Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2011, Az. X ZR 150/10

X. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5677

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X
ZR 150/10
Verkündet am:

16. Juni 2011

Wermes

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit

-
2
-
Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 16. Juni
2011
durch [X.], die Richterin [X.], [X.] und [X.] und die Richterin [X.]
beschlossen:
[X.]

Das Verfahren wird ausgesetzt.

I[X.]
Dem Gerichtshof der [X.] wird gemäß Art.
267 AEUV zur Auslegung von Art.
6 und Art.
7 der Verordnung ([X.]) 261/2004 des [X.] und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs-
und Unterstützungsleistungen für Flug-gäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der [X.] ([X.]) Nr.
295/91 vom 11.
Februar 2004 ([X.].
[X.] L 46 vom 17.
Februar 2004 S.
1
ff.) folgende Frage vorgelegt:

Steht dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art.
7 der Verordnung zu, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne ver-zögert hat, die unterhalb der in Art.
6 Abs.
1 der Verordnung definierten Grenzen liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt?

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3
-
Gründe:
[X.] Der Kläger buchte bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für sich und seine Ehefrau Hin-
und Rückflüge für die Strecke [X.]

[X.]

[X.]. Der Kläger und seine Ehefrau erhielten in [X.] Bordkarten für den gesamten Hinflug. Der Flug von [X.] nach [X.] sollte am 29.
Oktober 2009 um 13.30
Uhr starten. Der Abflug verzögerte sich jedoch um 1
Stunde und 40
Minuten. Bei der Landung in [X.] war der vorgesehene Anschlussflug bereits gestartet. Die Beklagte beförderte den Kläger und seine Ehefrau am folgenden Tag. Sie erreichten [X.] mit einer Verspätung von 25
Stunden.
Der Kläger verlangt für sich und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau eine Ausgleichszahlung von je 600

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger weiterhin sein Klageziel.
Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
I[X.]
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch wegen Verspätung lägen nicht vor. Bei der Flugreise von [X.] nach [X.] via [X.] handele es sich nicht um einen einheitlichen Flug; die Reise habe vielmehr aus zwei ge-trennt zu betrachtenden
Flügen bestanden. Es mache insoweit keinen Unter-1
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schied, dass die Reisenden von Anfang an mit Bordkarten für den gesamten Hin-flug ausgestattet worden seien. Die Abflugverspätung in [X.] habe lediglich etwa 1
1/2
Stunden betragen. Der Abflug des gebuchten Fluges in [X.] und die Ankunft in [X.] seien pünktlich gewesen. Selbst
wenn man die beiden Flüge als Einheit betrachten wolle, löse allein eine um mehr als drei Stun-den verspätete Ankunft den Ausgleichsanspruch nicht aus. Verspätete Flüge im Sinne der Fluggastrechteverordnung seien nur solche, bei denen sich der Abflug um eine in Art. 6 genannte Zeitdauer verzögere. Einen Tatbestand der Ankunfts-verspätung kenne die Verordnung nicht; etwas anderes sei auch dem Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 19. November 2009 ([X.]/07, [X.], 282

Sturgeon/Condor) nicht
zu entnehmen.
II[X.]
Ob die Klageforderung unter dem

vom Berufungsgericht zu Recht [X.] geprüften

Gesichtspunkt der Verspätung begründet ist, hängt, wie das Be-rufungsgericht zutreffend gesehen hat, davon ab, ob ein Ausgleichsanspruch nach Art.
7 FluggastrechteVO auch dann in Betracht kommt, wenn keiner der Tatbestände der Art. 4 bis 6 erfüllt ist, d.h. weder eine "Nichtbeförderung" noch eine Annullierung noch eine ([X.] im Sinne des Art. 6 [X.] vorliegt. Denn die Verspätung
in Frankfurt
betrug nicht einmal diejeni-gen zwei Stunden, die nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a Voraussetzung für die bei Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger zu erbringenden Unter-stützungsleistungen sind.
Diese Frage hat der [X.] dem Gerichtshof der [X.] bereits in dem Verfahren [X.] mit Beschluss vom 9. [X.] vorgelegt. Auf die Begründung wird Bezug genommen. Im [X.] zu jenem Verfahren hängt die Berechtigung des Ausgleichsanspruchs im vorliegenden Verfahren ausschließlich von der Beantwortung dieser Frage, der dortigen ersten Frage, ab. Die zweite Frage, ob zur Ermittlung der Verspätung 7
8

-
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auf die Entfernung zum letzten Zielort oder auf die einzelnen Teilstrecken [X.] ist, stellt sich hingegen nicht.
Meier-Beck
[X.]
[X.]

Bacher
Schuster
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 11.05.2010 -
30 C 142/10-71-

LG [X.], Entscheidung vom 25.11.2010 -
2-24 S 88/10 -

Meta

X ZR 150/10

16.06.2011

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2011, Az. X ZR 150/10 (REWIS RS 2011, 5677)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5677

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