Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.03.2013, Az. 2 StR 275/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7439

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Gegenstand

Vermögensschaden bei betrügerischer Darlehenserschleichung und Hinderung einer Verfallsanordnung durch Anspruch des Verletzten


Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Februar 2012 – auch soweit es die Mitangeklagte [X.]betrifft – mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

- den Angeklagten [X.]  wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren,

- den Angeklagten [X.]     wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und

- den Angeklagten [X.]      wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten ([X.] 1). Im Übrigen hat es den Angeklagten [X.]     freigesprochen.

2

Die Vollstreckung der ([X.] der Angeklagten [X.]     und [X.]      hat es jeweils zur Bewährung ausgesetzt.

3

Ferner hat das [X.] festgestellt, dass

- bei dem Angeklagten [X.]  hinsichtlich eines Betrages von 75.000 €

- bei dem Angeklagten [X.]      hinsichtlich zweier Beträge von 2.116 € und 3.213,11 € die Ansprüche Verletzter der Anordnung des Verfalls von Wertersatz entgegenstehen.

4

Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg.

I.

5

1. a) Nach den Feststellungen des [X.]s zu [X.] 1 der Urteilsgründe fasste der frühere Mitangeklagte    [X.].   spätestens Anfang des Jahres 2009 den Entschluss, einen Kredit zu erschleichen. Hierbei sollte eine scheinbar werthaltige Immobilie durch einen Mittelsmann zunächst angekauft und sodann an den Darlehensnehmer zu einem weit überhöhten und dem Wert der Immobilie nicht entsprechenden Preis weiterveräußert werden. Unter Vorlage des letzten Kaufvertrages sollte die finanzierende [X.] zur Auszahlung einer höheren Darlehensvaluta veranlasst werden, wobei der nicht zur Abdeckung des Erstkaufpreises benötigte überschüssige Darlehensanteil als verdeckte Rückzahlung („kick-back“) an [X.].   genutzt werden sollte.

6

Der in das Vorhaben eingeweihte Angeklagte [X.], der als Immobilienmakler tätig war, bot [X.].    ein aufgrund hohen [X.] schwer vermittelbares Zweifamilienhaus in D.    zum Kauf an. Beide vereinbarten, dass der Angeklagte [X.] das Objekt für 120.000 € ankaufen und für 260.000 € an [X.].   weiterverkaufen sollte. Der Angeklagte [X.]stellte den Kontakt zu dem Angeklagten [X.]   her, der als Berater für Baufinanzierungen bei der       [X.] in Da.   tätig war. Diesem leitete der Angeklagte [X.]gefälschte Gehaltsbelege von [X.].   zu, die einen monatlichen Nettolohn von 1.900 € auswiesen, obwohl [X.].   nur einer Beschäftigung auf 400 € - Basis nachging. Von der Unrichtigkeit der Lohnabrechnungen hatte der Angeklagte [X.]   keine Kenntnis. Er erkannte jedoch, dass ihm ohne Verfälschungen der Bonität des [X.].   und der Wertigkeit des Objekts eine Kreditgewährung nicht möglich sein würde. Er wollte das Darlehen gleichwohl gewähren, um die Zielvorgaben der [X.] zu erreichen und eine Beteiligung am Filial- und [X.] zu erhalten. Deshalb wies er die ihm von dem Angeklagten [X.]übersandten Fotos der Immobilie aufgrund des erkennbar starken [X.] als unverwendbar zurück und erklärte dem Angeklagten [X.]zudem, er brauche einen Nachweis über eine Vermietung der leerstehenden Wohnung im Erdgeschoß. Daraufhin übersandte der Angeklagte [X.]dem Angeklagten [X.]   Fotos einer neu renovierten anderen Wohnung aus seinem Maklerbestand sowie einen gefälschten Mietvertrag betreffend die Wohnung im Erdgeschoß. Der Angeklagte [X.]   nahm beides zur Kreditakte und vermerkte wahrheitswidrig, in dem Objekt eine Innenbesichtigung durchgeführt zu haben. Auf der Grundlage dieser falschen wertbildenden Faktoren nahm der Angeklagte [X.]    , der nach den internen Richtlinien der [X.] keine [X.] im [X.] hatte, eine Wertermittlung vor, ohne einen Bewerter mit [X.] einzuschalten. Hierbei ermittelte er einen Sach- und Beleihungswert des Objekts von 153.825 €. Ferner fertigte er ein internes Analyseblatt an und stellte in die beabsichtigte Finanzierung ein Kontoguthaben von 19.000 € sowie Eigenmittel in Höhe von 15.870 € ein, obwohl er wusste, dass beides nicht vorhanden war. Der Kreditakte fügte er eine von [X.].   blanko unterzeichnete Selbstauskunft bei und füllte diese entsprechend aus, um eine ausreichende Leistungsfähigkeit von [X.].   darzustellen. Des Weiteren erstellte er einen Kreditentscheidungsbogen mit dem – jedem [X.]mitarbeiter zugänglichen – technischen Kreditbearbeitungsprogramm der [X.], dem sog. [X.]. Dort fügte er neben dem selbst ermittelten [X.] und dem Einkommen nicht vorhandenes Eigenkapital von 15.900 € ein und erreichte eine Kreditrisikobewertung von knapp unter 50 Punkten. Wie von ihm beabsichtigt, ermöglichte eine solche Risikobewertung eine Kreditgewährung durch einen [X.]mitarbeiter und den [X.] „als zweites Augenpaar“, ohne einen Vorgesetzten hinzuzuziehen. Nachdem der Angeklagte [X.]    auf diese Weise eine technische Freigabe erhalten hatte, ließ er den Darlehensvertrag über die Nettokreditsumme von 257.150 € ausfertigen ([X.]), obwohl er wusste, dass [X.].   sich über den Kredit Bargeld verschaffen wollte und den Kredit, der nicht hinreichend gesichert war, nicht dauerhaft bedienen wollte.

