Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. IX ZB 267/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4705

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 267/11

vom

12. Juli
2012

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 12 Abs. 1; [X.] I-VO Art. 34, 35, 45
Beruft sich der Schuldner im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach der [X.] auf nachträglich entstandene materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, die weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt sind, so wird er damit nicht gehört ([X.] an [X.], NJW 2011, 3506).
[X.], Beschluss vom 12. Juli 2012 -
IX ZB 267/11 -
OLG [X.]

LG [X.] II

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin Möhring

am 12. Juli 2012
beschlossen:

Dem Antragsgegner wird für das Verfahren der Rechtsbeschwer-de gegen den Beschluss des 25.
Zivilsenats des Oberlandesge-richts [X.] vom 1.
September 2011 Prozesskostenhilfe ohne Eigenbeitrag bewilligt.

Ihm werden die Rechtsanwälte

P.

bei-geordnet.

Seine
Rechtsbeschwerde gegen den genannten Beschluss wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 24.300

Gründe:

I.

Die Antragstellerin erwirkte gegen den Antragsgegner ein vollstreckbares Urteil des Amtsgerichts Prag
10
vom 27.
Februar 2009, durch das dieser verur-1
-

3

-
teilt wurde, an sie
600.000
Tschechische Kronen nebst Zinsen zu zahlen. Am 20.
August 2010 verkaufte sie ihre Forderung an einen [X.]. In der Folge stritten die Parteien, ob die Antragstellerin noch Forderungsinhaberin ist.

Auf ihren Antrag hat das Landgericht [X.] II angeordnet, dass das Urteil des Amtsgerichts Prag
10
vom 27.
Februar 2009 mit einer Vollstre-ckungsklausel zu
versehen ist. Die sofortige Beschwerde des Antraggegners hat
keinen Erfolg
gehabt. Mit seiner Rechtsbeschwerde möchte dieser die Auf-hebung der angefochtenen Entscheidungen erreichen. Weiter begehrt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des [X.].

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1
ZPO,
§
15
[X.], Art.
44 [X.]
statthaft, sie ist auch im Übrigen zulässig (§
574 Abs.
2 Nr.
1
ZPO, §
55 Abs.
2 [X.]). Sie ist in der Sache jedoch unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Ein nach Rechtskraft der zu vollstreckenden Entscheidung eingetretener Forderungsübergang sei gemäß §
12 Abs.
1 [X.] im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, soweit der zu-grundeliegende Sachverhalt unstreitig sei. Das Verbot der "révision au fond"
stehe der Berücksichtigung im Vollstreckbarkeitsverfahren nicht entgegen, weil die Berücksichtigung eines nachträglichen Forderungsübergangs die Gesetz-mäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung nicht beträfe. Zwischen den [X.] sei jedoch streitig, ob die Antragstellerin noch oder wieder Inhaberin der streitgegenständlichen Forderung sei. Diese habe jedenfalls schlüssig vorge-2
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4

-
tragen, dass es zu einer Rückübertragung der streitgegenständlichen Forde-rung gekommen sei. Damit sei die Behauptung des Antraggegners, die Antrag-stellerin sei nicht mehr aktiv legitimiert, nicht unstreitig und damit nicht berück-sichtigungsfähig.

2. Die Ausführungen des [X.] halten rechtlicher Nach-prüfung stand.

a) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen ist der Ausgangspunkt des [X.], dass das [X.] Zahlungsurteil auf der Grundlage von Art.
38 ff der Verordnung ([X.]) Nummer 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die [X.] und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (fortan: [X.]
oder Verordnung) in Verbindung mit
§
1 Abs.
1 Nr.
2a, Abs.
2, §
55 [X.] in [X.] vollstreckt werden kann.
Die Voraussetzungen ge-mäß Art.
40, 41, 53 [X.]
liegen vor
(vgl. [X.], Beschluss vom [X.] 2007 -
XII [X.], [X.], 586 Rn.
15); [X.] nach Art.
34 und 35 [X.]
(Art.
45 [X.]) macht der Antragsgegner nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich.

