Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2000, Az. 3 StR 70/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1658

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[X.] DES VOL[X.]ESURTEIL3 [X.]/00vom12. Juli 2000in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zum [X.] des [X.] hat in der Sitzung vom 12. Juli 2000,an der teilgenommen haben:Richterin am [X.]. [X.] als Vorsitzende,[X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.],von [X.] als [X.],Staatsanwältin als Vertreterin der [X.],Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstellefür Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird [X.] des [X.] vom 8. September1998, soweit es den Angeklagten [X.]betrifft,mit den Feststellungen aufgehoben.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.] Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgeho-ben,a) soweit der Angeklagte wegen Straftaten verur-teilt worden ist, die vor dem 8. August 1992 be-gangen wurden,b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die [X.]osten der [X.], an eine andere Strafkammer des [X.].Von Rechts [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl [X.] Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zweiJahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß der Angeklagtenicht wegen gewerbsmäßigen [X.]s in 45 Fällen verurteilt wordenist. Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, ins-besondere sei ein Teil der Taten bereits verjährt. Die Verfahrensrüge ist nichtausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die [X.] haben in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg.Nach den getroffenen Feststellungen wurden in dem [X.] zwischen 1988 und 1997 fortlaufend Edelstahlprodukte in einer Gesamt-menge von über 4.000 Tonnen ent[X.]det, auf das Betriebsgelände des Mitan-geklagten [X.]verbracht und von diesem für über 14 Millionen DM ver-kauft. Dabei handelte es sich um Material, das in den betrieblichen [X.]ontrollsy-stemen nicht oder nicht in der üblichen Form erfaßt war. Die [X.] von mitbeteiligten Betriebsangehörigen in der Firma [X.]mit gefälschtenEtiketten und [X.]ennzeichnungen versehen. Parallel dazu wurden [X.] Lieferscheine und Transportpapiere ausgefertigt. Nachdem der [X.]zuvor entsprechend informiert worden war, holte in seinem Auf-trag eine - nicht in den [X.] eingeweihte - Spedition unter Ver[X.]dung derihr mitgegebenen Ladepapiere jeweils [X.] im Bereich von bis zuetwa 25 Tonnen aus dem Stahlwerk ab und brachte sie zu der nur [X.]ige [X.]i-lometer entfernten Firma E. .- 5 -In der zweiten Jahreshälfte 1989 wurde der Angeklagte, der dem Werk-schutz angehörte, von seinem früheren [X.]ollegen, dem Mitangeklagten [X.], zueinem Gespräch in das Büro des Mitangeklagten [X.] eingeladen. [X.] fragte, ob der Angeklagte bereit wäre, Fahrzeuge einer Spedition passierenzu lassen, ohne sie ordnungsgemäß zu verwiegen. Er erklärte dem Angeklag-ten, die Fahrer hätten ordnungsmäßige Ladepapiere, der Abtransport der [X.] jedoch nicht registriert werden. [X.] äußerte dazu, was [X.]bestä-tigte, daß der Leiter des Werkschutzes, der Mitangeklagte Es. einge-weiht sei und dahinter stehe. Der Angeklagte stimmte dem Plan zu, unter ande-rem deshalb, weil ihn das Geld lockte, das ihm für jeden Lkw-Transport ver-sprochen wurde, und weil er berufliche Nachteile befürchtete, [X.]n er sich ge-gen seinen Chef [X.]den und nicht mitmachen würde. In folgender Weisewirkte er bei 45 monatlich