Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2013, Az. 2 StR 275/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7461

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 275/12

vom
13. März
2013
in der Strafsache
gegen

1.
2.
3.

wegen Betrugs u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der
Beschwerdeführer am 13.
März
2013
gemäß
§
349 Abs.
4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2.
Februar 2012

auch soweit es die Mitangeklagte M.

betrifft

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere Strafkammer des [X.].

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
-
den Angeklagten A.

wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren,
-
den Angeklagten [X.]

wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und
-
den Angeklagten [X.]

wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten (Fall
II.
1). Im Übrigen hat es den Angeklagten [X.]

frei-gesprochen.
1
-
3
-
Die Vollstreckung der ([X.] der Angeklagten [X.]

und [X.]

hat es jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
Ferner hat das
[X.] festgestellt, dass
-
bei dem Angeklagten A.

hinsichtlich eines Betrages von 75.000

-
bei dem Angeklagten [X.]

hinsichtlich zweier Beträge von 2.116

3.213,11

die Ansprüche Verletzter der Anordnung des Verfalls von Wertersatz entgegen-stehen.
Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg.
I.
1.
a)
Nach den Feststellungen des [X.]s zu Fall
II.
1 der [X.] fasste der frühere Mitangeklagte

Ak.

spätestens Anfang des Jahres 2009 den Entschluss, einen Kredit zu erschleichen. Hierbei sollte eine scheinbar werthaltige Immobilie durch einen Mittelsmann zunächst angekauft und sodann an den Darlehensnehmer zu einem weit überhöhten und dem Wert der Immobilie nicht entsprechenden Preis weiterveräußert werden. Unter [X.] Kaufvertrages sollte die finanzierende Bank zur Auszahlung einer höheren Darlehensvaluta veranlasst werden, wobei der nicht zur [X.] benötigte überschüssige Darlehensanteil als ver-deckte Rüc-

genutzt werden sollte.
Der in das Vorhaben
eingeweihte Angeklagte A.

, der als Immobilien-makler tätig war, bot Ak.

ein aufgrund hohen [X.] schwer vermittelbares Zweifamilienhaus in D.

zum Kauf an. Beide vereinbarten, 2
3
4
5
6
-
4
-
dass der Angeklagte A.

das Objekt für 120.000

260.000

weiterverkaufen sollte. Der Angeklagte A.

stellte den Kontakt zu dem Angeklagten [X.]

her, der als Berater für Baufinanzierungen bei der

Bank in Da.

tätig war. Diesem leitete der Angeklagte A.

gefälschte Gehaltsbelege von Ak.

zu, die einen monatlichen Netto-lohn von 1.900

wohl
Ak.

nur einer Beschäftigung auf
400

-
Basis nachging. Von der Unrichtigkeit der Lohnabrechnungen hatte der Angeklagte [X.]

keine Kenntnis. Er erkannte jedoch, dass ihm ohne Verfäl-schungen der Bonität des Ak.

und der Wertigkeit des Objekts eine Kredit-gewährung nicht möglich sein würde. Er wollte das Darlehen gleichwohl gewäh-ren, um die Zielvorgaben der Bank zu erreichen und eine Beteiligung am Filial-
und Mitarbeiterjahresbonus zu erhalten. Deshalb wies er die ihm von dem [X.] A.

übersandten Fotos der Immobilie aufgrund des erkennbar star-ken [X.] als unverwendbar zurück und erklärte dem Angeklag-ten A.

zudem, er brauche einen Nachweis über eine Vermietung der leer-stehenden Wohnung im Erdgeschoß. Daraufhin
übersandte der Angeklagte A.

dem Angeklagten [X.]

Fotos einer neu renovierten anderen Wohnung aus seinem Maklerbestand sowie einen gefälschten Mietvertrag betreffend die Wohnung im Erdgeschoß. Der Angeklagte [X.]

nahm beides zur Kreditakte und vermerkte wahrheitswidrig, in dem Objekt eine Innenbesichtigung durchge-führt zu haben. Auf der Grundlage dieser falschen wertbildenden Faktoren
nahm der Angeklagte [X.]