7

[X.].    unterzeichnete den Darlehensvertrag am 5. Juli 2009. Im Rahmen der Refinanzierung des Kreditengagements „[X.].   “ lehnte der [X.] nach einer Rekalibrierung Anfang Juli 2009 eine Kreditgewährung ab. Da zu diesem [X.]punkt der Kreditvertrag bereits gezeichnet und an [X.].   versandt war, erteilte der in einer höheren Abteilung der [X.] tätige Zeuge T.     eine weitere technische und kompetenzgerechte Genehmigung, ohne das Kreditengagement inhaltlich zu prüfen.

8

Wie beabsichtigt erhielt [X.].    nach Auszahlung des Darlehens am 2. September 2009 einen Betrag von 58.000 € als „kick-back“-Zahlung, während dem Angeklagten [X.] nach Abzug des Ankaufpreises, der Vertragsnebenkosten und einer Provision von 10.000 € für einen Vermittler ein Betrag von ca. 62.000 € verblieb. Nachdem [X.].    selbst keine Kreditzahlungen erbracht hatte, kündigte die        [X.] das Darlehen. Das in dem sich anschließenden Zwangsversteigerungsverfahren eingeholte Gutachten bezifferte den Marktwert der Immobilie zum 4. August 2011 mit 133.000 €.

9

Mit der Beurkundung der beiden Kaufverträge beauftragte der Angeklagte [X.] den Angeklagten [X.]   , der über alle Umstände des [X.] informiert war und damit rechnete, dass [X.].    auf diese Weise einen überhöhten Kredit erschleichen wollte, um den überschießenden Betrag für sich zu behalten. Die Beurkundung beider Kaufverträge erfolgte am 22. Juli 2009. [X.] erwarb der Angeklagte [X.] das Objekt zum Kaufpreis von 120.000 €, wobei der Kaufvertrag einen Passus enthielt, wonach der Angeklagte [X.]  das Objekt „im Auftrag eines Dritten [X.]b.   “ erwerbe. Wie beabsichtigt, hatten die Verkäufer des Wohnhauses keine Kenntnis von dem Weiterverkauf an [X.].   . Im [X.] daran beurkundete der Angeklagte [X.]   den Erwerb der Immobilie durch [X.].    für 260.000 € sowie die Grundschuldbestellung in gleicher Höhe. Für die Beurkundung der Kaufverträge erhielt der Angeklagte [X.]   Honorarzahlungen in Höhe von 1.529,32 € und 2.115,93 €.

