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PDF anzeigen[X.] [X.]/98vom16. Februar 2000in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Februar 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Krohn, [X.], [X.]:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] in [X.] vom 22. [X.] wird nicht angenommen.Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: bis 80.000 [X.]:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Ausle-gung des Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 -[X.]E 54, 277).Das [X.] ist im Hinblick auf § 566 BGB zu Recht von derWirksamkeit der am 19. September 1994 für längere [X.] als ein Jahr ge-schlossenen Vereinbarung ausgegangen. Diese genügt dem Schriftformerfor-dernis nach § 566 BGB, da sie (ebenso wie schon die [X.]) in ausreichender Form auf den ursprünglichen [X.] nimmt und zum Ausdruck bringt, es solle unter Einbeziehung des Nach-trags bei dem verbleiben, was bereits früher formgültig niedergelegt war ([X.] -Senatsurteile vom 29. Januar 1992 - [X.] - und vom 26. Februar 1992- XII ZR 129/90 = [X.]R BGB § 566 [X.] 3 und Schrift-form 1).Es spricht auch vieles dafür, daß der Auffassung des Berufungsgerichtszur Wahrung des [X.] nach § 126 BGB zu folgen und die ent-gegenstehende Auffassung des [X.] aus dem Jahre 1922 ([X.] 105,60 ff.) abzulehnen sein dürfte. Denn das Vertragsangebot der Klägerin undseine Annahme durch den Beklagten sind auf "derselben Urkunde" [X.], wobei die beiderseitigen Unterschriften "den gesamten Vertragsinhaltdecken und den Vertragstext räumlich abschließen" (vgl. [X.] Urteil vom24. Januar 1990 - [X.] = [X.]R BGB § 126 Mietvertrag 1). Der [X.], daß der Beklagte seine Unterschrift unter dem Vertragsangebot der Klä-gerin mit einem ausdrücklichen Einverständnis-Zusatz versehen hat, dürftedem nicht entgegenstehen. Auch wenn der Beklagte lediglich seine Unterschriftunter das Angebot gesetzt hätte, würde damit inhaltlich die Annahme des [X.] bzw. sein Einverständnis mit dem Angebot in ausreichenderWeise zum Ausdruck gebracht (§ 151 Satz 1 BGB).Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn [X.] ist jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242BGB) gehindert, sich wegen des Erwerbs eigener Räume auf eine - etwa anzu-nehmende - Formnichtigkeit der Vereinbarung zu berufen, nachdem er [X.] als auch im Jahr 1994 mit Nachdruck den [X.] Klägerin entgegengetreten ist und auf längerfristige Verlängerungen [X.] gedrängt hat.Das Berufungsurteil läßt auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen.[X.] Krohn [X.] Sprick Weber-Monecke
Meta
16.02.2000
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2000, Az. XII ZR 162/98 (REWIS RS 2000, 3117)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3117
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