Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2000, Az. XII ZR 81/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2388

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/98vom3. Mai 2000in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Mai 2000 durch den [X.] [X.] [X.] und die [X.] Krohn, [X.], [X.]:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 5. März 1998 wird nicht ange-nommen.Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1ZPO).Streitwert: 287.610 DM.Gründe:Der [X.] hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der [X.], der sich angesichts des Konkurses seiner Gesellschaft und eines gegenihn eingeleiteten Strafverfahrens in die [X.], dort verstorben ist. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, daß das [X.] nach § 239 ZPO unterbrochen ist.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Ausle-gung des Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/97 - [X.]E54, 277).- 3 -Das Berufungsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, daß es [X.] den von der Gemeinschuldnerin auf dem Grundstück des [X.]n er-richteten Bauten um Scheinbestandteile des Grundstücks handeln könnte, andenen der [X.] dann kein Eigentum erworben hätte. Der [X.] hat indiesem Zusammenhang eine Verfahrensrüge erhoben und es spricht [X.], daß diese Rüge berechtigt ist (vgl. [X.], 254, 260). Es ist jedochnicht erforderlich, hierauf weiter einzugehen. Es kann nämlich offen bleiben, [X.] sich um Scheinbestandteile handelt oder nicht. Auch wenn das nicht der Fallist, trägt die unter Nr. 4 c im Berufungsurteil gegebene Hilfsbegründung [X.].Da die Revision schon aus diesem Grunde keine Aussicht auf Erfolg hat,ist es auch nicht erforderlich, die angesichts der Personenidentität zwischenBetriebsgesellschaft und Vermögensgesellschaft naheliegende Frage zu erör-tern, ob nicht die Betriebsgesellschaft stillschweigend auf [X.] hat. Hierfür könnte unter anderem sprechen, daß die [X.] fast zehn Jahre nach der Errichtung der Bauten mit dem [X.]n [X.] abgeschlossen hat, in welchem sie unter anderem auch dieseBauten angemietet hat.[X.] Krohn [X.] [X.]

Meta

XII ZR 81/98

03.05.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2000, Az. XII ZR 81/98 (REWIS RS 2000, 2388)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2388

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.