, der nach den internen Richtlinien der Bank keine [X.] im [X.] hatte, eine Wertermittlung vor, ohne einen Bewerter mit [X.] einzuschalten. Hierbei ermittelte er einen Sach-
und Beleihungswert des Objekts von 153.825

ein internes Analyseblatt an und stellte in die beabsichtigte Finanzierung
ein Kontoguthaben von 19.000

b-wohl er wusste, dass beides nicht vorhanden war. Der Kreditakte fügte er eine -
5
-
von Ak.

blanko unterzeichnete Selbstauskunft bei und füllte diese entspre-chend aus, um eine ausreichende Leistungsfähigkeit von Ak.

darzustellen. Des Weiteren erstellte er einen Kreditentscheidungsbogen mit dem

jedem Bankmitarbeiter zugänglichen

technischen Kreditbearbeitungsprogramm der Bank, dem sog. [X.]. Dort fügte er neben dem selbst ermittelten Ob-jektwert und dem Einkommen nicht vorhandenes Eigenkapital von 15.900

und erreichte eine Kreditrisikobewertung von knapp unter 50
Punkten. Wie von ihm beabsichtigt, ermöglichte eine solche Risikobewertung eine Kreditgewäh-n-zten hinzuzuziehen. Nachdem der Angeklagte
[X.]

auf diese Weise eine technische Freigabe erhalten hatte, ließ er den Darlehensvertrag über die Nettokreditsumme von 257.150

S.
14), obwohl er wusste, dass Ak.

sich über den Kredit
Bargeld verschaffen wollte und den Kredit, der nicht hinreichend gesichert war, nicht dauerhaft [X.] wollte.
Ak.

unterzeichnete den Darlehensvertrag am 5.
Juli 2009. Im Rah-.

dit-manager nach einer Rekalibrierung Anfang Juli 2009 eine Kreditgewährung ab. Da zu diesem [X.]punkt der Kreditvertrag bereits gezeichnet und an Ak.

versandt war, erteilte der in einer höheren Abteilung der Bank tätige Zeuge
T.

eine weitere technische und kompetenzgerechte Genehmigung, ohne das Kreditengagement inhaltlich zu prüfen.
Wie beabsichtigt erhielt Ak.

nach Auszahlung des Darlehens am 2.
September 2009 einen Betrag von 58.000

--Zahlung, [X.] dem Angeklagten A.

nach Abzug des Ankaufpreises, der Vertragsne-benkosten und einer Provision von 10.000

ttler ein Betrag von ca. 62.000

.

selbst keine Kreditzahlungen erbracht 7
8
-
6
-
hatte, kündigte die

Bank das Darlehen. Das in dem sich anschließen-den Zwangsversteigerungsverfahren eingeholte Gutachten bezifferte den Marktwert der Immobilie zum 4.
August 2011 mit 133.000

Mit der Beurkundung der beiden Kaufverträge beauftragte der Angeklag-te A.

den Angeklagten [X.]

, der über alle Umstände des [X.] informiert war und damit rechnete, dass Ak.

auf diese Weise einen überhöh-ten Kredit erschleichen wollte, um den überschießenden Betrag für sich zu be-halten. Die Beurkundung beider Kaufverträge erfolgte
am 22.
Juli 2009. Verein-barungsgemäß erwarb der Angeklagte A.

das Objekt zum Kaufpreis von 120.000

g-te A.

.

h-tigt, hatten die Verkäufer des Wohnhauses keine Kenntnis von dem [X.] an Ak.

. Im [X.] daran beurkundete der Angeklagte [X.]

den Erwerb der Immobilie durch Ak.

für 260.000

l-lung in gleicher Höhe. Für die Beurkundung der Kaufverträge erhielt der Ange-klagte [X.]

