Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2000, Az. XII ZR 303/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 920

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[X.]DES VOLKESURTEILXII ZR 303/98Verkündet am:11. Oktober 2000Küpferle,[X.]Geschäftsstellein der Familiensache- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche [X.]durch [X.][X.]und dieRichter Dr. Krohn, Gerber, [X.]und [X.]Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats und Senats fürFamiliensachen des [X.]vom 12. No-vember 1998 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand:Die Parteien machen gegenseitig Zugewinnausgleichsansprüche gel-tend. Durch Urteil des Familiengerichts vom 17. April 1997 wurde der Beklagteverurteilt, [X.]über sein Endvermögen zum Stichtag 30. Juni 1996 zu er-teilen. Er hat anschließend [X.]erteilt und diese [X.]auf [X.]der Klägerin hin korrigiert. Er macht geltend, weitere Geldbeträge, diesich auf seinen Konten befunden hätten, seien Geld seiner in [X.]lebendenSchwester gewesen.Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die [X.]erteilten [X.]an Eides Statt zu versichern. Der [X.]hat [X.]erhoben mit dem Antrag, die [X.]zu verurteilen, [X.]über ihr End-- 3 -vermögen zu erteilen, die Angaben zu belegen und die Richtigkeit und Voll-ständigkeit der erteilten [X.]an Eides Statt zu versichern.Auch die Klägerin hat [X.]erteilt und erklärt, alle Vermögenswertevollständig angegeben zu haben, die Richtigkeit dieser [X.]wird von [X.]jedoch angezweifelt.Das [X.]hat die Widerklage abgewiesen und den Beklagtenverurteilt, die Richtigkeit der erteilten [X.]an Eides Statt zu versichern.Gegen dieses Urteil hat der [X.]Berufung eingelegt. Durch Beschluß vom16. Oktober 1998 hat das Berufungsgericht den Streitwert des Berufungsver-fahrens auf 1.100 DM festgesetzt und angefragt, ob der [X.]seine Beru-fung aufrechterhalte, obwohl die Berufungssumme von 1.500 DM nicht über-schritten sei. Der [X.]hat die Berufung nicht zurückgenommen, zur [X.]aber keine weiteren Ausführungen gemacht.Durch das angefochtene Urteil hat das Berufungsgericht die [X.]Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision desBeklagten.Entscheidungsgründe:Die Revision ist nach § 621 d Abs. 2 ZPO statthaft und auch sonst zu-lässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Be-rufung des Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung als [X.]4 -Nach § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Berufung unzulässig, wenn derWert des [X.]DM nicht übersteigt. Der [X.]hat diesen Wert glaubhaft zu machen (§ 511 a Abs. 1 Satz 2 [X.]Berufungsgericht hat - entsprechend dem von ihm erlassenen Streitwert-beschluß - den Wert der Beschwer des Beklagten mit 1.100 DM angenommen.Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.a) Soweit der [X.]auf die Klage hin verurteilt worden ist, die Rich-tigkeit der von ihm erteilten [X.]an Eides Statt zu versichern, richtet sichdie Beschwer nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung destitulierten Anspruchs erfordert (Großer Senat BGHZ 128, 85). Die Annahmedes Berufungsgerichts, dieser Aufwand sei mit 100 DM anzusetzen, wird vonder Revision zu Recht nicht angegriffen.b) Die Abweisung der Widerklage hat das Berufungsgericht bei der Be-rechnung der Beschwer mit 1.000 DM angesetzt und hierzu ausgeführt, derWert eines dem Beklagten allenfalls zustehenden Zugewinnausgleichsan-spruchs sei auf 10.000 DM zu schätzen. Da die Widerklage lediglich der [X.]eines solchen Anspruchs diene, sei sie mit einem Zehntel des An-spruchswertes zu bewerten. Jedenfalls habe der [X.]keine Tatsachenglaubhaft gemacht, aus denen sich eine höhere Beschwer ableiten lasse.c) Der Anspruch auf [X.]bezieht seinen wirtschaftlichen Wert typi-scherweise daraus, daß mit ihm die Durchsetzung eines Hauptanspruchs vor-bereitet werden soll. Deshalb ist die Beschwer eines Klägers, dessen Aus-kunftsklage abgewiesen worden ist, mit einem Bruchteil des Hauptanspruchsfestzusetzen (BGHZ aaO S. 89). Gegen diesen zutreffenden Ausgangspunktdes Berufungsgerichts erhebt die Revision auch keine [X.]