Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:4. Februar 2002BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 1006; ZPO § 265 Abs. 3a)Zur Darlegungslast sowie zum Beweismaß im Rahmen einer Widerlegungder Eigentumsvermutung des § 1006 BGB.b)Eine Zwangsversteigerung der streitbefangenen Sache gemäß §§ 817Abs. 2 ZPO, 90, 55 Abs. 2 [X.], gegen die der Herausgabekläger nicht als- 2 -Berechtigter [X.] § 771 ZPO bzw. [X.] § 37 Ziff. 5 [X.] intervenie[X.]hat, ist [X.] als Verûerung der streitbefangenen Sache durch ihnanzusehen und eröffnet dem Herausgabebeklagten den Einwand des § 265Abs. 3 ZPO.[X.], [X.]. v. 4. Februar 2002 - [X.]/00 - [X.] -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 4. Februar 2002 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das [X.]eil des 23. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Celle vom 28. Dezember 1999 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] ist Verwalter im Konkurs der [X.] in E.. Ihre Rechtsvor-rin ha[X.] im Juni 1993 eine ursprünglich ihr gehörende [X.] nebst Zubehör zu der [X.] in [X.] verbracht,wo die Presse auf ein Betonfundament verschraubt wurde. Im September 1993verpachtete die [X.] ihren Betrieb in [X.] "mit smtlichemdazugehörigen Anlagevermögen" an die G. Fahrzeugwerk [X.] GmbH. Diese- 4 -kaufte im August 1995 nach [X.] des Gesamtvollstreckungsverfahrensr das Vermr [X.] von deren Verwalter die ihrrlassenen Pachtgegens[X.]r Einschluû der [X.]. Im Juni 1997 wurde [X.] ihr Verms Gesamtvoll-streckungsverfahren erffnet und der Beklagte als Verwalter bestellt. Er [X.] ihr Betriebsvermkurzzeitig an eine Auffanggesellschaft und er-kl[X.]e unter dem 18. November 1997 [X.] § 9 [X.] den "[X.]" in denmit der [X.] abgeschlossenen (noch nicht erfllten)Kaufve[X.]rag, nachdem deren Betriebsgrundstck im September 1997 im Wegeder Zwangsverwaltung beschlagnahmt worden war. Es wurde im [X.] zwangsversteige[X.].Mit seiner im April 1997 eingereichten Klage verlangt der [X.] vondem Beklagten aus § 985 BGB Herausgabe der angeblich noch in dessen Be-sitz befindlichen [X.] nebst [X.]. Der Beklagte hat u.a. dieAktivlegitimation des [X.]s mit der Maûgabe bestri[X.]n, [X.] die (unter derVerwaltung des [X.]s stehende) [X.] bzw. deren Rechtsvorrin [X.] nebst [X.] im Juni 1993 an die [X.] reig-net habe. Die erstinstanzlich abgewiesene Klage ha[X.] in zweiter Instanz imwesentlichen Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.[X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zu-rckverweisung der Sache an das [X.] 5 -I. 1. Aus [X.] zu beanstanden ist zwar die Ansicht [X.], das von dem [X.] beanspruchte Eigentum an der [X.] sei nicht [X.] §§ 94, 946 BGB durch Verbindung mit demGrundstck der [X.] auf diesrgegangen, weil [X.], jederzeit wieder lsbare Verschraubung mit dem Betonfundamentnicht ausreiche. Auch die Revision erhebt insoweit [X.]ine Einw.2. Von Rechtsir[X.]um beeinfluût ist indessen die Annahme des [X.], es [X.] von einem rechtsgescftlichen [X.] auf die [X.] nicht ausgegangen werden.a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die [X.] (unmi[X.]lbare) Besitzerin der zu ihr verbrachten Maschine nebst[X.] geworden, weshalb [X.] § 1006 Abs. 1, 2 BGB zu ihren Gunsten zuvermuten ist, [X.] sie mit dem Besitzerwerb Eigenbesitz und Eigentum erlangthat (vgl. [X.], [X.]. v. 30. November 1988 - [X.], [X.], 501m.w.[X.]). Darauf kann sich auch der Beklagte entsprechend § 1006 Abs. 3 [X.], weil er bzw. die [X.] ihr Besitzrecht von der [X.] aufgrund des Pacht- und des ster [X.] abgeleitet haben (vgl. [X.], [X.]. v. 21. Dezember 1960- [X.], [X.] Nr. 8 zu § 1006 BGB; RG HRR 1932 Nr. 234; [X.]/[X.], [X.]