Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2001, Az. XII ZR 66/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1864

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[X.] [X.]/99vom18. Juli 2001in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Juli 2001 durch den [X.] [X.] [X.] und die Richter [X.], [X.] und [X.]beschlossen:1.Der Tenor des Urteils des 3. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 1998 wird gemäß § 319Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, daß in der zweiten Zeile nach dem Wort"zurückgewiesen" einzufügen ist:"mit der Maßgabe, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz die [X.] zugesprochene Klageforderung um 16.916,13 DM zuzüg-lich der auf diesen Betrag entfallenden Zinsen ermäßigt und die Klageinsoweit zurückgenommen hat.Die Widerklage wird abgewiesen."Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergibt sich un-zweifelhaft, daß das Berufungsgericht die Teilrücknahme der [X.] und die Widerklage abweisen wollte. Dies ist in [X.] auch zwischen den Parteien unstreitig. Daß ein ent-sprechender Ausspruch im Tenor des Berufungsurteils fehlt, stellt [X.] Sachlage eine offenbare Unrichtigkeit dar, die vom Gericht- auch von dem mit der Sache befaßten Rechtsmittelgericht - jederzeitvon Amts wegen zu berichtigen ist (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 1991- IV ZR 155/90 - [X.]R ZPO § 319 Abs. 1 Urteilsformel 3 m.N.).2.Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats [X.] [X.] vom 21. Dezember 1998 [X.] 3 -Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die [X.] im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b [X.] der Auslegung des Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980- 1 PBvU 1/79 - [X.]E 54, 277).Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 33.910 DM[X.] [X.] Sprick Weber-Monecke [X.]

Meta

XII ZR 66/99

18.07.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2001, Az. XII ZR 66/99 (REWIS RS 2001, 1864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1864

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