Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2013, Az. 2 StR 474/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7464

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 474/12
vom
13. März 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 13. März 2013 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 3. April 2012 im Schuldspruch im Fall
II.
11 der Urteilsgründe, im Ausspruch über die Gesamt-strafe, die Kompensationsentscheidung und die Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO mit den zugehörigen [X.] aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in vier Fällen, davon in einem Fall im Versuch und in diesem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Erpressung, gefährlicher Körperverlet-zung, Betrugs in zwei Fällen, davon in einem Fall im Versuch, falscher Ver-dächtigung, versuchter Nötigung, Bestechung in vier Fällen und Anstiftung zur 1
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3
-
vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und ausgesprochen, dass hiervon zwei Monate wegen rechtsstaats-widriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Ferner hat das [X.] festgestellt, dass bei dem Angeklagten A.

hinsichtlich eines Betrages

r-satz entgegenstehen.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.

I.
1. Nach den Feststellungen des [X.] zu Fall II.
11 der Urteils-gründe fasste der Angeklagte

A.

spätestens Anfang des Jahres
2009 den Entschluss, einen Kredit zu erschleichen. Hierbei sollte eine schein-bar werthaltige Immobilie durch einen Mittelsmann zunächst angekauft und so-dann an den Darlehensnehmer zu einem weit überhöhten und dem Wert der Immobilie nicht entsprechenden Preis
weiterveräußert werden. Unter Vorlage des letzten Kaufvertrages sollte die finanzierende Bank zur Auszahlung einer höheren Darlehensvaluta veranlasst werden, wobei der nicht zur Abdeckung des Erstkaufpreises benötigte, überschüssige Darlehensanteil als verdeckte Rückzahlung ("kick-back") an den Angeklagten A.

genutzt werden sollte.
Der in das Vorhaben eingeweihte gesondert Verfolgte [X.].

, der als Im-
mobilienmakler tätig war, bot dem Angeklagten A.

ein aufgrund hohen Sa-
nierungsbedarfs schwer vermittelbares Zweifamilienhaus in D.

zum Kauf
2
3
4
-
4
-
an. Beide vereinbarten, dass [X.].

das Objekt für 120.000

260.000

.

weiterverkaufen sollte. [X.].

stellte den
Kontakt zu dem gesondert Verfolgten [X.]

her, der als Berater für Baufinan-
zierungen bei der [X.] in Da.

tätig war. Diesem leitete [X.].

gefälschte Gehaltsbelege des Angeklagten A.

zu, die einen monatlichen
Nettolohn von 1.900

lagte A.

in der von
ihm und seinem Zwillingsbruder betriebenen
Kampfsportschule nur einer
400

-Beschäftigung nachging. Auf das Konto hatte der Angeklagte A.

zweimal entsprechende Beträge in Höhe von 1.900

Ausdrucken eines [X.] umgehend wieder abgehoben. Von der Un-richtigkeit der Lohnabrechnungen hatte [X.]

keine Kenntnis. Er erkannte je-
doch, dass ihm ohne Verfälschungen der Bonität des Angeklagten A.

und
der Wertigkeit des Objekts eine Kreditgewährung nicht möglich sein würde. Deshalb wies er die ihm von [X.].

übersandten Fotos der Immobilie aufgrund
des erkennbar starken [X.] als unverwendbar zurück und er-klärte [X.].

zudem, er brauche einen Nachweis über eine Vermietung der leer-
stehenden Wohnung im Erdgeschoß. Daraufhin übersandte [X.].

[X.]

Fotos
einer neu renovierten anderen Wohnung aus seinem Maklerbestand sowie ei-nen gefälschten Mietvertrag betreffend die Wohnung im Erdgeschoß. [X.]

nahm beides zur Kreditakte und vermerkte wahrheitswidrig, in dem Objekt eine Innenbesichtigung durchgeführt zu haben, um eine höhere Krediteinwertung des Objekts plausibel erscheinen zu lassen. Der Angeklagte A.

hatte von
diesen Fälschungen keine Kenntnis.
Auf der Grundlage dieser falschen wertbildenden Faktoren nahm [X.]

