Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2016, Az. IX ZB 11/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 3660

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:201016BIXZB11.16.0

BUN[X.]SGERIC[X.]TS[X.]OF

BESC[X.]LUSS
IX [X.]

vom

20.
Oktober 2016

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] Art. 46 Abs. 3
Die Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung durch das Beschwerdegericht ist nicht statthaft.

[X.] Art.
45 Abs.
1 Satz
1, Art.
34 Nr.
3
An Ausführungen des ausländischen Gerichts zur Tragweite eines inländischen Ur-teils ist das Gericht des Vollstreckungsstaats nicht gebunden.

[X.], Beschluss vom 20. Oktober 2016 -
IX [X.] -
O[X.]

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser,
[X.]
Dr.
Gehrlein, Prof.
Dr.
Pape, [X.] und die Richterin [X.]

am 20. Oktober 2016
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 23.
Dezember 2015 wird mit der Maßgabe als unzulässig verworfen, dass
die
Anträge
der Antragstellerinnen zu 1 und 3 auf Vollstreckbarerklärung des Ur-teils des [X.] vom 3.
Oktober 2014 im [X.]inblick auf die Verurteilung zur Zahlung eines Vorschusses an sie in [X.]öhe von jeweils 166.666,66

t-bewerbs -
unter Aufhebung von Ziffer
3 des angefochtenen Be-schlusses
-
als derzeit unbegründet zurückgewiesen werden.

Die Anschlussrechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den genannten Beschluss ist wirkungslos.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließ-lich der Anschlussrechtsbeschwerde
tragen die Antragstellerinnen zu
1 und 3 zu je 37
v.[X.], die Antragstellerin zu
2 zu 8
v.[X.]
und der Antragsgegner zu 18
v.[X.]. Die Antragstellerinnen zu
1 und 3 tra-gen die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu je 37
v.[X.]
und die Antragstellerin zu
2 zu 8
v.[X.]. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin
zu
3
zu -

3

-
33
v.[X.].
Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der [X.] wird auf 370.666,65

(Wert allein der Anschlussrechtsbeschwerde: 83.333,34

).

Gründe:

I.

Der Antragsgegner wurde durch Strafurteil des [X.] vom 3.
Oktober 2014 neben weiteren Angeklagten dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz an die Antragstellerinnen für die ihnen -
infolge der festge-stellten Straftaten
-
entstandenen Schäden verurteilt. Weiter wurde er nach Art.
539 Abs.
2 der [X.] Strafprozessordnung als Gesamtschuldner zur Leistung eines sofort vollstreckbaren Vorschusses ("[X.]") auf den zu erwartenden Schadensersatz in [X.]öhe von 500.000

unlauteren [X.] und in [X.]öhe von 20.000

die Berechnung fiktiver Vermittlungsprovisionen, jeweils zu Lasten der [X.], verurteilt. Der Antragsgegner legte gegen das Urteil Berufung ein, über die noch nicht entschieden ist.

Die Antragstellerinnen begehren die Vollstreckbarerklärung des Urteils hinsichtlich der
sofort vollstreckbaren Vorschüsse. Der Antragsgegner meint, die Verurteilung zum Schadensersatz sei mit verschiedenen Entscheidungen 1
2
-

4

-
des [X.] im Sinne der Art.
45 Abs.
1 Satz
1, Art.
34 Nr.
3 der Verordnung ([X.]) Nr.
44/2001 des Rates vom 22.
Dezember 2000 über die ge-richtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-dungen in Zivil-
und [X.]andelssachen (fortan "[X.] aF") u[X.]ereinbar, unter anderem mit dem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 30.
Dezember 2013 in dem Rechtsstreit zwischen den Antragstellerinnen zu
1 und 3 und dem [X.] (34
O 58/10 Kf[X.]).

