Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2015, Az. XII ZB 75/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5971

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/13
vom
2. September 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §§ 70, 97, 110; [X.] §§ 11, 15; [X.] 73 Art. 23
a)
Ausländische [X.] können grundsätzlich in einem innerstaatlichen [X.] durch Beschluss nach §
110 Abs.
2 Satz
1 FamFG für vollstreckbar erklärt werden.
b)
Soweit allerdings der Anwendungsbereich einer völkerrechtlichen Anerkennungs-
und Vollstre-ckungsvereinbarung betroffen ist, geht diese Konvention gemäß §
97 Abs.
1 Satz
1 FamFG
den Vorschriften des autonomen Rechts vor. [X.] die Konvention jedoch selbst keinen [X.] Vorrang gegenüber dem [X.] Recht, sondern lässt sie einen Rückgriff auf das inner-staatliche Recht
des [X.]es zu (hier: Art.
23 [X.] 73), steht auch §
97 Abs.
1 FamFG einem solchen Rückgriff nicht entgegen.
c)
Der Grundsatz
der [X.] des [X.] führt nicht zu einer dem korrekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des [X.]. Die Anrufung des [X.] ist deshalb
auch dann ausgeschlossen, wenn im korrekten Verfahren die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde von einer positiven Entscheidung über die Zulassung abhängig gewesen wäre, über die sich das Beschwerdegericht deshalb keine Gedanken gemacht hat, weil es nach der von ihm irrtümlich gewählten inkorrekten Verfahrensart davon ausgegangen ist, dass die Rechtsbeschwerde schon kraft Gesetzes statthaft sei (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 13.
Juni 2012 -
XII
ZR
77/10
-
FamRZ 2012, 1293).
[X.], Beschluss vom 2. September 2015 -
XII [X.]/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 2.
September 2015
durch den Vorsitzenden Richter Dose
und die Richter
Dr.
[X.], Dr.
Nedden-Boeger, Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Die
Rechtsbeschwerde gegen
den
Beschluss des 2.
Zivilsenats
-
Senat für Familiensachen
-
des [X.]
vom 24.
Januar
2013 wird auf Kosten des Antragsgegners verwor-fen.
[X.]: 27.793

Gründe:
I.
Das Verfahren betrifft die Vollstreckbarerklärung von Zahlungspflichten aus einem [X.] Scheidungsurteil.
Die Beteiligten sind [X.] Staatsangehörige. Ihre 1998 geschlos-
sene Ehe wurde durch rechtskräftiges Urteil des 1.
Familiengerichts in [X.]/[X.] vom 14.
Mai 2008 geschieden; die Präsidentin des [X.] hat durch Bescheid vom 28.
Februar 2012 festgestellt, dass die Vo-raussetzungen für die Anerkennung des [X.] vorliegen.
In dem
Urteil des Familiengerichts sind
gleichzeitig Scheidungsfolgen ge-regelt
worden. Dabei wurde der Antragsgegner unter anderem verurteilt, an die 1
2
3

-
3
-

Antragstellerin
gemäß Art.
174 Abs.
1 türkZGB
einen materiellen Schadener-satz (Entschädigung) in Höhe von 15.000
YTL
und gemäß Art.
174 Abs.
2 türkZGB
einen immateriellen Schadenersatz (Genugtuung) in Höhe von weite-ren 50.000
YTL
zu zahlen; diese Verurteilungen wurden darauf gestützt, dass der Antragsgegner "durch die Ereignisse am Scheitern
der Ehe für schuldig be-funden worden ist". Daneben wurde der Antragsgegner verpflichtet, der Antrag-stellerin gerichtliche und außergerichtliche Kosten des Scheidungsverfahrens in einer Gesamthöhe von 906,60
YTL zu erstatten.
Die Antragstellerin begehrt
die Vollstreckbarerklärung der Zahlungspflich-ten aus dem Scheidungsurteil des [X.] Familiengerichts. Das von der Antragstellerin durch Schriftsatz vom 25.
Oktober 2010 zunächst angerufene [X.] Heidelberg
hat
ihr am 29.
Oktober 2010 den folgenden Hinweis
erteilt:
"Die Zuständigkeit des [X.] nach §
3 Anerkennungs-
und Vollstre-ckungsausführungsgesetz ([X.]) besteht nur im Anwendungsbereich des §
1 Abs.

Übereinkommen über
die Anerkennung und Vollstreckung von [X.] gilt zwar im Verhältnis zur [X.]. Die Vollstreckbarerklärung [X.] sich aber auf eine Verurteilung zur Zahlung von materiellem und immate-riellem Schadenersatz als Folge der Scheidung

Da die Verurteilung aus-weislich der Urteilsgründe ohne jeden Bezug auf Bedürftigkeit und [X.] der Ehegatten erfolgte, kommt eine Qualifizierung als [X.] nicht in Betracht.

