Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2013, Az. X ZR 150/10

X. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2727

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
X ZR 150/10
Verkündet am:

17. September 2013

Boppel

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17.
September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck, die Richterin [X.], [X.], die Richterin Schuster und [X.]
Deichfuß
für
Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des [X.] werden das Urteil der 24.
Zivilkammer des [X.] vom 25.
November 2010 aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 11.
Mai 2010 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.200

Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem [X.] seit dem 22.
Dezember 2009 sowie vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 223,72

n-sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.] seit dem 9.
Januar 2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten aufer-legt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger buchte bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für sich und seine Ehefrau Hin-
und Rückflüge für die Strecke [X.]

[X.]

[X.]. Der Flug von [X.] nach [X.] sollte am 29.
Oktober 2009 um 13.30
Uhr starten, der Abflug verzögerte 1

-
3
-
sich jedoch um 1
Stunde und 40
Minuten. Bei der Landung in [X.] war der vorgesehene [X.]flug bereits gestartet. Die Beklagte [X.] den Kläger und seine Ehefrau am folgenden Tag. Sie erreichten [X.] infolgedessen mit einer Verspätung von 25
Stunden.
Der Kläger verlangt für sich und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau eine Ausgleichszahlung von je 600

nach der Verordnung ([X.]) Nr. 261/2004 des [X.] und des Rates vom 11.
Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs-
und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 295/91 (im Folgenden: Fluggastrechteverord-nung) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel
weiter.
Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für einen [X.] wegen Verspätung verneint. Bei der Flugreise von [X.] nach [X.] via [X.] handele es sich entgegen der [X.] des [X.] nicht um einen einheitlichen Flug; die Reise habe vielmehr aus zwei getrennt zu betrachtenden
Flügen bestanden. Selbst wenn man die beiden Flüge als Einheit betrachten wolle, löse allein eine um mehr als drei Stunden verspätete Ankunft den Ausgleichsanspruch nicht aus. Verspätete Flüge im Sinne der Fluggastrechteverordnung seien 2
3
4

-
4
-
nur solche, bei denen sich der Abflug

wie hier nicht

um eine in Art. 6 [X.] genannte Zeitdauer verzögere.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Da der Rechtsstreit auf der Grundlage der getroffenen Fest-stellungen zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden und die Klage zuzusprechen.
1.
Die Fluggastrechteverordnung ist, wie auch das Berufungsge-richt zutreffend angenommen hat, anwendbar, da die Reisenden auf ei-nem Flughafen in [X.] einen Flug, nämlich den ersten gebuchten Flug von [X.] nach [X.], angetreten haben (Art.
3 Abs.
1 Buchst.
a [X.]).
2.
Der verspätete Abflug dieses Flugs hat dazu geführt, dass die Reisenden ihr Endziel [X.] erst einen Tag nach der geplanten Ankunft erreicht haben. Dies begründet den mit der Klage geltend gemachten Ausgleichsanspruch nach Art.
7 Abs.
1 Buchst.
c [X.].
Den Fluggästen eines verspäteten Flugs steht ein [X.] nach Art. 7 der Verordnung zu, soweit sie infolge der Flugver-spätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen. Die
Ausgleichsleistung ist, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, davon unabhängig, ob die [X.] Erreichung des Endziels darauf beruht, dass sich der Abflug des [X.] Flugs um die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bis c [X.] genannten Zeiten verzögert hat, und von dem Luftverkehrsunternehmen auch dann
zu erbringen, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht verspäteter An-schlussflug verpasst worden ist
([X.], Urteil vom 7.
Mai 2013

X
ZR
127/11, NJW-RR 2013, 1065 im [X.] an [X.], Urteil vom 19.
November 2009

[X.]/07, NJW 2010, 43 = [X.], 282

Sturgeon/[X.]; Urteil vom 23.
Oktober 2012

581/10

Nelson/5
6
7
8

-
5
-
Lufthansa; Urteil vom 26.
Februar 2013

11/11

[X.]). Bedenken gegen diese Auslegung der Fluggastrechteverordnung ergeben sich weder aus dem Primärrecht der [X.] noch aus dem Grundgesetz ([X.] aaO Rn. 14 ff.).
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286 Abs. 1, 288 BGB, § 91 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck [X.]
Richter am Bundesgerichtshof

[X.] kann wegen Urlaubs

nicht unterschreiben.

Meier-Beck

Schuster Deichfuß
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 11.05.2010 -
30 [X.]-71-
-

LG [X.], Entscheidung vom 25.11.2010 -
2-24 S 88/10 -

9

Meta

X ZR 150/10

17.09.2013

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2013, Az. X ZR 150/10 (REWIS RS 2013, 2727)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2727

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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