,
der nach den internen Richtlinien der Bank keine [X.] im [X.] hatte, eine Wertermittlung vor, ohne einen Bewerter mit [X.] einzuschalten. Hierbei ermittelte er einen Sach-
und Belei-hungswert des Objekts von 153.825

e-5
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5
-
blatt an und stellte in die beabsichtigte Finanzierung
ein Kontoguthaben von 19.000

igenmittel in Höhe von 15.870

beides nicht vorhanden war. Der Kreditakte fügte er eine von dem Angeklagten A.

blanko unterzeichnete und von diesem bewusst nicht ausgefüllte
Selbstauskunft bei. Dem Angeklagten A.

war egal, was [X.]

dort eintra-
gen würde, um seine Leistungsfähigkeit vorzutäuschen, da er mit der Vorspie-gelung falscher Tatsachen einverstanden war und zugleich seine mangelnde Solvenz verschleiern wollte ([X.]). Des Weiteren erstellte er einen Kredi-tentscheidungsbogen mit dem -
jedem Bankmitarbeiter zugänglichen
-
techni-schen Kreditbearbeitungsprogramm der Bank, dem sog. [X.]. Dort fügte er neben dem selbst ermittelten [X.] und dem Einkommen nicht vorhandenes Eigenkapital von 15.900

e-wertung von knapp unter 50 Punkten. Wie von ihm beabsichtigt, ermöglichte eine solche Risikobewertung eine Kreditgewährung durch einen Bankmitarbei-ter und den [X.] "als zweites Augenpaar", ohne einen Vorgesetzten hinzuzuziehen. Nachdem [X.]

auf diese Weise eine technische Freigabe er-
halten hatte, ließ er den Darlehensvertrag über die Nettokreditsumme
von 257.150

ausfertigen ([X.]).
Der Angeklagte A.

unterzeichnete den Darlehensvertrag am 5.
Juli
2009, obwohl er nicht beabsichtigte, den Kredit zu bedienen und zudem wuss-te, dass er dadurch eine Kreditauszahlung erreichte, die nicht durch ausrei-chende Sicherheiten abgedeckt war. Im Rahmen der Refinanzierung des [X.] "A.

"
lehnte der [X.] nach einer Rekalibrierung
Anfang Juli 2009 eine Kreditgewährung ab. Da zu diesem [X.]punkt der Kredit-vertrag bereits gezeichnet und an den Angeklagten A.

versandt war, erteil-
te der in einer höheren Abteilung der Bank tätige Zeuge T.

eine weitere technische und kompetenzgerechte Genehmigung, ohne das Kreditengage-ment inhaltlich zu prüfen.
6
-
6
-
Wie beabsichtigt erhielt der Angeklagte A.

nach Auszahlung des
Darlehens am 2. September 2009 einen Betrag von 58.000

"kick-back"-Zahlung, während [X.].

den nach Abzug des Ankaufpreises verbleibenden
Restbetrag behielt. Nachdem der Angeklagte A.

selbst keine Zahlungen
geleistet hatte, kündigte die [X.] das Darlehen. Das in dem sich an-schließenden Zwangsversteigerungsverfahren eingeholte Gutachten bezifferte den Marktwert der Immobilie
zum 4. August 2011 mit 133.000

Mit der Beurkundung der beiden Kaufverträge beauftragte [X.].

den ge-
sondert Verfolgten W.

. Die Beurkundung beider Kaufverträge erfolgt am
22.
Juli 2009. [X.] erwarb [X.].

das Objekt zum Kaufpreis
von 120.000

.

das
Objekt "im Auftrag eines Dritten Ak.

"
erwerbe. Wie beabsichtigt, hatten
die Verkäufer des Wohnhauses keine Kenntnis von dem Weiterverkauf an den Angeklagten A.