Mit Beschluss vom 25.
März 2015 hat das [X.] die Entscheidung über die Schadensersatzzahlung in [X.]öhe von 520.000

r-klärt. Auf die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Beschwerdegericht die Erteilung einer Vollstreckungsklausel hinsicht-lich des Ausspruchs in [X.]öhe von 20.000

n-nen als Teilgläubigerinnen zu je 1/3 sowie hinsichtlich des Ausspruchs in [X.]öhe von 500.000

tragstellerin zu
2 angeordnet und die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Im Übrigen hat es den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückgewiesen, hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 1 und 3 wegen der Voll-streckbarerklärung der Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung von zweimal 166.666,66

unter dem Vorbehalt, dass diese nicht mit ihrer Berufung gegen das Urteil des [X.] vom 30.
Dezember 2013 obsiegen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehren die Antragstellerinnen die Vollstreckbar-erklärung sämtlicher Ansprüche unter Aufhebung der Sicherheitsleistung. Der Antragsgegner hat Anschlussrechtsbeschwerde erhoben, mit der er -
unter Auf-hebung des Vorbehalts
-
die Abweisung des Antrags der Antragstellerin zu
1 auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel hinsichtlich des Betrages von 166.666,66

Antrags der Antragstellerin zu
3 als unbegründet begehrt.
3
-

5

-

II.

Auf das Verfahren ist nach Art.
66 Abs.
2 der Verordnung ([X.]) Nr.
1215/2012 des [X.] und des Rates vom 12.
Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre-ckung von Entscheidungen in Zivil-
und [X.]andelssachen die [X.] aF [X.], weil die Entscheidung des [X.] in einem vor dem 10.
Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen ist.

III.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen ist teilweise nicht statthaft (nachfolgend 1.), im Übrigen fehlt es an einem [X.] im Sinne des §
15 Abs.
1 [X.], §
574 Abs.
2 ZPO (nachfolgend 2.).

1.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit sich die [X.] dagegen wenden, das Beschwerdegericht
habe
die Zwangsvollstreckung ohne ausdrücklichen Antrag des Antragsgegners von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Die auf Art.
46 Abs.
3 [X.] aF gestützte Anordnung des [X.] ist keine nach Art.
44 [X.] aF, §
15 Abs.
1 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO anfechtbare Entscheidung, weil sie nicht über einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbar-erklärung im Sinne von Art.
43 [X.] aF ergangen ist.
4
5
6
-

6

-

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] (fortan "[X.]") zur Vorgängervorschrift Art.
37 Abs.
2 [X.] waren
mit dem auto-nom auszulegenden Begriff der "Entscheidung, die über den Rechtsbehelf er-gangen ist", nur Entscheidungen gemeint, die über die Begründetheit des Rechtsbehelfs gegen die Zulassung der Vollstreckung
im Sinne von Art.
36 [X.] befanden. Nicht erfasst waren hingegen Entscheidungen des Rechts-behelfsgerichts nach Art.
38 [X.] über die Aussetzung des Verfahrens oder die Anordnung einer Sicherheitsleistung, waren sie auch formell gesehen Teil des gleichen [X.] (EuG[X.], Urteil vom 4.
Oktober 1991, [X.]/90, [X.]
/
van Loon, [X.]. 1991, [X.], 4765 Rn.
21 bis 24; vom 11.
August 1995, [X.]/93, [X.], [X.]. 1995, [X.], 2288 Rn.
28 ff; zur isolierten Anfech-tung der Weigerung, solche Maßnahmen anzuordnen: [X.], Beschluss vom 21.
April 1994 -
IX ZB 8/94, NJW 1994, 2156, 2157 unter II.
1. und 3.). Lehnte
das [X.] zugleich mit der Entscheidung über den Rechtsbehelf betreffend die Zulassung der Vollstreckung eine Aussetzung des Verfahrens ab oder ordnete
es die Leistung einer Sicherheit an, enthielt der Gerichtsentscheid zwei voneinander zu unterscheidende Teile: Die gemäß Art.
37 Abs. 2 [X.] anfechtbare Entscheidung nach Art.
36 Abs.
1 [X.] und die gemäß Art.
37 Abs.
2 [X.] nicht anfechtbare Entscheidung nach Art.
38 [X.] (EuG[X.], Urteil vom 4.
Oktober 1991, aaO, Rn. 23 f; vgl. auch Generalanwalt van Gerven in der Rechtssache [X.] / van Loon, [X.].
1991, [X.], 4755 Nr.
11
ff).