b) Das [X.] hat die Tat hinsichtlich des Angeklagten [X.]als Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) und hinsichtlich der Angeklagten [X.]   und [X.]   als Beihilfe hierzu (§§ 263 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) gewertet. Als Schaden hat es die Differenz zwischen der Nettokreditsumme von 257.150 € und dem im August 2011 ermittelten Marktwert von 133.000 € sowie einer Wertminderung des Objekts in der [X.] von Juli 2009 bis August 2011 von ca. 24.000 € angenommen und den [X.] auf 100.000 € geschätzt.

2. a) Nach den Feststellungen des [X.]s zu [X.] 2 der Urteilsgründe brauchte die Schwägerin des Angeklagten [X.], die Mitangeklagte [X.], im [X.] Geld für einen Autokauf. Da sie nur ein befristetes Arbeitsverhältnis hatte und aufgrund bereits bestehender [X.] keine weiteren Konsumentenkredite mehr aufnehmen konnte, schlug der Angeklagte [X.]  ihr einen kreditfinanzierten Immobilienerwerb vor, um in den Genuss weiterer Finanzmittel zu gelangen. Er beabsichtigte die Durchführung eines Kreditgeschäfts wie im [X.] 1 der Urteilsgründe, wobei es ihm gleichgültig war, dass er sich auf Kosten seiner Schwägerin bereicherte. Der Angeklagte [X.]suchte eine Wohnung in Da.     -K.       und avisierte dem Angeklagten [X.]   ein weiteres Kreditgeschäft. Der Angeklagte [X.]   ging davon aus, dass der Angeklagte [X.]aufgrund des verwandtschaftlichen Verhältnisses zu der Mitangeklagten [X.]hier keine Krediterschleichung begehen wollte. Ohne dessen Wissen fälschte der Angeklagte [X.]den Arbeitsvertrag der Mitangeklagten [X.] , indem er die Befristung löschte. Ferner wies er Eigenkapital der Mitangeklagten in Höhe von 45.000 € nach, das tatsächlich ihm gehörte. In diesem Fall übernahm der Zeuge [X.], der als Sachbearbeiter für Baufinanzierung bei der        [X.] in Da.   tätig war, die weitere Abwicklung des Kreditantrags. Auf Veranlassung des Zeugen [X.], der die Befristung auf der vorgelegten Gehaltsbescheinigung bemerkt hatte, legte der Angeklagte [X.]  eine von ihm gefälschte Erklärung des Arbeitgebers vor, wonach es sich um ein Versehen handele und das Arbeitsverhältnis unbefristet sei. Der Zeuge [X.]  erstellte alternative Wertermittlungen, wobei er einmal einen nicht vorhandenen Carport in die Wertermittlung einstellte, [X.] beliebig überhöhte qm-Preise. Beide Wertermittlungen schlossen mit einem Beleihungswert von 106.500 €. Für die      [X.] unterzeichneten der Zeuge [X.] sowie ein weiterer [X.]mitarbeiter den Darlehensvertrag. Die Mitangeklagte [X.]unterzeichnete den Darlehensvertrag am 11. September 2009. Das zur Krediterlangung erforderliche Eigenkapital von 30.700 € übergab der Angeklagte [X.]der Angeklagten [X.].

