Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2003, Az. 2 StR 102/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1781

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[X.]/03vom3. September 2003in der Strafsachegegenwegenschwerer räuberischer [X.] des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 2003gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2002 im Ausspruch über [X.] aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] (Einzelstrafe: ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe) unter Einbe-ziehung der Strafen aus den Urteilen des [X.] vom [X.] 2002 (Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung [X.] ausgesetzt wurde, einbezogen war die Strafe aus einem Urteil des[X.] vom 12. Oktober 2000 = Nr. 8 der Vorstrafenliste) unddes Amtsgerichts [X.] vom 17. Juni 2002 (Geldstrafe von siebzig [X.] zu je 16 o-nat verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Ange-klagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und den [X.] 3 -strafausspruch richtet. Insoweit weist das Urteil keinen Rechtsfehler [X.] des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).Hingegen erweist sich die Anwendung des § 55 Abs. 1 StGB als rechts-fehlerhaft. Der Senat schließt sich insoweit der Stellungnahme des [X.] an, der ausgeführt hat:—Die Gesamtstrafe kann jedoch keinen Bestand haben. Die Strafkammerhat die Zäsurwirkung (vgl. [X.]/[X.] § 55 [X.]. 12) des Ur-teils des [X.] vom [X.] ([X.] 6 Nr. 8) nichtbeachtet. Hierdurch ist der Angeklagte beschwert. Die Gesamtstrafe [X.] des [X.] vom 25.02.2002 ([X.] 6 Nr. 9) [X.] Bewährung ausgesetzt. Eine mit dem Urteil des Amtsgerichts [X.]vom 17.06.2002 ([X.] 8 Nr. 10) gebildete Gesamtstrafe wäre ausset-zungsfähig gewesen. Ein Widerruf der Aussetzung der Gesamtstrafe ausdem Urteil des [X.] vom 25.02.2002 wegen der [X.] oder der dem Urteil des Amtsgerichts [X.] zu Grundeliegenden Taten kommt nicht in Betracht (vgl. [X.]S Œ Stree StGB § 56 f[X.]. 3, § 58 [X.]. [X.] Rothfuß Fischer Roggenbuck

Meta

2 StR 102/03

03.09.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2003, Az. 2 StR 102/03 (REWIS RS 2003, 1781)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1781

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