPO vor-aussetzt - einen Gebührentatbestand ausgenommen. 11 [X.]) Das [X.] hat die von den Parteien getroffene Vereinbarung, nach der die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen sollte, rechtsfehler-frei dahin ausgelegt, dass lediglich die durch den Abschluss des Vergleichs entstandenen Mehrkosten den hiervon ausgenommenen Kosten des Vergleichs unterfallen. Zu diesen Kosten gehört die unabhängig von dem [X.] angefallene Terminsgebühr nicht. 12 Die Terminsgebühr ersetzt nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl die frühere Verhandlungs- als auch die frühere [X.] (BT-Drucks. 15/1971 S. 209). Sie entsteht auch bei einer auf Erledigung des Verfahrens ge-richteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Nach [X.] VV Teil 3 13 - 6 - Vorbemerkung 3 Abs. 3 setzt der Gebührentatbestand nicht voraus, dass diese auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung erfolgreich ist ([X.], Beschluss vom 20. November 2006 - [X.], in [X.] dokumentiert). Die Ter-minsgebühr fällt also bei entsprechenden Verhandlungen der Parteien [X.] von einem Vergleichsabschluss an. 14 Dieses Verständnis der Rechtslage nach dem [X.] entspricht demjeni-gen auf der Grundlage der früheren Regelung der [X.]. Zu den Kosten des Vergleichs zählte unter Geltung der [X.] lediglich die [X.]. Die bei einer im Rahmen des Versuchs zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits erfolgten Erörterung der Sache angefallene Gebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 4 [X.] wurde, auch wenn die Erörterung zum Abschluss eines Vergleichs führte, nicht zu den Kosten des Vergleichs gerechnet. Mit der Ausweitung des [X.] der Terminsgebühr gegenüber der [X.] wollte der Gesetzgeber - auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - die nach früherem Recht geübte Praxis vermeiden, einen von den Parteien bereits ausgehandelten Vergleich in einem gerichtlichen Verhandlungstermin erst nach "Erörterung der Sach- und Rechtslage" protokollieren zu lassen, um eine Erör-terungsgebühr auszulösen (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 209). Es entspricht [X.] auch der Intention des Gesetzgebers, für die Frage, welche Gebühren zu den Kosten des Vergleichs zählen, die Terminsgebühr gemäß [X.] VV Nr. 3104 und die [X.] des § 31 Abs. 1 Nr. 4 [X.] gleich zu behandeln. - 7 - Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen begegnet die Auslegung der im Vergleich enthaltenen Kostenregelung keinen Bedenken. 15 [X.]Kuffer

[X.] [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.11.2005 - 3 [X.] 2153/05 - [X.], Entscheidung vom 12.10.2006 - 10 W 1495/05 -

Meta

VII ZB 101/06

22.02.2007

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2007, Az. VII ZB 101/06 (REWIS RS 2007, 5142)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5142

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