Honorarzahlungen in Höhe von 1.529,32

2.115,93

b)
Das [X.] hat die Tat hinsichtlich des Angeklagten A.

als Betrug (§
263 Abs.
1 StGB) und hinsichtlich der Angeklagten [X.]

und [X.]

als Beihilfe hierzu (§§
263 Abs.
1, 27 Abs.
1 StGB) gewertet. Als Schaden hat es die Differenz zwischen der Nettokreditsumme von 257.150

August 2011 ermittelten Marktwert von 133.000

des Objekts in der [X.] von Juli 2009 bis August 2011 von ca. 24.000

e-nommen und
den Schadensbetrag auf 100.000

schätzt.
2.
a)
Nach den Feststellungen des [X.]s zu Fall
II.
2 der [X.] brauchte die Schwägerin des Angeklagten A.

, die Mitangeklagte M.

, im Jahr 2009 Geld für einen Autokauf. Da sie nur ein befristetes
9
10
11
-
7
-
Arbeitsverhältnis hatte und aufgrund bereits bestehender [X.] keine weiteren Konsumentenkredite mehr aufnehmen konnte, schlug der Ange-klagte A.

ihr einen kreditfinanzierten Immobilienerwerb vor, um in den Ge-nuss weiterer Finanzmittel zu gelangen. Er beabsichtigte die Durchführung
eines Kreditgeschäfts wie im Fall
II.
1 der Urteilsgründe, wobei es ihm gleichgül-tig war, dass er sich auf Kosten seiner Schwägerin bereicherte. Der Angeklagte A.

suchte eine Wohnung in Da.

-K.

und
avisierte dem [X.] [X.]

ein weiteres Kreditgeschäft. Der Angeklagte [X.]

ging davon aus, dass der Angeklagte A.

aufgrund des verwandtschaftlichen Verhältnis-ses zu der Mitangeklagten M.

hier keine Krediterschleichung begehen wollte. Ohne dessen Wissen fälschte der Angeklagte A.

den Arbeitsvertrag der Mitangeklagten M.

, indem er die Befristung löschte. Ferner wies er Eigenkapital der Mitangeklagten in Höhe von 45.000

ihm gehörte. In diesem Fall übernahm der Zeuge N.

, der als Sachbearbeiter für Baufinanzierung bei der

Bank in Da.

tätig war, die weitere Abwicklung des Kreditantrags. Auf Veranlassung des Zeugen N.

, der die [X.] auf der vorgelegten Gehaltsbescheinigung bemerkt hatte, legte der An-geklagte A.

eine von ihm gefälschte Erklärung des Arbeitgebers vor, wonach es sich um ein Versehen handele und das Arbeitsverhältnis
unbefristet sei. Der Zeuge N.

erstellte alternative Wertermittlungen, wobei er einmal einen nicht vorhandenen Carport in die Wertermittlung einstellte, [X.] beliebig überhöhte qm-Preise. Beide Wertermittlungen schlossen mit einem Belei-hungswert von 106.500

Bank unterzeichneten der Zeuge N.

sowie ein weiterer Bankmitarbeiter den Darlehensvertrag. Die [X.] M.

unterzeichnete den Darlehensvertrag am 11.
September 2009. Das zur Krediterlangung erforderliche Eigenkapital von 30.700

e-klagte
A.

der Angeklagten M.

.