durchgeführten, im Urteil näher dargestellten [X.] in der [X.] von März 1990 bis November 1993 mit:Die [X.] liefen immer in gleicher Weise ab. Der Mitangeklagte[X.] hatte aus dem Stahlwerk die Nachricht erhalten, daß eine odermehrere Fuhren Edelstahl abgeholt werden können. Er brachte in Erfahrung,wann der Angeklagte an der [X.] Dienst hatte und verständigte ihn, wannder Lkw kommen werde. Dabei wählte er möglichst [X.]en, zu denen der Ange-klagte im [X.] alleine den Dienst versah. Der Angeklagte wog den ein-fahrenden Lastzug zwar und tippte das Gewicht in einen Computer ein, löschteden Datensatz jedoch wieder, ohne die Daten an den [X.]. Bei der Rückkehr verfuhr er in gleicher Weise. Als im Jahre 1991eine neue [X.] mit einem anderen Computersystem eingerichtet wurde, beidem das Gewicht des gewogenen Fahrzeugs sofort im Computer erschien undnicht erst eingegeben werden mußte, fand er die Möglichkeit heraus, die [X.] -nicht weiterzugeben und sie später zu löschen, so daß es so aussah, als habedas Fahrzeug ohne Ladung das Werk verlassen. Je nach Gewicht der Ladungerhielt der Angeklagte von dem Mitangeklagten [X.]für jede Fuhre 2.000bis 2.500 DM, insgesamt mindestens 90.000 DM.I. Revision der [X.] Verurteilung des Angeklagten lediglich wegen Beihilfe zum Dieb-stahl in 45 Fällen hat keinen Bestand.1. Das Urteil enthält schon keine genauen Feststellungen dazu, welcheder angeklagten Taten Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten [X.]sind. Die Anklage hat ihm 78 Lkw-Fuhren Edelstahl angelastet. Die [X.] geht dagegen von 72 solcher, durch mitgeteilte Listen konkretisierter Fuh-ren aus und folgt dem Angeklagten, der angibt, nur an 45 Fällen der [X.] mit Edelstahl beteiligt gewesen zu sein. Sie [X.] deshalb wegen Beihilfe zum Diebstahl in 45 Taten verurteilt, die übrigenFälle hat sie gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Um welche der in der [X.] konkretisierten Fälle es sich dabei im einzelnen handelt, ist dem Urteiljedoch nicht zu entnehmen, so daß offen bleibt, in welchen konkreten Fällender Angeklagte verurteilt ist und in welchen nicht. Damit fehlt es hinsichtlich derabgeurteilten [X.] an einem auf eindeutigen Feststellungen beruhen-dem Schuldspruch.2. Aber auch die rechtliche Bewertung der Teilnahme des [X.] Beihilfe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Ob ein Tatbeteiligter eineTat als Täter oder Gehilfe begeht, ist in wertender Betrachtung nach den ge-- 7 -samten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt sind, zu beurteilen(BGHSt 37, 289, 291). Wesentliche Anhaltspunkte können sein der Grad deseigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die [X.] oder [X.]igstens der Wille zur Tatherrschaft (BGHSt aaO), so daßDurchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betref-fenden abhängen (BGHR StGB § 25 II Mittäter 18 und [X.]; [X.] 1995, 285). Eine solche wertende Betrachtung ist vom Tatrichter in einervom Revisionsgericht nachprüfbaren Weise grundsätzlich für jeden Teilnehmergesondert vorzunehmen. Das schließt nicht aus, daß einzelne bei mehrerenTeilnehmern übereinstimmend vorliegende Umstände nur einmal dargestelltwerden und dann auf sie Bezug genommen werden kann. Es muß jedoch ausden Urteilsgründen zweifelsfrei erkennbar sein, daß der Tatrichter für jedenAngeklagten eine eigenständige und gerade seine Strafbarkeit begründendetatsächliche und rechtliche Gesamtbetrachtung vorgenommen hat. [X.] genügt die rechtliche Würdigung