b)
Gemäß §
12 Abs.
1 [X.] kann der Schuldner mit der Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung in [X.] aus einem aus-ländischen Titel auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit gel-tend machen, als die Gründe, auf denen
sie beruhen, erst nach Erlass der Ent-scheidung entstanden sind. Nach §
14 Abs.
1 [X.] kann der Schuldner, wenn die Zwangsvollstreckung in [X.] aus dem ausländischen Titel zugelas-sen ist, Einwendungen gegen den Anspruch selbst nach §
767 ZPO nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen seine Einwendungen beruhen, entweder 5
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5

-
nach Ablauf der Beschwerdefrist entstanden oder, falls die Beschwerde einge-legt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens entstanden sind. Die An-wendung dieser beiden Regelungen ist
durch §
55 [X.] für den Bereich der Verordnung
nicht ausgeschlossen.

Allerdings ist in
Rechtsprechung und Literatur streitig, ob §
12 [X.] im Vollstreckbarerklärungsverfahren auf der Grundlage der Verordnung
bei "nicht liquiden", das heißt
bei streitigen oder nicht rechtskräftig festgestellten
Einwen-dungen anwendbar ist. Nach Auffassung des [X.]s ist die Frage zu verneinen.

aa) Der [X.] hat entschieden, dass der Schuldner im Be-schwerdeverfahren gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Titel gegebenenfalls rechtskräftige oder unbestrittene ("liquide") Einwendungen
geltend machen kann
([X.], Beschluss vom 14. März 2007
-
XII [X.], [X.]Z 171, 310 Rn. 26 ff; vom 12.
Dezember 2007

XII
[X.], aaO
Rn. 42). Das Verbot der Nachprüfung
in der Sache (Art.
45 Abs.
2
[X.]) stehe nicht entgegen, weil es um die Behandlung von nachträglichen rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen gehe, die dem [X.] im [X.] vor Erlass der Entscheidung nicht zur
Überprüfung ge-stellt hätten werden können (Beschluss vom 14.
März 2007, aaO Rn.
27). Die Annahme, dass im Rechtsbehelfsverfahren nach der Verordnung grundsätzlich auch Vollstreckungsgegeneinwände zur Überprüfung gestellt werden könnten, stehe auch im Übrigen im Einklang mit Gemeinschaftsrecht (aaO Rn. 28
ff).

[X.]) [X.] hat der [X.] die Frage, ob der Kreis der zulässigen Einwendungen nach §
12 [X.] generell auf "liquide"
Einwendun-gen beschränkt werden müsse
(Beschluss vom 14.
März 2007, aaO Rn.
26).

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-

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-

Hierzu wird einerseits vertreten, dass §
12 [X.] als gemeinschaftswi-drige
Norm im Anwendungsbereich der Verordnung nicht anzuwenden sei, weil Art.
45 Abs.
1 [X.]
den Prüfungsrahmen für das [X.] in einer abschließenden und keiner ergänzenden Auslegung zugänglichen Weise [X.]. Die mit dem Rechtsbehelf nach Art.
43 [X.]
befassten Gerichte dürf-ten danach ausschließlich die [X.] nach Art.
34 und 35
[X.], nicht aber materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch prüfen. Diese Einwendungen könnten nur im Wege einer Voll-streckungsgegenklage nach §
767 ZPO geltend gemacht werden (vgl. [X.], [X.], 276, 277; [X.], NJW-RR 2007, 418
f;
Hk-ZPO/[X.], 4.
Aufl., Art.
45 [X.]
Rn.
4; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 33.
Aufl., Art.
45 [X.] Rn.
3, vgl.
auch [X.]/Mankowski, Europäisches Zivilprozess-
und Kollisionsrecht, 2011, Art.
45 [X.] Rn.
5
ff
mwN). Nach dieser Auffassung kann der Einwand des Antraggegners keine Berücksichti-gung finden. Zum gleichen Ergebnis kommt die Ansicht, die im Bereich der Verordnung §
12 [X.] einschränkend dahingehend auslegt, dass der Schuld-ner im Beschwerdeverfahren nur liquide Einwendungen erheben kann ([X.], NJW-RR 2005, 933, 934
f; [X.], 803, 804; [X.], [X.], 359, 360; [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., Art.
45 [X.]
Rn.
1; [X.]/[X.], 3.
Aufl., Art.
43 [X.]
Rn.
7; [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3.
Aufl., Art.
45, Rn. 11; Schlosser, EU-Zivil-prozessrecht, 3. Aufl., Art. 43 [X.]
Rn.
14).