-
8
-
Mit Kaufvertrag vom 6.
Oktober 2009 erwarb der Angeklagte A.

die Wohnung für 50.000

zu diesem Preis angeboten worden war. Anschließend verkaufte er sie für 116.000

. Die notarielle Beurkundung der Kauf-verträge und der Grundschuldbestellung in Höhe von 105.000

e-rum der Angeklagte [X.]

vor, der über sämtliche Umstände der [X.] informiert war und damit rechnete, dass auch in diesem Fall eine Krediter-schleichung erfolgte. In den Kaufvertrag nahm er einen Passus auf, wonach der Angeklagte A.

m-mobilie erwerben wolle. Am 30.
Dezember 2009 wurde die Nettodarlehens-summe von 103.008,75

.

verblieb ein be-absichtigter Gewinn von etwa 25.000

.

erhielt für die Beurkundung der Verträge Honorare in Höhe von 677,71

b)
Das [X.] hat die Tat hinsichtlich des Angeklagten A.

als Betrug (§
263 Abs.
1 StGB) und hinsichtlich des Angeklagten [X.]

als Beihilfe hierzu (§§
263 Abs.
1, 27 Abs.
1 StGB) gewertet. Als Schaden hat es die [X.] zwischen der Nettokreditsumme von 103.008,75

Wert
der Immobilie zugrunde gelegt und den Schaden auf mindestens 50.000

geschätzt.
II.
Die Revisionen der Angeklagten sind mit der Sachrüge begründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilungen der Angeklagten wegen Betrugs bzw. Beihilfe zum Betrug nicht.
1.
a)
Nach den bisherigen Feststellungen fehlt es im Fall
II.
1 der [X.] an einer Betrugstat des Angeklagten A.

. Dieser hat den Angeklagten [X.]

weder über den Wert der zur Kreditsicherung bestellten Sicherheit in 12
13
14
15
-
9
-
Form der Grundschuld noch über die Kreditwürdigkeit und -willigkeit von Ak.

getäuscht, sondern mit dem Angeklagten [X.]

kollusiv zusammengewirkt (UA S.
38). Der Angeklagte [X.]

kannte den Sanierungsbedarf der Wohnung im Erdgeschoß, legte der Wertermittlung des Wohnobjekts bewusst falsche Licht-bilder einer anderen renovierten Wohnung zugrunde, nachdem er die ursprüng-lichen Lichtbilder der Wohnung als unverwertbar zurückgewiesen hatte, und vermerkte eine tatsächlich nicht durchgeführte Innenraumbesichtigung, um eine höhere Wertigkeit der Immobilie darstellen zu können. In gleicher Weise stellte er in die Wertermittlung des Anwesens einen gefälschten Mietvertrag für die Wohnung im Erdgeschoß ein, obwohl er wusste, dass ein solcher nicht [X.]. Auch hinsichtlich der
Bonität von Ak.

unterlag der Angeklagte [X.]

keinem betrugsrelevanten Irrtum. Zwar kannte er nicht die Unrichtigkeit der ihm von dem Angeklagten A.

vorgelegten Lohnabrechnungen. Jedoch war die-ser Irrtum nicht ursächlich für die Kreditgewährung, da der Angeklagte [X.]

gleichwohl wusste, dass Ak.

sich über den Kredit Bargeld verschaffen und diesen nicht dauerhaft bedienen wollte (UA S.
14). Darüber hinaus verfälschte er die Einkommensverhältnisse von Ak.

selbst, indem er der [X.] ein

wie er wusste

nicht vorhandenes Eigenkapital von rund 20.000

zugrunde legte und die von Ak.

blanko unterzeichnete Selbstauskunft
eigenmächtig entsprechend ausfüllte. Für die Prüfung, ob auf Seiten der

Bank ein für die Darlehensgewährung ursächlicher Irrtum vorliegt, kommt es allein auf das Vorstellungsbild des Angeklagten [X.]

an, da dieser die Kreditgenehmigung neben dem [X.] ohne Hinzuziehung eines Vorgesetzten veranlasste und eine weitere inhaltliche Prüfung des [X.] (auch in der Folgezeit) nicht stattfand. Mangels rechtswidriger [X.] des Angeklagten A.

fehlt es auch an einer Beihilfestrafbarkeit der Angeklagten [X.]

und [X.]

.

