Bundessozialgericht, Urteil vom 22.10.2014, Az. B 6 KA 43/13 R

6. Senat | REWIS RS 2014, 1972

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung - Vertragsarztsitz - keine Anfechtungsbefugnis Dritter gegen Genehmigungen von Berufsausübungsgemeinschaften


Leitsatz

Dritte sind nicht berechtigt, die anderen Ärzten erteilte Genehmigung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung anzufechten. Dies gilt selbst dann, wenn die Gründung der Berufsausübungsgemeinschaft nur zu dem Zweck erfolgt, Einfluss auf die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes zu nehmen.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 30. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 8.

Tatbestand

1

Der seit langem als Facharzt für Urologie in B. an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Kläger wendet sich gegen die der zu 1. beigeladenen überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft ([X.]) erteilte Genehmigung zur gemeinsamen Berufsausübung mit dem Urologen [X.]

2

Der für einen Vertragsarztsitz in [X.] zugelassene [X.] unterzeichnete am [X.] einen Vertrag über eine überörtliche [X.] mit den übrigen Partnern der Beigeladenen zu 1. sowie am selben Tag einen Vertrag über die (zukünftige) Übertragung seines Anteils an dieser überörtlichen [X.] auf den Urologen [X.] Mit Beschluss vom [X.] genehmigte der [X.] die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit mit Wirkung zum 1.4.2011. Am 21.6.2011 stellte [X.] einen Antrag auf Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes zum 2.1.2012. Auf die Ausschreibung in der Praxisform [X.] bewarben sich insgesamt vier Ärzte, darunter der Kläger. Der [X.] ließ mit [X.] vom 2.11.2011 den Urologen [X.] als [X.]r zu und lehnte zugleich die Anträge der übrigen Bewerber ab. Hiergegen erhob der Kläger erfolglos Widerspruch und Klage. Die Abweisung der Klage ist infolge des [X.] vom 22.10.2014 im Verfahren [X.] KA 44/13 R rechtskräftig.

3

Den gegen die Genehmigung der überörtlichen [X.] erhobenen Widerspruch des [X.] wies der beklagte Berufungsausschuss mit Beschluss vom 30.11.2011 als offensichtlich unzulässig zurück. Die hiergegen erhobene Klage hat das [X.] mit Urteil vom 30.10.2013 abgewiesen. Der Kläger sei entgegen der Auffassung des Beklagten anfechtungsberechtigt, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass über die Genehmigung der [X.] seine Chancen im Verfahren der Nachbesetzung des [X.] gemindert würden. Werde eine [X.] genehmigt, könne zu Lasten des [X.] § 103 Abs 6 Satz 2 [X.]B V zur Anwendung kommen, was dieser nicht hinnehmen müsse, wenn die Genehmigung rechtswidrig erteilt worden sei.