b)
Diese enge Auslegung ist auch für die im Streitfall einschlägigen Nachfolgeregelungen der
Artt.
44, 46 [X.] aF zu beachten.

aa) Die Auslegungsgrundsätze zum [X.] sind auf die [X.] aF zu übertragen, soweit deren Vorschriften als gleichbedeutend angesehen werden 7
8
9
-

7

-
können (etwa EuG[X.], Urteil vom 14.
Mai 2009, [X.]/06, [X.], [X.].
2009,
I-3961 Rn.
41; vom 14.
März 2013, [X.]/11, [X.] / [X.], RIW
2013, 292 Rn.
27
mwN; vom 28.
Januar 2015, [X.]/13, [X.] / [X.], NJW
2015, 1581 Rn.
21; vgl. für Art.
13 Abs.
1 [X.] und Art.
15 Abs. 1 [X.] aF [X.], Urteil vom 30.
März 2006 -
VII
ZR 249/04, [X.]Z
167, 83 Rn.
19; [X.]/von [X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 9.
Aufl.,
Einl [X.] Rn.
68; zur Übertragung der Auslegung zu [X.] und [X.] aF auf die Lugano-Übereinkommen [X.], Urteil vom 24.
Juni 2014
-
VI
ZR 315/13, WM
2014, 1614 Rn.
20). Diese Voraussetzung ist gegeben.

Art.
44 [X.]
aF bestimmt mit nahezu identischem Wortlaut zu Art.
37 Abs.
2 [X.] den möglichen Gegenstand des weiteren Rechtsbehelfs; Unter-schiede ergeben sich nur aus der Verweisung auf die im Anhang
IV vorgesehe-nen mitgliedstaatlichen Rechtsbehelfe. Die vom Gerichtshof im Rahmen der systematischen Auslegung herangezogenen Bestimmungen zum Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung befass-ten Gerichts (Art.
36 Abs.
1 [X.]) und zu den Anordnungsbefugnissen des [X.]s bei einer im [X.] noch nicht rechtskräftigen Entscheidung (Art.
38 [X.]) entsprechen in ihrem wesentlichen Regelungs-gehalt
den Art.
43 Abs.
1 und
Art.
46 Abs.
1 und 3 [X.]
aF, die den ge-nannten Bestimmungen aus dem [X.] Übereinkommen nachgebildet sind (zu Art.
38 [X.], Art.
46 [X.]
aF [X.] in [X.]/[X.]ausmann, [X.], 2012, Art.
46 Rn.
1 mwN). Art.
43 Abs.
1 [X.]
aF fasst lediglich die im [X.] Übereinkommen in Abhängigkeit vom Ausgang des Verfahrens vor dem mit dem Antrag befassten Gericht getrennt geregelten Vorschriften zu den Rechtsbehelfen von Antragsteller und Schuldner (Art.
40 Abs.
1, Art.
36 Abs.
1 [X.] und Art.
37 Abs.
2, Art.
41 [X.]) zusammen, so dass die gerichtlichen Anordnungsbefugnisse nach Art.
46 Abs.
1
10
-

8

-
[X.]
aF unabhängig davon bestehen, wer Rechtsbehelfsführer im [X.] ist. Die Neuregelung erstreckt die [X.] zudem auf das Gericht des weiteren Rechtsbehelfs. Indessen gibt es weiterhin keine ausdrückliche Regelung zur Anfechtbarkeit von Entscheidungen über den Aussetzungsantrag oder die Anordnung einer Sicherheitsleistung.