Infolgedessen dürfte nur eine Zuständigkeit des Familiengerichts zur Entschei-dung über die Vollstreckbarkeit im Beschlussverfahren gem. §§
110, 95, 111 Nr.
10, 266 FamFG, 23a Nr.

Das [X.] hat sich sodann
durch Beschluss vom 8.
November 2010 für sachlich unzuständig erklärt und die
Sache auf Antrag der Antragstel-lerin an das Amtsgericht Heidelberg
verwiesen. Das Amtsgericht Heidelberg
hat sich -
nach Durchführung eines
schriftlichen Vorverfahrens
-
im Hinblick auf den Wohnsitz des Antragsgegners seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Wiesloch
weiterverwiesen, welches dem Antrag 4
5

-
4
-

der Antragstellerin aufgrund mündlicher
Verhandlung stattgegeben
und das Ur-teil des [X.] Familiengerichts wegen der darin enthaltenen Zahlungsver-pflichtungen für
vollstreckbar erklärt
hat.
Gegen die am 19.
September 2012 zugestellte amtsgerichtliche Ent-scheidung hat der Antragsgegner innerhalb einer einmonatigen Frist
Beschwer-de eingelegt. Am 27.
November 2012 ging bei dem [X.] eine Be-schwerdebegründung ein, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der [X.]. Das [X.] hat
den Beteiligten den Hinweis
erteilt, dass es einer Ent-scheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch nach
dem Grundsatz der [X.] nicht bedürfe, weil sich die Vollstreckbarkeit des [X.] Ur-teils nach dem [X.] Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstre-ckung von [X.] vom 2.
Oktober 1973 (BGBl.
1986
II S.
826; im Folgenden [X.] 73) bestimme und das [X.] Ausführungsge-setz in §§
11
ff. [X.] keine Frist für die Begründung der Beschwerde vorsehe. Sodann hat das [X.] die Beschwerde als unbegründet zurückge-wiesen.
Hiergegen richtet sich die
Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er seine Abweisungsanträge weiterverfolgt.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft
und daher unzulässig.
1. Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die
Erstbeschwerde des Antragsgegners als
Beschwerde nach §
11 Abs.
1 [X.] 6
7
8
9

-
5
-

iVm Art.
13 [X.] 73, §
1 Abs.
1 Nr.
1 lit.
c [X.] (aF) zu behandeln gewesen sei.
a) Eine Beschwerde nach §
11 Abs.
1 [X.], für deren Verfahren ergän-zend die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren nach §§
567
ff. ZPO her-anzuziehen sind
(vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Das Recht der gesamten Zwangsvollstreckung 2.
Aufl. §
13 [X.] Rn.
1),
kann gegen sol-che Entscheidungen des ersten [X.] gerichtet werden, die im Klausel-erteilungsverfahren nach §§
3
ff. [X.] ergangen sind.
Um eine solche Entscheidung handelt es sich bei dem amtsgerichtlichen Beschluss ersichtlich nicht.
aa)
Das von der Antragstellerin betriebene
Verfahren war -
was auch die Rechtsbeschwerde nicht anders sieht
-
jedenfalls nach der Erteilung der Hin-weise durch das [X.] und nach der Verweisung der Sache an das Amtsgericht allein
darauf gerichtet, die Zahlungspflichten aus dem [X.] Scheidungsurteil auf der Grundlage des autonomen [X.] Rechts zur Anerkennung
und Vollstreckung von ausländischen Entscheidungen und somit im Beschlussverfahren
nach §
110 Abs.
2 Satz
1 FamFG für vollstreckbar erklä-ren zu lassen. Über diesen
Antrag
entscheidet das Gericht des ersten Rechts-zuges in einem
kontradiktorisch geführten [X.]ptsacheverfahren
durch Be-schluss.
Zwar ist auch das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren nach
§§
3
ff. [X.], welches der Ausführung der Anerkennung und Vollstreckung ausländi-scher Entscheidungen auf unionsrechtlicher oder völkervertraglicher
Grundlage dient, ein Beschlussverfahren. Es wird indessen
in erster Instanz ohne Beteili-gung des Antragsgegners und damit einseitig geführt (§
6 Abs.
1 [X.]). Einen kontradiktorischen
Charakter erlangt dieses Verfahren erstmals
mit der Beschwerde
eines Beteiligten (vgl. [X.] Beschluss vom 4.
Februar 2010