4

Der [X.] des Beklagten vom 30.11.2011 über die Genehmigung der Beigeladenen zu 1. als überörtliche [X.] sei jedoch rechtmäßig. Eine Unzulässigkeit der [X.] ergebe sich nicht aus dem Zusammenhang ihrer Gründung mit der [X.] für [X.], auch wenn die zeitgleiche Unterzeichnung des Vertrages über die Gründung der überörtlichen [X.] und des Vertrages über die Übertragung des [X.]-Anteiles von [X.] an [X.] darauf schließen lasse, die [X.] sei nur mit dem Ziel gegründet worden, dass [X.] den Praxissitz im [X.] habe erhalten können. Die Bildung einer [X.] zum Zwecke der [X.] sei zumindest dann rechtlich zulässig, wenn die Zusammenarbeit mit dem Nachfolger ernstlich gewollt sei. Das sei hier der Fall. Es sei auch kein Rechtsmissbrauch wegen fehlender praktischer Umsetzung der überörtlichen [X.] festzustellen. Der Kläger sei nicht in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art 12 Abs 1 GG verletzt.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von Bundesrecht. Zutreffend habe das [X.] erkannt, dass das Grundrecht des Art 19 Abs 4 GG leerliefe, wenn sich die Konkurrenten weder im [X.] noch im Verfahren auf Genehmigung der [X.] gegen die zu ihrem Nachteil geschaffene [X.] zur Wehr setzen könnten. Vorliegend ergebe sich die Unwirksamkeit der Gründung der Beigeladenen zu 1. bereits daraus, dass deren alleiniger Zweck die Einflussnahme auf die Auswahlentscheidung im Rahmen der [X.] gewesen sei. Damit habe es am Willen zur Kooperation als konstitutivem Element für eine wirksame Gründung gefehlt. Ein Gestaltungsmissbrauch folge auch daraus, dass die Genehmigung der [X.] erst nach Abschluss des Vertrages über die [X.] beantragt worden sei, und dass der Vertrag über die [X.] lange vor dem Zeitpunkt abgeschlossen worden sei, zu dem die gemeinsame vertragsärztliche Tätigkeit genehmigt worden sei. Außerdem sei nur eine rein formale Einbindung der Praxis des [X.] in die [X.] gewollt gewesen. Zudem liege auch ein Rechtsmissbrauch wegen fehlender praktischer Umsetzung vor. Die rechtswidrige Statusentscheidung der [X.]-Genehmigung sei ab dem Zeitpunkt aufzuheben, in dem die Partner der [X.] Kenntnis von seinem - des [X.] - Widerspruch gehabt hätten.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] Hannover vom 30.10.2013 sowie den Beschluss des Beklagten vom 30.11.2011 aufzuheben,
die Genehmigung der überörtlichen [X.] der Beigeladenen zu 1. aufzuheben,
hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die erteilte Genehmigung zu widerrufen,
hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, erneut über den Widerspruch des [X.] vom 4.1.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

7

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

8

Dem Kläger fehle die Anfechtungsberechtigung, da die Genehmigung einer [X.] in einem anderen Zulassungsbezirk seine Rechtsposition nicht tangiere. Die Einbindung der Praxis des [X.] in die überörtliche [X.] stelle sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar.

9

Die zu 2. beigeladene [X.] führt - ohne einen Antrag zu stellen - aus, an der Genehmigung einer [X.] seien naturgemäß keine Dritten zu beteiligen. Es sei den Zulassungsgremien auch nicht möglich, eine Missbrauchskontrolle vorzunehmen, da zum Zeitpunkt der Genehmigung einer [X.] weder bekannt sei, ob und wann für einen der Partner der [X.] ein [X.] durchgeführt werden solle, noch ob es nach erteilter Genehmigung zu einer "praktischen Umsetzung" im Sinne einer gemeinsamen Behandlung von Patienten kommen werde. Die übrigen Beigeladenen haben weder Anträge gestellt noch sich geäußert.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist nicht begründet. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.

1. Anders als das [X.] sieht der Senat die Klage schon als unzulässig an, weil die Möglichkeit einer Verletzung der subjektiven Rechte des [X.] nicht gegeben ist.

a. Zulässigkeitsvoraussetzung für [X.] ist gemäß § 54 Abs 1 Satz 2 [X.]G das Vorliegen einer Klagebefugnis. Dies setzt die Behauptung des [X.] voraus, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein; eine Beschwer ist gegeben, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist (§ 54 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Danach begründet die formelle Beschwer im Sinne einer Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte die Klagebefugnis ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 54 Rd[X.]). Eine formelle Beschwer ist nur dann zu verneinen, wenn die Rechte des [X.] durch die in Rede stehende Entscheidung oder Maßnahme offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (so B[X.] [X.]-2500 § 101 [X.] RdNr 15; B[X.]E 103, 269 = [X.]-1500 § 54 [X.], Rd[X.]; B[X.] [X.]-1500 § 54 [X.] RdNr 15 - zu defensiven Konkurrentenklagen). Ob die angegriffene Entscheidung den [X.] tatsächlich in eigenen Rechten verletzt, ist dagegen eine Frage der Begründetheit (vgl B[X.]E 98, 98 = [X.]-1500 § 54 [X.], RdNr 17 mwN; zuletzt B[X.] Urteil vom 14.5.2014 - [X.] [X.] 28/13 R - Rd[X.]8, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