[X.])
Angesichts der gegenüber dem [X.] Übereinkommen
u[X.]erän-derten Zielsetzung, den freien Verkehr der Entscheidungen in Zivil-
und [X.]an-delssachen durch Vereinfachung der Formalitäten im [X.]inblick auf ihre rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung zu gewährleisten (vgl. [X.], 6 und 17 der [X.]
aF),
und der vom Verordnungsgeber angestrebten Kontinuität zum [X.] Übereinkommen (Erwägungsgrün-de
5
aE und 19) bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der [X.]
aF eine Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten im [X.]inblick auf Nebenent-scheidungen des [X.] über die Aussetzung oder Anordnung von Sicherheitsleistungen gewollt gewesen wäre. Vielmehr spricht Erwägungs-grund
18 Satz
2 davon, dass dem Antragsteller (nur) für den Fall der Ablehnung seines Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein Rechtsbehelf möglich sein muss.
Zudem
waren die Änderungen im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung von der Erwägung getragen, dieses Verfahren weiter zu straffen (vgl. Erwägungsgrün-de
17 und 18 [X.] aF; OG[X.]
Wien, Beschluss vom 25.
März 2004 -
3 Ob 20/04v, unter 1., Rechtsinformationssystem des [X.] (fortan [X.]); vom 27.
April 2005 -
3
Ob
23/05m, [X.]). Die [X.] Kommentarliteratur hat die enge Auslegung des Gerichtshofs
zum [X.] Übereinkommen eben-falls für das [X.]
aF übernommen ([X.]/[X.], ZPO, 4.
Aufl., Art.
46 [X.] aF Rn.
9; [X.] in [X.]/Meller-[X.]annich/Wolf, [X.] Recht der Zwangsvollstreckung, 3.
Aufl., Art.
44 [X.] I-VO Rn.
3 und Art.
46 [X.] I-VO Rn.
15; [X.]/Mankowski, [X.]/[X.], 2011, Art.
44
11
-

9

-
[X.] I-VO Rn.
2 und Art.
46 [X.] I-VO Rn.
22; [X.]/von [X.], [X.] Zivilprozessrecht, 9.
Aufl., Art.
44 [X.] Rn.
5 und Art.
46 [X.] Rn.
10; [X.] in [X.]/[X.]ausmann, [X.], 2012, Art.
46 Rn.
15).

2. Soweit das Beschwerdegericht die Vollstreckbarerklärung versagt hat, ist die Rechtsbeschwerde zwar statthaft. Die Antragstellerinnen haben indes einen [X.] im Sinne des §
15 Abs.
1 [X.], §
574 Abs.
2 ZPO nicht dargetan. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung erfordern eine Entscheidung des [X.] zur Auslegung des Merkmals der "U[X.]ereinbarkeit" im Sinne des Art.
34 Nr. 3 [X.] aF und zu den Entscheidungsbefugnissen des Gerichts des Vollstreckungsstaats bei der Prüfung dieses [X.] gemäß Art.
45 Abs.
1 Satz
1 [X.] aF.

a)
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Vollstreckbarerklärung sei teilweise nach Art.
45 Abs.
1, Art.
34 Nr. 3 [X.] aF zu versagen. Die Ent-scheidung des [X.] sei mit dem Urteil des [X.] vom 30.
Dezember 2013 insoweit u[X.]ereinbar, als sie
einen im Erwerb von [X.] an dem Konkurrenzunternehmen, der A.

S.p.A., liegenden Verstoß gegen die Pflichten des Antragsgegners als Geschäftsführer der [X.] zu
3
angenommen und diesen deshalb zum Schadensersatz [X.] hat. Beide Entscheidungen hätten Rechtsfolgen, die sich gegenseitig wi-dersprächen. Wäre der Klage vor dem [X.] Stuttgart stattgegeben [X.], wäre der Schaden, zu dessen Ersatz der Antragsgegner durch das [X.] verurteilt wurde, damit ausgeglichen und
die Pflicht des Antrags-gegners zum Ausgleich festgestellt gewesen. Eine U[X.]ereinbarkeit sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich das [X.] in seiner Entschei-12
13
-

10

-
dung mit dem Urteil des [X.] ausdrücklich auseinanderge-setzt habe.