IX
ZB
57/09
-
NJW-RR 2010, 571 Rn.
7).
10
11
12

-
6
-

bb) Zwar
ist
das Amtsgericht ausweislich der Gründe seiner Entschei-dung davon ausgegangen, dass auch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach nationalem Recht die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Unterhaltsentscheidung dem [X.]
73 und damit staats-vertraglichem Recht zu entnehmen sind, so dass das Amtsgericht insbesondere die Frage des [X.] nicht auf der Grundlage von
§
109 FamFG, sondern auf der Grundlage von Art.
5 [X.]
73 erörtert hat.
Dies ändert in verfahrensrechtlicher Hinsicht aber nichts daran, dass die Entscheidung des Amtsgerichts in dem für die Vollstreckbarerklärung ausländi-scher Entscheidungen nach [X.]m Recht vorgesehenen kontradiktorischen FamFG-Erkenntnisverfahren nach Beteiligung des Antragsgegners ergangen ist. Auf Vorschriften des Anerkennungs-
und Vollstreckungsausführungsgeset-zes ([X.]) nimmt die amtsgerichtliche Entscheidung keinen Bezug. Auch die Beschlussformel ("wird für vollstreckbar erklärt"
statt:
"wird mit der [X.] versehen") lässt unzweifelhaft
darauf schließen, dass das [X.] eine Entscheidung im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach §
110 Abs.
2 FamFG treffen wollte und auch getroffen hat. Folgerichtig enthält die amtsgerichtliche Entscheidung auch eine Belehrung über die Rechtsbehelfe der Beschwerde nach §
58 FamFG und der [X.] nach §
75 FamFG. Dies hat letztlich auch
das Beschwerdegericht erkannt.
b) Das Beschwerdegericht ist bei seinen Erwägungen zum Meistbe-
günstigungsgrundsatz
offensichtlich von der Vorstellung geleitet worden,
dass das Amtsgericht deshalb ein "falsches"
Verfahrensrecht
angewendet ha-be, weil im Anwendungsbereich des [X.]
73 und der zu seiner Durchführung in [X.]
erlassenen Ausführungsvorschriften ein Rückgriff auf die auto-nomen [X.] Regelungen zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Ent-scheidungen
(§§
108
ff. FamFG) ausgeschlossen sei. Dies ist aber

unab-13
14
15

-
7
-

hängig davon,
dass es sich dabei eher um eine Frage der inhaltlichen Richtig-keit der amtsgerichtlichen Entscheidung im Hinblick auf die Beurteilung der Zu-lässigkeit des Antrags handelt
-
schon im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu-treffend.
aa) Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass auch ausländische [X.] in einem [X.] durch Beschluss
nach §
110 Abs.
2 Satz
1 FamFG für vollstreckbar erklärt werden können (vgl. nur [X.]/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
110 Rn.
16; [X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl. §
110 FamFG Rn.
19; [X.], 4, 7; Botur FamRZ 2010, 1860, 1863). Soweit allerdings der Anwendungsbereich einer völkerrechtlichen Vereinbarung
betroffen ist, geht diese Konvention
gemäß
§
97 Abs.
1 Satz
1 FamFG den Vorschriften des autonomen Rechts -
hier also den §§
98
ff. FamFG
-
vor. Andererseits wird das internationale Zivilverfahrensrecht durch das Günstigkeitsprinzip beherrscht, weil zwischenstaatliche Abkommen die [X.] ausländischer Entscheidungen erleichtern und nicht erschweren [X.].
Soweit nach diesem Prinzip das Konventionsrecht selbst keinen Vorrang gegenüber innerstaatlichem Recht beansprucht
und daher den Rückgriff auf ein
(anerkennungsfreundlicheres) nationales
Recht grundsätzlich zulässt, kann auch §
97 Abs.
1 Satz
1 FamFG einem solchen
Rückgriff nicht entgegenstehen (vgl. [X.]/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
97 Rn.
6; [X.]ßleiter/[X.] FamFG §
97 Rn.
11; MünchKommFamFG/[X.] 2.
Aufl. §
97 FamFG Rn.
6). Einen absoluten Vorrang gegenüber innerstaatlichem Recht beansprucht das [X.]
73 nicht. Vielmehr findet das Günstigkeitsprinzip seinen ausdrücklichen Niederschlag in Art.
23 [X.]
73, wonach
die Vorschriften des [X.] nicht ausschließen,
dass eine andere internationale Übereinkunft zwi-schen dem [X.] und dem [X.] oder das nichtvertrag-liche Recht des [X.]s angewendet wird, um die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder eines Vergleichs zu erwirken.
16