b. Nach diesen Maßstäben ist die Klage eines [X.] gegen die Genehmigung der gemeinsamen Berufsausübung von anderen Vertragsärzten unzulässig, weil eine solche Genehmigung unter keinem rechtlichen Aspekt Rechte des [X.] - namentlich eines nicht an der [X.] beteiligten Arztes - tangieren kann. Im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) wird im Interesse der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung geprüft, ob die Voraussetzungen für die Begründung des Status einer [X.] vorliegen. Rechte von Ärzten, die nicht an der [X.] beteiligt sind, spielen insoweit keine Rolle. Das gilt auch dann, wenn durch die Zuerkennung des Status "[X.]" die Chancen eines Arztes, im Wege der Nachfolgezulassung den Sitz eines an der gegründeten [X.] beteiligten Arztes übernehmen zu können, faktisch geschmälert werden, weil gemäß § 103 Abs 6 Satz 2 [X.]B V im Falle gemeinschaftlicher Berufsausübung die Interessen der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen sind.

Jede Veränderung der Praxisstrukturen in einem überversorgten Planungsbereich kann Auswirkungen auf die Chancen von Ärzten haben, dort im Wege der Nachbesetzung eine Niederlassungsmöglichkeit zu erhalten, die ihren Wünschen und Vorstellungen entspricht. Ärzte, die sich dort in Einzelpraxis niederlassen wollen, können dieses Ziel nicht verwirklichen, wenn alle Praxissitze in [X.]en oder Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) gebunden sind, Ärzte, die in einer [X.] tätig werden wollen, verlieren Optionen, wenn diese sich kurz vor einer anstehenden Nachbesetzung als MVZ organisiert. Diese Auswirkungen bewegen sich sämtlich auf [X.] von tatsächlichen Chancen und nicht von rechtlich geschützten Positionen: Kein Arzt hat einen Rechtsanspruch darauf, dass Praxisstrukturen so bleiben, dass er seinen Wunsch auf Nachfolgezulassung in einem gesperrten Planungsbereich wie von ihm geplant realisieren kann.

Soweit der Kläger meint, in seiner konkreten Situation liege auf der Hand, dass die [X.] nur gegründet worden sei, um zu seinen Lasten die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes von Dr. E. realisieren zu können, ändert das die Bewertung nicht. Rechtlich ist die Position des [X.] nicht anders als die jedes anderen Arztes für Urologie, der in ein Arztregister eingetragen und an einer Zulassung in [X.] interessiert ist. Eine Abgrenzung des [X.] der potenziell niederlassungswilligen Ärzte, die die Genehmigung einer [X.] unter Einbeziehung eines zum Zulassungsverzicht entschlossenen Arztes angreifen könnten, ist nicht möglich. Ohne eine derartige verlässliche Abgrenzung wäre die Klage eines [X.] gegen die Genehmigung einer [X.] eine typische Popularklage mit dem Ziel einer rein objektiven Rechtskontrolle. Das lässt das Gesetz nicht zu (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 54 Rd[X.] mwN).