Mit Kaufvertrag vom 6. Oktober 2009 erwarb der Angeklagte [X.]die Wohnung für 50.000 €, nachdem sie zuvor erfolglos über mehr als zwei Jahre zu diesem Preis angeboten worden war. Anschließend verkaufte er sie für 116.000 € an die Mitangeklagte [X.]. Die notarielle Beurkundung der Kaufverträge und der Grundschuldbestellung in Höhe von 105.000 € nahm wiederum der Angeklagte [X.]   vor, der über sämtliche Umstände der [X.] informiert war und damit rechnete, dass auch in diesem Fall eine Krediterschleichung erfolgte. In den Kaufvertrag nahm er einen Passus auf, wonach der Angeklagte [X.]die Kaufsache „im Auftrag eines Dritten“ kaufe, der die Immobilie erwerben wolle. Am 30. Dezember 2009 wurde die Nettodarlehenssumme von 103.008,75 € ausgezahlt. Dem Angeklagten [X.]verblieb ein beabsichtigter Gewinn von etwa 25.000 €. Der Angeklagte [X.]   erhielt für die Beurkundung der Verträge Honorare in Höhe von 677,71 € und 1.006,15 €.

b) Das [X.] hat die Tat hinsichtlich des Angeklagten [X.]als Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) und hinsichtlich des Angeklagten [X.]   als Beihilfe hierzu (§§ 263 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) gewertet. Als Schaden hat es die Differenz zwischen der Nettokreditsumme von 103.008,75 € und dem geschätzten Wert der Immobilie zugrunde gelegt und den Schaden auf mindestens 50.000 € geschätzt.

II.

Die Revisionen der Angeklagten sind mit der Sachrüge begründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilungen der Angeklagten wegen Betrugs bzw. Beihilfe zum Betrug nicht.

1. a) Nach den bisherigen Feststellungen fehlt es im [X.] 1 der Urteilsgründe an einer Betrugstat des Angeklagten [X.] . Dieser hat den Angeklagten [X.]   weder über den Wert der zur Kreditsicherung bestellten Sicherheit in Form der Grundschuld noch über die Kreditwürdigkeit und -willigkeit von [X.].   getäuscht, sondern mit dem Angeklagten [X.]   kollusiv zusammengewirkt ([X.]). Der Angeklagte [X.]   kannte den Sanierungsbedarf der Wohnung im Erdgeschoß, legte der Wertermittlung des Wohnobjekts bewusst falsche Lichtbilder einer anderen renovierten Wohnung zugrunde, nachdem er die ursprünglichen Lichtbilder der Wohnung als unverwertbar zurückgewiesen hatte, und vermerkte eine tatsächlich nicht durchgeführte Innenraumbesichtigung, um eine höhere Wertigkeit der Immobilie darstellen zu können. In gleicher Weise stellte er in die Wertermittlung des Anwesens einen gefälschten Mietvertrag für die Wohnung im Erdgeschoß ein, obwohl er wusste, dass ein solcher nicht bestand. Auch hinsichtlich der Bonität von [X.].     unterlag der Angeklagte [X.]    keinem betrugsrelevanten Irrtum. Zwar kannte er nicht die Unrichtigkeit der ihm von dem Angeklagten [X.]vorgelegten Lohnabrechnungen. Jedoch war dieser Irrtum nicht ursächlich für die Kreditgewährung, da der Angeklagte [X.]    gleichwohl wusste, dass [X.].   sich über den Kredit Bargeld verschaffen und diesen nicht dauerhaft bedienen wollte ([X.]). Darüber hinaus verfälschte er die Einkommensverhältnisse von [X.].    selbst, indem er der Kreditentscheidung ein – wie er wusste – nicht vorhandenes Eigenkapital von rund 20.000 € zugrunde legte und die von [X.].   blanko unterzeichnete Selbstauskunft eigenmächtig entsprechend ausfüllte. Für die Prüfung, ob auf Seiten der         [X.] ein für die Darlehensgewährung ursächlicher Irrtum vorliegt, kommt es allein auf das Vorstellungsbild des Angeklagten [X.]   an, da dieser die Kreditgenehmigung neben dem [X.] ohne Hinzuziehung eines Vorgesetzten veranlasste und eine weitere inhaltliche Prüfung des Kreditengagements (auch in der Folgezeit) nicht stattfand. Mangels rechtswidriger Betrugshaupttat des Angeklagten [X.]fehlt es auch an einer Beihilfestrafbarkeit der Angeklagten [X.]   und [X.]   .