-
8
-

bb) Ob aus dem Günstigkeitsprinzip des Art.
23 [X.]
73 gleichzeitig folgt, dass der Berechtigte des ausländischen Unterhaltstitels in [X.] ein freies Wahlrecht zwischen einem
Klauselerteilungsverfahren nach den [X.]
zum [X.]
73 einerseits und einem Vollstreckbarerklä-rungsverfahren nach §
110 Abs.
2 Satz
1 FamFG andererseits hat ([X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9.
Aufl. §
9 Rn.
707; vgl. auch [X.]/Schütze ZPO 4.
Aufl. §
722 Rn.
10) oder ob es für ein [X.] nach innerstaatlichem Recht am [X.] fehlt, wenn das einfachere
Klauselerteilungsverfahren nach den [X.] zum [X.]
73 mit Sicherheit zum gleichen Erfolg füh-ren würde
([X.]/Schütze/[X.] Internationaler Rechtsverkehr in Zivil-
und Handelssachen Band
IV Art.
23 [X.]
73 [Stand: Dezember
1989] Anm.
III
2; [X.]/[X.] 3.
Aufl. Art.
23 [X.] Rn.
3; vgl. auch [X.], 383, 384; AG Garmisch-Partenkirchen NJW 1971, 1235; Stein/Jonas/Münzberg ZPO 22.
Aufl. §
722 Rn.
10; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Das Recht der gesamten Zwangsvollstreckung 2.
Aufl. Vorbemerkung zu §§
1
ff. [X.] Rn.
2), braucht hier
nicht weiter erörtert zu werden. Denn das
Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag im
Vollstreckbar-
erklärungsverfahren nach §
110 Abs.
2 Satz
1 FamFG könnte der Antragstelle-rin unter den obwaltenden Umständen nicht abgesprochen werden. Es war
ge-rade streitig, ob die in dem Urteil des Familiengerichts [X.] vom 14.
Mai 2008 titulierten Entschädigungs-
und Genugtuungsansprüche unterhaltsrechtlich zu qualifizieren sind (vgl. dazu eingehend [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9.
Aufl. §
9 Rn.
478
ff. mit Nachweisen zum Streit-stand) und der Anwendungsbereich des [X.] 73 insoweit eröffnet war. Nach dem rechtlichen Hinweis des [X.] konnte die Antragstellerin nicht mehr davon ausgehen, dass sie im vereinfachten Klauselerteilungsverfahren nach §§
3
ff. [X.] ohne weiteres Erfolg haben würde. Das innerstaatliche [X.]

-
9
-

streckbarerklärungsverfahren nach §
110 Abs.
2 Satz
1 FamFG war für die [X.] deshalb auch in dem Sinne günstiger, dass
eine Vollstreckbarerklä-rung der im [X.] Scheidungsurteil titulierten Schadenersatzansprüche nach innerstaatlichem Recht ohne Rücksicht auf deren unterhaltsrechtliche Qualifikation erfolgen konnte (vgl. [X.]/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
110 Rn.
16).
c) Unter dem Gesichtspunkt der
[X.] hätte im Beschwer-deverfahren allenfalls erörtert
werden können, ob das Amtsgericht sein
Verfah-ren mit den sich für Familienstreitsachen aus §
113 Abs.
1 FamFG ergebenden verfahrensrechtlichen Modifikationen hätte durchführen dürfen.
Denn es ist im Einzelnen streitig, ob das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung einer ausländi-schen Entscheidung, wenn diese
nach [X.]m Rechtsverständnis
eine Fa-milienstreitsache zum Gegenstand hat, seinerseits kraft verfahrensrechtlichen Zusammenhangs Familienstreitsache ist (so etwa [X.]/[X.]/Hüßtege
ZPO 35.
Aufl. §
110 FamFG Rn.
5
f.; Hk-ZPO/[X.] 6.
Aufl. §
231 FamFG Rn.
6 für Unterhaltssachen;
dagegen etwa [X.] [X.] S.
429, 433). Wenn das vorliegende Verfahren nicht als Familienstreitsache qualifiziert werden könnte, wäre die Auffassung des [X.], wonach
die (fristgerechte) [X.] keine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmit-tel des Antragsgegners sei, zumindest im Ergebnis richtig, weil §
117 Abs.
1 FamFG in diesem Fall keine Anwendung fände. Eine weitere
Befassung mit dieser Frage erübrigt sich jedoch
an dieser Stelle, denn unabhängig von der Qualifikation des Verfahrens als Familienstreitsache wäre als statthaftes Rechtsmittel gegen die amtsgerichtliche Entscheidung allein die Beschwerde nach §
58 FamFG in Frage gekommen.
2. Hätte das Beschwerdegericht daher nach
dem
zutreffenden
Verfah-rensrecht
im Beschwerdeverfahren nach §§
58
ff. FamFG über das Rechtsmit-18
19