Schließlich ist nicht zu verkennen, dass schon die Eröffnung einer Klagemöglichkeit gegen die Genehmigung einer [X.] erheblichen Einfluss auf die Gestaltungsoptionen der beteiligten Ärzte haben könnte. Diese müssten eventuelle Verzögerung im Gründungsprozess als Folge von Drittanfechtungen einkalkulieren und zudem gewärtigen, dass die von ihnen dem Zulassungsausschuss vorzulegenden Unterlagen - zB der Gesellschaftsvertrag - außenstehenden Konkurrenten zugänglich gemacht werden müssten, wenn diese Bestandteil der Verwaltungsakten werden, in die auch anfechtungsberechtigte Dritte Einsicht haben müssen. Wie die Partner einer [X.] ihre Zusammenarbeit - vorbehaltlich der dem Zulassungsausschuss obliegenden rechtlichen Prüfung am Maßstab des § 33 Abs 2 Ärzte-ZV - gestalten, müssen sie gegenüber [X.], insbesondere konkurrierenden Ärzten, nicht offenlegen. Auch das zeigt, dass es keine Berührungspunkte zwischen den rechtlichen Maßstäben für die Genehmigung einer [X.] und den rechtlich geschützten Belangen aller Ärzte gibt, die auf dem jeweiligen Fachgebiet an einer Niederlassung im betroffenen Planungsbereich interessiert sind.

c. Auch bei Berücksichtigung der für defensive Konkurrentenklagen geltenden - vorliegend nicht unmittelbar anwendbaren - Maßstäbe scheidet die Möglichkeit einer Rechtsverletzung von vornherein aus. Nach ständiger Rechtsprechung des B[X.] (vgl B[X.]E 98, 98 = [X.]-1500 § 54 [X.] RdNr 19 ff; B[X.]E 105, 10 = [X.]-5520 § 24 [X.], RdNr 19) besteht eine - auf [X.] der Begründetheit zu prüfende - Anfechtungsberechtigung eines Vertragsarztes ua nur dann, wenn der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen des [X.] nachrangig ist; dies ist der Fall, wenn die Einräumung des Status an den Konkurrenten vom Vorliegen eines [X.] abhängt, der von den bereits zugelassenen Ärzten nicht abgedeckt wird (stRspr des B[X.], vgl B[X.] [X.]-2500 § 101 [X.] RdNr 15). In Bezug auf die Anfechtung einer [X.]-Genehmigung steht außer Zweifel, dass der dem "Konkurrenten" - also den Partnern der [X.] - eingeräumte Status gegenüber demjenigen des [X.] nicht "nachrangig" ist, weil es sich bei allen Beteiligten um zugelassene Vertragsärzte handelt. Abgesehen davon ist die Einräumung des Status "[X.]" an den Konkurrenten nicht vom Vorliegen eines [X.] abhängig, wie dies für ein Nachrangverhältnis erforderlich wäre. Da eine Anfechtungsberechtigung unter keinen Umständen in Betracht kommt, fehlt es damit bereits an der bloßen Möglichkeit einer Rechtsverletzung.

d. Auch das Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) erfordert nicht, die Anfechtung einer [X.]-Genehmigung durch Dritte zu ermöglichen. Es entspricht allerdings ständiger Rechtsprechung des Senats, dass wegen der Drittbindungswirkung ([X.]) der Genehmigungsentscheidung sowohl die [X.] bei der Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes als auch die Zulassungsgremien bei der Auswahl des [X.] vom Bestehen einer [X.] ausgehen müssen, wenn diese von den Zulassungsgremien genehmigt worden ist (B[X.]E 110, 43 = [X.]-2500 § 103 [X.], Rd[X.] ff; B[X.] Urteil vom 11.12.2013 - [X.] [X.] 49/12 R - RdNr 47 ff, zur Veröffentlichung in [X.]-2500 § 103 [X.] und B[X.]E vorgesehen). Sie sind danach nicht verpflichtet (inzident) zu überprüfen, ob die Zusammenarbeit zwischen den Partnern den Anforderungen an eine [X.] entspricht oder ob die [X.] vor allem oder nur deshalb gegründet wurde, um die Auswahlentscheidung im Verfahren um die [X.] zu beeinflussen.