-
10
-
b)
Das kollusive Zusammenwirken der Angeklagten A.

und [X.]

begründet möglicherweise eine Strafbarkeit des Angeklagten [X.]

wegen Un-treue gemäß §
266 Abs.
1 StGB. Mit der Kreditgewährung verstieß dieser nicht nur gegen interne Kreditvergaberichtlinien der Bank, sondern er stellte bewusst in die Wertermittlung des Wohnobjekts und die Prüfung der Bonität von Ak.

falsche Tatsachen ein, um mit Hilfe des [X.]s und ohne Hinzuzie-hung eines Vorgesetzten eine Kreditgewährung zu ermöglichen. Dies könnte eine Verletzung der ihm obliegenden Vermögensbetreuungspflicht darstellen, die zu einem Vermögensschaden zum Nachteil der

Bank führte. Bei dem Angeklagten A.

käme aufgrund des Sonderdeliktscharakters des [X.] und des Fehlens einer Vermögensbetreuungspflicht des [X.] A.

trotz der [X.] seines Tatbeitrags nur eine Strafbarkeit
wegen Beihilfe zur Untreue (§§
266 Abs.
1, 27 Abs.
1 StGB) in Betracht. Die Beteiligung des Angeklagten [X.]

könnte rechtlich ebenfalls als Beihilfe zur Untreue zu qualifizieren sein.
Eine solche rechtliche Bewertung setzt allerdings voraus, dass die [X.] mit den Feststellungen, der Angeklagte [X.]

habe eine Risikokredit-bewertung von unter 50
Basis

gemäß seiner Ab-sicht

ermöglichte, eine Kreditgenehmigung durch einen Bankmitarbeiter und r-

14) gemeint hat, dass es sich bei [X.] durch einen Bankmitag-ten [X.]

selbst handelte. Diese Feststellungen des [X.]s könnten [X.] auch dahingehend zu verstehen sein, dass es sich hierbei um die G[X.] durch einen weiteren, ggf. von dem Angeklagten [X.]

zu
täu-schenden Bankangestellten handelte, zu der die Einschaltung des Kreditmana-gers hinzukam und die Zuziehung eines Vorgesetzten überflüssig machte. Für dieses Verständnis könnten insbesondere die Ausführungen des [X.]s 16
17
-
11
-
(UA S.
13) sprechen, wonach der Angeklagte [X.]

e-Feststellungen ist dem [X.] eine abschließende Beurteilung, ob die Schädi-gung der

Bank durch eine Untreuehandlung und/oder ein [X.] Vorgehen des Angeklagten [X.]

herbeigeführt wurde, nicht möglich.
Ungeachtet der unklaren Feststellungen steht einer Schuldspruchände-rung in
entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 [X.] bei allen drei Ange-klagten §
265 Abs.
1 [X.] entgegen. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die Angeklagten

von denen die Angeklagten [X.]

und [X.]

jede Tatbetei-ligung bestritten haben

sich bei Erteilung eines entsprechenden rechtlichen Hinweises in tatsächlicher Hinsicht anders verteidigt hätten. Bestand der straf-rechtliche Vorwurf nach der rechtlichen Wertung des [X.]s zunächst in der betrügerischen, auf Täuschung des Angeklagten [X.]

angelegten Kredit-erschleichung durch den Angeklagten A.

und der Teilnahme des Angeklag-ten [X.]

hieran, läge der strafrechtliche Vorwurf nach zutreffender rechtlicher Würdigung der bisherigen

wenngleich letztlich unklaren

Feststellungen eher in der kollusiven Schädigung der Bank unter maßgeblicher Beteiligung des

bösgläubigen und seine Pflichtenstellung verletzenden

[X.] [X.]

. Dies stellt eine völlig andere Tat dar, die eine andere Verteidigungslinie der Angeklagten [X.]

und A.

jedenfalls nicht ausschließen lässt. [X.] gilt auch für den Angeklagten [X.]