Im Gegensatz dazu ist eine dritte Meinung der Ansicht, dass §
12 [X.] auch im Rechtsbehelfsverfahren nach der Verordnung umfassend Anwendung finde.
Zu den nachträglich entstandenen materiell-rechtlichen Einwendungen verhalte sich die [X.]
nicht, so dass es den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bleibe, wie sie mit
dieser Regelungslücke umgingen und welche 11
12
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7

-
Rechtsbehelfe sie dem Schuldner zur Verfügung stellten (vgl. Kropholler/von [X.], Europäisches Zivilprozessrecht,
9.
Aufl., Art.
43 [X.]
Rn.
27
f; Art. 45
[X.]
Rn.
6; [X.], IPRax
2002, 75, 83; [X.], JZ
2007, 898
f).

cc) Jedenfalls die letztgenannte Auffassung ist überholt. Nunmehr hat der [X.]
entschieden (Urteil vom 13.
Oktober 2011
-
C-139/10, NJW 2011, 3506:
Prism
Investments BV
gegen [X.]), Art.
45 [X.]
sei dahin auszulegen, dass er der Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung durch ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf gemäß Art.
43 oder 44 [X.]
zu entscheiden habe, aus einem anderen als einem in Art.
34
und
35 [X.]
genannten Grund entgegenstehe. Geklärt
hat der [X.] die Frage für den Einwand der nachträglichen Erfüllung
durch Aufrechnung; für den Verlust der Aktivlegitimation durch Abtretung kann nichts Anderes gelten.

(1)
Zur Begründung hat der [X.]
ausgeführt, das Vollstreckbarerklärungsverfahren umfasse nur eine "einfache formale Prüfung der Schriftstücke"
(Rn.
28, 42), die Behörden dürften lediglich kontrollieren, ob die Förmlichkeiten zur Erteilung der Vollstreckbarerklärung des ausländischen Titels erfüllt seien (Rn.
30). Es werde kein neues Verfahren in Gang gesetzt, sondern "auf der Grundlage eines gegenseitigen Vertrauens in die Justiz der Mitgliedstaaten"
die Zustimmung erteilt, eine Entscheidung durch Integration in eine fremde Rechtsordnung zu vollstrecken, damit eine in dem Urteilsmitglied-staat
erlassene Entscheidung im [X.] die Wirkungen eines vollstreckbaren nationalen Rechtstitels entfalte
(Rn.
31). Die Gründe, auf-grund derer
eine erfolgte Vollstreckbarerklärung angefochten werden könne, seien
in Art.
34 und 35 [X.], die eng auszulegen seien, abschließend [X.]
(Rn.
32
f). Da die nachträgliche Erfüllung einer titulierten Forderung in 13
14
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8