. § 1006 Rdn. 31) und ein sterer Rc[X.]rwerb des[X.]s ausscheidet. Das wird vom Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt.Es meint jedoch, im vorliegenden Fall sprchen gegen einen beabsichtigtenEigentumsrgang auf die [X.] verschiedene [X.], angesichts deren die schlichte Behauptung des Be-- 6 -klagten, die streitigen Gegenstseien an die [X.]reignet und in deren Anlagevermfgenommen worden, "nicht dieerforderliche Substanz" aufweise. Da er zum Hintergrund der angeblichenÜbereignung und zu den zugrundeliegenden Vereinbarungen [X.]irenAngaben gemacht habe, sei der von ihm beantragte Zeugenbeweis nicht zuerheben. Das beanstandet die Revision zu Recht als rechts- und verfahrens-fehlerhaft.b) Das Berufungsgericht ver[X.]nnt offenbar, [X.] eine gesetzliche Ver-mutung wie die des § 1006 BGB nur durch den Beweis des Gegenteils(§ 292 ZPO) zu voller - freilich [X.] § 286 ZPO auch aus den [X.] gewinnender - Überzeugung des Gerichts widerlegt werden [X.] § 1006 BGB den auf Herausgabe verklagten Besitzer im Grundsatz nichtnur der Beweis-, sondern auch der Darlegungslast dafr enthebt, [X.] und aufwelcher Grundlage er oder derjenige, von dem er sein Besitzrecht ableitet (vgl.oben a), mit dem Besitzerwerb Eigentum erworben hat (vgl. [X.], [X.]. v.19. Januar 1977 - [X.], [X.] Nr. 16 zu § 1006 BGB m.w.[X.]; v.19. Januar 1994 - [X.], [X.], 425, 426 f.). Inwieweit ihn nachallgemeinen zivilprozeûrechtlichen Grundstzen eine [X.] dann trifft, wenn sich der fragliche Eigentumswechsel in seiner Sre ab-gespielt hat (vgl. dazu [X.], [X.]. d. Beweislast, 2. Aufl. § 1006 Rdn. 25,27 m.[X.]), bedarf hier [X.]iner Entscheidung. Denn der Beklagte steht als Ge-samtvollstreckungsverwalter der [X.] nicht in der Sreeiner der Pa[X.]eien des fraglichen Eigentumsrgangs von der [X.] aufdie [X.]. Auf das Fehlen konkreter Darlegungen [X.] durfte das Berufungsgericht seine Entscheidung daher nicht sttzen.Zumindest [X.] es den von dem Beklagten angetretenen Zeugenbeweis [X.] 7 -dessen - im rigen durchaus hinreichend substantiie[X.]en - Vo[X.]rag erhebenmssen. Ohne dessen Erhebung durfte es die von ihm dargelegten Indiziennicht fr durchschlagend halten. Des weiteren [X.] die Revision zu Recht, [X.]sich das Berufungsgericht mit den gegenlfigen, in der [X.] Beklagten vorgetragenen Indizien nicht [X.]) Da sonach aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht [X.] ist, [X.] die streitbefangenen Gegenstin das Eigentum der G. Trans-por[X.]chnik GmbH rgegangen sind und dem [X.] deshalb die [X.] den Anspruch aus § 985 BGB fehlt, kann das angefochtene[X.]eil [X.]inen Bestand haben. Die Sache ist zur Nachholung der noch [X.] Feststellungen an das Berufungsgericht zurckzuverweisen.II. Die Zurckverweisung gibt dem Berufungsgericht weiter Gelegenheit,erforderlichenfalls dem von der Revision "vorsorglich" herangezogenen Vo[X.]ragdes Beklagten nachzugehen, die Zwangsversteigerung des Betriebsgrund-stcks der [X.] (im November 1999) habe die streitbe-fangenen Gegenstls Grundstckszr [X.] §§ 55 Abs. 2,90 Abs. 2 [X.] miterfaût, weshalb der Einwand des Wegfalls der etwaigenSachbefugnis des [X.]s [X.] § 265 Abs. 3 ZPO durchgreife. Das [X.] ver[X.]nnt zwar nicht, [X.] als Verûerung der [X.] auch deren Erwerb durch einen Dri[X.]n im Wege der Zwangsvollstrek-kung gilt (vgl. [X.], 38; [X.]Z 86, 337, 339; Zller/[X.], ZPO 22. Aufl.§ 265 Rdn. 5). Einer Grundlage entbeh[X.] aber seine Ansicht, es handele sichhier um eine Verûerung durch den Beklagten, die gegebenenfalls [X.]§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den Prozeû [X.]inen [X.] [X.] und daher in [X.] zu bercksichtigen wre (vgl. dazu [X.], 379; [X.], [X.]. [X.] -31. Oktober 1974 - [X.], [X.] 1975, 324, 328; [X.] in [X.], 2. Aufl. § 265 Rdn. 91). Der Beklagte war nicht einmal [X.]; [X.] er zu einem etwaigen Eigentumsverlust des [X.]s durch [X.] nach Rechtsig[X.]it (§ 292 BGB) beigetragen hat(und deshalb die mit seiner antrags[X.]en Veru[X.]eilung verbundene [X.] aus § 283 BGB gerechtfe[X.]igt erschiene), ist ebenfalls [X.]. [X.] ist eine Zwangsversteigerung der [X.] nach § 817 Abs. 2 ZPO oder - wie hier - [X.] §§ 90, 55 Abs. 2 [X.],gegen die der Herausgabeklr als (angeblich) Berechtigter nicht [X.]§ 771 ZPO bzw. nach § 37 Ziff. 5 [X.] intervenie[X.] hat, als Verûerung durchihn anzusehen und erffnet dem Beklagten den Einwand des § 265 Abs. 3 ZPO(vgl. [X.] in [X.] aaO, Rdn. 51; [X.]. 20 [1909],S. 314 zu §§ 90, 55 [X.]). Feststellungen zu § 55 Abs. 2 [X.] sind jedoch [X.] nicht getroffen.RrichtHesselberger[X.]KurzwellyKraemer
Meta
04.02.2002
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2002, Az. II ZR 37/00 (REWIS RS 2002, 4719)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4719
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.