b)
Die Rechtsgrundsätze, nach denen das Beschwerdegericht die teil-weise U[X.]ereinbarkeit der beiden Entscheidungen bejaht hat, sind in der Rechtsprechung geklärt und vom Beschwerdegericht ohne Abweichung im Grundsätzlichen angewendet worden. Die von der Rechtsbeschwerde aufge-worfenen Fragen, ob der Begriff der "U[X.]ereinbarkeit" im Sinne des Art.
34 Nr.
3 [X.] aF autonom oder unter Rückgriff auf das Verständnis nach dem nationalen Recht auszulegen ist, welche Bedeutung Widersprüche allein in den Entscheidungsgründen oder hinsichtlich präjudizieller Rechtsverhältnisse ha-ben, welcher Grad von Streitstoffidentität ausreicht und ob das Gericht des Vollstreckungsstaates an eine Einschätzung des ausländischen erkennenden Gerichts zur Tragweite einer vorhandenen inländischen Entscheidung [X.] ist, sind
weder
klärungsbedürftig noch
für die Entscheidung des Streitfalls erheblich.

aa) Der Begriff der "U[X.]ereinbarkeit" im Sinne des Art.
34 Nr. 3 [X.] aF ist autonom auszulegen (vgl. EuG[X.], Urteil vom 4.
Februar 1988, [X.], [X.], [X.].
1988, 645, 662 Rn.
19 bis 25; [X.]/von [X.], Eu-ropäisches
Zivilprozessrecht, 9.
Aufl., Art.
34
[X.]
Rn.
49; [X.]/Leible, [X.]/[X.], 2011, Art.
34 [X.] I-VO Rn.
45; [X.] in [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3.
Aufl., Art.
34 [X.] Rn.
167). Danach sind Entscheidungen u[X.]ereinbar, wenn sie Rechtsfolgen haben, die sich ge-genseitig ausschließen (EuG[X.], Urteil vom 4.
Februar 1988, aaO Rn.
22; vom 6.
Juni 2002,
[X.]/00, [X.], [X.].
2002, [X.], 5011 Rn.
40). [X.] sind die Wirkungen der Entscheidungen
(EuG[X.], Urteil vom 6.
Juni 2002, aaO, Rn.
44).
Ihr Zusammentreffen darf nicht zu einem mit der Kohärenz 14
15
-

11

-
der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats u[X.]ereinbaren
Widerspruch füh-ren (Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 9.
Juli 1987 in Sachen [X.], Rechtssache [X.], [X.].
1988, 645, 654 Nr.
11; vgl. Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 21.
Februar 2002
in Sachen [X.], Rechtssache [X.]/00, [X.].
2002, [X.], 4997 Nr.
31 und 53).

[X.]iervon ausgehend hat der [X.] im Einklang mit der Lite-ratur Entscheidungen jedenfalls dann als u[X.]ereinbar angesehen, wenn sie mit gegenläufigem Ergebnis über denselben Anspruch zwischen denselben [X.] im Sinne des Art.
27 Abs. 1 [X.] aF ergangen sind
(vgl. etwa [X.], [X.] vom 18.
September 2013 -
V
ZB 163/12, WM
2013, 2160 Rn.
7 und 22; Beschluss vom 13.
August 2014 -
V
ZB 163/12, WM
2014, 1813 Rn.
8; vom 28.
Januar 2016 -
I
ZR 236/14, [X.], Rn.
10), ohne dass der [X.] des Art.
34 Nr.
3 [X.] aF auf diese Fälle beschränkt ist ([X.], in [X.]/Meller-[X.]annich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3.
Aufl., Art.
34 [X.] I-VO Rn.
38; [X.] in [X.]/Schütze, aaO Rn.
168;
[X.]/Leible, aaO; zum [X.] Koch, U[X.]ereinbare Entscheidungen im Sinne des Art.
27 Nr.
3 und 5 [X.] und ihre Vermeidung, 1993, S.
27
ff).

[X.]) Anhand dieses -
geklärten
-
Maßstabes ergibt sich im Streitfall die teilweise U[X.]ereinbarkeit beider Entscheidungen. Das Beschwerdegericht stellt zutreffend auf den insoweit identischen Entscheidungsgegenstand des Urteils des
[X.] vom 30.
Dezember 2013 ab, der auch vom Urteil des [X.] behandelt wurde. Beide Urteile befassen sich mit der nämli-chen
Frage, ob der Antragsgegner mit dem Erwerb von Anteilen an dem Kon-kurrenzunternehmen seine Pflichten als damaliger Geschäftsführer und Gesell-schafter der Antragstellerin zu
3 verletzt hat und deshalb der Gesellschaft
ge-genüber zum Schadensersatz verpflichtet ist. Beide Gerichte haben diese Fra-16
17
-

12

-
ge mit gegenläufigen Ergebnissen entschieden, die Rechtsfolgen beider Ent-scheidungen schließen sich damit insoweit aus.

Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist der Ausspruch des [X.] auch hinsichtlich des Ausspruchs zum Schadensersatz eine anerken-nungsfähige Entscheidung im Sinne des Art.
32 [X.] aF, welche mit ihrem Erlass erhebliche Rechtswirkungen im Sinne des Art.
34
Nr.
3 [X.] aF [X.]. Auf Entscheidungen eines Strafgerichts über zivilrechtliche Ansprüche ist die Verordnung gemäß Art.
1 Satz
1 [X.] aF sachlich anwendbar (vgl. auch Art.
5 Nr.
4, Art. 61 Satz
2 [X.]s.
2 [X.] aF; EuG[X.], Urteil vom 28.
März 2000, [X.]/98, [X.], [X.].
2000, [X.], 1956 Rn.
30). Das Tribunale di
Rimini hat nicht nur eine Art Sicherheitsleistung angeordnet, sondern nach den im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legenden Feststellungen zum In-halt der [X.] Entscheidung und den einschlägigen Regeln der italieni-schen Strafprozessordnung bereits dem Grunde nach über die Schadenser-satzverpflichtung des Antragsgegners und damit inhaltlich über den zivilrechtli-chen Anspruch entschieden. Es hat den Antragstellerinnen hierauf einen [X.] in [X.]öhe des nach Ansicht des Gerichts bestehenden Mindestschadens zugesprochen. Die noch ausstehende Rechtskraft steht der Vollstreckbarerklä-rung nicht entgegen (vgl. Art. 46 [X.] aF).

cc) Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob und inwie-weit sich das Gericht des Vollstreckungsstaats über eine -
abweichende
-
Be-wertung durch das ausländische Gericht des [X.] hinwegsetzen darf, ist nicht klärungsbedürftig. Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen Meinungs-streit in Rechtsprechung oder Literatur zu dieser Frage auf. Ihre Beantwortung ergibt sich aus der Verordnung selbst in Verbindung mit ihrer Auslegung durch den Gerichtshof.
18
19
-

13

-

(1) Gemäß Art.
45 Abs.
1 Satz
1 [X.] aF darf das Rechtsbehelfsge-richt die Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in Art.
34 und Art.
35
[X.]
aF geregelten Anerkennungsversagungsgründe versagen oder auf-heben. [X.]ieraus ergibt sich die originäre Befugnis des [X.]s und der rechtliche Rahmen (vgl. [X.]/von [X.], [X.], 9.
Aufl., Art.
45
[X.] Rn.
2) zur Prüfung der einzelnen Versa-gungstatbestände. Begrenzt
wird diese Befugnis gemäß Art.
45 Abs.
2
[X.]
aF allein dahingehend, dass die ausländische Entscheidung nicht in der Sache selbst nachgeprüft werden darf. Aus der zitierten Rechtsprechung zur Anknüpfung des Merkmals U[X.]ereinbarkeit im Sinne des Art.
34 Nr.
3 [X.]
aF an die Rechtsfolgen der Entscheidungen ergibt sich, dass der [X.] die Prüfung der ausländischen Entscheidung im [X.]inblick auf ihre Rechtsfolgen und
Wirkungen und den dabei gebotenen Vergleich mit der inlän-dischen Entscheidung nicht als eine solche Nachprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache selbst ansieht.