. Dieser nahm eine betrügerische, auf Täuschung der Bank ausgerichtete Krediterschleichung in seinen bedingten Vorsatz auf. Bei einem strafrechtlichen Vorwurf der Teilnahme an einer Un-treuehandlung eines bösgläubigen [X.] kann der [X.] nicht aus-schließen, dass sich auch der Angeklagte [X.]

anders verteidigt hätte.
Der [X.] kann daher offen lassen, ob der Angeklagte [X.]

, der zwar eine betrügerische Krediterlangung seitens Ak.

billigend in Kauf nahm,
18
19
-
12
-
jedoch keine Kenntnis von dem kollusiven Zusammenwirken der Angeklagten A.

und [X.]

hatte, nach den bisherigen Feststellungen den erforderlichen Vorsatz hinsichtlich einer Untreuetat des Angeklagten [X.]

hatte. Zwar genügt es, dass der Gehilfe die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechts-
und Angriffsrichtung, zumindest für möglich hält und billigt,
ohne Einzelheiten der Haupttat
zu kennen ([X.], Urteil vom 18.
Juni 1991

2
StR
164/91,
[X.]R StGB §
27 Abs.
1 Vorsatz
7; [X.],
Beschluss vom 20.
Januar 2011

3
StR
420/10, [X.], 177). Eine ausschließlich an-dere rechtliche Einordnung der Haupttat ist jedoch nur unschädlich, sofern es sich nicht um eine grundsätzlich andere Tat handelt ([X.], aaO
[X.], 177, 178).
2.
Auch im Fall
II.
2 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung des Angeklagten A.

wegen Betrugs. Hier lassen die Feststel-lungen des [X.]s nicht hinreichend klar erkennen, ob der [X.] N.

tatsächlich über
die Bonität der Mitangeklagten M.

in für die Kre-ditgewährung kausaler Weise getäuscht wurde. Möglich erscheint es nach den Feststellungen auch, dass der Zeuge N.

kollusiv mit dem Angeklagten A.

zusammenwirkte und dies die Darlehensvergabe bewirkte oder dass es erst infolge des Zusammenkommens eines kollusiven Zusammenwirkens beider und eines von dem Angeklagten A.

tateinheitlich begangenen Betrugs zu einer Auszahlung des Darlehens kam. Für ein kollusives Zusammenwirken bei-der sprechen die Feststellungen der Strafkammer, wonach der Zeuge N.

be-liebig den Quadratmeterpreis änderte bzw. einen nicht vorhandenen Carport hinzurechnete und seine Wertermittlungen ohne jeden Bezug zum Objekt und ohne dessen Besichtigung lediglich zur Darstellung des Beleihungswertes er-folgten (UA S.
60). Soweit das [X.] zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte A.

habe den Zeugen N.

über die Bonität der Mitangeklagten M.

getäuscht, indem er u.a. das Bestehen eines unbefristeten Arbeits-20
-
13
-
verhältnisses vorgespiegelt habe, setzt es sich nicht mit dem Umstand ausei-nander, dass die von dem Angeklagten [X.]

zum Nachweis der fehlenden [X.] des Arbeitsverhältnisses vorgelegte gefälschte Bescheinigung der Fa.
S.

, die von einer

R.

f-fälliger Grammatik-
und Rechtschreibfehler enthält. Das [X.] hätte hier die naheliegende Frage erörtern müssen, ob die sich angesichts dieser Ausge-staltung der Bescheinigung aufdrängenden Bedenken an ihrer Echtheit ein Indiz für die Bösgläubigkeit des Zeugen N.

darstellen. Soweit das [X.] zu-dem feststellt, der Darlehensvertrag sei von dem Zeugen N.

und einem weite-ren Bankmitarbeiter unterzeichnet worden, trifft es keine Feststellungen zum Vorstellungsbild dieses weiteren [X.]. Der [X.] ist daher an der abschließenden Prüfung gehindert, ob der Zeuge N.