. Im [X.] daran beurkundete W.

den Erwerb der
Immobilie durch den Angeklagten A.

für 260.000

-
schuldbestellung in gleicher Höhe.
2. Das [X.] hat die Tat hinsichtlich des Angeklagten A.

als
Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB gewertet. Als Schaden hat es die Differenz zwischen der
Nettokreditsumme von 257.150

t-telten Marktwert von 133.000

Wertminderung des Objekts in der [X.] von Juli 2009
bis August 2011 von ca. 24.000

den Schadensbetrag auf 100.000

7
8
9
-
7
-
II.
Die Revision des Angeklagten A.

führt mit der Sachrüge zur Aufhe-
bung des Schuldspruchs im Fall
II. 11 der Urteilsgründe, der Gesamtstrafe, der Kompensationsentscheidung und der Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO.
1. a) Die bisherigen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des [X.] A.

wegen Betrugs. Der Angeklagte A.

und der gesondert
Verfolgte [X.].

haben den Bankmitarbeiter [X.]

weder über den Wert der zur
Kreditsicherung bestellten Sicherheit in Form der Grundschuld noch über die Kreditwürdigkeit und -willigkeit des Angeklagten getäuscht, sondern mit [X.]

kollusiv zusammengewirkt ([X.]). [X.]

kannte den Sanierungsbedarf der
Wohnung im Erdgeschoß, legte der Wertermittlung des Wohnobjekts bewusst falsche Lichtbilder einer anderen renovierten Wohnung zugrunde, nachdem er die ursprünglichen Lichtbilder der Wohnung als unverwertbar zurückgewiesen hatte, und vermerkte eine tatsächlich nicht durchgeführte Innenraumbesichti-gung, um eine höhere Wertigkeit der Immobilie darstellen zu können. In glei-cher Weise stellte er in die Wertermittlung des Anwesens einen
gefälschten Mietvertrag für die Wohnung im Erdgeschoß ein, obwohl er wusste, dass ein solcher nicht bestand. Zwar hatte der Angeklagte A.

keine Kenntnis von
diesen Fälschungen; jedoch wirkte [X.].

insoweit kollusiv mit [X.]

zusam-
men.
Auch
hinsichtlich der Bonität des Angeklagten A.

unterlag [X.]

keinem betrugsrelevanten Irrtum. Zwar kannte er nicht die Unrichtigkeit der ihm von dem Angeklagten A.

und dem gesondert Verfolgten [X.].

vorgelegten
Lohnabrechnungen. Jedoch war dieser Irrtum nicht ursächlich für die Kreditge-währung, da [X.]

seinerseits die Einkommensverhältnisse des Angeklagten
A.

maßgeblich verfälschte, indem er der Kreditentscheidung ein -
wie er
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8
-
wusste
-
nicht vorhandenes Eigenkapital von rund 20.000

die von dem Angeklagten A.

blanko unterzeichnete Selbstauskunft eigen-
mächtig entsprechend ausfüllte. Zwar stellt das [X.] nicht fest, ob
[X.]

wusste, dass der Angeklagte A.

nicht beabsichtigte, den Kredit zu
bedienen ([X.]). Dies liegt angesichts des festgestellten kollusiven Zu-sammenwirkens von [X.]

, [X.].

und dem Angeklagten A.

indes nahe.
Selbst wenn der Angeklagte A.

den Bankmitarbeiter [X.]

jedoch über
seine grundsätzliche Unwilligkeit, den Kredit zurückzuführen, getäuscht haben sollte, wäre ein dahingehender Irrtum von [X.]

für die Kreditgewährung nicht
kausal, da [X.]

wusste, dass der Angeklagte A.

mangels Bonität jeden-
falls nicht fähig war, die Darlehensraten zu zahlen und [X.]

gleichwohl das
Darlehen bewilligte.
Für die Prüfung, ob auf Seiten der [X.] ein für die Darle-hensgewährung ursächlicher Irrtum vorliegt, kommt es allein auf das Vorstel-lungsbild des Bankmitarbeiters [X.]

an, da dieser die Kreditgenehmigung
neben dem [X.] ohne Hinzuziehung eines Vorgesetzten veranlasste und eine weitere inhaltliche Prüfung des Kreditengagements (auch in der [X.]) nicht stattfand.
b) Das kollusive Zusammenwirken des Angeklagten A.

und der ge-
sondert Verfolgten [X.].

und [X.]

begründet möglicherweise eine Strafbar-
keit des Angeklagten A.

wegen Beihilfe zu einer Untreuetat des gesondert
Verfolgten [X.]