-Die Annahme des Berufungsgerichts, der Hauptanspruch, der mit [X.]vorbereitet werden solle, sei mit allenfalls 10.000 DM zu bewertenund die zur Vorbereitung erhobene Auskunftsklage mit einem Zehntel davon,hält sich im Rahmen des dem Berufungsgericht zustehenden Ermessens. Derdem Gericht bei der Schätzung solcher Ansprüche eingeräumte Ermessens-spielraum kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt dahin überprüft wer-den, ob der Tatrichter die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschrittenoder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (st.Rspr., vgl. Senatsurteil vom31. März 1993 - [X.]- FamRZ 1993, 1189 m.N.). Solche [X.]kann die Revision nicht aufzeigen; sie liegen auch nicht vor.Das Berufungsurteil enthält keine tatsächlichen Feststellungen, die esrechtfertigen könnten, den dem Beklagten allenfalls zustehenden Zugewinn-ausgleichsanspruch auf mehr als 10.000 DM zu schätzen. Die Revision rügt,das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten in der [X.]übergangen, die Klägerin habe "in der Ehe rund DM 40.000 erspart(GA 72) und hiervon nach dem Stichtag (30.6.1996) ihrem in [X.]lebendenBruder Gelder gegeben, der sich davon drei Lkw angeschafft" habe. An dervon der Revision bezeichneten Stelle findet sich jedoch ein solcher Vortrag [X.]nicht. Es heißt dort lediglich, die Klägerin habe "in der Ehe" Erspar-nisse von rund 40.000 DM gehabt und es solle "Licht in die Tatsache gebrachtwerden", wo dieses Geld geblieben sei. Diesem Vortrag kann man nicht ent-nehmen, daß der [X.]behaupten will, bei Beendigung der Ehe - [X.]- seien noch 40.000 DM vorhanden gewesen. Im übrigen wären [X.]- wie die Revision zutreffend einräumt - nicht etwa Gegenstand ei-nes eventuellen Zugewinnausgleichs des Beklagten, sondern lediglich [X.]bei der Berechnung eines solchen Anspruchs.- 6 -Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß das [X.]in dem Beschluß vom 16. Oktober 1998 den Streitwert für die Be-rufungsinstanz auf 1.100 DM festgesetzt hat. Spätestens nachdem der [X.]Kenntnis von diesem Beschluß hatte, hätte er den notwendigen [X.]der Beschwer nachholen, präzisieren und, wie es § 511 a ZPO vor-schreibt, glaubhaft machen müssen. Da er nichts Ergänzendes vorgetragenhat, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, bei der Entscheidung über dieBerufung von einer höheren Beschwer als dem festgesetzten Streitwert auszu-gehen.d) Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht den [X.]Auskunftsanspruchs mit einem Zehntel des Wertes des Hauptanspruchsangenommen hat. Die Revision führt zutreffend aus, daß in diesem Zusam-menhang in der Rechtsprechung Bruchteile von einem Zehntel bis zu einem- 7 -Viertel angenommen werden (vgl. Zöller/Herget, ZPO 21. Aufl. § 3 Rdn. 16Stichwort [X.]m.N.). Daß sich das Berufungsgericht innerhalb diesesRahmens am unteren Ende orientiert hat, kann nicht als ermessenfehlerhaftangesehen werden.[X.] Krohn [X.] [X.] Weber-Monecke

Meta

XII ZR 303/98

11.10.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2000, Az. XII ZR 303/98 (REWIS RS 2000, 920)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 920

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