b) Das kollusive Zusammenwirken der Angeklagten [X.]und [X.]   begründet möglicherweise eine Strafbarkeit des Angeklagten [X.]   wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB. Mit der Kreditgewährung verstieß dieser nicht nur gegen interne Kreditvergaberichtlinien der [X.], sondern er stellte bewusst in die Wertermittlung des Wohnobjekts und die Prüfung der Bonität von [X.].    falsche Tatsachen ein, um mit Hilfe des [X.]s und ohne Hinzuziehung eines Vorgesetzten eine Kreditgewährung zu ermöglichen. Dies könnte eine Verletzung der ihm obliegenden Vermögensbetreuungspflicht darstellen, die zu einem Vermögensschaden zum Nachteil der        [X.] führte. Bei dem Angeklagten [X.] käme aufgrund des Sonderdeliktscharakters des Untreuetatbestandes und des Fehlens einer Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten [X.]  trotz der [X.] seines Tatbeitrags nur eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Untreue (§§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) in Betracht. Die Beteiligung des Angeklagten [X.]      könnte rechtlich ebenfalls als Beihilfe zur Untreue zu qualifizieren sein.

Eine solche rechtliche Bewertung setzt allerdings voraus, dass die [X.] mit den Feststellungen, der Angeklagte [X.]    habe eine Risikokreditbewertung von unter 50 Basispunkten erreicht, „die es ihm – gemäß seiner Absicht – ermöglichte, eine Kreditgenehmigung durch einen [X.]mitarbeiter und den [X.] als „zweites Augenpaar“ und ohne Hinzuziehung eines Vorgesetzten zu erhalten“ ([X.]) gemeint hat, dass es sich bei der „Kreditgenehmigung durch einen [X.]mitarbeiter“ um die Genehmigung des Angeklagten [X.]      selbst handelte. Diese Feststellungen des [X.]s könnten jedoch auch dahingehend zu verstehen sein, dass es sich hierbei um die Genehmigung durch einen weiteren, ggf. von dem Angeklagten [X.]    zu täuschenden [X.]angestellten handelte, zu der die Einschaltung des [X.]s hinzukam und die Zuziehung eines Vorgesetzten überflüssig machte. Für dieses Verständnis könnten insbesondere die Ausführungen des [X.]s ([X.]) sprechen, wonach der Angeklagte [X.]   „über keine [X.] im [X.]“ verfügte. Aufgrund dieser Unklarheit der Feststellungen ist dem [X.] eine abschließende Beurteilung, ob die Schädigung der     [X.] durch eine Untreuehandlung und/oder ein betrügerisches Vorgehen des Angeklagten [X.]    herbeigeführt wurde, nicht möglich.

Ungeachtet der unklaren Feststellungen steht einer Schuldspruchänderung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO bei allen drei Angeklagten § 265 Abs. 1 StPO entgegen. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die Angeklagten – von denen die Angeklagten [X.]     und [X.]    jede Tatbeteiligung bestritten haben – sich bei Erteilung eines entsprechenden rechtlichen Hinweises in tatsächlicher Hinsicht anders verteidigt hätten. Bestand der strafrechtliche Vorwurf nach der rechtlichen Wertung des [X.]s zunächst in der betrügerischen, auf Täuschung des Angeklagten [X.]      angelegten Krediterschleichung durch den Angeklagten [X.]und der Teilnahme des Angeklagten [X.]     hieran, läge der strafrechtliche Vorwurf nach zutreffender rechtlicher Würdigung der bisherigen – wenngleich letztlich unklaren – Feststellungen eher in der kollusiven Schädigung der [X.] unter maßgeblicher Beteiligung des – bösgläubigen und seine Pflichtenstellung verletzenden – [X.]mitarbeiters [X.]    . Dies stellt eine völlig andere Tat dar, die eine andere Verteidigungslinie der Angeklagten [X.]     und [X.]  jedenfalls nicht ausschließen lässt. Entsprechendes gilt auch für den Angeklagten [X.]    . Dieser nahm eine betrügerische, auf Täuschung der [X.] ausgerichtete Krediterschleichung in seinen bedingten Vorsatz auf. Bei einem strafrechtlichen Vorwurf der Teilnahme an einer Untreuehandlung eines bösgläubigen [X.]mitarbeiters kann der [X.] nicht ausschließen, dass sich auch der Angeklagte [X.]     anders verteidigt hätte.