(§§ 266 Abs. 1, 27 Abs.
1 StGB). [X.]

verstieß mit der Kre-
ditgewährung nicht nur gegen interne Kreditvergaberichtlinien der Bank, [X.] er stellte bewusst in die Wertermittlung des Wohnobjekts und die Prüfung der Bonität von A.

falsche Tatsachen ein, um mit Hilfe des [X.]s
und ohne Hinzuziehung eines Vorgesetzten eine Kreditgewährung zu ermögli-chen. Dies könnte eine Verletzung der ihm obliegenden Vermögensbetreu-13
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-
9
-
ungspflicht darstellen, die zu einem Vermögensschaden zum Nachteil der [X.] führte. Bei
dem Angeklagten A.

käme aufgrund des Son-
derdeliktscharakters des Untreuetatbestandes und des Fehlens einer [X.] trotz der [X.] seines Tatbeitrags nur eine Straf-barkeit wegen Beihilfe zur Untreue in Betracht.
Eine
solche rechtliche Bewertung setzt allerdings voraus, dass die [X.] mit den Feststellungen, der Bankmitarbeiter [X.]

habe eine Risiko-
kreditbewertung von unter 50 Basispunkten erreicht, "die es ihm -
gemäß seiner Absicht
-
ermöglichte, eine Kreditgenehmigung durch einen Bankmitarbeiter und den [X.] als "zweites Augenpaar"
und ohne Hinzuziehung eines Vorgesetzten zu erhalten"
([X.] f.) gemeint hat, dass es sich bei der "[X.] durch einen Bankmitarbeiter"
um die Genehmigung
des [X.]

selbst handelte. Diese Feststellungen des [X.] könnten jedoch auch dahingehend zu verstehen sein, dass es sich hierbei um die Genehmigung durch einen weiteren, ggf. von [X.]

zu täuschenden Bankangestellten han-
delte, zu der die Einschaltung des [X.]s hinzukam und die Zuzie-hung eines Vorgesetzten überflüssig machte. Für dieses Verständnis könnten insbesondere die Ausführungen des [X.] ([X.]) sprechen, wo-nach [X.]

"über keine [X.] im [X.]"
verfüg-
te. Aufgrund dieser Unklarheit der Feststellungen ist dem [X.] eine abschlie-ßende Beurteilung, ob die Schädigung der [X.] durch eine Un-treuehandlung und/oder ein betrügerisches Vorgehen des [X.]

herbeigeführt
wurde, nicht möglich.
Ungeachtet der unklaren Feststellungen steht einer Schuldspruchände-rung auch § 265 Abs. 1 StPO entgegen. Der [X.] kann bei dem Angeklagten trotz seiner geständigen Einlassung nicht ausschließen, dass dieser sich bei 15
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Erteilung eines entsprechenden rechtlichen Hinweises in tatsächlicher Hinsicht anders verteidigt hätte.
Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II. 11 der Urteilsgründe führt auch zum Fortfall der Gesamtstrafe, der Kompensationsentscheidung und der Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO.
2. Der [X.] weist darauf hin, dass das [X.] bei der Schadens-bestimmung einen unzutreffenden Maßstab angewendet hat, indem es seiner Schätzung die Differenz zwischen der Darlehenssumme und dem Verkehrswert im Fall II. 11 der Urteilsgründe zugrunde gelegt hat. Ob die Hingabe eines Dar-lehens einen Vermögensschaden bewirkt, ist durch einen für den [X.]punkt der Darlehenshingabe anzustellenden [X.] mit dem Rückzahlungsan-spruch des [X.] zu ermitteln. Die Werthaltigkeit
des [X.] wird dabei durch die Bonität des Schuldners und den Wert der bestellten Sicherheiten bestimmt ([X.], Beschluss vom 29. Januar 2013
-
2 [X.] mwN). Der neue Tatrichter wird daher für die vorzunehmende
17
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-
11
-
Strafzumessung eine Bewertung des jeweiligen Rückzahlungsanspruchs vor-zunehmen haben, wobei hinsichtlich der Bonität allerdings erneut zu berück-sichtigen sein wird, dass der Angeklagte A.

zur Rückzahlung des Kredits
weder bereit noch in der Lage war.

Becker

Fischer

Appl

Berger

[X.]

Meta

2 StR 474/12

13.03.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2013, Az. 2 StR 474/12 (REWIS RS 2013, 7464)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7464

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