(2) Auch Systematik und Regelungsziel der Verordnung sprechen gegen die von der Rechtsbeschwerde vertretene Bindung an eine abweichende Be-wertung des erkennenden Gerichts (gegen eine Bindung auch [X.]/[X.]/[X.], [X.]-Zivilprozessrecht, 4.
Aufl.,
Art.
45 [X.]
nF Rn.
31). Die Verordnung soll die internationalen Zuständigkeiten vereinheitlichen
und die Freizügigkeit gerichtlicher Entscheidungen
sicherstellen (Erwägungsgründe
2 und 6). [X.]ierzu sieht sie verschiedene Mechanismen vor. Sind
mehrere Verfah-ren anhängig, soll
Art.
27 [X.]
aF schon vor Erlass der ersten Entschei-dung einen späteren Entscheidungskonflikt verhindern (EuG[X.], Urteil vom 8.
Dezember 1987,
C-144/86, Gubisch
Maschinenfabrik, [X.].
1987, 4861, 4871 Rn.
8; vom 6.
Dezember 1994, [X.], [X.], [X.].
1994, [X.] Rn.
32). Liegt 20
21
-

14

-
bereits eine -
rechtskräftige
-
Entscheidung vor, sollen die Art.
33 Abs.
3, Art.
34 Nr.
3 [X.]
aF
den Erlass einer mit ihr u[X.]ereinbaren zweiten Entscheidung verhindern ([X.]/von [X.], aaO, vor
Art.
33
Rn.
11
ff). Liegen zwei solche Entscheidungen vor, löst
Art.
45 Abs.
1 Satz
1, Art.
34 Nr.
3 [X.]
aF
den möglichen Konflikt bei
der Vollstreckung.
Die Wirkung jeder Entscheidung bleibt dann auf das nationale [X.]oheitsgebiet des jeweiligen erkennenden Staats be-schränkt (EuG[X.], Urteil vom 8.
Dezember 1987, aaO Rn.
18). Jeder dieser auf Vermeidung eines Zusammentreffens u[X.]ereinbarer Entscheidungen abzielen-den Regelungen
kann nur dann ihre
vom Gerichtshof betonte praktische Wirk-samkeit entfalten, wenn das jeweils befasste Gericht die tatbestandlichen
Voraussetzungen eigenständig prüfen kann. Bestünde hingegen eine Bindung an Einschätzungen des ersten Gerichts, liefen die in nachfolgenden Verfah-rensstadien vorgesehenen Mechanismen leer.

[X.]) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt eine Obersatzab-weichung nicht vor.

(1)
Die Rechtsbeschwerde meint, der [X.] habe in seinem Beschluss vom 17.
Juni 2009 (XII
ZB 82/09, FamRZ
2009, 1402) den abstrak-ten Rechtssatz aufgestellt, dass dem ausländischen Gericht eine vom Verbot der inhaltlichen Nachprüfung
geschützte Einschätzungsprärogative hinsichtlich einer U[X.]ereinbarkeit dann zukomme, wenn es die inländische Entscheidung seinerseits einbezogen habe. Diese Deutung der Entscheidung trifft nicht zu. Der zitierte Beschluss betraf keinen Sachverhalt, bei dem das ausländische Gericht den gleichen Sachverhalt abweichend von einer inländischen Entschei-dung entschieden hat. Deshalb stellte sich auch nicht die von der Rechtsbe-schwerde aufgeworfene Frage einer Bindung an die Erwägungen des ausländi-schen Gerichts zur Tragweite der inländischen Entscheidung. Die österreichi-22
23
-

15

-
sche Entscheidung über den Unterhalt, um deren Vollstreckbarerklärung es ging, bezog den rechtskräftigen [X.]n Titel über den niedrigeren [X.] ein und setzte diesen titulierten [X.] von dem nach ös-terreichischem Recht geschuldeten Unterhalt ab (vgl. [X.], aaO Rn.
10). Sie erhöhte damit in ihren Wirkungen den in der inländischen Entscheidung titulier-ten Unterhalt für ihren Regelungszeitraum (vgl. [X.] in [X.]/[X.]ausmann, [X.], 2012, Art.
34 Rn.
73; ähnlich [X.]au, FamRZ
2009, 1403
f "bloße Nachtragsklage"). Nach Ansicht des [X.] schied deshalb ein Versagungsgrund nach Art.
34 Nr.
1 und 3
[X.]
aF
aus ([X.], aaO Rn.
10).

