Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2001, Az. XII ZR 300/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3817

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[X.] [X.]/99vom23. Januar 2001in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Januar 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Krohn, [X.], [X.]:Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Ur-teil des 3. Zivilsenats des [X.] [X.] 29. September 1999 bis zur Entscheidung über die [X.] einzustellen, wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das erstin-stanzliche Urteil teilweise abgeändert und insgesamt neu gefaßt. Danach [X.] die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 157.795,28 [X.] Mietzins zuzüglich Zinsen zu zahlen. Es hat das Urteil für vor-läufig vollstreckbar erklärt und den Beklagten nachgelassen, die vorläufigeVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 190.000 DM abzuwenden,wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.Die Kläger betreiben die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil und der [X.] hat für den 24. Januar 2001 Vollstreckungsmaßnahmen ange-kündigt.Die Beklagten haben Revision eingelegt und beantragen, die Zwangs-vollstreckung aus dem Berufungsurteil vorläufig einzustellen. Sie machen gel-tend, erst nach Erlaß des Berufungsurteils habe sich herausgestellt, daß sie- 3 -mit ihrer Rechtsanwaltskanzlei im Jahre 1999 einen Verlust in Höhe von über720.000 DM erlitten hätten. Auch für das [X.] zeichne sich ein- allerdings wesentlich geringerer - Verlust ab. Dadurch sei "die Liquidität [X.] auf das äußerste angespannt." Es sei zu erwarten, daß die Rechts-anwaltskammer von der Durchführung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahmein Kenntnis gesetzt werde und ihnen - den Beklagten - die Zulassung [X.] entziehe. Zur Glaubhaftmachung haben die Beklagten eigeneeidesstattliche Versicherungen vorgelegt.II.Der Einstellungsantrag der Beklagten ist [X.] Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes [X.], ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstrek-kung eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zuersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes [X.] Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Die Einstellung [X.] nach dieser Vorschrift wird von der Rechtsprechung des[X.] als ein letztes Hilfsmittel des [X.], dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner [X.] hat, im [X.] einen Vollstreckungsschutzantrag gemäߧ 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbargewesen wäre (st.Rspr., vgl. [X.], Beschluß vom 16. September 1998 - [X.]/98 - NJW 1998, 3571 m.N.). Ausweislich des Berufungsurteils haben [X.] im [X.] einen solchen Vollstreckungsschutzantragnicht gestellt. Sie machen auch nicht geltend, insoweit einen Antrag auf Tatbe-- 4 -standsberichtigung (§ 320 ZPO) und auf Urteilsergänzung (§§ 716, 321 ZPO)gestellt zu haben. Sie haben auch nicht hinreichend dargelegt, daß die vonihnen jetzt geschilderte Entwicklung ihrer Einkommensverhältnisse zur [X.] derletzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht absehbar warund daß es ihnen deshalb nicht möglich oder nicht zumutbar war, schon [X.] einen entsprechenden Schutzantrag zu stellen.Nach dem Vortrag der Beklagten in ihrer Revisionsbegründung ist ihnenjedenfalls ein Teil ihrer beruflichen Betätigungsmöglichkeiten genommen [X.], weil das [X.] zum 31. Dezember 1992 aufgelöst [X.] weil dem Beklagten zu 1, da er gleichzeitig einen [X.] in [X.], die Postulationsfähigkeit vor dem [X.] wurde. Diese Vorgänge datieren aus den Jahren 1992 bzw. 1995 [X.] somit zur [X.] der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsin-stanz - am 11. August 1999 - mehrere Jahre zurück.Außerdem haben die Beklagten nicht substantiiert dargelegt und schongar nicht glaubhaft gemacht, daß der in ihrer Anwaltskanzlei im Jahre 1999eingetretene Verlust im August 1999 noch nicht absehbar war.2. Der Einstellungsantrag ist aus einem weiteren Grund unbegründet,der für sich alleine die Abweisung des Antrags zur Folge hätte. Die [X.] nämlich nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, daß dieangekündigte Vollstreckung ihnen im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO einen nichtzu ersetzenden Nachteil bringen müßte. Daß die Kläger durch die [X.] aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Berufungsurteil vor demrechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits befriedigt würden, entspricht [X.] der gesetzlichen Regelung. Regelmäßig gegebene Vollstreckungs-- 5 -nachteile reichen deshalb nicht aus, um einen Einstellungsantrag zu [X.].Der Senat hält es für zweifelhaft, ob die Rechtsanwaltskammer den [X.] wegen einer durchgeführten Vollstreckungsmaßnahme die Zulassungals Rechtsanwalt entziehen würde, bevor über die Revision der Beklagten ent-schieden ist. Diese Frage kann aber offenbleiben. Zwar wäre die Entziehungder Zulassung als Rechtsanwalt ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne des§ 719 Abs. 2 ZPO. Die Beklagten müßten jedoch darlegen und glaubhaft ma-chen, daß sie diesen Nachteil nicht aus [X.] abwenden könnten, in-dem sie die Klageforderung - vorläufig - befriedigen. Hierzu reicht es nicht aus,daß sie vortragen und glaubhaft machen, ihre Kanzlei habe in den beidenletzten Jahren Verluste gemacht und deshalb sei ihre Liquidität auf das äußer-ste- 6 -angespannt. Die Beklagten müßten vielmehr ihre Vermögensverhältnisse of-fenlegen (so zutreffend [X.]/[X.], ZPO, 22. Aufl., § 719 Rdn. 6). Dem Vor-trag der Beklagten und ihren eidesstattlichen Versicherungen ist nicht zu ent-nehmen, in welchem Umfang sie über privates Vermögen verfügen, insbeson-dere ob sie in der Lage sind, einer Bank Sicherheiten zur Verfügung zu stellenund ob sie deshalb kreditwürdig sind.[X.] Krohn [X.] Sprick Weber-Monecke

Meta

XII ZR 300/99

23.01.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2001, Az. XII ZR 300/99 (REWIS RS 2001, 3817)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3817

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