des [X.]s nicht.Zur Strafbarkeit des Angeklagten hat das [X.] lediglich ausge-führt, daß es [X.] des Angeklagten [X.] in allen abgeurteilten Einzel-fällen unter denselben Gesichtspunkten wie bei dem Mitangeklagten [X.]nicht als mittäterschaftliche Teilnahme am [X.], sondern lediglichals Beihilfe zum Diebstahl nach §§ 27, 242 StGB gewertet hat ([X.] 36).Mangels näherer Begründung ist nicht nachvollziehbar, wieso [X.] des [X.] in allen abgeurteilten Einzelfällen unter denselben [X.] bei [X.] lediglich als Beihilfe zu werten sein soll. Denn die Tatbeiträgedes Angeklagten unterscheiden sich signifikant in zahlreichen Punkten von [X.] des Mitangeklagten [X.] : Im Gegensatz zum Angeklagten[X.], der ohne Druck und freiwillig sich zur Tatbegehung bereit [X.] -handelte der Mitangeklagte [X.] in jedem Einzelfall auf Anweisung des [X.] Mitangeklagten Es. , in dessen persönlicher Abhängigkeit er - im Gegen-satz zu dem Angeklagten - stand. Anders als der Angeklagte bestanden dieTathandlungen [X.] s nicht im Manipulieren der computergestützten [X.] Sicherungssysteme, sondern darin, daß er mit seinem Firmenwagen vordem Lkw her- und an den [X.]n vorbeifuhr und dem [X.] gegen-über dafür jeweils eine falsche Erklärung abgab. Im Gegensatz zu dem Ange-klagten gab es kein einführendes Gespräch mit dem anderweitig [X.], vielmehr sprach der Mitangeklagte [X.] diesen - unter Druck set-zend - nach sieben bis acht Fahrten von sich aus an. Auch erhielt er für [X.] pro Lkw jeweils nur 500 DM, während der Angeklagte[X.]jeweils 2.000 DM bis 2.500 DM bekam, was schon für sich genommenauf eine andere, gewichtigere Bedeutung für das Zusammenspiel der an ver-schiedenen Stellen im Tatgefüge agierenden Täter und für das Gelingen [X.] hinweist.Damit trifft keiner der von dem [X.] bei dem Mitangeklagten[X.] angeführten Gesichtspunkte auf den Angeklagten [X.]zu, so daß- abgesehen davon, daß es an einer wertenden Gesamtbetrachtung vollständigfehlt - die für die Bewertung der Tatbeiträge des Angeklagten [X.]als Bei-hilfehandlungen gegebene Begründung, es lägen "dieselben Gesichtspunktewie bei [X.]" vor, in den Feststellungen keine Stütze findet. Der neueTatrichter wird deshalb aufgrund einer umfassenden Betrachtung der Tatbetei-ligung des Angeklagten bewerten müssen, ob Beihilfe oder Täterschaft vorliegt.2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:- 9 -a) Ohne nähere Begründung hat das [X.] Beihilfe zum (einfa-chen) Diebstahl gemäß § 242 StGB angenommen. Es hat nicht ausgeführt,[X.] es - von einer Reihe als Täter, Anstifter oder Gehilfen in Betracht kom-mender Personen - als Täter dieser Diebstahlstaten angesehen hat. Dem Ge-samtzusammenhang der Urteilsgründe läßt sich allerdings entnehmen, daß [X.] gewerbsmäßig gehandelt hat, so daß zumindest § 243 Abs. 1Satz 2 Nr. 3 StGB hätte geprüft werden müssen.Die Feststellungen legen auch eine Erörterung nahe, ob die gestohlenenEdelstahlpakete Sachen darstellten, die im Hinblick auf die obligatorischenVerwiegungen der [X.] bei den Ein- und Ausfahrten unter den hier gegebe-nen Umständen (u.a. auch durch die Mitwirkung des Werkschutzes) durch eineSchutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert waren (§ 243 Abs. 1Satz 2 Nr. 2 StGB). Auch hätte insoweit eine Erörterung nahe gelegen, ob nichtunbenannte besonders schwere Fälle des Diebstahls vorliegen.b) Das [X.] hat die Tatbeiträge des Angeklagten ohne jeglicheBegründung "nicht als mittäterschaftliche Teilnahme am [X.]" ge-wertet. Abgesehen davon, daß dann zumindest die Prüfung der Beihilfe zum[X.] in Betracht gekommen wäre, teilt das [X.], das offen-sichtlich von der Existenz einer Diebesbande ausgegangen ist, nicht mit, vonwelchen rechtlichen Voraussetzungen eines [X.]s es ausgegan-gen ist. Als zu prüfende Vorschriften kommen § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB (n.