und/oder der weitere Bankmitarbeiter in [X.] getäuscht wurden und welche [X.] bzw. Pflichtverletzung ursächlich für die Kreditgewährung durch die bei-den Bankmitarbeiter waren. Dementsprechend hat auch die Verurteilung des Angeklagten [X.]

wegen Beihilfe zum Betrug keinen Bestand.
Gemäß
§
357 [X.] ist die Aufhebung des Urteils auch auf die nicht revi-dierende Angeklagte M.

zu
erstrecken, soweit sie im Fall
II.
2 der [X.] wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt wurde. Der materiell-rechtliche Fehler, der der Aufhebung des Urteils auf die Revisionen der Angeklagten im Fall
II.
2 der
Urteilsgründe zugrunde liegt, betrifft auch die Mitangeklagte M.

.
3.
Der [X.] weist darauf hin, dass das [X.] bei der Schadens-bestimmung einen unzutreffenden Maßstab angewendet hat, indem es seiner Schätzung jeweils die Differenz zwischen der Darlehenssumme und dem Ver-kehrswert der Immobilien zugrunde gelegt hat. Ob die Hingabe eines Darlehens einen Vermögensschaden bewirkt, ist durch einen für den [X.]punkt der Darle-21
22
-
14
-
henshingabe [X.] mit dem Rückzahlungsanspruch des [X.] zu ermitteln. Die Werthaltigkeit des [X.] wird dabei durch die Bonität des Schuldners und den Wert der
bestellten Sicherheiten bestimmt ([X.], Beschluss vom 29.
Januar 2013

2
StR
422/12 mwN). Der neue Tatrichter wird daher für den Fall der erneuten Verurteilung der Angeklagten eine Bewertung des jeweiligen Rückzahlungsan-spruchs vorzunehmen und insbesondere im Fall
II.
2 der Urteilsgründe bei der Bonitätsprüfung der Mitangeklagten M.

den Umstand zu würdigen haben, dass sie nach den bisherigen Feststellungen die Kreditraten zunächst beglichen und sich intensiv um die Rettung des Kreditverhältnisses bemüht hat, ihr dies jedoch u.a. infolge verfahrensgegenständlicher [X.] letztlich nicht gelang (UA S.
27).
4.
Ferner weist der [X.] darauf hin, dass die Feststellung gemäß §
111i Abs.
2 [X.] betreffend den Angeklagten [X.]

rechtlichen Bedenken ausge-setzt ist. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist, dass das Gericht nur deshalb nicht auf
Verfall, Verfall von Wertersatz oder erweiterten Verfall erkannt hat, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des §
73 Abs.
1 Satz
2 StGB entgegenstehen. §
73 Abs.
1 Satz
2 StGB hindert eine Verfallsentschei-dung jedoch nur dann, wenn der Täter oder [X.] erlangt hat und Gegenansprüche eines Verletzten bestehen; Ansprüche Verletzter ([X.], Beschluss vom 24.
Juni 2010

3
StR
84/10, [X.], 16
f.; [X.], Beschluss vom 9.
November 2010

4
StR
447/10, [X.], 229). Hier hat der Angeklagte [X.]

die Honorarzahlungen als Gegen-leistung für die rechtswidrige Beurkundung der Verträge erhalten, so dass es delt (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Februar 2013

5
StR
306/12, zit. nach juris Rn. 9).
Einer Verfallsanordnung im Rahmen der erneut durchzuführenden Hauptverhandlung steht jedoch das [X.]
-
15
-
rungsverbot (§
258 Abs.
2 [X.]) entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
November 2010

4
StR
447/10, [X.], 229).
Becker
Fischer
Appl

Berger
Krehl

Meta

2 StR 275/12

13.03.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2013, Az. 2 StR 275/12 (REWIS RS 2013, 7461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7461

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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