Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2004, Az. 1 StR 369/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4530

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 369/03vom17. Februar 2004in der Strafsachegegenwegen räuberischer [X.] des [X.] hat in der Sitzung vom 17. Februar2004, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.] [X.] am [X.]. Wahl,[X.],[X.],[X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],[X.]chtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für [X.]cht erkannt:- 3 -Die [X.]vision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. März 2003 wird verworfen.Der Angeklagte trägt die Kosten seines [X.]chtsmittels.Von [X.]chts wegenGründe:[X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einerLänge von nicht mehr als 60 cm in zwei Fällen, in einem Fall in weiterer [X.], zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahrenverurteilt. Mit seiner wirksam beschränkten [X.]vision wendet sich der Ange-klagte gegen den [X.]chtsfolgenausspruch. Er rügt die Verletzung materiellen[X.]chts. Die [X.] habe insbesondere die Voraussetzungen für die An-nahme minder schwerer Fälle zu Unrecht verneint, jedenfalls unzureichenderörtert. Außerdem sei die Ablehnung erheblich verminderter Schuldfähigkeitgemäß § 21 StGB rechtsfehlerhaft. Der [X.] ist der [X.], die Gesamtstrafe könne wegen Nichtbeachtung der Vorschrift über dienachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) keinen Bestand haben. [X.] des Angeklagten bleibt der Erfolg [X.] -I[X.] hat festgestellt:Am 9. September 2001 überfielen der Angeklagte und sein rechtskräftigverurteilter Mittäter [X.]- beide mit einem geladenen [X.]volver bewaff-net und maskiert - die Spielhalle "P. " in [X.]. Sie bedrohten ei-nen Angestellten mit ihren Waffen, verbrachten ihn ins Untergeschoß des [X.] zu den Toiletten und fesselten ihn mit Klebeband an einen Pfosten. Dannbrachen sie Spielautomaten auf und erbeuteten 700,-- DM und richteten [X.] von 2.000,-- DM an.Mit den gleichen Waffen überfielen sie - wiederum maskiert - [X.] September 2001 die Spielhalle "[X.]. " in [X.]. Sie bedrohten [X.] vor dem Gebäude mit ihren Waffen, verklebten ihm mit Klebe-band die Augen, nahmen ihm den Hausschlüssel ab, öffneten und brachenwiederum mehrere Spielautomaten auf. Die Beute betrug 4.000,-- DM, [X.] 8.000,-- DM.III.1. Soweit sich die [X.]vision gegen die beiden Einzelstrafen in Höhe vonsechs Jahren und sechs Monaten sowie von fünf Jahren und sechs [X.] richtet, ist sie aus den vom [X.] in seiner An-tragschrift vom 22. August 2003 dargelegten Gründen unbegründet im [X.] § 349 Abs. 2 StPO. Insbesondere lag die - mit ausreichender Begründungabgelehnte - Annahme eines minder schweren Falls hier nicht [X.] -2. Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat Bestand. Der Erörte-rung bedarf nur folgendes:Die [X.] hat ersichtlich keine ausreichenden Feststellungen zuden Grundlagen der Verurteilung des Angeklagten durch das [X.] vom 8. November 2001 treffen können und in der Folge auch nichtdazu, ob gemäß § 55 StGB mit den dort verhängten Einzelstrafen die nach-trägliche Gesamtstrafenbildung letztlich überhaupt in Betracht kommt, wenndies auch nahe liegt. Das [X.] durfte die nachträgliche Gesamtstrafen-bildung deshalb dem Beschlußverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen.Im vorliegenden Fall ist dies frei von [X.]chtsfehlern.Hierzu im einzelnen:Nach den Urteilsfeststellungen wurde der Angeklagte mit Urteil [X.] vom 8. November 2001 wegen Diebstahls in zwei [X.] - sofort rechtskräftig - zu neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt,deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeitwurde auf zwei Jahre festgesetzt. Die [X.], der zugrundeliegende Sach-verhalt und die Höhe der Einzelstrafen werden nicht mitgeteilt. Nach dem zeitli-chen Zusammenhang ist es jedoch wahrscheinlich, daß auch mit den Einzel-strafen aus dem