(2)
Ebenso wenig kann eine Obersatzabweichung nach §
574 Abs.
2 Nr.
2 Fall
2 ZPO mit dem Strafurteil des [X.] vom 3.
Oktober 2014 begründet werden. Dieses Gericht gehört nicht zu den divergenzfähigen Gerichten im Sinne dieser Vorschrift. Dazu zählen
der [X.],
das [X.], der Gemeinsame Senat der obersten Gerichts-höfe des Bundes, der [X.], die anderen obersten [X.], die Berufungsgerichte (einschließlich andere Spruchkörper desselben [X.]; vgl. [X.]/[X.], 5.
Aufl., §
543 Rn.
13) und die Finanzge-richte ([X.], Beschluss vom 18.
Juli 2013 -
IX ZR 23/10, [X.]FR 2014, 174). [X.],
zumal erstinstanzliche Gerichte,
deren Entscheidungen mit der Beru-fung angefochten werden können,
gehören nicht dazu.

c) Der Senat ist nicht zu einer Vorlage an den [X.] gemäß Art.
267 Abs.
1 Nr.
2, Abs.
3 A[X.]V verpflichtet, weil die entscheidungs-erheblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt sind und die richtige Anwendung der [X.] aF derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuG[X.], Urteil vom 6.
Okto-24
25
-

16

-
ber 1982, [X.]/81, [X.], [X.].
1982, 3415 Rn.
16 ff; vgl. [X.], VersR
2014, 609 Rn.
27). Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die gleiche Gewissheit auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den Europäischen [X.] besteht.

IV.

Der
Entscheidungssatz
wurde nach §
319 ZPO von Amts wegen
berich-tigt, was auch im Rechtsmittelverfahren erfolgen kann ([X.],
Urteil vom 3.
Juli 1996 -
VIII
ZR 221/95, [X.]Z
133, 184, 191; Beschluss vom 1.
Juni 2011 -
IV
ZR 284/10, [X.]). Das Berufungsgericht wollte, wie sich aus den
Gründen
ergibt, keine Vorbehaltsentscheidung entsprechend §§
302, 599 ZPO treffen. Vielmehr wollte es den Antragstellerinnen zu 1 und 3 für den Fall, dass das Ur-teil des [X.] vom 30.
Dezember 2014 (34
O 58/10
Kf[X.]), das die U[X.]ereinbarkeit nach den Art.
45 Abs.
1 Satz
1, Art.
34 Nr.
3 [X.] aF begründet und zur teilweisen Zurückweisung der Anträge geführt hat, aufgeho-ben oder in dem Sinne abgeändert wird, dass es dem Schadensersatz-ausspruch des [X.] Strafurteils nicht mehr entgegensteht, die [X.] einräumen, ihre Vollstreckungsanträge in einem neuen Verfahren erneut zu stellen.
Dies ergibt sich aus
dem Verweis des [X.] ([X.]/von [X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 9.
Aufl., Art.
34 [X.] Rn.
53), die ihrerseits auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts [X.]amm verweist.
Dort ist ausgeführt, dass dann, wenn die entgegenstehende Entscheidung aufgehoben wird, der Antragsteller die Vollstreckbarerklärung erneut betreiben könne, weil das [X.] nur so lange eingreife, wie die die Anerkennung versagende Entscheidung Bestand habe. Der Antrag, 26
-

17

-
die Vollstreckung zuzulassen,
sei daher nur zurzeit nicht begründet (MDR
1982, 504).

V.

Die Anschlussrechtsbeschwerde des Antragsgegners, die nach den ge-stellten Anträgen nur das Prozessrechtsverhältnis zu den Antragstellerinnen zu
1
und 3 betrifft, verliert mit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzu-lässig ihre Wirkung (§
574 Abs.
4 Satz 3 ZPO; [X.], Beschluss vom 14.
Juli 2011 -
IX
ZB 216/09, [X.]
Rn.
8).

Kayser
Gehrlein
Pape

[X.]
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.03.2015 -
17 O 357/15 -

O[X.], Entscheidung vom 23.12.2015 -
5 W 28/15 -

27

Meta

IX ZB 11/16

20.10.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2016, Az. IX ZB 11/16 (REWIS RS 2016, 3660)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3660

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZB 193/07 (Bundesgerichtshof)


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