Die hieraus resultierende Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten ist hinzunehmen (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten durch die [X.] von Verwaltungsakten s [X.] 83, 182, 197 = [X.] 3-1100 Art 19 [X.]). Eine Klagebefugnis Dritter allein wegen der [X.] eines Verwaltungsaktes ist insbesondere bei Statusentscheidungen zu verneinen, weil es sich um höchstpersönliche Rechte des Statusinhabers handelt ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 54 RdNr 14b mwN). Dies gilt auch für die Genehmigung des Status "[X.]".

Im Übrigen wird die Möglichkeit einer missbräuchlichen Nutzung der Praxisform "[X.]" im Nachbesetzungsverfahren dadurch eingeschränkt, dass nach der Rechtsprechung des Senats (B[X.] [X.]-2500 § 103 [X.] RdNr 49, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen; Urteil vom heutigen Tag - [X.] [X.] 44/13 R RdNr 47 ff) den Interessen der verbleibenden Ärzte nach einer nur sehr kurzen und nicht sehr intensiven Zusammenarbeit in einer überörtlichen [X.] nur ein entsprechend geringes Gewicht bei der Auswahlentscheidung beizumessen ist: Je deutlicher sich also der Eindruck aufdrängt, dass die [X.] vorrangig mit dem Ziel gegründet worden ist, Einfluss auf die Nachbesetzung zu nehmen, je kürzer die [X.] bestanden hat und je weniger intensiv die Zusammenarbeit innerhalb der [X.] war, desto geringeres Gewicht kommt den Interessen der verbleibenden Ärzte bei der Auswahlentscheidung zu (B[X.] aaO).

Soweit der Senat die Möglichkeit einer Drittanfechtung der Zusicherung eines [X.] im [X.] damit begründet hat, dass andernfalls kein effektiver Rechtsschutz gegeben wäre, weil wegen der Bindungswirkung der Zusicherung im Rahmen einer Anfechtung der Sonderbedarfszulassung keine inzidente Überprüfung derselben stattfindet (B[X.] [X.]-1500 § 54 [X.]1 Rd[X.]5), beruhte dies auf den Besonderheiten der dortigen Konstellation und ist keiner Verallgemeinerung zugänglich.

e. Diese Bewertung gilt unabhängig davon, ob bzw wie die Interessen des [X.] im Auswahlverfahren nach § 103 Abs 4 [X.]B V tatsächlich berücksichtigt werden können. Ein Anfechtungsrecht des [X.] gegen die [X.] kommt somit - entgegen der Auffassung des [X.] - auch dann nicht in Betracht, wenn die von ihm im Verfahren der [X.] erhobenen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der [X.] "ins Leere gehen". Dies könnte insbesondere der Fall sein, wenn den verbleibenden Partnern der [X.] - ungeachtet der geringeren Gewichtung ihrer Interessen in Folge einer nur zum Zwecke der Beeinflussung der [X.] erfolgten [X.] - eine Zusammenarbeit mit ihm nicht zumutbar ist, weil dieser Zusammenarbeit objektiv nachvollziehbare Gründen im Sinne der Rechtsprechung des Senats entgegenstehen (s hierzu das Urteil vom heutigen Tag im Verfahren [X.] [X.] 44/13 R).

2. Ob den Partnern der Beigeladenen zu 1. die Genehmigung der gemeinsamen Berufsausübung zu Recht erteilt wurde, war daher nicht zu entscheiden.

3. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwG[X.] Danach hat der Kläger die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 8. ist nicht veranlasst, da diese keinen Antrag gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl B[X.]E 96, 257 = [X.]-1300 § 63 [X.], Rd[X.]).

Meta

B 6 KA 43/13 R

22.10.2014

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Hannover, 30. Oktober 2013, Az: S 65 KA 189/12, Urteil

§ 54 Abs 1 S 2 SGG, § 103 Abs 4 SGB 5, § 103 Abs 6 S 2 SGB 5, § 33 Abs 2 Ärzte-ZV, Art 19 Abs 4 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 22.10.2014, Az. B 6 KA 43/13 R (REWIS RS 2014, 1972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1972

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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