Urteil des [X.] vom 8. November 2001 -zusammen mit den im angefochtenen Urteil am 25. März 2003 ([X.] 9.und 24. September 2001) verhängten Einzelstrafen - eine, insoweit nachträgli-che, Gesamtstrafe zu bilden ist. Dem weiteren Urteil des [X.] vom 23. Juli 2001 (die Taten, die der Verurteilung vom 8. November 2001- 6 -zu Grunde lagen, dürften davor begangen worden sein) zu 20 [X.] wegen Leistungserschleichung (Schwarzfahrens) in [X.] kommt jedenfalls keine Zäsurwirkung - mehr - zu. Diese Verurteilung istdurch die Verbüßung von zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe und Bezahlungder [X.]stgeldstrafe durch Vollstreckung erledigt ([X.] 6).Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe ist nach ständiger [X.]cht-sprechung des [X.] (seit [X.]St - [X.] - 12, 1; vgl. Rissing-vanSaan in [X.] Kommentar zum StGB, 11. Aufl., § 55 Rdn. 47; [X.]/[X.] StGB, 26. Aufl., § 55 Rdn. 72, 73; [X.]/[X.] StGB,51. Aufl., § 55 Rdn. 34, 35; jeweils m.w.[X.]; kritisch hierzu: [X.], Gesamt-strafenbildung trotz §§ 460, 462 nur noch nach mündlicher Verhandlung?, [X.], 1206) grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er darf dies in der [X.]gelnicht dem Beschlußverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen. Es gibt [X.] Ausnahmen. Der Tatrichter darf die nachträgliche Gesamtstrafenbildunginsbesondere dann dem Beschlußverfahren überlassen, wenn er auf Grund derbislang gewonnenen Erkenntnisse keine sichere Entscheidung fällen kann,etwa weil die Unterlagen für eine möglicherweise gebotene Gesamtstrafenbil-dung nicht vollständig vorliegen - ohne daß dies auf unzureichender [X.] beruht - und die Hauptverhandlung allein wegen deshalb [X.] Erhebungen mit weiterem erheblichem Zeitaufwand belastet wer-den würde ([X.]St - [X.] - 12, 1 [10]; [X.]St 23, 98 [99], mit Anmerkung [X.],[X.] 1970, 885; [X.]R StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 2; [X.] 1997, 2892 [2893]; [X.] in [X.] Kommentar zum StGB,11. Aufl. § 55 Rdn. 48; [X.] in [X.]/[X.] StGB, 26. Aufl., § 55Rdn. 72; [X.]/[X.] StGB, 51. Aufl., § 55 Rdn. 34).- 7 -Enthalten die Urteilsgründe keine erschöpfenden Ausführungen zu [X.], deren Einbeziehung in die Gesamtstrafe im Grundsatz ge-mäß § 55 StGB zu prüfen gewesen wäre, ohne ausdrücklich mitzuteilen, [X.] die entsprechenden Feststellungen nicht getroffen werden konnten, [X.] darin kein Erörterungsmangel. Wie sogar das Vorliegen der Vorausset-zungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch Schweigen verneintwerden kann ([X.], Urteil vom 2. Februar 1993 - 1 StR 862/92 - m.w.[X.]), so [X.] fehlenden oder nicht vollständigen Darlegungen zu den [X.] in Betracht kommenden nachträglichen Gesamtstrafenbildung grundsätz-lich davon auszugehen, daß dem erkennenden Gericht die notwendigen Un-terlagen zu den Vorverurteilungen und zu deren Vollstreckung nicht zugänglichwaren, und daß das Gericht deshalb die nachträgliche Gesamtstrafenbildungzu [X.]cht dem Beschlußverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO überlassen hat(vgl. [X.], Beschluß vom 10. Juni 1997 - 5 StR 269/97 -). Soll anderes geltendgemacht werden, so wird dies einer gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu be-gründenden Verfahrensrüge bedürfen (so schon [X.] NJW 1970, 1200,mit Anmerkung [X.], NJW 1970, 1559).Nack Wahl [X.] [X.]

Meta

1 StR 369/03

17.02.2004

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2004, Az. 1 StR 369/03 (REWIS RS 2004, 4530)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4530

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 332/02 (Bundesgerichtshof)


4 StR 426/04 (Bundesgerichtshof)


1 StR 75/05 (Bundesgerichtshof)


1 StR 212/10 (Bundesgerichtshof)

Berufung im Strafverfahren: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch das Berufungsgericht bei wirksamer Beschränkung der Berufung auf die …


4 StR 392/04 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.