-
10
-

tel des Antragsgegners entschieden, wäre eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung nur im Falle ihrer Zulassung eröffnet gewesen (§
70 Abs.
1 FamFG). Da es an einer solchen Zulassung durch das [X.] fehlt, ist die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners unstatthaft.
3. Die
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht aus
dem
[X.]
hergeleitet werden.
a) Allerdings
dürfen die Verfahrensbeteiligten dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlassen hat, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb grundsätzlich sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zu-lässig wäre. Der Grundsatz der [X.] findet in gleicher Weise An-wendung, wenn -
wie hier
-
das Gericht nach dem von ihm angewandten [X.] die Entscheidungsform zwar zutreffend gewählt hat, der Fehler jedoch auf der Anwendung eines falschen Verfahrensrechts beruht ([X.] vom 13.
Juni 2012 -
XII
ZR
77/10
-
FamRZ 2012, 1293 Rn.
16
f. und vom 29.
Februar 2012 -
XII
ZB
198/11
-
FamRZ 2012, 783 Rn.
12
f.).
b) Der Schutzgedanke der [X.] gebietet es indessen
nicht, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Ent-scheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel [X.] wäre. Daher kann die [X.] auch nicht zu einer dem kor-rekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des [X.] führen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8.
Juli 2015 -
XII
ZB
586/14
-
juris Rn.
5 und vom 13.
Juni 2012 -
XII
ZR
77/10
-
FamRZ 2012, 1293 Rn.
18 mwN). Aus dem [X.] lässt sich insoweit nicht herleiten, dass gegen 20
21
22

-
11
-

eine inkorrekte Entscheidung auch noch dann ein ihrer äußeren Form entspre-chendes Rechtsmittel -
hier die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach §
15 Abs.
1 [X.] iVm §
574
Abs.
1 ZPO
-
zum [X.] statthaft ist, wenn gegen eine
korrekte Entscheidung die Anrufung des [X.] aus besonderen Gründen des jeweiligen Verfahrens -
hier wegen des Fehlens einer positiven
Zulassungsentscheidung nach §
70 Abs.
1 FamFG
-
nicht statt-haft wäre.
Zwar hat das Beschwerdegericht ersichtlich deshalb von einer [X.] abgesehen, weil es ausweislich seiner [X.] -
folgerichtig
-
davon ausgegangen ist, dass seine Entscheidung einer zulas-sungsfreien Rechtsbeschwerde nach §
15 Abs.
1 [X.] iVm §
574 Abs.
1 Nr.
1 ZPO unterliegt. Im familiengerichtlichen Verfahren verbleibt es bei der Bindung des [X.] an die Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde
indessen auch dann, wenn das Beschwerdegericht aufgrund eines
Rechtsirr-tums
davon ausgegangen ist, dass eine Rechtsbeschwerde gegen seine Ent-scheidung schon kraft Gesetzes statthaft ist (Senatsbeschluss vom 9.
Juli 2014 -
XII
ZB
7/14
-
FamRZ 2014, 1620 Rn.
20; vgl. auch [X.] Beschlüsse vom 10.
Mai 2012 -
IX
ZB
295/11
-
NJW-RR 2012, 1509 Rn.
15 und vom 12.
März 2009 -
IX
ZB
193/08
-
NJW-RR 2009, 1349 Rn.
9
f.). Weil
es nicht darauf an-kommt, worauf der Rechtsirrtum des [X.] beruht, kann aus dem Gesichtspunkt, dass sich das Beschwerdegericht aufgrund der Anwendung ei-nes unzutreffenden Verfahrensrechts
keine Gedanken über die Zulassung der Rechtsbeschwerde machen musste, nicht hergeleitet werden, dass die bei An-wendung des zutreffenden Verfahrensrechts
von einer positiven [X.] abhängige Anrufung des [X.] nach dem Grund-
23

-
12
-

satz der [X.] statthaft sein müsste (vgl. auch [X.] Beschluss vom 5.
Juli 1990 -
LwZR
7/89
-
NJW-RR 1990, 1483
f.).

Dose

[X.]

Nedden-Boeger

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.08.2012 -
1 F 74/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 24.01.2013 -
2 UF 242/12 -

Meta

XII ZB 75/13

02.09.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2015, Az. XII ZB 75/13 (REWIS RS 2015, 5971)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5971

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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