Der [X.] kann daher offen lassen, ob der Angeklagte [X.]    , der zwar eine betrügerische Krediterlangung seitens [X.].    billigend in Kauf nahm, jedoch keine Kenntnis von dem kollusiven Zusammenwirken der Angeklagten [X.]   und [X.]      hatte, nach den bisherigen Feststellungen den erforderlichen Vorsatz hinsichtlich einer Untreuetat des Angeklagten [X.]     hatte. Zwar genügt es, dass der Gehilfe die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung, zumindest für möglich hält und billigt, ohne Einzelheiten der Haupttat zu kennen ([X.], Urteil vom 18. Juni 1991 – 2 StR 164/91, [X.]R StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 7; [X.], Beschluss vom 20. Januar 2011 – 3 [X.], [X.], 177). Eine ausschließlich andere rechtliche Einordnung der Haupttat ist jedoch nur unschädlich, sofern es sich nicht um eine grundsätzlich andere Tat handelt ([X.], aaO [X.], 177, 178).

2. Auch im [X.] 2 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung des Angeklagten [X.]  wegen Betrugs. Hier lassen die Feststellungen des [X.]s nicht hinreichend klar erkennen, ob der [X.]mitarbeiter [X.] tatsächlich über die Bonität der Mitangeklagten [X.]  in für die Kreditgewährung kausaler Weise getäuscht wurde. Möglich erscheint es nach den Feststellungen auch, dass der Zeuge [X.]  kollusiv mit dem Angeklagten [X.]  zusammenwirkte und dies die Darlehensvergabe bewirkte oder dass es erst infolge des Zusammenkommens eines kollusiven Zusammenwirkens beider und eines von dem Angeklagten [X.]   tateinheitlich begangenen Betrugs zu einer Auszahlung des Darlehens kam. Für ein kollusives Zusammenwirken beider sprechen die Feststellungen der [X.], wonach der Zeuge [X.] beliebig den Quadratmeterpreis änderte bzw. einen nicht vorhandenen Carport hinzurechnete und seine Wertermittlungen ohne jeden Bezug zum Objekt und ohne dessen Besichtigung lediglich zur Darstellung des Beleihungswertes erfolgten ([X.]). Soweit das [X.] zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte [X.]   habe den Zeugen [X.] über die Bonität der Mitangeklagten [X.]  getäuscht, indem er u.a. das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vorgespiegelt habe, setzt es sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass die von dem Angeklagten [X.]     zum Nachweis der fehlenden Befristung des Arbeitsverhältnisses vorgelegte gefälschte Bescheinigung der Fa. S.      , die von einer „   R.    “ unterzeichnet war, eine Vielzahl auffälliger Grammatik- und Rechtschreibfehler enthält. Das [X.] hätte hier die naheliegende Frage erörtern müssen, ob die sich angesichts dieser Ausgestaltung der Bescheinigung aufdrängenden Bedenken an ihrer Echtheit ein Indiz für die Bösgläubigkeit des Zeugen [X.] darstellen. Soweit das [X.] zudem feststellt, der Darlehensvertrag sei von dem Zeugen [X.] und einem weiteren [X.]mitarbeiter unterzeichnet worden, trifft es keine Feststellungen zum Vorstellungsbild dieses weiteren [X.]mitarbeiters. Der [X.] ist daher an der abschließenden Prüfung gehindert, ob der Zeuge [X.]  und/oder der weitere [X.]mitarbeiter in [X.] getäuscht wurden und welche Täuschung bzw. Pflichtverletzung ursächlich für die Kreditgewährung durch die beiden [X.]mitarbeiter waren. Dementsprechend hat auch die Verurteilung des Angeklagten [X.]      wegen Beihilfe zum Betrug keinen Bestand.

Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung des Urteils auch auf die nicht revidierende Angeklagte [X.] zu erstrecken, soweit sie im [X.] 2 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt wurde. Der materiell-rechtliche Fehler, der der Aufhebung des Urteils auf die Revisionen der Angeklagten im [X.] 2 der Urteilsgründe zugrunde liegt, betrifft auch die Mitangeklagte [X.]  .

3. Der [X.] weist darauf hin, dass das [X.] bei der Schadensbestimmung einen unzutreffenden Maßstab angewendet hat, indem es seiner Schätzung jeweils die Differenz zwischen der Darlehenssumme und dem Verkehrswert der Immobilien zugrunde gelegt hat. Ob die Hingabe eines Darlehens einen Vermögensschaden bewirkt, ist durch einen für den [X.]punkt der Darlehenshingabe anzustellenden [X.] mit dem Rückzahlungsanspruch des [X.] zu ermitteln. Die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs wird dabei durch die Bonität des Schuldners und den Wert der bestellten Sicherheiten bestimmt ([X.], Beschluss vom 29. Januar 2013 – 2 [X.] mwN). Der neue Tatrichter wird daher für den Fall der erneuten Verurteilung der Angeklagten eine Bewertung des jeweiligen Rückzahlungsanspruchs vorzunehmen und insbesondere im [X.] 2 der Urteilsgründe bei der Bonitätsprüfung der Mitangeklagten [X.]  den Umstand zu würdigen haben, dass sie nach den bisherigen Feststellungen die Kreditraten zunächst beglichen und sich intensiv um die Rettung des Kreditverhältnisses bemüht hat, ihr dies jedoch u.a. infolge verfahrensgegenständlicher [X.] letztlich nicht gelang ([X.] 27).

4. Ferner weist der [X.] darauf hin, dass die Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO betreffend den Angeklagten [X.]     rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist, dass das Gericht nur deshalb nicht auf Verfall, Verfall von Wertersatz oder erweiterten Verfall erkannt hat, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB hindert eine Verfallsentscheidung jedoch nur dann, wenn der Täter oder Teilnehmer „aus der Tat“ einen Vermögensvorteil erlangt hat und Gegenansprüche eines Verletzten bestehen; das „für die Tat“ [X.] unterliegt dem Verfall hingegen ohne Rücksicht auf Ansprüche Verletzter ([X.], Beschluss vom 24. Juni 2010 – 3 [X.], [X.], 16 f.; [X.], Beschluss vom 9. November 2010 – 4 [X.], [X.], 229). Hier hat der Angeklagte [X.]     die Honorarzahlungen als Gegenleistung für die rechtswidrige Beurkundung der Verträge erhalten, so dass es sich um Vorteile „für die Tat“ handelt (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 2013  – 5 [X.], zit. nach juris Rn. 9). Einer Verfallsanordnung im Rahmen der erneut durchzuführenden Hauptverhandlung steht jedoch das Verschlechterungsverbot (§ 258 Abs. 2 StPO) entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 9. November 2010 – 4 [X.], [X.], 229).

Becker                          Fischer                           Appl

                Berger                            [X.]

Meta

2 StR 275/12

13.03.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Darmstadt, 2. Februar 2012, Az: 1120 Js 93322/09 - 15 KLs

§ 73 Abs 1 S 2 StGB, § 263 StGB, § 266 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.03.2013, Az. 2 StR 275/12 (REWIS RS 2013, 7439)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7439

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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