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PDF anzeigen[X.]/03vom1. August 2003in der Strafsachegegenwegenschwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 2003 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. Februar 2003 geändert und wie folgt [X.]:Der Angeklagte wird wegen Diebstahls unter Einbeziehung [X.] aus dem Strafbefehl des [X.] - 51 Js 820/01 - zu der Gesamtfreiheitsstrafe vonneun Monaten und einer Woche sowie wegen schwerer räuberi-scher Erpressung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren undsechs Monaten verurteilt.Die Maßregelanordnung des [X.] bleibt bestehen.Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbezie-hung der Geldstrafen aus den Strafbefehlen des [X.] vom26. Februar 2002 und des [X.] vom 6. Mai 2002 zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von elf Monaten sowie wegen schwerer räuberischer [X.] zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Zudem wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ab-- 3 -lauf eines Jahres keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit seiner Revision rügt [X.] die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das [X.] mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang [X.]. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten hat keinen Bestand. [X.] der [X.] in seiner Antragsschrift vom 3. Juli 2003 zutref-fend ausgeführt:"Hinsichtlich des Strafausspruchs hat die Revision lediglich insoweit [X.], als die von der Kammer gebildete erste Gesamtstrafe von 11 [X.] herabzusetzen ist.Nachdem sich der Angeklagte am 14. Januar 1999 des [X.] und am18. November 2001 des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht hatte,beging er zwischen dem 12. und 15. Dezember 2001 den im vorliegendenVerfahren abgeurteilten Diebstahl. Durch Strafbefehl des [X.]wurde er am 26. Februar 2002 wegen der Betrugstat zu einer Geldstrafe von30 Tagessätzen verurteilt. Am 6. Mai 2002 belegte ihn das [X.] wegen des [X.] mit einer weiteren Geldstrafe über 90 Tages-sätze, ohne eine Gesamtstrafe zu bilden.Die Kammer hat die für die Diebstahlstat ausgesprochene [X.] neun Monaten durch Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des[X.] vom 26. Februar 2002 von 30 Tagessätzen zu je 15 Eurosowie des Strafbefehls des [X.] vom 6. Mai 2002 von 90Tagessätze zu je 20 Euro um zwei Monate erhöht. Die erstgenannte Geldstrafewar jedoch bei Erlass des tatrichterlichen Urteils bereits vollständig im Wegeder Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt ([X.]). Wegen eingetretener [X.] 4 -gung hätte sie nicht mehr in die Gesamtstrafe einbezogen werden dürfen(BGHSt 32, 190, 193; NJW 1982, 2080). Stattdessen hätte die Kammer einenHärteausgleich vornehmen müssen (vgl. [X.], 436; ein Ausgleichim Rahmen einer durch die Erledigung der Einzelstrafe eröffneten neuen Ge-samtstrafenbildung [vgl. BayObLG NJW 1993, 2127 f.] kam vorliegend nicht [X.]). Es ist nicht auszuschließen, dass die [X.] ohne diesenRechtsfehler auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Die zu bildende Gesamt-strafe kann gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB i.V.m. § 39 StGB neun Monate undeine Woche Freiheitsstrafe nicht unterschreiten. Gemäß § 354 Abs. 1 StPO hatder Senat die Möglichkeit, insoweit über den [X.] selbstzu entscheiden."Ergänzend bleibt anzumerken: Der Angeklagte ist hier nicht dadurch [X.], daß eine Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird(vgl. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB). Da die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des[X.] vom 26. Februar 2002 nicht bezahlt, sondern durch [X.] einer Ersatzfreiheitsstrafe erledigt wurde, war auch für die Geldstrafe- 5 -aus dem Strafbefehl des [X.] die Vollstreckung einer Er-satzfreiheitsstrafe zu erwarten, so daß die Einbeziehung in eine Gesamtfrei-heitsstrafe für den Angeklagten günstiger ist.Frau Vors. [X.] Dr. [X.] aufgrund Sonderurlaubs verhindert,die Unterschrift zu leisten.[X.]Detter [X.]
Meta
01.08.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2003, Az. 2 StR 250/03 (REWIS RS 2003, 1994)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1994
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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