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PDF anzeigen [X.]/04
vom 12. Oktober 2004 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2004 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Februar 2004 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung, wegen schweren Raubes und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeam-te unter Einbeziehung "der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.]s Bo-chum vom 15.01.2003" (gemeint ist: der Einzelstrafen aus den Urteilen des [X.]s Bochum vom 15. Januar 2003 und des [X.] vom 15. August 2002) unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe zu einer - neuen - Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung - 3 - der Gesamtfreiheitsstrafe; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit das [X.] für den schweren Raub (Fall II 2 der Urteils-gründe) eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten verhängt hat, obwohl es vom Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von drei bis fünfzehn Jahren vorsieht, ausgegangen ist [UA 17], ist der Angeklagte nicht beschwert. Die Gesamtstrafe hat aber keinen Bestand. Das [X.] hat aus den von ihm verhängten [X.] von einem Jahr, neun Monaten und vier Monaten und - nach Auflösung der vom [X.] Bochum gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten - den einbezogenen Einzelstrafen aus den Urteilen des [X.]s Bochum und des [X.] (zwei Jahre und zehn Monate, vier Monate und sechs Monate Frei-heitsstrafe) eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten ge-bildet. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil die neue Gesamtstrafe die frühere Ge-samtstrafe nicht um mehr als die Summe der neu einzubeziehenden Einzelstra-fen übersteigen darf (BGHSt 15, 164, 166; vgl. auch [X.]/[X.] StGB 52. Aufl. § 55 Rdn. 18 m.w.N.). Sie hätte vorliegend mithin nicht mehr als fünf Jahre und vier Monate betragen dürfen. - 4 - Der Senat weist zur Klarstellung darauf hin, daß die noch nicht erledigte Maßregel nach § 69 a StGB aus der Verurteilung durch das [X.] entfallen ist, weil das [X.] die Aufrechterhaltung der Maßregel nicht - wie erforderlich - im [X.] ausgesprochen hat (vgl. [X.]/[X.] aaO § 55 Rdn. 38). Maatz
Kuckein Athing
Solin-Stojanovi
Ernemann
Meta
12.10.2004
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2004, Az. 4 StR 304/04 (REWIS RS 2004, 1235)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1235
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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