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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB
87/11
vom
10. Oktober
2013
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Richter [X.], die
Richterin [X.], [X.] [X.], Dr. Pape
und die Richterin Möhring
am
10. Oktober 2013
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
des 5. Zivilsenats des [X.] vom 12.
Januar 2011 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verwor-fen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
24.418.18
festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß Art.
44 [X.] in Verbindung mit §
15 Abs.
1 [X.], §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach §
15 Abs.
1 [X.], §
574 Abs.
2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert.
1. Die Prüfung eines Zulässigkeitsgrundes im Sinne von §
574 Abs.
2 ZPO war nicht entbehrlich, weil das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Nach Art.
44 [X.] in Verbindung 1
2
-
3
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mit §
15 Abs.
1 [X.] ist die Rechtsbeschwerde kraft Gesetzes statthaft. Die Zulassung
einer ohnehin kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde entfaltet keine Bindungswirkung für das Rechtsbeschwerdegericht, welches vielmehr unabhängig von der Zulassungsentscheidung des [X.] die Vor-aussetzungen nach §
574 Abs.
2 ZPO zu prüfen hat ([X.], Beschluss vom 20.
Februar 2003 -
V
ZB
59/02, NJW-RR 2003, 784, 785; vom 7. April 2004
-
[X.] [X.], MDR
2004, 1074, 1075).
2. Der [X.]
hat entschieden, dass Art.
45 [X.] dahin auszulegen ist, dass er der Versagung oder Aufhebung einer Vollstreck-barerklärung einer Entscheidung durch ein Gericht, das über einen [X.] gemäß Art.
43 oder 44 [X.] entschieden hat, aus einem anderen als einem in den Art.
34 und 35 [X.] genannten Grund, wie etwa dem, dass der Entscheidung im [X.] nachgekommen wurde, entgegen-steht
(Urteil vom 13.
Oktober 2011 -
Rs.
[X.]/10, [X.], NJW 2011, 3506 Rn.
43). In seinen
Ausführungen
unterscheidet der [X.] nicht zwischen
liquiden und illiquiden
Einwendungen. Deshalb
ist davon auszugehen, dass der [X.]
alle nicht von Art.
34 und 35 [X.] genannten Einwendungen im Exequaturverfahren als
nicht berücksichtigungsfähig ansieht (Musielak/[X.], ZPO, 9.
Aufl., Art.
45 [X.] Rn.
2; [X.], IPRax
2012, 326, 331; [X.], GPR
2012, 90, 94; [X.], [X.] 2012, 110, 111; vgl. auch [X.], 5.
Aufl., Art.
45 [X.] Rn.
5; Prütting/Gehrlein/[X.], ZPO, 4.
Aufl., Art.
45 Rn.
1; [X.] in [X.]/[X.]/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstre-ckung, 2.
Aufl., §
12 [X.] Rn.
3 f; aA Gerald
Mäsch in [X.]/[X.]/Wolf, aaO Art.
45 [X.] Rn.
4
ausdrücklich gegen [X.]). Bei li-quiden Einwendungen drohen
zwar keine
Verzögerungen im [X.]. Es
greift
aber das
vom [X.]n Gerichtshof
angeführte 3
-
4
-
Argument, dass zwischen dem Exequaturverfahren, welches die Wirkungen der ausländischen Entscheidung in die Rechtsordnung des Zweitstaates "integriert", und der anschließenden Zwangsvollstreckung strikt zu trennen ist ([X.], aaO Rn.
40). Der
Erfüllungseinwand
wird ausschließlich dem späteren
Zwangsvoll-streckungsverfahren
zugeordnet, so dass entsprechende Einwendungen erst in diesem Verfahrensstadium geprüft werden können.
Somit gilt, dass nicht nur illiquide (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Juli 2012 -
IX
ZB 267/11, [X.], 1555 Rn.
13
ff), sondern auch liquide Einwendungen vom Exequaturverfahren ausgeschlossen sind. Ob die Würdigung des [X.] zutrifft, die vom Antragsgegner vorgetragenen Einwendungen seien teilweise streitig und damit illiquide, ist somit nicht entscheidungserheblich.
Eine Vorlage an den [X.] für Zivilsachen wegen der früher ab-weichenden Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats (vgl. insbesondere [X.], [X.] vom 14.
März 2007 -
[X.]
ZB 174/04, [X.]Z 171, 310) ist nicht erforder-lich, weil sich der Senat lediglich bezüglich der hier maßgeblichen Auslegung des vorrangigen Art.
45 [X.] der Rechtsprechung
des [X.]n Ge-richtshofs anschließt
(vgl. BSG, NJW 1974, 1063, 1064).
3. Die behauptete Verletzung von [X.] im [X.] mit der Prüfung des ordre public-Einwandes nach Art.
34 Nr.
1
[X.] durch das Beschwerdegericht hat der Senat im Einzelnen geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
4
5
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5
-
4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
17 Abs.
2 [X.], §
577 Abs.
6 Satz 3 ZPO abgesehen.
[X.]
[X.]
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.01.2009 -
13 [X.]/08 -
O[X.], Entscheidung vom 12.01.2011 -
5 [X.]/09-48-
-
6
Meta
10.10.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. IX ZB 87/11 (REWIS RS 2013, 2103)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2103
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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