-
Befolgung der
gerichtlichen Entscheidung dieser in dem Urteilsland
nicht den vollstreckbaren Charakter nehme, kämen ihr diese Rechtswirkungen auch nicht bei ihrer Vollstreckbarerklärung im Ausland zu (Rn.
39). Eine Erfüllung könne insoweit nur im [X.] nach Integration in dessen Rechtsordnung Prüfungsgegenstand werden (Rn. 40). Auch die Tatsache, dass dadurch einem gerade vollstreckbar erklärten Titel die Vollstreckbarkeit wieder genommen werden könne, führe nicht zu einer Berücksichtigung der nachträglich entstan-denen materiell-rechtlichen Einwendungen im Verfahren der Vollstreckbarerklä-rung, weil
anderenfalls diese dessen Merkmale änderten und sich entgegen
dem im 17.
Erwägungsgrund der Verordnung angeführten Ziel eines raschen und effizienten Verfahrens die Verfahrensdauer verlängere (Rn.
42;
vgl. auch [X.], [X.], 90,
92
ff).

(2) Ob aus der zitierten
Entscheidung des [X.] zu folgern ist, dass §
12 [X.] im Anwendungsbereich der Verordnung insgesamt unanwendbar und es dem Schuldner infolge von Art.
45 [X.]
fortan [X.] verwehrt ist, materiell-rechtliche Einwendungen, die nach Erlass der zu [X.] Entscheidung entstanden sind, im Rechtsbehelfsverfahren nach Art.
43, 44 [X.]
geltend zu machen, gleichgültig, ob die Einwendungen liquide oder nicht liquide sind
(so
Bach, EuZW
2011, 871; [X.], aaO S.
94; [X.], ZPO, 9.
Aufl., Art.
45 [X.]
Rn.
2), muss der [X.] nicht entscheiden, weil der hier geltend gemachte Einwand nicht liquide ist. Entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung ist es unerheblich, dass die Abtretung der Forderung durch die Antragstellerin an einen [X.] außer Streit steht
und
nur die schlüssig vorgetragene Rückübertragung der Forderung auf die Antragstellerin vom Antragsgegner bestritten ist. In beiden Fällen ist Beweis zu erheben, um die Berechtigung der Antragstellerin zur Vollstreckung aus dem ausländischen Titel feststellen zu können. Ein solcher Streit ist nach der [X.]
-

9

-
ten
Entscheidung des [X.] keinesfalls im Rechtsbehelfs-verfahren nach der Verordnung zu klären. Denn die Berücksichtigung dieser Einwendung würde die Merkmale des Vollstreckbarerklärungsverfahrens eben-falls ändern und die Verfahrensdauer verlängern. Das Urteil des [X.] kann aus demselben Grund auch nicht so verstanden werden, dass der Schuldner nur mit dem [X.] im Vollstreckbarerklärungs-verfahren nicht zu hören ist. Vielmehr ergeben
die Ausführungen des [X.] mit Deutlichkeit, dass sämtliche materiell-rechtlichen
Ein-wendungen gegen den Vollstreckungstitel von dieser Rechtsprechung erfasst werden. Jedenfalls soweit der Schuldner sich
auf nachträglich entstandene ma-teriell-rechtliche Einwendungen
gegen den titulierten Anspruch beruft, die we-der unstreitig noch rechtskräftig festgestellt sind, wird er damit in den Be-schwerdeverfahren nach Art.
43 und 44 [X.]
gemäß Art.
45 [X.]
nicht
gehört.

-

10

-
III.

Dem [X.] war dennoch gemäß §
114 ZPO Prozess-kostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen. Denn das Pro-zesskostenhilfeverfahren dient nicht dem Zweck, über rechtliche Grundsatzfra-gen
vorweg zu entscheiden ([X.], Beschluss vom 7.
März 2012 -
XII
ZB 391/10, NJW
2012, 1964
Rn.
14).

Kayser
Gehrlein
Fischer

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
LG [X.] II, Entscheidung vom 16.03.2011 -
12 O 1178/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 01.09.2011 -
25 W 1212/11 -

16

Meta

IX ZB 267/11

12.07.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. IX ZB 267/11 (REWIS RS 2012, 4705)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4705

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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