[X.]. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung des [X.] in Betracht und zu-mindest für die im Jahr 1993 begangenen Taten § 244 a StGB, der durch [X.] vom 15. Juli 1992 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden ist. Der [X.] kann mangels entsprechender Urteilsausführungen nicht prüfen, ob das- 10 -[X.] eine mögliche Teilnahme des Angeklagten am [X.]zutreffend abgelehnt hat. Der Senat weist im übrigen darauf hin, daß [X.] des [X.] hierzu in naher Zukunft eine Ände-rung erfahren wird (vgl. Anfragebeschluß des Senats vom 22. Dezember 1999 -3 [X.], [X.], 255 mit [X.]. [X.], [X.] und [X.]. [X.], 309; Anfragebeschluß des 4. Strafsenats vom 14. März 2000 - 4 StR284/99, [X.], 628 m. [X.]. [X.]). Der Senat wird in dem seiner Anfra-ge zugrundeliegenden Verfahren 3 [X.] endgültig am 9. August 2000entscheiden, nachdem die übrigen Strafsenate seiner Rechtsauffassung bei-bzw. nicht entgegengetreten sind.Der dem hier angefochtenen Urteil zu entnehmende Sachverhalt drängtzu einer Prüfung des [X.]s, da neben dem Angeklagten [X.]zumindest der Mitarbeiter der Firma [X.] , auch [X.]n er dem Angeklagten nichtpersönlich bekannt gewesen sein sollte, der für die Beladung der [X.] und [X.] mit gefälschten Begleitpapieren sorgte, als Bandenmitglied in [X.] kommt. Da dieses Bandenmitglied sowie der Angeklagte [X.]auf [X.] und damit am Tatort tätig waren und für das Gelingen [X.] bzw. des endgültigen Gewahrsamsbruchs zu sorgen hatten, lägendie vom Senat aufgestellten rechtlichen [X.]riterien für die Annahme eines [X.]s vor, ebenso da zumindest der außerhalb der Firma agierendeehemalige Mitangeklagte [X.] als weiteres Mitglied in Betracht kommt,wären die vom 4. Strafsenat verlangten Voraussetzungen für die Annahme [X.] - mindestens drei Bandenmitglieder - [X.]. Revision des [X.] Revision hat nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen [X.].Das [X.] hat selbst festgestellt, versehentlich nicht berücksichtigtzu haben, daß die von dem Angeklagten vor dem 8. August 1992 begangenenTaten - das sind bei der festgestellten monatlichen Begehungsweise 30 Taten,wobei zugunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, daß die Tat im [X.] 1992 vor dem 8. August begangen wurde - verjährt sind ([X.] 36). [X.] des Verfahrens durch den Senat kam insoweit nicht in Betracht. Daeine rechtliche Bewertung dieser Taten als täterschaftlich begangener [X.] gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. bzw. § 244 Abs. 1 Nr. 3StGB n.F. nicht ausgeschlossen erscheint, wäre unter diesen Umständen [X.] wegen der dann geltenden Verjährungsfrist von zehn [X.] (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB) nicht [X.] 12 -Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.[X.] [X.] [X.] [X.] RiBGH von [X.] ist urlaubsbe- dingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. [X.]

Meta

3 StR 70/00

12.07.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2000, Az. 3 StR 70/00 (REWIS RS 2000, 1658)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1658

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